Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00658
IV.2011.00658

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Rümbeli


Urteil vom 30. Mai 2012
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1952, arbeitete zuletzt von Juni 2000 bis August 2005 bei der Y.___ AG, als Bauarbeiter (Urk. 10/23/1 Ziff. 1 und Ziff. 4).
         Am 17. August 2005 meldete er sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Hilfsmittel an (Urk. 10/1 Ziff. 7.8). Mit Verfügung vom 8. Mai 2006 ersetzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Verfügung vom 27. Februar 2006 (Urk. 10/8), mit welcher Kostengutsprache für zwei Hörgeräte erteilt worden war, und wies einen Anspruch auf Hilfsmittel ab, da die Kosten für die Hörgeräteanpassung und die Hörgeräte durch den Unfallversicherer übernommen würden (Urk. 10/10).
         Am 3. August 2006 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 10/17 Ziff. 7.8). Am 29. Januar 2009 ergingen die Verfügungen, mit welchen der Anspruch auf Berufsberatung und der Rentenanspruch abgewiesen wurden (Urk. 10/77, Urk. 10/78).
         Die dagegen erhobene Beschwerde vom 5. Februar 2009 (Urk. 10/84/3-4) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 18. Mai 2009 ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 10/90; Prozess-Nr. IV.2009.00161). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Am 12. Januar 2011 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/98). Dabei gab er an, seit 31. Oktober 2007 zu 100 % arbeitsunfähig zu sein (Ziff. 6.6.1).
         Mit Schreiben vom 14. Januar 2011 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, aktuelle Beweismittel einzureichen (Urk. 10/101). Mit Schreiben vom 23. Februar 2011 wurde ihm nochmals Frist hiezu angesetzt (Urk. 10/102). Mit Vorbescheid vom 31. März 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten das Nichteintreten auf das Gesuch vom 12. Januar 2011 in Aussicht (Urk. 10/105). Daraufhin reichte der Versicherte offenbar am 6. April 2011 medizinische Berichte (Urk. 10/107/1-2) ein (vgl. Urk. 2 S. 1 Mitte). Mit Verfügung vom 24. Mai 2011 trat die IV-Stelle mit der Begründung, der Versicherte habe eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft dargelegt, auf das Leistungsbegehren des Versicherten nicht ein (Urk. 10/108 = Urk. 2).

2.
2.1     Gegen die Verfügung vom 24. Mai 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 9. Juni 2011 Beschwerde, reichte einen Laborbefund vom 3. Juni 2011 betreffend Entnahme vom 30. Mai 2011 ein (Urk. 3) und gab den Namen des neuen Hausarztes Dr. med. Z.___ an (Urk. 1). Mit Gerichtsverfügung vom 17. Juni 2011 (Urk. 4) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sein Rechtsbegehren zu präzisieren (Ziff. 1). Mit Eingabe vom 29. Juni 2011 machte der Beschwerdeführer geltend, dass er schwer krank und arbeitsunfähig sei. Er leidet an Rücken-, Hüftgelenk- und Kniebeschwerden. Sodann gab er den Namen der Spezialistin Dr. med. A.___ an, zu welcher er geschickt worden sei. Man solle bei ihr und bei Dr. Z.___ Berichte einholen (Urk. 6).
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 6. Oktober 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11). Dr. Z.___ reichte daraufhin unter Beilage weiterer medizinischer Unterlagen (Urk. 13/1-6 und Urk. 15/1-3) zwei Berichte ein (Urk. 12 und Urk. 14). Diese wurden der IV-Stelle am 25. Oktober 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 17). Am 17. November 2011 verzichtete die IV-Stelle auf Stellungnahme (Urk. 19), was dem Beschwerdeführer am 28. November 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20).
         Mit Schreiben vom 12. Dezember 2011, 9. und 30. Januar 2012 (Urk. 21, Urk. 24 und Urk. 26) reichte Dr. Z.___ weitere medizinische Unterlagen ins Recht (Urk. 22-23, Urk. 25 und Urk. 27). Mit Eingabe vom 15. Februar 2012 liess die Beschwerdegegnerin dem hiesigen Gericht ein Schreiben von Dr. Z.___ und den Bericht des Augen-Centers Dr. med B.___ zukommen (Urk. 28, Urk. 29/1-2). Diese Eingaben wurden den Parteien am 20. März 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 30).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach der bis Ende Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung von Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung in der bis Ende Dezember 2011 gültigen Fassung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
1.2     Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u. a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 E. 2b).
         Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhaltes darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 E. 2a, 264 E. 3).
1.3     Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV erfordert nicht den Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 E. 2, 119 V 9 E. 3c/aa, je mit Hinweisen). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 272), indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 E. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 67 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).

2.
2.1     In der angefochtenen Verfügung vom 24. Mai 2011 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer keine im Hinblick auf einen Rentenanspruch massgebliche Veränderung des Sachverhalts rechtsgenügend glaubhaft gemacht habe. Mit ihrem Schreiben vom 23. Februar 2011 hätten sie den Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 18. März 2011 aktuelle Beweismittel einzureichen, jedoch erhielten sie auch nach Ablauf der Frist keine weiteren Beweismittel. Mit den am 6. April 2011 eingereichten Berichten von Dr. C.___ und vom Spital D.___ habe der Beschwerdeführer weiterhin nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (S. 1 Mitte). Ferner erwähnte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. September 2011, der eingereichte Bericht von Dr. C.___ enthalte keine Angaben über die Arbeits(un)fähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit, und es sei an ihrem Entscheid festzuhalten (Urk. 9 S. 2 Ziff. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 9. Juni 2011 (Urk. 1) vor, Dr. C.___, welcher alle Dokumente betreffend seine Krankheit besitze, habe nie reagiert. Daher gehe er seit dem 27. Mai 2011 zu Dr. Z.___, bei welchem die Beschwerdegegnerin weitere Informationen zu seiner Krankheit einholen könne (S. 1). Mit Schreiben vom 29. Juni 2011 ergänzte er, dass er schwer krank (Rücken-, Hüftgelenk- und Kniebeschwerden infolge Arthrose) und arbeitsunfähig sei. Ferner könne sich die Beschwerdegegnerin an seine neuen Ärzte Dr. Z.___ und Dr. A.___ wenden, um Berichte einzuholen (Urk. 6 S. 1).
2.3     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 12. Januar 2011 zu Recht nicht eingetreten ist.
         Prozessthema ist demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse im massgebenden Zeitraum in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert haben.

3.       Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. Mai 2009 (Urk. 10/90) wurden der Gesundheitszustand und die Arbeits(un)fähigkeit des Beschwerdeführers zusammenfassend wie folgt gewürdigt (E. 4):
[…] In Würdigung der medizinischen Akten ist festzuhalten, dass die den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte im Wesentlichen von denselben Krankheitsbildern ausgehen. Aus den medizinischen Beurteilungen geht übereinstimmend hervor, dass es dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar ist, seine angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter auszuüben.
Bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Stellungnahmen vom 8. Juli 2008 […] und 7. Januar 2009 […] von Dr. E.___ gestützt, welcher sich wiederum vollumfänglich auf das Gutachten vom 27. Mai 2008 von Prof. F.___, Dr. G.___, Prof. H.___, Dr. I.___ und Dr. J.___, K.___ AG […], stützte. Denn dieses Gutachten des Fachgebiets Orthopädie […] mit neurologischem […], internistischem […] und psychiatrischem […] Teilgutachten ist für die erheblichen Belange umfassend, beruht diesbezüglich auf allseitigen Untersuchen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Anamnese und der Vorakten abgegeben worden und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation ein. Ferner sind die begründeten Schlussfolgerungen der Experten schlüssig. Es erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien […] vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
Zusammenfassend führten die verantwortlichen Ärzte aus, der Beschwerdeführer leide an einem Intelligenzmangel und feinmotorischen Störungen. Ihm sei jedoch eine körperlich leichte handwerkliche Tätigkeit ohne Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit und ohne besondere Anforderungen und Belastungen des Hörvermögens zu 100 % zumutbar […].
Der Schlussfolgerung im Gutachten stehen im Übrigen die anderen medizinischen Berichte nicht entgegen. Dr. C.___ führte in einem ärztlichen Zeugnis vom 22. September 2008 aus, der Beschwerdeführer sei arbeitsunfähig […]. Da er keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeiten machte, ist davon auszugehen, dass sich seine Einschätzung auf die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter bezieht […].
Demnach besteht beim Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %; in einer körperlich leichten handwerklichen Tätigkeit ohne Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sowie Feinmotorik und ohne besondere Anforderungen und Belastungen des Hörvermögens ist er aber zu 100 % arbeitsfähig.

4.
4.1     Die Neuanmeldung, in welcher lediglich angegeben wurde, die Behinderung bestehe seit 31. Oktober 2007 (Urk. 10/98 Ziff. 7.3), wurde am 12. Januar 2011 erstattet. Ihr wurde einzig das ärztliche Zeugnis von Dr. med. C.___, Praktischer Arzt, vom 2. Dezember 2010 beigelegt, wonach bei gestellter Diagnose (Diabetes, Hypertonie, Adipositas, Gonarthrose, chronischem Lumbovertebralsyndrom, Coxarthrose, Hypercholesterinämire, Epicondilitis radialis rechts) seit 31. Oktober 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 10/97).
4.2     Gemäss Rechtsprechung ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen, wenn in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht wurde, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen wurde, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien. Dies ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
         Mit Schreiben vom 14. Januar und 23. Februar 2011 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer denn auch unter Androhung der Säumnisfolgen zweimal auf, die veränderten Verhältnisse mittels entsprechender aktueller Beweismittel glaubhaft zu machen (Urk. 10/101-102), worauf der Beschwerdeführer indes innert Frist jeweils keine weiteren Beweismittel einreichte, weshalb am 31. März 2011 der Vorbescheid betreffend Nichteintreten auf das neue Leistungsgesuch erging (Urk. 10/105). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin - offenbar am 6. April 2011 (vgl. Urk. 2 S. 1) - nochmals eine Kopie des ärztlichen Zeugnisses von Dr. C.___ vom 2. Dezember 2010 (Urk. 10/107/1) sowie das Schreiben des Spitals D.___ vom 10. Mai 1991 (Urk. 10/107/2) zu den Akten. Beschwerdeweise reichte er lediglich einen Laborbefund vom Juni 2011 (Urk. 3) ein und gab die Namen der aktuell behandelnden Ärzte an, von deren man Berichte einholen solle (Urk. 1 und Urk. 6).

5.
5.1     Die am 2. Dezember 2010 von Dr. C.___ (Urk. 10/107/1) genannten Diagnosen bestanden bereits bei Erlass des Urteils des hiesigen Gerichts vom 18. Mai 2009 und wurden darin berücksichtigt (Urk. 10/90 E. 3 f.). Ausserdem geht aus genanntem Schreiben nicht hervor, dass neue medizinische Tatsachen vorliegen, die auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes schliessen lassen. Wie in seinem im Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. Mai 2009 bekannten und berücksichtigten Zeugnis vom 22. September 2008 (vgl. Urk. 10/61/1-2 und Urk. 10/90 E. 3.7 und 4.3) attestierte Dr. C.___ dem Beschwerdeführer eine seit dem 31. Oktober 2007 bis auf weiteres bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/107/1 Ziff. 1a), ohne zwischen angestammter und adaptierter Tätigkeit zu unterscheiden. Wie bereits im Urteil vom 18. Mai 2009 (vgl. Urk. 10/90 E. 4.3) ist davon auszugehen, dass seine Einschätzung auf die angestammte Tätigkeit bezog. Eine solche ist indes unbestritten.
         Mit dem eingereichten Bericht des Spitals D.___ aus dem Jahre 1991 (Urk. 107/2) gelingt es dem Beschwerdeführer ebenso wenig, veränderte Verhältnisse seit dem Jahr 2009 geltend zu machen.
         Ferner beklagte sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise zwar über Rücken-, Hüftgelenk- und Kniebeschwerden (Urk. 6), die aber bereits im Jahre 2009 bestanden und dementsprechend im Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. Mai 2009 mitberücksichtigt wurden, machte jedoch keine Verschlechterung dieser Beschwerden geltend, sondern verwies lediglich auf die aktuell behandelnden Ärzte, bei welchen das Gericht Berichte einholen könne.
5.2     Daraus ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer mit der Neuanmeldung vom 12. Januar 2011 unter Einreichung der ärztlichen Zeugnisse von Dr. C.___ und der Ärzte des Spitals D.___ nicht gelang, eine massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen.

6.
6.1     Betreffend die nachträglich eingereichten Berichte von Dr. Z.___ und andere Ärzte (Urk. 12-15, Urk. 21-29) ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass für die richterliche Beurteilung eines Falles die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend sind. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102). Bezüglich einer Neuanmeldung gilt es aber nochmals festzuhalten, dass die versicherte Person mit dieser - und nicht nachträglich vor Gericht - die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen mus. Der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Wird in der Neuanmeldung bloss auf ergänzende Beweismittel hingewiesen, ist der versicherten Person unter Androhung der Säumnisfolgen eine angemessene Frist zu deren Einreichung anzusetzen. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legt das Gericht ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
6.2     Dem Beschwerdeführer gelang es wie erwähnt (E. 4-5) auch nach zweimaliger Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen durch die Beschwerdegegnerin nicht, eine massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen. Die nachträglich im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Berichte haben nach Gesagtem unberücksichtigt zu bleiben. Es ist daher nicht näher auf sie einzugehen.
6.3     Zusammenfassend erweist sich das Nichteintreten auf die Neuanmeldung vom 12. Januar 2011 und somit der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.4     Anzumerken bleibt, dass im Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. Mai 2009 festgehalten wurde, dass über eine Arbeitsvermittlung nicht verfügt worden und es dem Beschwerdeführer unbenommen sei, sich bei der Invalidenversicherung diesbezüglich anzumelden und allenfalls eine anfechtbare Verfügung zu erlangen (Urk. 10/90 E. 6.2). Hierauf ist der Beschwerdeführer erneut hinzuweisen. Auch ist es ihm unbenommen, sich - insbesondere unter Beilage der vorliegend nachträglich eingereichten medizinischen Berichte - erneut bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug anzumelden.

7.       Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder eines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).