IV.2011.00654
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 18. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi
Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, gelernter Maurer mit Fähigkeitsausweis, arbeitete nach Abschluss seiner Lehre ab 1982 als Kundenmaurer (Urk. 7/9/2). Aufgrund der Diagnose Spondylolisthesis L5/S1 finanzierte ihm die Eidg. Invalidenversicherung in den Jahren 1984 bis 1985 eine Umschulung zum Lastwagenchauffeur mit Anhängerprüfung sowie von 1989 bis 1991 eine Umschulung zum technischen Kaufmann (Urk. 7/1, Urk. 7/106). In der Folge war er als Maurer- und Baupolier tätig (Urk. 7/9/2, Urk. 7/74/10). Der Versicherte meldete sich wieder am 28. August 1999 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, worauf die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen prüfte, dieses Begehren jedoch mit Mitteilung vom 6. April 2000 abschrieb, da ihr X.___ am 4. April 2000 kund tat, er habe eine Arbeitsstelle als Disponent gefunden, deren Entlöhnung sich in derselben Höhe wie beim alten Arbeitgeber bewege (Urk. 7/7). Von Februar 2002 bis August 2002 (letzter effektiver Arbeitstag: 26. Juni 2002) war X.___ bei der Y.___ AG als Werkhofchef beschäftigt (Urk. 7/17, Urk. 7/74/10).
1.2 Am 9. Februar 2003 meldete sich X.___ unter Hinweis auf Schmerzen im Rücken, an Arm und Hand erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/12). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher Hinsicht vor (Urk. 7/16-17) und zog insbesondere die Arztberichte von Dr. med. Z.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 5. Mai 2003 (mit den Dr. Z.___ zugegangenen Arztberichten, Urk. 7/19) sowie von med. pract. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Mai 2003 (Urk. 7/20-22) bei. Nachdem X.___ gegen die ursprüngliche Verfügung vom 16. Januar 2004 (ganze Rente ab 1. August 2003, Urk. 7/26) am 17. Februar 2004 durch Rechtsanwältin Christine Kessi Einsprache betreffend Rentenbeginn erhoben hatte (Urk. 7/30), sprach ihm die IV-Stelle am 8. April 2005 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2003 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/41).
1.3 Mit "Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung" vom 8. September 2006 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 7/47). Am 28. März 2007 teilte sie X.___ mit, sie habe bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt, weshalb er weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 100 %) habe (Urk. 7/55).
1.4 Mit Schreiben vom 4. Februar 2008 beantragte med. pract. A.___ bei der IV-Stelle berufliche Massnahmen für X.___ und wies darauf hin, dass sich dessen Gesundheitszustand etwas gebessert habe (Urk. 7/62). Die IV-Stelle führte eine Rentenrevision durch, holte bei med. pract. A.___ den Arztbericht vom 11. Juni 2008 ein (Urk. 7/70) und veranlasste beim B.___ das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 29. März 2009 (nachfolgend: B.___-Gutachten, Urk. 7/74). Mit Vorbescheid vom 22. Juli 2009 kündigte die IV-Stelle die Reduktion der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente an (Urk. 7/80). Dagegen erhob der Versicherte durch Rechtsanwältin Christine Kessi Einwand, welcher mit Eingabe vom 24. September 2009 begründet wurde (Urk. 7/89, unter Beilage der Stellungnahme von med. pract. A.___ vom 6. September 2009, Urk. 7/89/7-9). Dabei wurde moniert, dass der Anspruch des Versichteten auf berufliche Massnahmen nicht geprüft worden sei (Urk. 7/89/5). Die IV-Stelle tätige darauf Abklärungen hierzu (insbes. Urk. 7/100) und erteilte X.___ am 21. Mai 2010 Kostengutsprache für die Zusatzausbildung zum Bus-/Carchauffeur Kategorie D (Urk. 7/101), welche der Versicherte im Februar 2011 erfolgreich abschloss (Urk. 7/106/4 und Urk. 7/107). Am 10. März 2011 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, mit welchem dem Versicherten die Aufhebung der bisherigen Rente in Aussicht gestellt wurde (Urk. 7/112). X.___ erhob dagegen am 5. April 2011 durch Rechtsanwältin Christine Kessi Einwand (Urk. 7/117). Die IV-Stelle holte die Stellungnahme ihres Berufsberaters M.___ vom 9. Mai 2011 (Urk. 7/123) ein und verfügte am 9. Mai 2011 wie vorbeschieden die Aufhebung der Rente auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats und somit auf den 30. Juni 2011 (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 9. Juni 2011 durch Rechtsanwältin Christine Kessi Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der Verfügung vom 9. Mai 2011 sei dem Beschwerdeführer weiterhin mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-130), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 16. August 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
1.2 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, aufgrund der medizinischen Ausgangslage habe die Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen in der Form der Ausbildung des Beschwerdeführers zum Bus-/Carchauffeur finanziert. Die Tätigkeit als Bus- oder Carchauffeur sei eine sitzende Tätigkeit mit nur wenigen Möglichkeiten des Positionswechsels (Urk. 1. S. 5). In der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2011 habe sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt gestellt, dass bei den öffentlichen Busbetrieben Fahrzeuge mit optimal ergonomischen Arbeitsplätzen/Sitzen, verstellbaren Steuerkonsolen etc. zum Einsatz kommen würden und insbesondere bei den Verkehrsbetrieben C.___ die Chauffeure das Fahrzeug nach maximal 1/2-stündiger Fahrdauer regelmässig verlassen und die Füsse vertreten können (Urk. 1 S. 5-6). Diese Einschätzung stehe nicht im Einklang mit Angaben im Gutachten des B.___, wonach eine wechselbelastende Tätigkeit gefordert werde. Zudem könne nicht auf die Arbeitsbedingungen der Verkehrsbetriebe C.___ abgestellt werden, da die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 6). Probearbeitstage bei einem Transportdienst und einem Carunternehmen hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer durch lange Fahrzeiten körperlich überfordert sei. Ihm sei es auch nicht möglich, das Gepäck von Gästen zu entladen und die Reinigung des Busses von aussen zu übernehmen (Urk. 1 S. 6). Als Buschauffeur bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades sei gemäss Verfügung vom 9. Mai 2011 von einem Valideneinkommen von Fr. 103'283.40 auszugehen. Dem sei ein Invalideneinkommen von Fr. 32'500.-- gegenüber zu stellen. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 70'783.-- ergebe dies ein Invaliditätsgrad von 68.53 %. Damit bestehe ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 1 S. 7).
1.3 Die Beschwerdegegnerin verweist zur Begründung ihres Standpunkts auf das polydisziplinäre Gutachten des B.___ vom 29. März 2009 (Urk. 7/74) und macht geltend, dass der Beschwerdeführer auch eine Zusatzausbildung zum Bus-/Carchauffeur habe absolvieren können, welche er im Februar 2011 erfolgreich abgeschlossen habe. Da ihm eine solche angepasste Tätigkeit vollschichtig zumutbar sei, ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (Urk. 6).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Wie in E. 2.3 festgehalten, ist der zeitliche Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer rechtskonformen Abklärung beruhte (BGE 133 V 108 E. 5). Zu prüfen ist, ob sich seit der rechtskräftigen Verfügung vom 8. April 2005 (Urk. 7/41), womit dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Juli 2003 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, und der jetzt angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2011 (Urk. 2) der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und/oder dessen erwerbliche Auswirkungen derart wesentlich verändert haben, dass ihm ab 1. Juli 2011 keine Invalidenrente mehr zusteht. Die in den Jahren 2006 bis 2007 durchgeführte Revision ist insofern nicht relevant, als sie am Rentenanspruch des Beschwerdeführers nichts geändert hatte und der entsprechenden Mitteilung vom 28. März 2007 (Urk. 7/55) lediglich eine rudimentäre Verlaufskontrolle hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers (Verlaufsbericht von med. pract. A.___ vom 22. März 2007, Urk. 7/53) zugrunde lag.
3.2
3.2.1 Im Zeitpunkt der Rentenzusprache mit Verfügung vom 8. April 2005 präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:
3.2.2 Nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 6. März 2002 stellte Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, im Bericht vom 14. März 2002 die Diagnose Zervikobrachialgie rechtsseitig mit Verdacht auf Wurzelirritation C6 rechts (Urk. 7/19/13).
3.2.3 Vom 2. bis 23. Juli 2002 war der Beschwerdeführer in der Rehaklinik E.___ hospitalisiert. Deren Ärzte diagnostizierten ein chronisches Schmerzsyndrom von Hand und Vorderarm rechts radial bei Verdacht auf chronisches sensibles cervicoradikuläres Syndrom C6 und C7 rechts bei Diskusprotrusion C5/C6 rechts (MRI vom 18. März 2002, ICD-10: M50.1), Verdacht auf Carpaltunnelsyndrom (CTS, ICD-10: G56.0) und ausgeprägter muskulärer Dysbalance des Nackens und Schultergürtels, eine Coxarthrose beidseits (ICD-10: M16.0), ein chronisches lumbovertebrales Syndrom (ICD-10: M54.5) bei Status nach Spondylodese L5/S1 wegen Instabilität 1999 sowie eine Psoriasis. Sie attestierten dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 2. Juli bis 6. August 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/19/7).
3.2.4 Wegen belastungsabhängigen Nacken-Schulter-Armschmerzen rechts mit zum Teil Kribbelparästhesien und Duchblutungsstörung im Bereich des Handrückens, erhöhter Müdigkeit, leicht geschwollenen Fingergelenken und wegen Zunahme der Psoriasis begab sich der Beschwerdeführer am 27. August 2002 in die Sprechstunde zu Dr. med. F.___, FMH Neurologie, welche empfahl, dass die Schmerzen des Beschwerdeführers zusätzlich zur psychologischen Betreuung medikamentös angegangen werden sollten, wobei sie diese Entscheidung Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Rheumaerkrankungen, überliess (Urk. 7/19/5). Dieser hielt nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 4. September 2002 fest, nach einer einmaligen Untersuchung könne er nicht eindeutig entscheiden, ob es sich bei den geklagten Beschwerden um kurzdauernde Reizschübe einer Psoriasisarthritis im Bereiche der rechten Hand gehandelt habe. Aktuell seien keine medikamentösen Massnahmen peroaler Art notwendig (Urk. 7/19/16).
3.2.5 Dr. Z.___, welcher den Beschwerdeführer seit 1994 behandelte, diagnostizierte gemäss Arztbericht vom 5. Mai 2003 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Schmerzsyndrom Hände und Vorderarm rechts bei Verdacht auf cervicoradikuläre Symptomatik C6/C7 rechts bei Diskusprotrusion rechts, einen Verdacht auf CTS sowie eine depressive Entwicklung. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte er Psoriasis mit Verdacht auf Psoriasis-Arthritis sowie ein nicht klassifiziertes myelodysplatisches Syndrom. Der Beschwerdeführer sei als Maurer und Polier vom 2. Juli bis 6. August 2002 und ab dem 19. August 2002 andauernd zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/19/1).
3.2.6 Dem Bericht von med. pract. A.___ vom 20. Mai 2003 sind die seit etwa einen Jahr deutlich bestehenden Diagnosen Anpassungsstörung mit deutlich subjektiver und emotionaler Beeinträchtigung und verschiedenen Stimmungslagen (ängstlich, depressiv, dysphorisch, ICD-10: F43.23), Störung des Sozialverhaltens bei anankastischen Persönlichkeitszügen (ICD-10: F60.5) sowie chronische Schmerzen bei Rückenleiden, Psoriasis zu entnehmen. Gemäss med. pract. A.___ ist der Beschwerdeführer als Handwerker (Maurer, Polier, Werkhofchef) seit 16. August 2002 und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/20/1, Urk. 7/21-22).
3.3
3.3.1 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das interdisziplinäre B.___-Gutachten vom 29. März 2009 (Urk. 7/74) ab. Die bis zur Begutachtung ergangenen medizinischen Berichte werden im B.___-Gutachten aufgelistet bzw. zusammengefasst (Urk. 7/74/2-6), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergeben werden.
3.3.2 Am B.___-Gutachten waren die Dres. med. H.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, Stellvertretende Chefärztin, I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, J.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Chefarzt, und med. pract. K.___, Fachärztin für Innere Medizin, beteiligt (Urk. 7/74/38). Gestützt auf die bei den Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 10. und 17. Dezember 2008 erhobenen Anamnese und Befunde, die internistische, rheumatologische und psychiatrische Beurteilungen sowie die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten (Urk. 7/74/1) diagnostizierten die Experten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Status nach Spondylodese Lendenwirbelkörper (LWK) 5/Sakralwirbelkörper (SWK) 1 am 20. September 1999 wegen Spondylolisthesis, Fehlhaltung und ausgeprägter myostatischer Insuffizienz. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie fest: Status nach Cervicobrachialgie im Jahr 2002, Status nach Polyarthralgien unter Betonung beider Hände, initiale Coxarthrose beidseits, Psoriasis vulgaris seit 1993, ohne Gelenkbeteiligung, Verdacht auf Polycythaemia vera, metabolisches Syndrom sowie Status nach Anpassungsstörung gemäss ICD-10: F43.23 (Urk. 7/74/30).
3.3.3 Gemäss der Beurteilung der B.___-Gutachter besteht aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweisungstätigkeit. Aufgrund der Psoriasis bestünden lediglich qualitative Einschränkungen für hautbelastende Tätigkeiten wie Schmutz- und Feuchtarbeiten (Urk. 7/74/34).
Bei der rheumatologischen Untersuchung imponiere eine ausgeprägte Insuffizenz insbesondere der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur mit erheblicher Fehlhaltung und somit ständiger Fehl- und Überbelastung insbesondere des Achsenorgans und vereinzelten Insertionstendinopathien bzw. Tendinosen. In den aktuellen konventionellen Röntgendarstellung finde sich ein altersentsprechend regelrechter Normalbefund. Bei der Magnetresonanztomographie (MRI)-Untersuchung vom 18. März 2002 sei zwar eine diskrete Bandscheibenprotrusion Halswirbelkörper (HWK) 5/6 mit leichter foraminaler Einengung nachgewiesen worden. Es hätten sich jedoch keine sicheren Hinweise auf eine Affektion neuraler Strukturen gefunden. Auch die aktuelle neurologische Untersuchung ergebe keinen Anhalt für eine neuroradikuläre Symptomatik. Die aktuelle Röntgendarstellung der Lendenwirbelsäule zeige einen reizfreien Sitz der Implantate bei Status nach lumbosacraler Spondylodese ohne Hinweise auf eine Lockerung oder Dislokation. In der Beckenübersichtsaufnahme imponiere eine initiale Coxarthrose beider Hüften, die klinisch mit einer Einschränkung der Aussen- und Innenrotation beidseits korreliere. Auf rheumatologischem Fachgebiet bestehe der ausschliesslich die Arbeitsfähigkeit limitierende Gesundheitsschaden in der eingeschränkten Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule (Urk. 7/74/34-35).
In psychiatrischer Hinsicht zeige sich, so die B.___-Gutachter weiter, ein leichtgradig aggressiver Beschwerdeführer, der sich wiederholt über die aus seiner Sicht ausgebliebene Unterstützung von Seiten der IV-Stelle lautstark beklage. Ein gewisser Leidensdruck sei spürbar. Im Rahmen der Schmerzverarbeitung würden sich keine Hinweise auf dysfunktionale Bewältigungsmechanismen oder Tendenzen zur Selbstlimitierung ergeben. Die Einschätzung der Klinik L.___ (med. pract. A.___), die in den Arztberichten vom 20. Mai 2003 (Urk. 7/20), 22. März 2007 (Urk. 7/53) und 11. Juni 2008 (Urk. 7/69) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Anpassungsstörung mit deutlich subjektiver und emotionaler Beeinträchtigung sowie verschiedener Stimmungslagen (ängstlich, depressiv, dysphorisch) ausgehe, könne nach der aktuellen Untersuchung nicht geteilt werden. Es fänden sich zwar Anteile einer Anpassungsstörung, und es imponiere zeitweise auch ein dysphorischer Affekt. Diese psychopathologischen Auffälligkeiten seien jedoch nicht so schwerwiegend, dass sie zur Diagnose einer eigenständigen psychiatrischen Erkrankung ausreichen würden. Auf rein psychiatrischen Fachgebiet bestehe deshalb ab Datum der aktuellen Begutachtung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/74/35).
3.3.4 Die B.___-Gutachter sind schliesslich der Auffassung, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum August 2003 (Beginn des Rentenbezugs), vor allem in psychiatrischer Hinsicht, wesentlich verbessert habe. Die neu gestellten Diagnosen auf internistischem Fachgebiet führten nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/74/37). Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer aufgrund der verminderten Belastbarkeit seiner Lendenwirbelsäule für den erlernten Beruf als Maurer, bzw. für die bis Mai 2000 ausgeübte Tätigkeit als Strassen- und Tiefbaupolier dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig. Aus interdisziplinärer Sicht bestehe ab sofort für eine dem Leiden optimal angepasste Tätigkeit eine uneingeschränkte 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/74/36). Als mögliche Verweisungstätigkeit bezeichnen die B.___-Gutachter eine dem Leiden optimal angepasste, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne wirbelsäulenbelastende Bewegungsabläufe, ohne Zwangshaltungen und ohne Arbeiten über die Armhorizontale hinaus sowie ohne Tätigkeiten an oder mit vibrierenden Geräten/Fahrzeugen und ohne Schmutz oder Feuchtarbeiten (Urk. 7/74/36).
4.
4.1 Eine Würdigung des B.___-Gutachtens vom 29. März 2009 (Urk. 7/74) ergibt, dass es für die gestellten Fragen umfassend ist und auf den erforderlichen internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen beruht. Die B.___-Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden bzw. die Leiden des Beschwerdeführers aus subjektiver Sicht (Urk. 7/74/12-14) und dessen Verhalten (insbes. Urk. 7/74/27) und erstellten ihre Expertise in Kenntnis der Vorakten (Urk. 7/74/2-6). Die Schlussfolgerungen der B.___-Gutachter sind nachvollziehbar begründet. Das B.___-Gutachten vom 29. März 2009 genügt somit den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine Expertise (E. 2.4). Der Beschwerdeführer erhebt keine Einwendungen, welche Zweifel an diesem Gutachten begründen könnten. Dem B.___-Gutachten vom 29. März 2009 kommt damit voller Beweiswert zu.
4.2 Laut B.___-Gutachten (E. 3.3.4) hat sich der Gesundheitszustand seit Beginn des Rentenbezugs im August 2003 wesentlich gebessert. Somit ist ein Revisionsgrund gegeben (E. 2.3). Die Gutachter gehen ferner von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit aus. Der Stellungnahme der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin ist zu entnehmen, dass für den Beschwerdeführer nicht nur die Berufstätigkeit als Bus- und Carchauffeur in Frage käme, sondern dass dieser auch vielfältige Arbeitsmöglichkeiten besitzt, wie etwa Disponent in Transportunternehmen oder Taxifirmen, Technischer Kaufmann im Verkauf (Innen- wie Aussendienst) in der Baubrache und administrativer Mitarbeiter in Transport- und Logistikunternehmen (Urk. 7/123).
4.3
4.3.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist auf dem Gebiet der Invalidenversicherung bezüglich der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der allgemein geltende Grundsatz der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen, wonach die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn die versicherte Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts 8C_944/2011 vom 17. April 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bereits Eingliederungsmassnahmen in der Form von Umschulung (Art. 17 IVG) gewährte. Zuletzt erfolgte die Kostengutsprache für die Zusatzausbildung zum Bus- und Carchauffeur Kategorie D (Urk. 7/101), welche der Beschwerdeführer im Februar 2011 erfolgreich abschloss (Urk. 7/106/4, Urk. 7/107). Zu prüfen ist damit vorab, ob der Beschwerdeführer als Bus- oder Carchauffeur nunmehr ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften könnte. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, dass er als Bus- oder Carchauffeur höchstens zu 50 % arbeitsfähig sei (E. 1.2). Die eigene Einschätzung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit ist indes nicht massgebend. Gemäss Stellungnahme der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2011 ist der Beschwerdeführer als Chauffeur bei einem öffentlichen Betrieb wie den Verkehrsbetrieben C.___ zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/123). Diese Beurteilung steht nicht im Widerspruch zur Einschätzung der Gutachter des B.___ hinsichtlich einer möglichen Verweisungstätigkeit (E. 3.3.4). Eine Arbeit des Beschwerdeführers als Bus- oder Carchauffeur wurde von den B.___-Gutachtern nicht explizit ausgeschlossen, obwohl ihnen bekannt war, dass er auch schon kurze Arbeitseinsätze als Chauffeur leistete (Urk. 7/74/6). Vor der Umschulung zum Bus- bzw. Carchauffeur ist dem Beschwerdeführer von der Eidg. Invalidenversicherung u.a. bereits die Lastwagenfahrschule finanziert worden (Urk. 7/1). Es finden sich keine Anhaltspunkte, dass bei der Prüfung der möglichen Eingliederungsmassnahmen und der anschliessenden Umschulung zum Bus- und Carchauffeur das dem Beschwerdeführer zumutbare Tätigkeitsprofil unberücksichtig geblieben wäre. Der Beschwerdeführer selber hatte beim Erstgespräch mit dem Berufsberater der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2010 eine Erwerbsmöglichkeit als Chauffeur in den Bereichen öffentlicher Verkehr oder gewerbsmässiger Personentransport vorgeschlagen (Urk. 7/100/3). Wenn er nunmehr vorbringt, das Tätigkeitsprofil eines Buschauffeurs im öffentlichen Verkehr entspreche nicht der Einschätzung der B.___-Gutachter (E. 1.2), so ist er damit nicht mehr zu hören. Im Übrigen hätte er gegen die Kostengutsprache für die ergänzende Ausbildung zum Bus- bzw. Carchauffeur Kategorie D vom 21. Mai 2010 opponieren müssen, wenn er sich selbst als Bus- oder Carchauffeur stets als nur zu 50 % arbeitsfähig erachtete.
4.3.3 Die Beschwerdegegnerin wie auch der Beschwerdeführer legten ihren Berechnungen zum Invaliditätsgrad ein Valideneinkommen 2011 von Fr. 103'283.40 sowie ein Invalideneinkommen als Bus- oder Carchauffeur im Jahr 2011 von Fr. 65'000.-- resp. Fr. 32'500.-- (bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit) zu Grunde (Urk. 2 S. 3, Urk. 1 S. 7). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 103'283.40 und einem Invalideneinkommen von Fr. 65'000.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 38'283.40 und damit ein Invaliditätsgrad von 37 %, welcher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet (E. 2.2). Der Beschwerdeführer ist folglich in der Lage, als Buschauffeur im öffentlichen Verkehr ein rentenauschliessendes Einkommen zu erzielen.
4.4 Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, was zu deren Abweisung führt.
5. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Kessi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).