Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 29. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1951, gelernter Maschinenmechaniker mit Fähigkeitsausweis (Urk. 10/1/4), war zuletzt von 1. Juli 2007 bis 5. Mai 2008 für die Y.___ GmbH im Aussendienst/Verkauf tätig (Urk. 10/8/5, Urk. 10/27). Am 25. April 2008 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug eines Hilfsmittels (Hörgerät) an (Urk. 10/1). Nach durchgeführten Abklärungen erteilte die IV-Stelle am 25. September 2008 Kostengutsprache für ein Hörgerät (Urk. 10/7). Unter Hinweis auf eine seit 4. Dezember 2008 bestehende Diskushernie erfolgte am 29. Januar 2009 die Anmeldung zum Rentenbezug (Urk. 10/8). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher (Urk. 10/14, Urk. 10/17-19, Urk. 10/23-27) und medizinischer (Urk. 10/16, Urk. 10/20, Urk. 10/22) Hinsicht. Mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2009 eröffnete sie X.___, dass kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe, da sowohl für die angestammte Tätigkeit als Verkäufer im Aussendienst als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 10/31). Am 20. Januar 2010 liess X.___ durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Einwand gegen den Vorbescheid vom 8. Dezember 2009 erheben (Urk. 10/41) und am 3. März 2010 den Bericht seines behandelnden Psychiaters, Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Februar 2010 einreichen (Urk. 10/49-50). Die IV-Stelle holte bei Dr. med. A.___, Facharzt für allgemeine Medizin FMH, den Arztbericht vom 4. März 2010 (Urk. 10/51) und bei Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten vom 21. März 2011 (Urk. 10/63) ein. In der Folge verfügte die IV-Stelle am 6. Mai 2011 wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 9. Juni 2011 durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine ganze Rente zu gewähren. Eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen und die vollen Versicherungsleistungen zuzusprechen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2011 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-65), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 10. August 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
1.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, es liege infolge der ausgewiesenen Diskushernie eine somatoforme Schmerzstörung vor, welche zu überwinden unmöglich sei. Es sei eine lange Arbeitsabstinenz ausgewiesen. Die Ursachen der Schmerzen hätten aufgrund der unbestritten vorliegenden Diskushernie ein somatisches Korrelat und würden ausserdem gemäss Dr. Z.___ von einer diagnostizierten Depression überlagert. Es liege offensichtlich eine Komorbidität vor (Urk. 1 S. 4).
1.3 Die Beschwerdegegnerin verweist zur Begründung ihres Standpunktes auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 21. März 2011 (Urk. 10/63), wonach die chronische Schmerzstörung mit somatoformen und psychischen Faktoren objektiv nicht zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit führt. Die beim Beschwerdeführer gestellten Diagnosen Thorako-Lumbo-Vertebral-Syndrom, Adipositas per magna, Nephrolithiasis sowie Verdacht auf Status nach TIA (transitorisch ischämischem Anfall) und Hypertonie würden an sich keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit begründen. Die Diskushernien L3/4, L4/5 und L5/S1 mit lumboradikulären Syndrom wiesen hingegen einen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschaden seit Dezember 2008 aus. Bei einer angepassten Tätigkeit wäre eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben (Urk. 9 S. 2). Das den Gesundheitsschaden berücksichtigende Ressourcen-Profil werde durch die angestammte Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter nicht überschritten. Folglich entspreche die angestammte einer angepassten Tätigkeit bzw. das Validen- dem Invalideneinkommen (Urk. 9 S. 3).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
2.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.
3.1
3.1.1 In somatischer Hinsicht präsentiert sich die medizinische Aktenlage wie folgt:
3.1.2 Die am 17. Dezember 2008 im Institut C.___ durchgeführten MRT (Magnetresonanztomographie) der Lendenwirbelsäule (LWS)/abdominale CT (Computertomographie) sowie KM (Kontrastmittel)-verstärkte abdomino-pelvine, Spiral-CT mit MPR (multiplanarer Reformatierung) ergaben eine Streckstellung der LWS mit angedeuteter S-Skoliose, eine medio-foraminate bis extraforaminate cranial luxierte Diskushernie (DH) L3/L4 mit zusätzlichem cranialen Sequester, wobei die linke L3 Wurzel beeinträchtigt werde, eine flach erhabene foraminal links subluxierte DH L4/L5 mit leichtgradiger Verlagerung ohne Kompression der linken L4 Nervenwurzel, eine flach erhabene, caudal subluxierte DH L5/S1 mit linksbetontem Kontakt zur S1 Wurzel ohne mechanische Beeinträchtigung. Ferner wurden eine Leberverfettung bei Adipositas, ein kleines Nierenkonkrement von 3 mm links ohne Harnabflussstauung und eine Inzidentation der rechten Niere (differentialdiagnostisch: Adenom?) erhoben (Urk. 10/15/7).
3.1.3 Am 3. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer vom Notfallarzt mit Verdacht auf eine intracerebrale Blutung ins Kantonsspital D.___ eingewiesen, nachdem zuvor ungerichtete Schwindel, getrübter Visus, Parästhesien der Hände, Gangstörungen und Sprachstörungen aufgetreten waren (Urk. 10/22/8, Urk. 10/22/11). Die Ärzte des Kantonsspitals D.___ diagnostizierten (1) einen Verdacht auf transitorische ischämische Attacke, (2) eine psychische Belastungssituation bei familiären Problemen und Status nach sechswöchigem Aufenthalt in der Klinik E.___ bei Burn-out-Syndrom 2001, (3) arterielle Hypertonie, Erstdiagnose (ED) 2001, (4) Adipositas per magna, (5) Gastritis-Beschwerden sowie (6) Bienen- und Wespengift-Allergie (Urk. 10/22/11). Für die Ärzte des Kantonsspitals D.___ kam als Ursache der Beschwerden am ehesten eine transitorisch ischämische Attacke in Frage. Computertomographisch seien keine Blutung und keine Ischämie fassbar, jedoch eine ausgeprägte Atheromatose der schmalkalibrigen Arteria basilaris und auch des Carotis Siphons mit insbesondere an der Basilaris leicht bis mässiggradig exzentrischen Lumeneinengungen. Am Morgen nach der Einweisung sei der Beschwerdeführer bereits beschwerdefrei gewesen und habe neurologisch keine Auffälligkeiten mehr gezeigt (Urk. 10/22/12). - Nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2007 diagnostizierte Dr. med. F.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, im Bericht vom 22. Januar 2007 einen anfallweisen Zustand mit Verwirrung und neurologischen Symptomen bei Verdacht auf Migräne, differentialdiagnostisch (DD) transiente vertebrobasiläre Insuffizienz (Urk. 10/22/8). Hinweise auf ein persistierendes Defizit im Bereiche der Schädelgrube, der beiden Vertebrales sowie der infratentoriellen Strukturen, auf einen Tumor sowie eine Entzündung seien bei normalen neurologischen Befunden und sonst unauffälligem CT nicht gegeben (Urk. 10/22/9).
3.1.4 Gemäss Bericht von Dr. F.___ vom 31. Januar 2009 besteht beim Beschwerdeführer ein lumboradikuläres Syndrom L4 mit überwiegender Reiz- und wenig Ausfallsymptomatik (Urk. 10/22/6). In seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 4. März 2009 hält Dr. F.___ fest, er habe den Beschwerdeführer am 29. Januar 2009 ausführlich neurologisch-elektrophysiologisch untersucht. Damals habe ein lumboradikuläres Reizsyndrom mit geringgradigen neurologischen Ausfällen bestanden. Diese Situation sei aber vom Dezember (2008) her akut gewesen und habe zu seiner zur Diskussion stehenden Invalidität nicht viel beigetragen. Aus neurologischer Sicht bestehe jedenfalls keine Invalidität, und eine leichtere Arbeit ohne schwere Rückenbelastung sollte durchaus möglich sein (Urk. 10/20/8).
3.1.5 Im Arztbericht vom 18. März 2009 von Dr. med. A.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, welcher den Beschwerdeführer seit 1994 behandelt, sind die Diagnosen lumboradikuläres Syndrom L4 mit überwiegenden Reiz- und Ausfallerscheinungen, chronisches Thorako-Lumbovertebralsyndrom bei degenerativer Erkrankung, Adipositas per magna, rezidivierende Nephrolithiasis, Verdacht auf Status nach transitorischer ischämischer Attacke im Januar 2007, arterielle Hypertonie, Bienen- und Wespenallergie aufgeführt (Urk. 10/22/2). Dr. A.___ selbst konnte bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit keine sicheren Angaben machen (Urk. 10/22/3).
3.2
3.2.1 In psychiatrischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 21. März 2010 (Urk. 10/63) ab (Urk. 10/64/3). Die bis zur Begutachtung durch Dr. B.___ vom 10. November 2010 aufliegenden Akten werden im Gutachten von Dr. B.___ vom 21. März 2011 aufgelistet (Urk. 10/63/1-2) bzw. gewürdigt (Urk. 10/63/18-19), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.
3.2.2 Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 10. November 2010 in der Praxis G.___ diagnostizierte Dr. B.___ eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10: F45.41 (Urk. 10/63/8).
3.2.3 Dr. B.___ gelangte in seiner Beurteilung und Prognose im Gutachten von 21. März 2011 zum Ergebnis, dass die diagnostischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F.45.40) nicht ausreichend erfüllt seien. Stattdessen sei von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10: F45.41 auszugehen. Diese werde auch in den Akten bereits früh im Verlauf beschrieben. Die Ausprägung der Störung sei beim Beschwerdeführer im Vergleich zu ähnlichen Störungsbildern als objektiv leicht einzustufen. Diese Einschätzung sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht unter Beachtung der vorliegenden Akten unverändert ab 2001 (bzw. 2008) anzunehmen (Urk. 6/26/11).
Der Beschwerdeführer und die Akten würden zudem depressive Symptome nennen. Die diesbezüglichen Postulate seien in den Akten meist nur qualitativ knapp nachvollziehbar (Urk. 10/63/11). Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen der subjektiven Wahrnehmung und den objektivierbaren depressiven Befunden (Urk. 10/63/12). Der Beschwerdeführer klage subjektiv über viele der Kriterien einer depressiven Episode. Während der Untersuchung seien jedoch depressive Symptome nicht ausreichend objektivierbar gewesen. Formal seien die Bedingungen für die Diagnose einer depressiven Episode aus fachärztlicher Sicht nicht erfüllt. Eine eigenständige depressive Episode gemäss ICD-10 könne nicht begründet werden, da objektive Symptome nicht ausreichend vorliegen würden (Urk. 10/63/13).
Die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren erkläre im Fall des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausreichend die anamnestisch bekannten rezidivierenden Verstimmungszustände, so dass eine eigenständige Dysthymia nicht angenommen werden könne (Urk. 10/63/13). Beim Beschwerdeführer sei kein somatisches Syndrom gemäss ICD-10 zu erkennen (Urk. 10/63/13) und keine Persönlichkeitsstörung im Sinne der ICD-10 begründbar (Urk. 10/63/15), ebenso wenig eine aus versicherungsmedizinischer Sicht relevante Störung durch den Gebrauch psychotroper Substanzen (Sucht) gemäss ICD-10: F1 (Urk. 10/63/15).
3.2.4 Zusammenfassend hält Dr. B.___ fest, dass die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10: F45.41 aus rein medizinischer Sicht keine relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit begründe. Es seien aus psychiatrisch-psychotherapeutischer (medizinischer) Sicht keine besonderen Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und/oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen könnten (z.B. durch fehlende krankheitsbedingte Ressourcen und/oder durch eine fehlende Kapazität zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte). Die Ausprägung der Störung sei beim Beschwerdeführer im Vergleich zu ähnlichen Störungsbildern als objektiv leicht einzustufen. Es könne von einer regelhaften tatsächlichen Überwindbarkeit der subjektiv erlebten Defizite ausgegangen werden (Urk. 10/63/15).
3.2.5 Gemäss Dr. B.___ führt die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: 45.41) aufgrund der vor allem subjektiv erlebten und kaum objektivierbaren Defizite aus rein medizinischer Sicht nicht zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit. Eine Willensanstrengung zur Überwindung der Defizite sei dem Beschwerdeführer aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zumutbar und tatsächlich möglich. Diese Einschätzung betreffe jede Art von Tätigkeit (angestammte sowie körperlich angepasste Tätigkeiten und Haushaltsarbeiten) und könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab 2001, bzw. ab 2008 angenommen werden (Urk. 10/63/17).
3.3
3.3.1 Eine Würdigung des Gutachtens von Dr. B.___ vom 21. März 2011 ergibt, dass es für die streitigen Belange hinsichtlich der psychischen Gesundheitsstörung des Beschwerdeführers umfassend ist. Dr. B.___ erstattete sein Gutachten gestützt auf die persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers vom 10. November 2010 sowie in Kenntnis der Vorakten (Urk. 10/63/1-2). Er berücksichtigte die Beschwerden des Beschwerdeführers (Urk. 10/63/2-6) und nahm eine kritische Würdigung von vorbestehenden Arztberichten vor (Urk. 10/63/18-19). Dr. B.___ begründete seine Schlussfolgerungen ausführlich. Dessen fachliche Beurteilung und Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit ist einleuchtend und nachvollziehbar. Damit kommt dem Gutachten von Dr. B.___ vom 21. März 2011 voller Beweiswert zu (E. 2.4). Soweit sich der Beschwerdeführer demgegenüber auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 15. Februar 2010 beruft, bleibt vorab darauf hinzuweisen, dass Berichte von behandelnden Ärzten rechtsprechungsgemäss mit Zurückhaltung zu würdigen sind, was ebenso für behandelnde Spezialärzte gilt (Urteil des Bundesgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4). Dr. B.___ geht in seinem Gutachten auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 15. Februar 2010 ein und widerlegt dessen Beurteilung mit überzeugender Begründung (Urk. 10/63/19). Der Bericht von Dr. Z.___ vom 15. Februar 2010 vermag keine Zweifel an den gutachterlichen Feststellungen von Dr. B.___ zu begründen.
3.3.2 Der Fachexperte Dr. B.___ legte im Übrigen nachvollziehbar dar, dass beim Beschwerdeführer die Vorraussetzungen für die Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung nicht vorliegen (Urk. 10/63/16). Er hielt dazu fest, dass die ängstlich-depressiven Verstimmungszustände des Beschwerdeführers nicht von erheblicher Schwere, Intensität und Ausprägung (gewesen) seien. Sie erklärten sich vollständig durch das chronische Schmerzsyndrom, die körperlichen Missempfindungen und die psychosozialen Faktoren. Der Beschwerdeführer nehme - wenn auch subjektiv eingeschränkt - regelmässig am sozialen Leben teil. Ein therapeutischer nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer Konfliktbewältigung könne aus fachärztlicher Sicht nicht vermutet werden, nachdem die Therapie zumindest zu einer deutlichen Besserung des depressiven Syndroms geführt habe. Die dokumentierten Therapieversuche der Vergangenheit könnten - falls gewünscht - durchaus auch intensiviert werden (Urk. 10/63/16). Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer über die psychischen Ressourcen für eine willentliche Schmerzüberwindung verfügt (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3, mit Hinweisen sowie Urteil 9C_235/2007 vom 8. Mai 2008 E. 3.3). Unter Berücksichtigung der Einschätzung im Gutachten von Dr. B.___, besteht damit in psychiatrischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angestammter Tätigkeit und in einer Verweisungstätigkeit (E. 2.2).
4.
4.1 Da auch in somatischer Hinsicht keine Einschränkung in bisher ausgeübter Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter besteht, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht das Vorliegen einer Invalidität verneint.
4.2 Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet, was zu deren Abweisung führt.
5.
5.1
5.1.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
5.1.2 Zur Begründung der prozessualen Bedürftigkeit machte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 9. Juni 2011 geltend, er sei zur Zeit arbeitslos und eben erst aus der stationären Behandlung in der H.___ entlassen worden (Urk. 1 S. 6). Die Sozialbehörde der Gemeinde I.___ richtete dem Beschwerdeführer seit dem 1. Februar 2011 wirtschaftliche Hilfe aus (Urk. 8/3). Dieser bezog noch im April 2012 wirtschaftliche Hilfe, wobei die Unterstützung zum Erhalt ausreichender Mittel (Austrittschwelle), längstens jedoch bis zum 30. April 2012 befristet war. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, rechtzeitig die angeforderten Revisionsunterlagen einzureichen, falls darüber hinaus weitere Hilfeleistungen erforderlich sein sollten (Urk. 17/2 S. 4). Gemäss Protokollauszug der Sitzung des Gemeinderates I.___ vom 22. November 2011 verfügte der Beschwerdeführer über kein regelmässiges Einkommen. Seine Einnahmen aus der Besenbeiz "J.___" seien sehr schwankend. Die Gemeinde I.___ hat die wirtschaftliche Hilfe an den Beschwerdeführer ab Wiederaufnahme seiner Tätigkeit im "J.___" um Fr. 400.-- pro Monat gekürzt. Nach den Angaben des Beschwerdeführers könne er aus der Tätigkeit in der Werkstatt kein Einkommen generieren (Urk. 19 S. 2). Nach erneuter Aufforderung zum Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit erklärte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2012, dass er keiner Erwerbstätigkeit nachgehe (Urk. 16 S. 3). Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Liegenschaft, deren Wert er mit Fr. 725'000.-- beziffert (Urk. 16 S. 2, Steuererklärung 2011, Urk. 17/5), welche aber mit Festhypotheken im Umfang von Fr. 312'000.-- belastet ist (Urk. 17/3). Dem Protokollauszug der Sitzung des Gemeinderates I.___ vom 22. November 2011 ist überdies zu entnehmen, dass die Gemeinde I.___ auf dieser Liegenschaft eine Grundpfandverschreibung über Fr. 100'000.-- zwecks späterer Deckung der bisherigen Sozialhilfeleistungen errichten liess (Urk. 19 S. 2). Aufgrund der Erwerbsverhältnisse und der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass es ihm gelingen wird, eine weitere Hypothek aufzunehmen, um so zusätzliche finanzielle Mittel erhältlich zu machen. Als weiteres Vermögen besteht gemäss diesem Protokollauszug ein Freizügigkeitskonto bei der Bank K.___ über Fr. 203'234.-- (Stand: 31. Dezember 2010). Zudem verfüge der Beschwerdeführer über zwei gebundene Vorsorgen bei der L.___ (Urk. 19 S. 2). Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weder über Einkünfte noch über verwertbares Vermögen verfügt, womit er Prozess- und Anwaltskosten bezahlen könnte. Die Voraussetzung der prozessualen Bedürftigkeit ist damit erfüllt.
5.1.3 Auch die übrigen Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind gegeben, weshalb dem Beschwerdeführer in Bewilligung des Gesuches vom 9. Juni 2011 (Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen ist.
5.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.3 Mit Eingabe vom 15. Juni 2012 (Urk. 20) machte Rechtsanwalt Bernhard Zollinger ein Honorar von Fr. 1'534.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) geltend, welches angemessen ist. Damit ist Rechtsanwalt Bernhard Zollinger für das Gerichtsverfahren mit Fr. 1'534.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
5.4 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 9. Juni 2011 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihm Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1'534.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).