Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00653
IV.2011.00653

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Fonti


Urteil vom 14. Februar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1962, war zuletzt vom 1. März 2003 bis 31. Oktober 2008 als Hilfsmitarbeiter angestellt (Urk. 8/7/2 Ziff. 2.1 und 2.7). Am 25. September 2008 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge einen Arztbericht (Urk. 8/5), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/6) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/7) ein. Im weiteren Verlauf veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher das Gutachten (Urk. 8/25/1-21) am 10. Januar 2010 erstattete. Mit Vorbescheid vom 15. Juni 2010 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/37). Die dagegen erhobenen Einwände (Urk. 8/38) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Mai 2011 ab und entschied im Sinne ihres Vorbescheides (Urk. 8/55 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 10. Mai 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 9. Juni 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab Oktober 2009 eine Rente zuzusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Versicherten am 23. August 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
         Der Beschwerdeführer reichte am 24. November 2011 eine Replik ein (Urk. 13) und mit Schreiben vom 5. Januar 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 16). Mit Verfügung vom 13. Januar 2012 wurden antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 17).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 10. Mai 2011 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter zu 50 % eingeschränkt sei, eine behinderungsangepasste Tätigkeit ihm jedoch zu 100 % zumutbar sei (S. 1 unten). Gestützt darauf ermittelte sie einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 4 % (S. 2 oben).
2.2         Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, er sei entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin aufgrund seiner psychischen Beschwerden nicht in der Lage, eine Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt auszuüben (S. 5 Ziff. 1). In diesem Zusammenhang bemängelte er insbesondere das psychiatrische Gutachten (S. 6 ff. Ziff. 5 f.).
2.3     Streitig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält und auf welche medizinischen Berichte diesbezüglich abzustellen ist.

3.
3.1     Vom 25. Januar 2005 bis 6. Dezember 2007 ging der Beschwerdeführer einmal monatlich zur Gesprächspsychotherapie bei lic. phil. Z.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, worüber diese am 20. Dezember 2007 abschliessend berichtete (Urk. 8/25/22-23), wobei sie als Diagnose eine leichte depressive Episode (F32.00), DD abhängige Persönlichkeitsstörung (F60.7), nannte (S. 1). Am 6. Dezember 2007 sei die Therapie abgeschlossen worden (S. 1 Mitte), da der Beschwerdeführer seit längerer Zeit zunehmend stabil wirke (S. 2).
3.2     Mit Bericht vom 7. Oktober 2008 (Urk. 8/5/7-10) hielt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin sowie Tropen- und Reisemedizin, folgende Diagnosen fest (Ziff. 1.1):
- abhängige Persönlichkeitsstörung (F60.7)
- anhaltende wahnhafte Störung (F22)
- Status nach depressiver Episode (F32)
- Verdacht auf leichte Intelligenzminderung
         Der Beschwerdeführer sei deswegen (wieder) in psychotherapeutischer Behandlung (vgl. dazu auch Urk. 8/14) und es erfolge eine medikamentöse Therapie mit Neuroleptika und Antidepressiva (Ziff. 3.7). Dem Beschwerdeführer seien die üblichen Stressfaktoren, wie sie in der freien Wirtschaft auftreten, nicht zumutbar (Ziff. 5.3). Die bisherige Tätigkeit bei der B.___ sei nur dank der Unterstützung des Arbeitgebers durchführbar gewesen und eine neue Arbeitstätigkeit sei nur in geschütztem Rahmen denkbar (Ziff. 3.3). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig (Ziff. 5.2).
         Mit Bericht vom 1. Juli 2009 (vgl. Urk. 8/17/1 = Urk. 8/25/27) zuhanden des Krankentaggeldversicherers wiederholte er im Wesentlichen das bereits Dargelegte.
3.3     Gemäss Kurzbericht vom 1. Juli 2009 (Urk. 8/16/1-2 = Urk. 8/25/25-26) von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, liegt beim Beschwerdeführer eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (F60.6) sowie eine leichte Intelligenzminderung (F70) vor (S. 1). Er sei seit der Kündigung der letzten Arbeitsstelle im Oktober 2008 zu 100 % arbeitsunfähig. Gegenwärtig sei eine Beschäftigung von 50 % an einem geschützten Arbeitsplatz zumutbar (S. 2).
3.4     Mit psychiatrischem Gutachten vom 10. Januar 2010 (Urk. 8/25/1-21), welches auf einer Untersuchung vom 7. Oktober 2009 beruhte, hielt Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose eine schizoaffektive Störung (F25) fest (S. 11 Ziff. 4). Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht bestehe ohne angemessene Behandlung (supportive Psychotherapie, Psychopharmakotherapie) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter (S. 17 Ziff. 5). Dies sei durch die deutlich reduzierte Belastbarkeit sowie die störenden schizophreniformen und depressiven Symptome begründet. Vor allem bei intensivem zwischenmenschlichem Kontakt/Stress nehme die Verminderung der Leistungsfähigkeit zu. Zusätzlich bestehe beim Beschwerdeführer ein vermehrter Betreuungsaufwand und eine inkonstante Leistungsfähigkeit. Bei angemessener Behandlung sei von einer langfristigen Minderung der Arbeitsfähigkeit von 25 % auszugehen (S. 16 oben und S. 17 Ziff. 6). Für sehr einfache Verweistätigkeiten ohne Ansprüche an Tempo, Flexibilität und Leistung bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 6). Zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit solle eine angemessene psychiatrisch-psychotherapeutische (inklusive psychopharmakologische) Behandlung fortgesetzt werden (S. 17 Ziff. 7).
3.5     Mit Schreiben vom 5. Mai 2010 (Urk. 8/32/1) zuhanden der Beschwerdegegnerin führte Dr. C.___ aus, er könne die diagnostische Beurteilung von Dr. Y.___ durchaus nachvollziehen, bleibe jedoch tendenziell bei seiner eigenen Diagnose. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit schätze er die Differenz der Diagnosestellung als unerheblich ein. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 75-100 %. Der Beschwerdeführer arbeite aktuell als Hilfsgärtner in einer geschützten Arbeitsstelle, womit er als „optimal rehabilitiert“ zu betrachten sei. Insbesondere die fehlende Flexibilität, langsames und fehlerhaftes Arbeiten, die von der Fremdeinschätzung divergierende Selbsteinschätzung, fehlende Belastbarkeit und die ungenügende Sozialkompetenz, sich auf eine Arbeitsbeziehung einzulassen, machten es unmöglich, dass der Beschwerdeführer in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden könne.
3.6     Am 14. Juni 2010 (Urk. 8/35/7) nahm Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Regional Ärztlicher Dienst (RAD), zur Differenz in Bezug auf die Diagnose und die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zwischen dem begutachtenden Arzt Dr. Y.___ und Dr. C.___ Stellung: Die gegensätzliche Einschätzung erscheine möglich. Jedoch bleibe das Gutachten von Dr. Y.___ aus medizinischer Sicht überzeugend und schlüssig und die Darlegung von Dr. C.___ vermöge dieses nicht überzeugend in Zweifel zu ziehen.
3.7     In einem gemeinsam von Dr. C.___ und Dr. A.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin verfassten Schreiben (Urk. 8/42), datiert vom 19. Juli 2010, legten diese dar, es liege derzeit ein stabilisierter Zustand des Beschwerdeführers vor, eine Tätigkeit im ersten Stellenmarkt sei aber nicht zumutbar, da die Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2008 mindestens 70 % betrage (S. 2).
3.8     Mit Schreiben vom 22. September 2010 (Urk. 8/45) zuhanden der Beschwerdegegnerin nahm Dr. Y.___ zu zwei Arbeitsbewertungsberichten Stellung. Er führte aus, dass die in beiden Berichten beschriebenen Beobachtungen der Arbeitsweise sowie des Verhaltens und des Umgangs des Beschwerdeführers seine eigenen Angaben im Gutachten vom 10. Januar 2010 (vgl. E. 3.4) bestätigen (S. 2). Eine andere als die im Gutachten erläuterte Beurteilung lasse sich aufgrund der beiden Arbeitsbewertungsberichte nicht begründen.
3.9     Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 1. Juni 2011 (Urk. 3/5) als Diagnosen eine abhängige Persönlichkeitsstörung (F60.7), eine schizoaffektive Störung (F25) sowie eine rezidivierende depressive Episode (F32). Seit Februar 2010 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verändert (Ziff. 3). Es sei retrospektiv zu einer psychischen Exacerbation mit wahnhaften Episoden und Konzentrationsstörungen gekommen (Ziff. 4), welche zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in einer leichten Tätigkeit (entsprechend seiner letzten Tätigkeit bei der B.___) geführt habe. Seit März 2011 gehe es dem Beschwerdeführer deutlich besser. Eine Tätigkeit sei dennoch nur in geschütztem Rahmen möglich.

4.
4.1         Unbestritten und aufgrund der medizinischen Berichte ausgewiesen ist, dass beim Beschwerdeführer seit Oktober 2008 gesundheitliche Beschwerden bestehen, welche ihn in seiner bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter zu mindestens 50 % einschränken. Umstritten ist, ob die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit allenfalls noch höher ist, und ob dem Beschwerdeführer die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt noch zumutbar ist.
4.2     Die Beschwerdegegnerin stellte für die Annahme, dem Beschwerdeführer sei eine angepasste Tätigkeit (sehr einfache Arbeiten ohne Ansprüche an Tempo, Flexibilität und Leistung) zu 100 % zumutbar (Urk. 2 S. 1 unten), auf das Gutachten von Dr. Y.___ ab (vgl. E. 3.4). Wie dem Feststellungsblatt vom 10. Mai 2011 (Urk. 8/54/1-6) zu entnehmen ist, warf die Beschwerdegegnerin intern die Frage auf, ob der Beschwerdeführer im Umfang eines 100 %-Pensums auf dem freien Arbeitsmarkt oder „nur“ in geschütztem Rahmen arbeitsfähig sei (S. 3-5). Tatsächlich entspricht das von der Beschwerdegegnerin in der umstrittenen Verfügung vom 10. Mai 2011 übernommene Tätigkeitsprofil, welches von Dr. Y.___ umschrieben wurde und für welches er den Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsfähig erachtete, keiner Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt. Denn dort ist kaum eine Arbeitsstelle denkbar, in welcher kumulativ weder Ansprüche an das Arbeitstempo, noch an die Flexibilität, noch an die Leistung gestellt werden. Somit entspricht die angepasste Verweistätigkeit keinem Arbeitsprofil, das auf dem freien Markt zu finden ist. Auch die übrigen medizinischen Berichte sprachen sich nicht für eine 100%ige Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt aus (vgl. E. 3.2-3, 3.5-9), weshalb die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Unrecht als zu 100 % arbeitsfähig einstufte.
         Hingegen ist gestützt auf das Gutachten vom 10. Januar 2010 medizinisch-theoretisch ausgewiesen, dass dem Beschwerdeführer eine einfache Hilfstätigkeit, wie er sie zuletzt bei der B.___ ausgeübt hatte, immerhin noch zu 50 % zumutbar ist (vgl. E. 3.4). Allenfalls sei diese Arbeitsfähigkeit gemäss Dr. Y.___ durch eine angemessene Behandlung noch steigerbar. Ob derzeit aus Sicht des Gutachters eine angemessene Behandlung besteht, erhellt sich aus seinen Ausführungen nicht mit aller Deutlichkeit. Sofern die Beschwerdegegnerin dies bezweifelt, bleibt es ihr unbenommen, dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht eine entsprechende Behandlung aufzuerlegen. Dr. Y.___ setzte sich auch mit den übrigen und im Zeitpunkt der Begutachtung vorgelegenen Arztberichten auseinander und legte in begründeter Weise dar, weshalb darauf nicht abzustellen sei, nämlich weil die gestellten Diagnosen weder beschrieben noch diskutiert worden seien und aufgrund fehlender objektiver psychopathologischer Befunde die jeweiligen Beurteilungen nicht nachvollziehbar seien (Urk. 8/25/18 Ziff. 9).
4.3     Die Berichte des Hausarztes Dr. A.___ und von Dr. C.___ vermögen das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen: Nebst der eben umschriebenen fehlenden Nachvollziehbarkeit der Beurteilungen ist generell bei Berichten von Hausärzten und behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). Zwar kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse ergeben. Jedoch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des bestellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zu, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, da die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere nahm Dr. Y.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin am 22. September 2010 (vgl. E. 3.8) Stellung zu zwei Arbeitsbewertungsberichten (E.___, vgl. Urk. 8/41/1; Stiftung F.___, vgl. Urk. 8/41/2-3) und dementsprechend blieben auch diese „arbeitsnahen“ Aspekte durch den Gutachter nicht ungewürdigt.
4.4     Des Weiteren ist auch vor dem Hintergrund der von Dr. A.___ im Bericht vom 1. Juni 2011 (vgl. E. 3.9) geltend gemachten Verschlechterung seit Februar 2010 von der gutachterlichen Beurteilung nicht abzuweichen: Dem Bericht ist einzig zu entnehmen, dass es im Februar 2010 zu einer Exazerbation mit wahnhaften Episoden und Konzentrationsstörungen gekommen und seit März 2011 wiederum eine deutliche Besserung eingetreten sein solle. Allerdings ist im besagten Bericht erstmals von dieser retrospektiven Verschlechterung die Rede. Im von Dr. A.___ gemeinsam mit Dr. C.___ verfassten Schreiben vom 19. Juli 2010 attestierte er noch eine seit dem Jahr 2008 geltende Arbeitsunfähigkeit von 70 %. In diesem Zeitpunkt hätte die angebliche Verschlechterung jedoch bereits seit rund fünf Monaten vorgelegen, was damals aber mit keinem Wort erwähnt wurde. Im Gegenteil: Die Ärzte führten aus, die letzte Zeit sei geprägt von „nicht akut exacerbierten Phasen“ (Urk. 8/42/1 unter „Punkt 1: Diagnostische Befunde“). Unter diesem Blickwinkel erscheint die angebliche zwischenzeitliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht überwiegend wahrscheinlich. Zudem beschrieb Dr. A.___ bereits im Bericht vom 7. Oktober 2008 (Urk. 8/5/7-10) wahnhafte Störungen (Ziff. 1.1) sowie ein eingeschränktes Konzentrationsvermögen (Ziff. 5.1), so dass fraglich erscheint, weshalb ein verschlechterter Gesundheitszustand vorliegen solle.
4.5         Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1/7 Ziff. 5) wurden die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Rahmen der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit von 50 % berücksichtigt. Denn mit der Reduzierung der zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf 50 % statt bisher 100 % trug der Gutachter der krankheitsbedingt eingeschränkten Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit Rechnung. Die attestierte Arbeitsfähigkeit ist allenfalls so umzusetzen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines 100 %-Pensums eine Arbeitsleistung von 50 % erbringt und im Umfang des Geleisteten entlöhnt wird. Auf die subjektive Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit kann nicht abgestellt werden.
4.6         Zusammenfassend entspricht das Gutachten vom 10. Januar 2010 den erforderlichen Kriterien (vgl. E. 1.4), weshalb ihm voller Beweiswert zukommt und darauf abzustellen ist. Dementsprechend ist nach dem Dargelegten der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit ausgewiesen ist. Wenn der Beschwerdeführer diese medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist er trotzdem nach dieser, das heisst nach dem ihm objektiv zumutbaren Arbeitsausmass, zu beurteilen (BGE 127 V 294 E. 4c S. 298 mit Hinweisen).

5.
5.1     Es bleibt zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2         Ausgehend von der Tatsache, dass der Beschwerdeführer weiterhin in seiner bisherigen Tätigkeit arbeitsfähig ist, rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, einen Prozentvergleich vorzunehmen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis). Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2007 vom 30. Oktober 2007 E. 3.2 mit Hinweisen). Dementsprechend ergibt sich im vorliegenden Fall ein Invaliditätsgrad von 50 %, und der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine halbe Rente. Gestützt auf die medizinischen Akten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Beschwerden seit Oktober 2008 bestehen und ein potentieller Rentenbeginn am 1. Oktober 2009 entstand.

6.      
6.1         Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 Anspruch auf eine halbe Rente. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung daher entsprechend abzuändern.
6.2     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.
7.1     Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
7.2     Der von Rechtsanwältin Stéphanie Schwarz mit Eingabe vom 8. Februar 2012 geltend gemachte Aufwand von 17 Stunden und Fr. 179.60 Barauslagen (Urk. 18) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von sechseinhalb Stunden für die Beschwerdeschrift und über fünf Stunden für sonstige Aufwendungen (wie Telefonate und Mails mit diversen Personen) als überhöht.
         Angesichts der zu studierenden gut 60 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa zehn- und dreiseitigen Rechtsschriften, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Stéphanie Schwarz bei Anwendung des gerichtsüblichen Stunden-ansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen, welche von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Mai 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2009 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stéphanie Schwarz, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stéphanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).