Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00659
IV.2011.00659

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Berchtold


Urteil vom 18. Oktober 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos
Ruedlinger Tribaldos & Partner, Advokatur und Versicherungsrecht
Niederlenzerstrasse 25, Postfach 2233, 5600 Lenzburg

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       Der 1967 geborene X.___ war vom 1. Januar 2007 bis zur Kündigung per 30. April 2010 als Hilfsarbeiter im Gartenbau bei der Y.___ angestellt (Urk. 8/12). Am 15. Oktober 2009 stürzte er beim Montieren eines Wasserrohrs und verspürte daraufhin starke Schmerzen im Rücken (Urk. 8/14/49). Mit Verfügung vom 23. April 2010 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständiger Unfallversicherer ihre Leistungen wegen Erreichens des Status quo sine per 30. April 2010 ein (Urk. 8/21)
         Am 19. Februar 2010 meldete sich X.___ wegen anhaltender Beschwerden (Urk. 8/8) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte Massnahmen für die berufliche Eingliederung (Urk. 8/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und veranlasste die Erstellung eines rheumatologischen Gutachtens bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, welches am 6. Dezember 2010 erstattet wurde (Urk. 8/43).
         Mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2010 (Urk. 8/45) stellte die IV-Stelle eine Ablehnung des Gesuchs um Leistungen der Invalidenversicherung in Aussicht, da keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 28. Januar 2011 (Urk. 8/51) Einwand erheben und legte unter anderem ein arbeitsmedizinisches Gutachten des A.___, verfasst von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 25. Januar 2011 (Urk. 8/50) ins Recht. Die IV-Stelle unterbreitete daraufhin die neuen Unterlagen dem Gutachter Dr. Z.___ mit der Bitte um Stellungnahme (Urk. 8/53), welche am 15. Februar 2011 (Urk. 8/54) abgegeben wurde. Dem Versicherten wurde in der Folge Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern (Urk. 8/55). Davon machte er Gebrauch und veranlasste eine Stellungnahme des A.___ (Urk. 8/57), welche er am 4. April 2011 (Urk. 8/58) der IV-Stelle zur Kenntnis brachte.
         Am 10. Mai 2011 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn.

2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle liess der Versicherte am 10. Juni 2011 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 10. Mai 2011 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere in Form von beruflichen Massnahmen, zu gewähren. Eventualiter sei der medizinische Sachverhalt durch ein gerichtliches Obergutachten zu klären, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur neuerlichen Abklärung zurückzuweisen.
         Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 19. August 2011 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a.    medizinischen Massnahmen;
abis. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b.    Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);
d.    der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3);
1.2     Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person
         an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 15. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. E. 1a mit Hinweisen).
1.3     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
         Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 f. E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 f. E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere auf berufliche Massnahmen.
2.2     Die IV-Stelle begründete die Ablehnung des Leistungsbegehrens damit, beim Beschwerdeführer bestehe in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit, weshalb auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe.
2.3     Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, das Gutachten von Dr. Z.___, auf welches die IV-Stelle abstelle, sei widersprüchlich, weshalb ihm nicht gefolgt werden könne. Insbesondere verweist er auf das von ihm veranlasste arbeitsmedizinische Gutachten von Dr. B.___, wonach er in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich noch zu 75 % arbeits- und leistungsfähig sei.

3.      
3.1     Gemäss der SUVA-Unfallmeldung vom 21. Oktober 2009 (Urk. 8/14/49) stürzte der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2009 beim Montieren eines Wasserrohrs auf einer Baustelle. Danach habe er starke Schmerzen im Rücken verspürt und kaum mehr aufstehen können. Aufgrund der Schmerzen habe er sich in der Notaufnahme des Spitals C.___ gemeldet. Dort wurde eine Lumboischialgie diagnostiziert (Bericht vom 23. Februar 2010, Urk. 8/14/27), Analgesie angeordnet und eine vorläufige Arbeitsunfähigkeit bis zum 19. Oktober 2009 attestiert.
3.2     Aufgrund eines nativen MRI der LWS vom 17. November 2009 wurden ein anlagebedingter enger Spinalkanal, eine breitbasige Diskusprotrusion mit mässigen zentralen Spinalkanalstenosen LWK3/4 und geringer ausgeprägt LWK2/3 sowie eine Spondylolyse LWK5/SWK1 mit Anterolisthesis und ebenfalls breitbasiger Diskusprotrusion sowie eine neuroforaminale Stenose L5 links mit möglicher Wurzelkompression erhoben (erwähnt im Bericht des D.___ vom 13. Januar 2010, Urk. 8/16/7).
3.3     Am 10., 19. und 26. November 2009 wurde der Beschwerdeführer im D.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, ambulant untersucht. Im Bericht vom 13. Januar 2010 (Urk. 8/16/5 f.) werden folgende Diagnosen gestellt:
         Akutes lumboradikuläres sensomotorisches Ausfallsyndrom L5 links bei chronisch lumbospondylogenem Syndrom
          - bei traumatisierter LWK5 Spondylolyse am 15. Oktober 2009
          - Status nach ambulanter rheumatologischer Behandlung im Februar/März 2004 im D.___
          - akutes lumboradikuläres sensomotorisches Ausfallsyndrom L5 links
          - MRI-LWS vom 17. November 2009: Breitbasige Diskusprotrusionen mit mässigen zentralen Spinalkanalstenosen LWK3/4 und geringer ausgeprägt LWK2/3
          - Spondylolyse LWK5/SWK1 mit Anterolisthesis und ebenfalls breitbasiger Diskusprotrusion sowie neuroforaminaler Stenose L5 links mit möglicher Wurzelkompression
          - LWS-Funktionsaufnahme 12/2009: geringe Makroinstabilität LWK5/SWK1 5,1 mm vs. 6,2 mm In- und Reklination
          - BV-gesteuerte epidurale Infiltration Höhe L5/S1 am 11. Januar 2010.
         Während die Ärzte festhielten, eine Besserung der lumbospondylogenen Beschwerden könne erwartet werden, wiesen sie gleichzeitig darauf hin, dass ein erneutes Rezidiv bei der zu verrichtenden schweren Arbeit als Hilfsarbeiter im Gartenbau lediglich eine Frage der Zeit sei. Daher wurde auch eine Neuorientierung empfohlen.
3.4     Im Rahmen eines neurochirurgischen Konsiliums untersuchte Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Neurochirurgie am D.___, den Beschwerdeführer am 4. Januar 2010 und berichtete am 5. Januar 2010 (Urk. 8/16/8 f.). Er hielt fest, es bestehe eine schwere LWS-Degeneration sowie eine lumbosacrale Übergangsanomalie. Posttraumatisch lägen eine schmerzhafte Spondylolyse L5/S1 mit Foramenstenose mässigen Grades beidseits, links symptomatisch, eine Rezessusstenose leichten Grades L4/5, links wohl symptomatisch, sowie eine Hypermobilität L2/3 mit leichter Stenose (wohl Nebenproblem) vor.
         Als weiteres Vorgehen wurden die konservative Behandlung mit NSAR und Infiltration sowie ein Rollenwechsel des Beschwerdeführers in den Haushalt empfohlen. Für körperliche Schwerarbeit erachtete Prof. E.___ ihn als zu 100 % arbeitsunfähig, für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei er mutmasslich mindestens zu 50 % arbeitsfähig.
3.5     In einem weiteren Bericht des D.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 17. März 2010 (Urk. 8/15), wurde festgehalten, die letzte Kontrolle habe am 18. Januar 2010 stattgefunden. Erneut wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer inskünftig im angestammten Beruf als Hilfsarbeiter im Gartenbau nicht mehr arbeitsfähig sei. Ihm seien lediglich noch leichte bis gering lumbal aktive Belastungen zumutbar.
3.6     Aufgrund der kreisärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13. April 2010 verfügte die SUVA den Fallabschluss (Urk. 8/21). Anlässlich der Untersuchung habe sich eine gute Beweglichkeit der Wirbelsäule gezeigt. Die Beschwerden seien demonstrativ gezeigt worden, wobei deutliche Inkonsistenzen zu beobachten gewesen seien. Insbesondere der Finger-Bodenabstand habe im Stehen 20 cm weniger betragen als im Sitzen. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sei nahezu frei gewesen. Die angebliche Druck- und Klopfschmerzhaftigkeit der BWS habe nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden können. Bei Ablenkung hätten an kurz zuvor angegebenen Schmerzpunkten keine Druckschmerzen mehr bestanden. Die Arbeitsfähigkeit wurde, aus Sicht des Unfallversicherers, ab Untersuchungsdatum als vollumfänglich für alle Tätigkeiten eingestuft.
3.7     Auf Veranlassung der IV-Stelle wurde der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2010 (Dauer der Untersuchung von 13.05 bis 15.25 Uhr) von Dr. Z.___ untersucht, am 6. Dezember 2010 erstatte dieser das schriftliche Gutachten (Urk. 8/43). Darin kam er zum Schluss, dass keine Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden. Als Diagnosen ohne langdauernde Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er fest:
         Chronische unspezifische Rückenschmerzen
          - nicht ausreichend somatisch abstützbar
          - nicht dermatombezogene Hyposensibilität des ganzen linken Beins für ausschliesslich taktile Reize bei allseits normalem Lage- und Vibrationssinn
          - diffuse Druckschmerzangabe
          - Schlafstörungen
         Anamnestisch lumbovertebragenes bis -spondylogenes Syndrom
          - leichtgradige Doppelskoliose
          - leichtgradige Osteochondrose von LWK2/3 und von LWK3/4
          - Spondylolyse LWK5 beidseits mit Olisthesis Stadium I (5 mm) mit physiologischer Mikroinstabilität
         Adipositas mit Body-Mass-Index von 35,2 kg/m2
         Gestörte Gluconeogenese
         Anamnestisch Reizmagen-Syndrom.
         Der Gutachter berichtete, in der klinischen Untersuchung hätten eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik (5 von 5 Waddellzeichen), eine nicht dermatombezogene Sensibilitätsstörung des linken Beins, diffuse Druckschmerzen und eine Adipositas imponiert.
         Entgegen den Befunden der Ärzte des D.___ erachte er die im MRI vom 17. November 2009 festgestellten Degenerationen als nicht schwergradig, darüber hinaus seien die Befunde aufgrund der am 2. Dezember 2010 durchgeführten bildgebenden Untersuchungen zwischenzeitlich stabil geblieben.
         Die Arbeitsfähigkeit sei, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, für die vom Beschwerdeführer mehrjährig ausgeübte berufliche Tätigkeit nach dem Unfall vom 15. Oktober 2009 allenfalls kurzdauernd für einen Zeitraum von höchstens ein bis zwei Monaten eingeschränkt gewesen. Spätestens seit Anfang 2010 könne aus rein somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr begründet werden.
3.8     Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens liess der Beschwerdeführer eine Abklärung beim A.___ vornehmen, darüber wurde am 25. Januar 2011 Bericht erstattet (Urk. 8/50). Aufgrund der Unterlagen sowie gestützt auf eine Untersuchung vom 12. Januar 2011 wurden folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit erhoben:
         Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksseitig
          - Dokumentiertes lumboradikuläres sensomotorisches Ausfallsyndrom L5 links nach traumatisierter LWK 5 Spondylolyse am 15. Oktober 2009
          - MRI der LWS vom 17. November 2009: Breitbasige Diskusprotrusionen mit mässigen zentralen Spinalkanalstenosen LWK 3/4 und geringer ausgeprägt LWK 2/3, Spondylolyse LWK 5/SWK 1 mit Anterolisthesis und ebenfalls breitbasiger Diskusprotrusion sowie neuroforaminaler Stenose L5 links mit möglicher Wurzelkompression
          - LWS Funktionsaufnahme 12/09: Geringe Makroinstabilität LWK 5/SWK 1
          - BV-gesteuerte epidurale Infiltration Höhe L5/S1 am 11. Januar 2010
          - Status nach ambulanter rheumatologischer Behandlung im Februar/März 2004 im D.___
          - Anzeichen einer Symptomausweitung im Verlauf der Erkrankung mit Hyposensibilität im ganzen linken Beins sowie positiven Waddell-Zeichen.
         Als Diagnose ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit wurde die Adipositas (BMI 36.8 kg/m2) erwähnt.
         Bezüglich der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Hilfsarbeiter im Gartenbau wurde festgehalten, angesichts der fortgeschrittenen degenerativen Wirbelsäulenveränderungen sei von einer Zunahme mit möglichen irreversiblen Rückenschäden auszugehen, weshalb diese Tätigkeit medizinisch nicht mehr zumutbar sei. Dies gelte auch für alle anderen Tätigkeiten mit regelmässigem Heben von Gewichten über 10 kg.
         Eine Restarbeitsfähigkeit für eine wechselbelastende, lediglich leichte Arbeit mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg, unter Vermeidung von Zwangshaltungen sei gegeben.
         Weiter wurde ausgeführt, dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund dieser Einschränkungen erfahrungsgemäss nicht vollumfänglich umgesetzt werden könne, daher werde nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs und schmerzbedingt eingeschränktem Arbeitstempo werde die zumutbare Arbeitszeit auf ca. 6 Stunden pro Tag, respektive auf eine Arbeitsfähigkeit in Zeit und Leistung von ca. 75 % geschätzt.
3.9     Im Rahmen der gegenseitigen Stellungnahmen hielten beide Gutachter an ihren grundsätzlichen Standpunkten fest (Stellungnahme Dr. Z.___, Urk. 8/54 und Stellungnahme Dr. B.___, Urk. 8/57).

4.
4.1     Das Gutachten von Dr. Z.___ entspricht in weiten Teilen den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (BGE 125 V 352 E. 3a). Es berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Die Darlegung der medizinischen Befunde ist nachvollziehbar begründet. Eine Auseinandersetzung mit abweichenden Meinungen ist erfolgt.
         Das Gutachten setzt sich jedoch nicht genügend mit der Frage auseinander, ob es angesichts der gesundheitlichen Situation, das heisst der vorbestehenden degenerativen Veränderungen sowie der mittlerweilen mehrfach rezidivierten Beschwerden, dem Beschwerdeführer zumutbar ist, weiterhin im angestammten Beruf mit der bekannten erheblichen Belastung der Wirbelsäule (vgl. Urk. 8/12/7) tätig zu bleiben. Dies wäre insbesondere differenziert zu erörtern gewesen, nachdem die Ärzte des D.___ ebenfalls nachvollziehbar dargelegt hatten, dass die hohen Belastungen durch die Schwerarbeit (Urk. 8/8, Urk. 8/15 und Urk. 8/16) unausweichlich zu weiteren Rezidiven führen werden, und Dr. B.___ darüber hinaus postulierte, dass bei einer Weiterbeschäftigung in dieser Tätigkeit gar die Möglichkeit irreversibler Schädigungen bestehe. Darauf ging der Gutachter Dr. Z.___ nicht ein. Allein aus dem von ihm angeführten Umstand, dass in dem Jahr zwischen dem MRI vom 17. November 2009 und demjenigen vom 2. Dezember 2010 kein Fortschreiten der Degeneration habe festgestellt werden können, lässt sich nicht schliessen, dass die Abnutzungserscheinungen unter den hohen Belastungen im Beruf als Hilfsarbeiter im Gartenbau nicht kontinuierlich fortgeschritten wären, wie dies im Zeitraum von 2004 bis 2009 zu beobachten gewesen war, zumal der Beschwerdeführer im Zeitraum nach dem Unfall im Jahr 2009 gerade nicht mehr gearbeitet hatte.
4.2     Nachdem es auch für medizinische Laien nachvollziehbar ist, dass eine ständige und erhebliche Belastung bei bereits bestehenden Rückenbeschwerden in der Regel dazu führt, dass die Beschwerden verstärkt werden, was Dr. Z.___ letztlich auch durch den Verweis auf das Übergewicht bestätigte, kann davon ausgegangen werden, dass eine leidensangepasste Verweistätigkeit für den Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen durchaus angezeigt ist. Damit kann diesbezüglich der Beurteilung der Ärzte des D.___ gefolgt werden, die bei Fortführung der bisherigen Tätigkeit eine drohende Invalidität (Art. 8 Abs. 1 IVG) als gegeben erachteten. Demnach ist festzustellen, dass eine gesundheitlich bedingte, vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bezüglich der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Gartenbau vorliegt.
4.3     In einer leidensangepassten Verweistätigkeit ist der Beschwerdeführer jedoch auch weiterhin arbeitsfähig. Eine Einschränkung der diesbezüglichen Arbeitsfähigkeit von 25 %, wie sie der Gutachter des A.___ vertrat, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, zumal er sie mit nur möglicherweise anzutreffenden Schwierigkeiten in der Umsetzung der leidensangepassten Tätigkeit begründete und nicht mit tatsächlichen medizinischen Befunden.
4.4     Damit zeigt sich, dass der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist. Folglich bleibt zu ermitteln, ob und allenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit eine Erwerbseinbusse in Kauf nehmen muss.

5.
5.1     Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 135 V 59 E. 3.1).
5.2     Der Beschwerdeführer hat gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Zusammenruf) in seiner bisherigen Tätigkeit als Gartenbauer im Jahr 2008, dem Jahr vor dem Unfall, Fr. 67'903.-- verdient (Urk. 8/13).
         Aufgerechnet auf das Jahr 2010, dem frühest möglichen Renteneintritt, ist somit von einem hypothetischen Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 69’782.-- auszugehen (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [im Internet abrufbar], Nominallohnindex, Männer [T1.1.05], F Baugewerbe, 2008: 104.8, 2010: 107.7).
5.3     Das Invalideneinkommen ist praxisgemäss anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des BFS zu ermitteln. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahr 2008 bei einer 40-Stundenwoche im Durchschnitt Fr. 57’672.-- (LSE 2008, TA1, Total, Niveau 4, Männer). Indexiert auf das Jahr 2010 (Nominallohnindex Männer [T1.1.05], Total, 2008: 105, 2010: 108) und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche im Jahr 2010 (Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, BFS) ergibt dies ein Einkommen von rund Fr. 61’693.--.
5.4     Der Beschwerdeführer macht geltend, angesichts der gesundheitlichen Einschränkungen und der früheren Tätigkeit als Schwerarbeiter, die er nicht mehr ausfüllen könne, sei ihm ein maximaler Leidensabzug von 25 % zu gewähren. Dem kann nicht gefolgt werden.
         Angesichts der vollschichtigen Arbeits- und Leistungsfähigkeit, des Alters des Beschwerdeführers sowie seiner leidensbedingten Einschränkungen rechtfertigt sich ein Leidensabzug von 10 %. Damit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 55'524.-- und eine Erwerbseinbusse von Fr. 14'258.--.
5.5     Gegenüber dem ermittelten hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 69’782.-- ergibt sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 20,4 %. Angesichts dieses Invaliditätsgrades sowie aufgrund der noch zu erwartenden Dauer des Erwerbslebens wäre die jedoch IV-Stelle gehalten gewesen, berufliche Massnahmen zu prüfen und gegebenenfalls durchzuführen und Abklärungen bezüglich einer allfälligen Umschulung vorzunehmen.
         Daher ist die Verfügung vom 10. Mai 2011 in Gutheissung der Beschwerde  aufzuheben und die Sache ist zur Abklärung und gegebenenfalls Durchführung beruflicher Massnahmen an die IV-Stelle zurückzuweisen.

6.
6.1     Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2     Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und allfällige Barauslagen).



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 10. Mai 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese berufliche Massnahmen prüfe und gegebenenfalls durchführe.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).