Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 7. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beigeladene
Zustelladresse: AXA Leben AG
c/o Legal & Compliance
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, war vom 15. Januar 2006 bis zum 31. März 2008 als Servicemitarbeiterin im Restaurant Y.___ angestellt, wobei ihr letzter effektiver Arbeitstag der 27. November 2007 war (vgl. Urk. 9/6 Ziff. 6.3; Urk. 9/15). Am 16. Oktober 2008 meldete sich die Versicherte wegen diverser Beschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/6).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/15/1-8), Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 9/10; Urk. 9/19-23), medizinische Berichte (Urk. 9/14; Urk. 9/24; Urk. 9/26) sowie ein rheumatologisches (Urk. 9/31) und ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 9/33; vgl. auch ergänzende Stellungnahme, Urk. 9/52) ein und lud die Versicherte zu einem Gespräch über die berufliche Situation ein (Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Urk. 9/53). Zudem holte sie einen weiteren Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/62) sowie einen weiteren Arztbericht (Urk. 9/59) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/66; Urk. 9/68), in dessen Verlauf die Versicherte einen weiteren medizinischen Bericht einreichte (Urk. 9/73; Urk. 9/75), sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Mai 2011 (Urk. 9/76 = Urk. 9/77 = Urk. 2) eine befristete ganze Rente vom 1. November 2008 bis 28. Februar 2010 zu.
2. Gegen die Verfügung vom 11. Mai 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. Juni 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei abzuändern, und es sei ihr ab dem 1. November 2009 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (S. 1 unten). Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 1. September 2011 wurde die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge zum Prozess beigeladen (Urk. 10). Diese beantragte mit Stellungnahme vom 22. September 2011, sie sei mangels Berührtseins aus dem Prozess zu entlassen (Urk. 12). Diese Eingabe wurde den Verfahrensbeteiligten am 26. September 2011 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung (Urk. 2) aus, die Beschwerdeführerin sei seit November 2007 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Aufgrund der medizinischen Abklärungen habe sich ergeben, dass ab November 2007 bis November 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte wie auch in einer angepassten Tätigkeit bestanden habe (Verfügungsteil 2 S. 1 unten).
Des Weiteren ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab November 2009 wesentlich verbessert habe und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar gewesen sei. Sie stellte einem Valideneinkommen von Fr. 44'400.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 38'687.75 gegenüber und ermittelte einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 13 % (Verfügungsteil 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in der Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass sie schwer krank sei, was sich aus verschiedenen medizinischen Berichte ergebe. Diese würden schwerer wiegen und seien überzeugender als das Gutachten von Dr. Z.___ (S. 4). Des Weiteren kritisierte sie insbesondere die Umstände der Begutachtung bei Dr. Z.___ (S. 3).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Befristung respektive die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente per Ende Februar 2010 zurecht erfolgte, mithin ob sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert hat und wie sich diese Verbesserung gegebenenfalls auf die Arbeitsfähigkeit und den Invaliditätsgrad auswirkt.
3.
3.1 Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte im Bericht vom 17. Dezember 2008 (Urk. 9/14/1-5) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- mediolateral rechtsseitige Diskushernie C5/6 mit Beeinträchtigung der C6-Nervenwurzel rechts
- aktivierte Osteochondrose
- deutliche Fuss- und Beinlängendifferenz links zu rechts bei Status nach Pes equinovarus links, operiert im Kindesalter
- Zervikobrachialgie rechts bei foraminaler Diskushernie C5/6 rechts
- aktivierte Osteochondrose L4/5 bei Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS)
Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin für die bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 17. Dezember 2007 (Ziff. 1.6). Ihr seien lediglich wechselbelastende Tätigkeiten im Umfang von 20 % zumutbar (Ziff. 3).
3.2 Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, nannte im Bericht vom 6. März 2009 (Urk. 9/24) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Status nach Sturz auf das Gesäss am 28.11.2007 mit persistierender Lumbalgie und Zervikalgie mit Schmerzausstrahlungen in Schultern und Arme beidseits sowie in beide Beine
- Achillodynie
- chronifiziertes Schmerzsyndrom bei bekannten Wirbelsäulenänderungen
- mittelgradige rezidivierende depressive Störung
- Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten nach einem Sturz mit Körperverletzung
Dr. B.___ führte aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe vor allem eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorganes. Für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie für wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten in Zwangshaltungen, für lang dauerndes reines Stehen, insbesondere in vornüber geneigter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repetitiven Rumpf- oder Halswirbelsäule-rotierenden Stereotypien sowie für Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich sei die Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Diagnosen nicht geeignet (Ziff. 1.8). In der bisherigen Tätigkeit sei sie bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.7). Zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere ohne Heben von schweren Lasten (nicht mehr als 10 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig). In einer solchen Tätigkeit bestehe aus somatischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müsse durch einen Psychiater erfolgen (Ziff. 1.8). Die genannten Angaben würden seit dem Unfall am 28. November 2007 gelten (Ziff. 3).
3.3 Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 5. Juni 2009 (Urk. 9/26) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1):
- mittel- bis schwergradige rezidivierende depressive Störung auf dem Boden einer Persönlichkeitsstörung (histrionisch/selbstunsicher)
- chronifiziertes zervikales und lumbosakrales Syndrom bei bekannten Wirbelsäulenänderungen
- Status nach Ausrutsch-Unfall auf das Steissbein, den Rücken und den Hinterkopf am 28. November 2007
Dr. C.___ gab an, die Beschwerdeführerin komme regelmässig (zweimal monatlich) zu den psychotherapeutischen Gesprächen mit ihm. Dazu werde sie medikamentös behandelt (S. 3 Ziff. 1.5). Sie klage über Niedergeschlagenheit, Interesse- und Lustlosigkeit, innere Unruhe, starke Ängste und zeitweise Todeswünsche. Dazu erwähne sie starke andauernde Schmerzen, die bis jetzt auf die Therapie keine Besserung gezeigt hätten. Die Schmerzen seien tagsüber und auch nachts vorhanden. Sie leide deswegen unter Ein- und Durchschlafstörungen, frühmorgigem Erwachen und zeitweise auftretenden Alpträumen. Die Beschwerdeführerin sei immer bewusstseinsklar, voll orientiert, innerlich angespannt, im Antrieb stark vermindert sowie lust- und interesselos. Den Kontakt könne er mit ihr herstellen, im Gespräch seien starke Konzentrationsschwierigkeiten vorhanden und sie werde schnell müde. Ihr Denken sei sehr eingeengt, die Gedanken würden nur um die bestehenden Schmerzen kreisen. Sie äussere Scham- und Versagensgefühle sowie auch Zukunftsängste. Intellektuell wirke sie durchschnittlich (S. 3 Ziff. 1.4 Mitte). Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Serviceangestellte seit dem 28. November 2007 (S. 4 Ziff. 1.6). Im Moment sei ihr auch keine angepasste Tätigkeit zumutbar. Sie sei im Konzentrations- und Auffassungsvermögen, in der Anpassungsfähigkeit und in der Belastbarkeit eingeschränkt (S. 6 Ziff. 3).
Auch im früheren Bericht vom 9. Oktober 2008 (Urk. 3/4) gab Dr. C.___ an, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn der Behandlung bei ihm am 12. Dezember 2007 in der bisherigen Tätigkeit sowie in einem anderen Beruf voll arbeitsunfähig sei (S. 2 Ziff. 6).
3.4 Vom 12. August bis zum 6. Oktober 2009 stand die Beschwerdeführerin in Behandlung im Medizinischen Zentrum D.___. Dem entsprechenden Bericht vom 17. Dezember 2009 (Urk. 3/2) sind aus psychiatrischer Sicht die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu entnehmen (S. 1). Die behandelnden Ärzte gaben an, sie hätten die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2009 mittelgradig gebessert, aber immer noch zu 100 % arbeitsunfähig, aus der tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung entlassen. Die Depression habe in Zusammenhang mit der verbesserten Tagesstruktur und der Steigerung des Aktivitätsniveaus reduziert werden können. Die Schmerzen seien dagegen unverändert geblieben (S. 4 Mitte).
3.5 Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH E.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, nannte im Gutachten vom 19. Dezember 2009 (Urk. 9/31/2-26) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein zervikospondylogenes Syndrom beidseits bei Diskusprotrusion C5/6, klinisch ohne radikuläre Zeichen (Ziff. 5.1). Sie führte aus, die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen im ganzen Körper. Aufgrund ihrer Klagen, der Anamnese, der klinischen Untersuchung sowie der Resultate der bildgebenden und Laborabklärungen könne die Beschwerdeführerin Tätigkeiten mit grosser Belastung der Halswirbelsäule (HWS) nicht ausüben (Ziff. 6). Sie habe deutlich weniger Schmerzmittel und Psychopharmaka bezogen, als die behandelnden Ärzte angegeben hätten (Ziff. 8.1). Es könne postuliert werden, dass sich die Beschwerdeführerin selbst als nicht derart schmerzgeplagt einschätze, dass sie die ohne weiteres zumutbare medikamentöse Schmerztherapie langfristig korrekt durchführen würde (Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin sei durch ihre Funktionsstörung der HWS eingeschränkt. Sie könne Lasten bis 15 kg heben und tragen. Die angestammte Tätigkeit als Serviertochter sei adaptiert, die Beschwerdeführerin könne diese Tätigkeit zu 100 % ausführen (Ziff. 7.1). Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 7.3). Die Beschwerdeführerin sei nie langfristig arbeitsunfähig gewesen (Ziff. 7.2).
3.6 Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Klinik H.___, und Dr. E.___ erstatteten am 23. Dezember 2009 ein psychiatrisches Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung (Urk. 9/33). Darin wurden aus psychiatrischer Sicht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Ziff. 5.1):
- leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen
- Akzentuierung der ängstlichen und histrionischen Persönlichkeitszüge
Zur psychiatrischen Beurteilung gab Dr. Z.___ an, die Beschwerdeführerin habe die Symptome einer leichten bis mittelschweren depressiven Episode aufgewiesen, welche ihre Arbeitsfähigkeit gegenwärtig um höchstens 50 % einschränke. Nach zweijähriger Arbeitsunfähigkeit sei es offensichtlich zur Dekonditionierung und allgemeinen Verunsicherung gekommen, so dass die gegenwärtige 50%ige Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt nicht verwertbar sei. Er empfehle deswegen ein dreimonatiges Belastbarkeitstraining in geschütztem Rahmen. Danach sollte man von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten ausgehen können. Damit könne insgesamt von einer eher günstigen Prognose ausgegangen werden (Ziff. 6). Zu den früheren ärztlichen Einschätzungen führte er aus, eine rezidivierende depressive Störung könne er nicht bestätigten, weil die Beschwerdeführerin aufgrund der anamnestischen Angaben und vorhandenen Akten lediglich zwei depressive Episoden gehabt habe. Auch eine Persönlichkeitsstörung könne er nicht bestätigen, jedoch auch nicht mit Sicherheit ausschliessen. Ansonsten seien die ärztlichen Berichte aus psychiatrischer Sicht als fachlich kompetent und damit als plausibel anzunehmen (Ziff. 8.6).
Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung wurde der Beschwerdeführerin für die bisherige Tätigkeit aufgrund der Anforderungen der Arbeit im Service (bezüglich der Flexibilität und der psychischen Belastbarkeit im Umgang mit den Gästen) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Gemäss Akten bestehe die 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 27. November 2007. In einer adaptierten Tätigkeit wäre sie ab November 2009 theoretisch 100 % arbeitsfähig. Nicht zu empfehlen seien Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentration und die Flexibilität und mit vielen zwischenmenschlichen Kontakten. Auch Schichtarbeit sei ihr, wie allen depressiven Patienten, nicht zumutbar (Ziff. 9.2).
Zu den Massnahmen aus psychiatrischer Sicht wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin weiterhin eine intensive ambulante Behandlung inklusive Gesprächspsychotherapie, Verhaltenstherapie und eine medikamentöse Behandlung brauche. Unter diesen therapeutischen Massnahmen, ergänzend mit den beruflichen Massnahmen, sei mit der Wiederherstellung der verwertbaren vollen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten zu rechnen (Ziff. 9.3.1). Die Beschwerdeführerin brauche dringend ein Belastbarkeitstraining in geschütztem Rahmen über drei Monate. Nachher könne man unter Kombination der beruflichen und therapeutischen Massnahmen von einer verwertbaren 100%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten ausgehen (Ziff. 9.3.2).
3.7 Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionalärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 17. sowie am 22. Februar 2010 Stellung zum Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. E.___ (Urk. 9/64 S. 5 f.). Sie kam zum Schluss, dass auf das Gutachten abgestellt werden könne. Wenn auf das Gutachten und die 100%ige Arbeitsfähigkeit abgestellt werde, müsse auch die Empfehlung des Belastbarkeitstrainings übernommen und der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben werden, ihre Fähigkeiten wieder einsetzen zu lernen. Ein Scheitern dieses Belastbarkeitstrainings würde jedoch nicht bedeuten, dass nicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten vorliege, sondern könnte durchaus auch eine Selbstlimitierung bedeuten, so dass auf alle Fälle nach dem Belastbarkeitstraining nach drei Monaten von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (S. 6).
3.8 Mit Stellungnahme vom 10. Mai 2010 (Urk. 9/52) wies Dr. Z.___ die Vorwürfe seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, unter anderem der maximal 15-minütigen Begutachtung (vgl. Urk. 9/41), zurück.
3.9 Dem Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 17. Mai 2010 (Urk. 9/53) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin beim Erstgespräch am 10. Mai 2010 stark verlangsamt, desorganisiert und deutlich in Auffassung sowie Konzentration eingeschränkt, beinahe stupurös, erschienen sei. Fragen habe sie lediglich mit ich weiss nicht beantworten können. In diesem Zustand seien keine Integrationsmassnahmen, auch in Form eines Belastbarkeitstrainings, möglich (S. 3).
3.10 Im Bericht des Medizinischen Zentrums D.___ vom 21. Juni 2010 (Urk. 9/59/6-9) finden sich dieselben psychiatrischen Diagnosen wie im früheren Bericht vom Dezember 2009 (vgl. Ziff. 1.1). Die behandelnden Ärzte gaben an, dass seit dem Rehabilitationsprogramm vom 12. August bis zum 6. Oktober 2009 stützende Einzelgespräche (etwa alle zwei Monate) und Gruppentherapie (Schmerzgruppe; etwa zwei Mal pro Monat) stattfinden würden (Ziff. 1.2 und 1.5). Die Beschwerdeführerin sei gegenwärtig zu 100 % arbeitsunfähig. Sie leide unter depressiven Symptomen in Form von Lust- und Interesselosigkeit, deutlichem regressivem Verhalten mit Weinerlichkeit, einfach schlafen wollen, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken, deutlichen Suizidgedanken und Essanfällen nachts. Zudem leide sie an Schmerzen im Bereich der LWS, der HWS, der rechten Hand und der rechten Schulter. Diese Beschwerden würden momentan jegliche Arbeitstätigkeit verhindern. Wegen der bereits fortgeschrittenen Chronifizierung und dem ungenügenden Erfolg der bisherigen Therapien sei die Prognose als eher negativ zu beurteilen (vor Ziff. 1).
3.11 Vom 1. November bis zum 30. Dezember 2010 erfolgte ein Aufenthalt im Sanatorium G.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie. Aus dem vorläufigen Austrittsbericht vom 30. Dezember 2010 (Urk. 9/73/1-2) ergeben sich folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode
- Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeit (histrionisch, selbstunsicher)
- Differentialdiagnose: Somatisierungsstörung
Der behandelnde Psychologe gab an, die Beschwerdeführerin habe zu Beginn ihres Aufenthaltes mit einer starken Antriebslosigkeit und Klagen über diverse somatische Beschwerden (Miktionsstörungen, Obstipation, Schmerzen im Nacken und im Kopf, schwere Beine) imponiert. Weiter habe sie über Alpträume und Gedanken an ihre traumatische Vergangenheit geklagt. Zwischenzeitlich habe sie über Zwangsgedanken und Suizidgedanken berichtet. Während des Aufenthaltes habe die Beschwerdeführerin am paramedizinischen Therapieangebot der Station, bestehend aus Kunst- und Bewegungstherapie, teilgenommen und habe einen geregelten Tag-/Nachtrhythmus aufrecht erhalten können. Die Entlassung sei bei affektiv verbessertem Zustandsbild und nicht vorhandener akuter Suizidalität erfolgt (S. 2). Für die Zeit der stationären Behandlung wurde der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/73/3).
4.
4.1 Nicht nur die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente per Ende Februar 2010, sondern auch die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten unterliegen der gerichtlichen Überprüfung.
Angesichts der vorliegenden medizinischen Berichte ist indessen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nach Ablauf des Wartejahres (November 2008) davon ausging, dass der Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sei, und ihr dementsprechend ab November 2008 eine ganze Rente zugesprochen hat (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 9/64 S. 10 Mitte; Urk. 2 Verfügungsteil 2). Beim Antrag in der Beschwerde, der Beschwerdeführerin sei die ganze Invalidenrente ab 1. November 2009 zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 unten), handelt es sich offensichtlich um ein Versehen. Soweit die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort geltend machte, aus diesem Grund sei allenfalls eine reformatio in peius anzudrohen, vermag dies nicht zu überzeugen. Ein Rentenanspruch ab November 2008 ist aufgrund der Aktenlage ausgewiesen.
Zu prüfen bleibt, ob sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin im Beurteilungszeitraum verändert und wie sich diese Veränderung gegebenenfalls auf die Arbeitsfähigkeit und den Invaliditätsgrad ausgewirkt hat.
4.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ und die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. F.___ vom 2. August 2010 (Urk. 9/64 S. 10) davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin seit November 2009 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer den körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit bestehe.
RAD-Ärztin Dr. F.___ führte in ihrer früheren Stellungnahme vom 22. Februar 2010 zurecht aus, dass, wenn auf die durch Dr. Z.___ attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit abgestellt werden soll, auch die dringende Empfehlung des Belastbarkeitstrainings übernommen werden müsse. So hielt Dr. Z.___ ausdrücklich fest, dass erst nach einem dreimonatigen Belastbarkeitstraining in geschütztem Rahmen von einer verwertbaren 100%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten ausgegangen werden könne.
Nach Lage der Akten wurde ein solches Belastbarkeitstraining indessen nicht durchgeführt. Vielmehr wurde im Verlaufsprotokoll Berufsberatung festgehalten, dass aufgrund des Zustandes der Beschwerdeführerin keine Integrationsmassnahmen, auch in Form eines Belastbarkeitstrainings, möglich seien. RAD-Ärztin Dr. F.___ erwähnte die Notwendigkeit eines Belastbarkeitstrainings in ihren späteren Stellungnahmen nicht mehr und gab am 2. August 2010 an, dass - vorbehaltlos - auf das Gutachten von Dr. Z.___ abgestellt und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit angepasst ab November 2009 ausgegangen werden könne (Urk. 9/64 S. 10). Dies vermag nicht zu überzeugen, führte Dr. Z.___ doch aus, dass die gegenwärtige 50%ige Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt nicht verwertbar sei und deswegen ein dreimonatiges Belastbarkeitstraining empfohlen werde. Danach sollte von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten ausgegangen werden können (vgl. E. 3.6). Dementsprechend konnte die Beschwerdegegnerin nicht einfach, ohne ein Belastbarkeitstraining durchzuführen, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab November 2009 ausgehen.
Nach dem Gesagten ist gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ noch keine verwertbare Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. In den weiteren medizinischen Beurteilungen - mit Ausnahme der Einschätzung durch Dr. E.___, in welcher indessen lediglich die somatischen Beschwerden berücksichtigt wurden - wurde der Beschwerdeführerin weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Somit ist nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.
4.3 Nach dem Grundsatz der Selbsteingliederung hat die versicherte Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten. Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Nimmt die versicherte Person die Schadenminderungspflicht im Rahmen des ihr objektiv und subjektiv Zumutbaren wahr, indem sie beispielsweise vom verfügbaren medizinischen Angebot Gebrauch macht, und wird dadurch eine voraussichtlich dauernde Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erreicht, stellt dies gegebenenfalls einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts I 22/05 vom 6. Juni 2006 E. 7.1.2 mit Hinweisen).
Um auf die durch Dr. Z.___ attestierte volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abzustellen, hat die Beschwerdegegnerin das von ihm geforderte Belastbarkeitstraining anzuordnen und gegebenenfalls, wie dargelegt, ein Mahnverfahren durchzuführen.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage noch nicht ausgewiesen ist, weshalb weiterhin von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Damit hat die Beschwerdeführerin nach wie vor Anspruch auf eine ganze Rente.
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 11. Mai 2011 deshalb insoweit abzuändern, als festzustellen ist, dass auch nach dem 28. Februar 2010 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung besteht.
5. Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 1 unten) erweist sich damit als gegenstandslos.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 950.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Mai 2011 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem 28. Februar 2010 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 950.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- AXA Leben AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).