IV.2011.00660

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Hiller
Urteil vom 31. Mai 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der aus der Türkei stammende, 1968 geborene X.___ reiste 1986 in die Schweiz ein und arbeitete vom 27. Juni 1988 bis Juni 1994 als Betriebsmitarbeiter (Magaziner/Hubstaplerfahrer) bei der Y.___ AG, Z.___ (Urk. 7/4). Im September 1994 meldete er sich erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, und beantragte berufliche Massnahmen (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Urk. 7/1). In der Folge zog die IV-Stelle einen Arbeitgeberbericht der Y.___ AG (Urk. 7/4) sowie die Berichte von Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 1. November 1994 (Urk. 7/5) und von Dr. med. B.___ vom 3. September 1996 (Urk. 7/33/5) bei und liess berufliche Eingliederungsmöglichkeiten prüfen (Urk. 7/9-10). Mit Verfügung vom 10. Mai 1996 (Urk. 7/30/13) sprach sie X.___ die Kosten für einen Vorbereitungskurs sowie eine Abschlussprüfung im Zürcher Gastgewerbe zu und leistete die entsprechenden Taggelder. Mit Verfügung vom 23. Oktober 1996 gewährte sie ihm eine Verlängerung der Umschulungsmassnahmen im Sinne der Kostenübernahme für den Besuch eines Service-Schnellkurses und eine Zusatzprüfung. Gleichzeitig hielt sie fest, dass weitere berufliche Massnahmen nicht mehr nötig seien, da es X.___ mit der zugesprochenen Ausbildung möglich sein sollte, im Gastgewerbe Fuss zu fassen (Urk. 7/30/17). Die dagegen von ihm ergriffene Beschwerde vom 15. November 1996 (Urk. 7/30/4) blieb ohne Erfolg (Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. Februar 1999, Urk. 7/39).
         Am 3. Juli 1998 (Urk. 7/34, Eingang) meldete sich X.___ bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an und wiederholte dieses Begehren am 30. März 1999 (Urk. 7/40). Die IV-Stelle zog daraufhin einen Bericht des C.___Spitals vom 29. Januar 1999 (Urk. 7/33) bei und sprach ihm mit Verfügung vom 10. Januar 2000 (Urk. 7/43-47) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Februar 1999 eine ganze Rente samt Kinderrente zu.
1.2 Im Rahmen einer im Februar 2000 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 7/48) holte die IV-Stelle einen weiteren Bericht des C.___Spitals vom 4./26. April 2000 (Urk. 7/50) ein und bestätigte mit Mitteilung vom 12. Mai 2000 den bisherigen Invaliditätsgrad (Urk. 7/51).
         Am 8. Mai 2003 leitete sie wiederum eine amtliche Revision (Urk. 7/62) ein, zog einen Bericht von Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21./26. Juni 2003 (Urk. 7/64) bei und bestätigte mit Mitteilung vom 15. September 2003 (Urk. 7/67) den unveränderten Anspruch auf eine ganze Rente. Mit Mitteilung vom 15. August 2003 (Urk. 7/68) informierte die IV-Stelle X.___ darüber, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes keine beruflichen Massnahmen möglich seien, womit sein Leistungsbegehren abgewiesen werde. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2004 (Urk. 7/70) und Einspracheentscheid vom 5. Juli 2005 (Urk. 7/90) lehnte sie sein Gesuch um eine Zusatzrente für die Ehefrau ab.
          Am 2. November 2005 leitete die IV-Stelle erneut eine amtliche Revision ein (Urk. 7/92). Im entsprechenden Fragebogen gab X.___ an, sein Gesundheitszustand habe sich seit 2 Jahren verschlimmert (Urk. 7/92/1 Ziff. 1.1). Die IV-Stelle zog in der Folge die Berichte von Dr. med. E.___, Facharzt FMH Allgemeinmedizin, vom 16. November 2005 (Urk. 7/93) und von F.___, Psychotherapeut SVG, vom 8. Januar 2006 (Urk. 7/94) bei und teilte X.___ am 11. Januar 2006 mit, dass sie bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt habe, die sich auf die Rente auswirken würde, womit weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 100 %) bestehe (Urk. 7/96). Mit Verfügung vom 12. Januar 2006 verneinte sie seinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Urk. 7/97).
1.3     Im Hinblick auf eine weitere Überprüfung des Rentenanspruches (Fragebogen vom 13. Januar 2009; Urk. 7/99) holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/100) und die Berichte von Dr. E.___ vom 10. Februar 2009 (Urk. 7/101) und des Psychotherapeuten F.___ sowie von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychotherapie, vom 9. März 2009 (Urk. 7/106) ein. Anschliessend gab sie ein bidisziplinäres Gutachten bei Dr. med. H.___, Innere Medizin FMH speziell Rheumaerkrankungen, sowie Dr. med. I.___ und J.___, Fachärzte Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Auftrag (Gutachten von Dr. H.___ vom 3. Oktober 2009, Urk. 7/108; Gutachten von Dr. I.___ vom 19. Oktober 2009, Urk. 7/109/8-21; interdisziplinäre Zusammenfassung vom 19. Oktober 2009, Urk. 7/109/1-7). Mit Vorbescheid vom 2. Dezember 2009 stellte die IV-Stelle aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 58 % die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente in Aussicht (Urk. 7/113).
         Zu den von X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, hiergegen am 18. Januar 2010 erhobenen Einwände (Urk. 7/117) zog die IV-Stelle eine ergänzende Stellungnahme von Dr. I.___ vom 26. März 2010 (Urk. 7/120) sowie den Bericht von Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, Spezialarzt Hals- und Gesichtschirurgie, vom 11. Februar 2010 (Urk. 7/118) bei. Nachdem der Versicherte am 8. April 2010 (Urk. 7/122) einen Austrittsbericht der L.___Klinik vom 25. März 2010 (Urk. 7/121) und am 9. Juli 2010 (Urk. 7/125) einen Bericht von Dr. phil. M.___, Klinische- und Gesundheitspsychologin, N.___ (Türkei), vom 14. Juni 2010 (Urk. 7/124) eingereicht hatte, holte die IV-Stelle bei der L.___Klinik (Bericht vom 11. Februar 2011, Urk. 7/132) Auskünfte ein. Mit Verfügung vom 12. Mai 2011 setzte sie bei einem Invaliditätsgrad von 58 % die laufende ganze auf eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2011 herab (Urk. 7/139-140 = Urk. 2).

2.       Mit Eingabe vom 10. Juni 2011 erhob X.___ durch seine Rechtsvertreterin dagegen Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente, auf jeden Fall einer Dreiviertelsrente, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 16. August 2011 angezeigt wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.4     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.5     Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.     
1.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2011 (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus psychischer Sicht verbessert habe und ihm seit dem Datum der psychiatrischen Untersuchung von Dr. I.___ vom 28. September 2009 eine leidensangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei. Aus der Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 63'713.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 27'055.-- (LSE 2008, Tabelle A1, Ziff. 1-93, Tabellenlohn für Hilfsarbeiten in Höhe von Fr. 30'062.-- zu 50 % abzüglich Leidensabzug von 10 %) resultierten eine Erwerbseinbusse von Fr. 36'658.-- und ein Invaliditätsgrad von 58 %, was neu lediglich Anspruch auf eine halbe Rente begründe (Urk. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst das Gutachten vom 19. Oktober 2009 (Urk. 7/108-109) und macht diesbezüglich geltend, die Gutachter hätten die angebliche Veränderung zum Guten bei ihm überhaupt nicht nachvollziehbar und schlüssig begründet. Er sei nur zwei Stunden lang psychiatrisch untersucht und bei der Feststellung des Sachverhalts seien verschiedene Fehler gemacht worden (Urk. 1 S. 8). Vergleiche man die einzelnen psychiatrischen Diagnosen im bidisziplinären Gutachten, stimmten diese im Wesentlichen mit den Diagnosen im Jahre 1998 überein. Es sei festzuhalten, dass er allein aufgrund der weiterhin vorhandenen Persönlichkeitsstörung und der ebenfalls nach wie vor vorhandenen somatoformen Schmerzstörung einen Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente habe, da sich sein Zustand diesbezüglich überhaupt nicht geändert habe (Urk. 1 S. 9-10). Selbst wenn es korrekt wäre, dass er zu 50 % einer leidensangepassten Tätigkeit nachgehen könnte, treffe es nicht zu, dass er dabei ein Einkommen von Fr. 27'055.-- erzielen könnte. Unter Berücksichtigung aller Kriterien wäre ein Tabellenlohnabzug von 25 % korrekt, was bei einer 50%igen Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 22’566.-- ergebe. Setze man dieses Einkommen dem Valideneinkommen gegenüber, errechne sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 65 %, was zur Ausrichtung einer Dreiviertelsrente führe (Urk. 2 S. 13).
2.3     Streitig und zu prüfen ist damit, ob im Zeitraum zwischen dem Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 10. Januar 2000 (Urk. 7/43-47) beziehungsweise der Mitteilung vom 11. Januar 2006 (Urk. 7/96), die auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhten, und der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2011 (Urk. 2) eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente rechtfertigt.

3.      
3.1     Medizinische Grundlage für die Zusprache einer ganzen Rente ab Februar 1999 (vgl. Verfügung vom 10. Januar 2000, Urk. 7/43-47) waren folgende Berichte:
3.1.1 In einer Zusammenfassung der Krankengeschichte des C.___Spitals, vom 8. September 1994 (Urk. 7/5/4-5) wurden eine Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 11. bis 27. August 1994 zur stationären Therapie und als Diagnosen ein chronisches, therapieresistentes sterno-costales Syndrom rechts unklarer Ätiologie, ein thorakospondylogenes Syndrom rechts sowie ein lumbovertebrales Syndrom genannt. Der Beschwerdeführer sei seit 20. Juni 1994 zu 100 % arbeitsunfähig, bei Austritt jedoch praktisch beschwerdefrei gewesen.
3.1.2 Am 1. November 1994 bestätigte Dr. A.___ die Diagnosen eines chronischen, therapieresistenten sterno-costalen Syndromes rechts unklarer Ätiologie und eines thorakospondylogenen Syndromes rechts (Urk. 7/5/2 Ziff. 3). Zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit führte er aus, als Hubstaplerfahrer sei der Beschwerdeführer aufgrund der sternocostalen Schmerzen beim Steuern und Lastenheben nur bedingt einsetzbar; für diese Tätigkeit bestehe vom 19. September 1994 bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Arbeiten ohne Kraftaufwand im Schultergürtel (Überwachungsfunktionen oder Büroarbeiten) seien ideal, wobei für diese - nach entsprechender Umschulung - eine volle Arbeitsleistung zumutbar sei (Urk. 7/5/1 Ziff. 2, Urk. 7/5/3).
3.1.3 Dr. B.___ informierte am 3. September 1996 (Urk. 7/33/5-7), dass der Beschwerdeführer seit ca. 1991 zu 50 % arbeitsfähig sei, d.h. ihm Arbeiten halbtags mit reduzierter körperlicher Belastung zumutbar seien, wobei er nicht mehr als 10 Kilogramm Gewicht heben könne.
3.1.4 Aus einem Bericht des C.___Spitals vom 29. Dezember 1998 (Urk. 7/33/3-4) ergibt sich vom 9. Februar 1998 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. In einem Beiblatt vom 29. Januar 1998 (gemeint wohl: 29. Januar 1999) gaben die Ärzte an, dass der Beschwerdeführer unter einer somatoformen Schmerzstörung leide und anamnestisch deswegen seit Juni 1994 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Zusätzlich habe er seit ca. Mitte 1997 eine mittelgradige depressive Episode mit Schlafstörungen, sozialem Rückzug, Interessen-, Freud- und Energielosigkeit. Auch zu Hause sei er wegen der Schmerzstörung kaum zu Tätigkeiten fähig (Urk. 7/33/1-2).
3.1.5 Aus dem Bericht des C.___Spitals vom 4./26. April 2000 (Urk. 7/50/1) ergeben sich als Diagnosen eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) und eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21). Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit vom Februar 1998 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/50/5 Ziff. 1.5). In Anbetracht des chronifizierten Zustandsbildes müsse prognostisch mit einem langen Verlauf gerechnet werden. Auch eine Beschäftigung in einer geschützten Werkstatt scheine aktuell nicht möglich, da er bei den Alltagsverrichtungen zu Hause bereits deutlich überfordert sei; in diesem Sinne mache eine Umschulung ebenfalls keinen Sinn (Urk. 7/50/2).
3.1.6 Im Hinblick auf eine Überprüfung des Rentenanspruchs vom Mai 2003 (Urk. 7/62) informierte Dr. D.___ im Bericht vom 21./26. Juni 2003 (Urk. 7/64), dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stabil und aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosenänderung eingetreten sei. Somit handle es sich immer noch um eine chronifizierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) und eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21). Aufgrund des Verlaufes und der Persistenz der Symptome müsse mittlerweile vom Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung als Grundstörung ausgegangen werden. Aktivität und regelmässige körperliche Betätigung hälfen dem Beschwerdeführer, sich besser zu fühlen; allerdings seien diese Fortschritte noch nicht in dem Ausmass, dass sie sich direkt auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk. 7/64/3 Ziff. 2). Als neue Befunde seien eine langjährige Zwangsstörung (eine leichtere Form eines Wasch- und Kontrollzwanges) sowie eine tiefliegende Aggressionshemmung zu erwähnen (Urk. 7/64/4 Ziff. 3). Unter dem Titel „Berufliche Massnahmen“ hielt Dr. D.___ fest, eine Tätigkeit des Beschwerdeführers ausser Hause wäre für seine psychische Gesundheit nur förderlich; so wäre es ihm durchhaus möglich, im kaufmännischen Bereich stundenweise etwas zu tun (Urk. 7/64/4 Ziff. 5).
3.1.7 Im Rahmen einer im November 2005 eingeleiteten Rentenrevision holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht von Dr. E.___ vom 16. November 2005 (Urk. 7/93) ein, der als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronifizierte Depression mit somatischen Beschwerden und Angst (atypische Thoraxschmerzen, unspezifischer Schwindel, Abdominalbeschwerden) sowie ein Thorakolumbovertebralsyndrom und Weichteilbeschwerden - bestehend seit 1998 (?) - stellte (Urk. 7/93/1). Die Prognose bezüglich der Erwerbsfähigkeit (wegen der Gesamtsituation vor allem psychisch) sei sehr ungünstig. Der Beschwerdeführer sei weiterhin in der freien Wirtschaft nicht vermittlungsfähig (Urk. 7/93/2).
          Aus einem beigelegten Bericht von Dr. med. O.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 16. März 2005 (Urk. 7/93/6) ergeben sich als Diagnosen Weichteilbeschwerden in beiden oberen Quadranten bei anamnestisch depressiver Verstimmung, Schlafstörungen und eine Tendenz zu generalisiertem Weichteilrheumatismus.
          Aus dem Bericht des Psychotherapeuten F.___ vom 8. Januar 2006 (Urk. 7/94) gehen eine delegierte psychotherapeutische Behandlung bei ihm seit 20. Januar 2005 und als Diagnosen eine chronifizierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0), eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) und - aufgrund des Verlaufes und der Persistenz der Symptome als Grundstörung - eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8) hervor. Die allgemeine Situation des Beschwerdeführers habe sich im letzten halben Jahr eher verschlechtert. Er leide vermehrt unter den körperlichen Beschwerden der Fibromyalgie, welche ihn im Alltag sehr beeinträchtigten. Der Beschwerdeführer empfinde sein Leben oft als sinn- und hoffnungslos und habe regelmässig wiederkehrende Suizidgedanken (Urk. 7/94/1). Die Arbeitsunfähigkeit aus medizinischen Gründen betrage daher weiterhin 100 %, und es bestünden langfristig kaum Aussichten auf eine Verbesserung (Urk. 7/94/2).
3.2     Nach der Einleitung der aktuellen Revision am 13. Januar 2009 (Urk. 7/99) präsentiert sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:
3.2.1 In einem Bericht vom 10. Februar 2009 (Urk. 7/101) führte Dr. E.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine chronische Depression mit somatischen Beschwerden und Angst sowie (2) ein chronisches Panvertebralsyndrom und Weichteilbeschwerden (Urk. 7/101/7) auf. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Die therapeutische Behandlung bei ihm bestehe aus der Begleitung sowie Unterstützung im Alltag und bei der Schmerzverarbeitung. Die psychologische Behandlung werde beim Psychotherapeuten F.___ fortgesetzt. Eine genaue Angabe zum zeitlichen und prozentualen Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit Januar 2006 in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit (als Hilfsarbeiter) inkl. Skizzierung eines zumutbaren Arbeitsprofils sei wegen der Gesamtsituation des Beschwerdeführers sehr schwierig bis unmöglich. Die Prognose bezüglich der hypothetischen Erwerbsfähigkeit scheine weiterhin sehr ungünstig zu sein; dies hänge vor allem von der psychologisch-psychiatrischen Verfassung Beschwerdeführers ab (Urk. 7/101/8).
          Dr. E.___ legte seinem Bericht verschiedene frühere Berichte (Urk. 7/101/9-14) bei, woraus sich eine Asthma bronchiale (Bericht von Dr. med. P.___, Innere Medizin FMH und Pneumologie, vom 14. März 2006, Urk. 7/101/9), ein unspezifischer Schwindel, atypische Thoraxschmerzen sowie anamnestisch ein Verdacht auf ein Fibromyalgiesyndrom (Bericht von Dr. med. Q.___, Innere Medizin FMH und Kardiologie, vom 27. November 2006, Urk. 7/101/10), eine Hypopharyngitis bei Refluxleiden (Bericht von Dr. med. R.___, Facharzt FMH für ORL, vom 9. August 2007, Urk. 7/101/12) und ein cervicovertebrales Syndrom sowie ein Verdacht auf Entrapment des Nervus cutaneus femoris lateralis rechts (Bericht von Dr. O.___ vom 19. August 2008, Urk. 7/101/13) ergeben.
3.2.2   Der Psychotherapeut F.___ und Dr. G.___ diagnostizierten am 9. März 2009 (Urk. 7/106) eine chronifizierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0), eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) sowie eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8) und hielten fest, dass keine beruflichen Massnahmen angezeigt seien (Urk. 7/106/1). Der Beschwerdeführer sei bei Alltagsverrichtungen zu Hause deutlich überfordert. Seine Arbeitsunfähigkeit aus medizinischen Gründen betrage weiterhin 100 %, und es bestünden kaum Aussichten auf eine Verbesserung (Urk. 7/106/2).
3.2.3   Dem rheumatologischen Gutachten von Dr. H.___ vom 3. Oktober 2009 (Urk. 7/108) sind keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte die Gutachterin (1) ausgedehnte chronische Schmerzen mit einem Panvertebralsyndrom und einen Status nach auffälligem Knochenumbauprozess der Syncondrosis, (2) ein Vitamin D-Mangel (55 nmol/I) und (3) ein Asthma bronchiale mit Sensibilisierung auf Hausstabmilben (Urk. 7/108/24 Ziff. 5).
          Im psychiatrischen Teilgutachten stellte Dr. M. I.___ am 19. Oktober 2009 (Urk. (7/109/15) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine atypische rezidivierende depressive Störung, eine Chronifizierung in leicht- bis mittelgradiger depressiver Ausprägung (ICD-10: F 33.8) und (2) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, dissozialen sowie emotionalen instabilen Zügen (ICD-10: F 61). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse sei aus gutachterlicher Sicht von einer relevanten Verbesserung des psychischen Gesundheitsschadens seit der letzten medizinischen Beurteilung auszugehen. In den letzten 3 Jahren habe keine Notwendigkeit einer psychiatrischen Untersuchung bestanden, und es habe lediglich eine psychologische Betreuung stattgefunden. Die Prognose sei aufgrund des geschilderten Krankheitsverlaufes auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit grundsätzlich günstiger einzuschätzen als bei den letzten Revisionen. Eine Motivation für Eingliederungsmassnahmen sei allerdings nicht feststellbar (7/109/18). In der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter bestehe beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von ca. 50 % und eine mittelgradige Einschränkung der Leistungsfähigkeit; die Verminderung der Arbeitsunfähigkeit sei spätestens seit der aktuellen Untersuchung ausgewiesen (7/109/19 Ziff. 7.1). In adaptierten Tätigkeiten sei aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von ca. 50 % auszugehen (7/109/19 Ziff. 7.2). Als adaptierte Tätigkeiten seien einfache, angelernte Tätigkeiten zu nennen, die keine erhöhten Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz oder die emotionale Belastbarkeit stellten. Es handle sich um Tätigkeiten, die Publikumsverkehr oder besondere Verantwortung für andere Menschen nicht beinhalteten. Eine Tätigkeit als Staplerfahrer und Maschinenführer sei aus psychiatrischer Sicht bei Psychopharmakotherapie nicht zu empfehlen (7/109/19 Ziff. 7.3). Als Hinweis bezüglich beruflicher Eingliederungsmassnahmen hielten die Gutachter fest, dass in der Untersuchung keine Motivation vorgelegen habe. Da der 41-jährige Beschwerdeführer nach eigenen Angaben 10 Jahre nicht berufstätig gewesen sei, sei eine schrittweise Erhöhung des Pensums zu empfehlen, gegebenenfalls zunächst für 2-3 Monate im geschützten Rahmen, beginnend mit 4-5 Stunden täglich bis zu 5-6 Stunden täglich anstrebend, und ihn dabei soziotherapeutisch zu begleiten (7/109/19 Ziff. 8.2).
          In der interdisziplinären Zusammenfassung vom 19. Oktober 2009 (Konsensuskonferenz vom 31. August 2009; Urk. 7/109/1-7) hielten die Gutachter fest, dass ein Teil der aktuell vorliegenden Beschwerden als nicht störungsbedingt, sondern als invaliditätsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren (chronische Ehekonflikte, geringer Ausbildungsstand, Migrationshintergrund, dissoziale Tendenzen) einzuordnen seien. Ganz im Vordergrund der Symptomatik liege die dysphorisch-depressive Symptomatik, wobei die Schmerzen eher am Rande geschildert würden. Ferner bestünden leicht- bis mittelgradige Einschränkungen der Aufmerksamkeit und der Konzentrationsfähigkeit bei guter Ausdauer, die sich auch in der Untersuchungssituation im Gespräch gezeigt habe. Aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse sei aus gutachterlicher Sicht von einer relevanten Verbesserung des psychischen Gesundheitsschadens seit der letzten medizinischen Beurteilung auszugehen (Urk. 7/109/4 Ziff. 3.1). Aus interdisziplinärer Sicht bestehe - unter Beachtung der genannten Einschränkungen - eine Arbeitsunfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten von ca. 50 % (Urk. 7/109/4 Ziff. 3.2.3). Eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sei aus medizinischtheoretischer Sicht in der freien Wirtschaft realisierbar. Eine Tätigkeit im geschützten Rahmen sei nur vorübergehend zur erleichterten Wiedereingliederung und nicht langfristig erforderlich (Urk. 7/109/5 Ziff. 3.2.4).
          In der ergänzenden Stellungnahme vom 26. März 2010 (Urk. 7/120) berichtete der Gutachter Dr. I.___, dass die Therapiemöglichkeiten aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht noch längst nicht ausgeschöpft seien und die Prognose aus seiner Sicht nicht derart schlecht sei, wie es der behandelnde Psychologe (der ja kein Arzt und mit Krankheitssymptomen nicht so vertraut sei) sehe, sondern bei diesem noch jungen Beschwerdeführer als vorsichtig günstig einzuschätzen sei, wenn entsprechend konsequent und intensiv therapeutisch vorgegangen werde. Er bleibe bei seinen Aussagen, dass aus gutachterlicher Sicht spätestens seit dem Untersuchungszeitpunkt am 28. September 2009 eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes vorliege.
3.2.4   Im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens diagnostizierte Dr. K.___ in seinem Bericht vom 11. Februar 2010 (Urk. 7/118) neben einer Depression einen phobischen Schwankschwindel und einen kompensierten Tinnitus.
Aus einem Austrittsbericht der Akut-Tagesklinik der L.___ vom 25. März 2010 (Urk. 7/121/1) geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 15. Februar 2010 zur tagesklinischen Behandlung bei depressiver und ängstlicher Symptomatik zur medikamentösen Einstellung und Tagesstrukturierung eintrat und sich zunächst mit unklarer Symptomatik präsentierte. Er habe zum einen über typische depressive Symptome, zum anderen aber auch über Ich-Störungen sowie Halluzinationen berichtet, welche er fast lehrbuchartig im Fachjargon beschrieben habe. Affektiv sei der Beschwerdeführer durch die Symptomatik wenig beteiligt und nicht angespannt, beunruhigt oder verunsichert gewesen. Sie diagnostizierten eine gemischte Angst- und depressive Störung (ICD-10: F41.2), eine Fibromyalgie, eine Asthma bronchiale und eine anamnestische Zwangsstörung im Jugendalter (ICD-10: F42.2). Kognitive Einbussen könnten in den durchgeführten Therapien nicht beobachtet werden, eine genauere Abklärung mittels neuropsychologischer Untersuchung habe der Beschwerdeführer vehement abgelehnt. Insgesamt seien die von ihm beschriebenen Symptome bei unterschiedlichem kulturellem Hintergrund im Rahmen einer depressiven Symptomatik zu werten. Nach der antidepressiven Medikation habe er von einer deutlichen Besserung der Symptomatik berichtet. Ein von ihnen angebotenes Paargespräch habe er jedoch abgelehnt. Die Situation habe sich nach seinen Angaben deutlich verbessert und er werde sich mit seiner Ehefrau in eine ambulante Paartherapie begeben. Der Beschwerdeführer sei in deutlich verbessertem Zustand in die ambulante Weiterbehandlung entlassen worden (Urk. 7/121/2).
3.2.5   Aus einem Bericht von Dr. phil. M.___ vom 14. Juni 2010 (Urk. 7/124) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in ihrer Klinik in der Türkei in einem ca. 6-wöchigen Aufenthalt zur „therapeutischen Behandlung" gewesen sei, wobei die unterstützende Psychotherapie in 5 Sitzungen stattgefunden habe. Dr. M.___ diagnostizierte eine schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.0) sowie eine gemischte Angst- und depressive Störung (ICD-10: F41.2). Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich während der Dauer seines Aufenthaltes minimal verbessert; kurz vor seiner Abreise (1 Woche) sei jedoch eine Verschlechterung eingetreten (Urk. 7/124/2).
3.2.6   Aus dem Bericht der L.___ vom 11. Februar 2011 (Urk. 7/132) geht eine zweite Behandlung vom 8. September bis 1. Oktober 2010 hervor. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Ärzte (1) eine rezidivierende depressive Störung gegebenenfalls eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F 33.3), differentialdiagnostisch eine schizoaffektive Störung, gegebenenfalls degressiv (ICD-10: F 25.1) und (2) anamnestisch Fibromyalgie (Urk. 7/132/1). Diagnostisch sei der vom Beschwerdeführer beschriebene Zustand weiterhin unklar. Der Beschwerdeführer habe von psychotisch wirkenden Symptomen berichtet, von deutlichen Ich-Störungen mit dem Gefühl, fremdgesteuert zu werden, sowie dem Gefühl, dass man seine Gedanken lesen könne. Ende August habe seine Ehefrau berichtet, dass er sich ausserhalb der Wohnung sehr unwohl fühle, den Tag meist in abgedunkeltem Zimmer alleine verbringe und häufig Selbstgespräche führe. Er schlafe seit einiger Zeit nur noch im Wohnzimmer auf dem Sofa aus Angst, es könne jemand in die Wohnung einbrechen. Die Situation sei zu Hause für sie und die Kinder kaum noch zu ertragen, sodass sie eine Trennung erwäge und um Hilfe gebeten habe. Die Ärzte führten aus, dass die Einnahme von Seroquel zwischenzeitlich zu einer Besserung der Symptomatik geführt habe, der Beschwerdeführer allerdings die Medikation über einige Wochen abgesetzt habe; hierauf sei die Symptomatik wieder deutlich schlechter geworden. Am 8. September 2010 sei er erneut in der Tagesklinik aufgenommen worden, und unter der Medikation habe sich seine Schlafqualität deutlich verbessert; die akustischen Halluzinationen seien in den Hintergrund getreten, die Ich-Störungen bestünden allerdings weiterhin. Eine weitere Aufdosierung der neuroleptischen Medikation lehne der Beschwerdeführer allerdings ab (Urk. 7/132/2-3). Die Ärzte der L.___ attestierten ihm für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 15. Februar bis 1. Oktober 2010 (Urk. 7/132/4 Ziff. 1.6) und hielten fest, dass aufgrund der starken Ängste sowie des unflexiblen Denkmusters und der Antriebsstörung das Ausführen einer Arbeit kaum möglich sei; der Beschwerdeführer schaffe es teils kaum, das Haus zu verlassen. Die Durchführung einer Aufgabe über mehr als eine Stunde sei ihm aufgrund der Konzentrationsschwierigkeiten nur schwer möglich. Aktuell sei weder die bisherige noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich (Urk. 7/132/4-5 Ziff. 1.7). Bei Besserung der psychiatrischen Symptomatik sollte zunächst ein langsamer begleiteter Wiedereinstieg in einen geschützten Arbeitsplatz stattfinden. Gegebenenfalls könnte bei Erfolg und optimalen Voraussetzungen langfristig ein Wiedereinstieg mit Teilzeitarbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt erreicht werden; wichtig sei aber sicherlich eine genaue berufliche Abklärung (Urk. 7/132/6).
3.2.7   Am 4. Mai 2011 nahm der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Dr. med. S.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung (Urk. 7/137/4-5) und hielt fest, dass die Einnahme von Seroquel (ein Neurolepticum) eine Besserung der Symptomatik bewirkt habe; allerdings habe der Beschwerdeführer diese Medikation wieder abgesetzt, sodass es zur Verschlechterung gekommen sei. Eine andauernde gesundheitliche Verschlechterung sei jedoch nicht ausgewiesen; es liege kein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer Gesundheitszustand vor. Die mangelnde Behandlungs-Compliance des Beschwerdeführers führe erfahrungsgemäss zu gesundheitlichen Verschlechterungen.

4.       Dieser Beurteilung durch den RAD folgte die Beschwerdegegnerin zu Recht (Urk. 2). Weder die Einwendungen des Beschwerdeführers noch die im Vorbescheidverfahren neu aufgelegten Berichte lassen die Verwertbarkeit des bidisziplinären Gutachtens vom 19. Oktober 2009 (Urk. 7/108-109) in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten - nebst der Stellungnahme von Dr. I.___ vom 26. März 2010 (Urk. 7/120) - ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf eingehenden rheumatologische sowie psychiatrische Untersuchungen, berücksichtigt die relevanten Vorakten (vgl. Urk. 7/108/4-11, Urk. 7/109/9-10) und bezieht die geklagten Beschwerden mit ein (Urk. 7/108/14, Urk. 7/109/12-13). Die Gutachter nehmen insbesondere begründet Stellung zu den abweichenden Einschätzungen in den früheren Berichten des C.___Spitals und des behandelnden Psychologen F.___ (vgl. Urk. 7/109/6-7, Urk. 7/109/20). Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind unter Darlegung der objektiven Befunde, insbesondere auch im Hinblick auf die festgestellte Verbesserung, nachvollziehbar begründet. Die Diagnosestellung sowie die medizinischen Beurteilungen (Urk. 7/108/25-28, Urk. 7/109/2-7, Urk. 7/109/15-21) leuchten daher ein, weshalb alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt sind (vgl. Erwägung 1.6). Das Gutachten kann damit als eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage betrachtet werden.
Soweit der Beschwerdeführer auf eine ungenügende Dauer der Untersuchung durch Dr. I.___ schloss (Urk. 1 S. 8), ist dem entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung der Dauer einer psychiatrischen Exploration keinen bedeutenden Stellenwert zumisst, solange die Expertise den praxisgemässen Kriterien entspricht (Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2009 vom 27. Juli 2009, E. 2.2 und 8C_485/2010 vom 21. September 2010, E. 2.4.3). Dies ist vorliegend auch der Fall. Fehler bei der Feststellung des Sachverhalts (vgl. Urk. 1 S. 8) sind im Gutachten nicht ausgewiesen. Dass sich der Beschwerdeführer gerne mit philosophischen und religiösen Fragen beschäftigt und viel liest, beruht auf seinen eigenen Angaben und ist nur eine der im psychiatrischen Gutachten aufgelisteten, positiven ausbaufähigen Aktivitäten, die im Zusammenspiel mit den objektiven Befunden hinsichtlich Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit den Gutachter zur entsprechenden Schlussfolgerung eines wesentlich verbesserten psychischen Gesundheistzustandes zumindest in seinen Auswirkungen führen liessen (Urk. 7/109/4/21 und Urk. 7/120/2). In diesem Zusammenhang sind auch seine Vorbringen (Urk. 1 S. 9) hinsichtlich der Fähigkeit, ein Auto zu lenken, zu sehen, wobei die Behauptung, dies nur an "guten" Tagen und nur kurze Strecken zu können, der Fahrerlaubnis grundsätzlich widersprechen würde und daher wenig glaubhaft ist. Die Gutachter konnten zudem bei ihm Verdeutlichungstendenzen und Aggravation feststellen (z.B. Benutzung von nicht genau verstandenen psychiatrischen Fachbegriffen, um seine subjektiven Beschwerden zu beschreiben, Urk. 7/109/14-15). Aus dem Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 25. März 2010 (Urk. 7/121/2) geht ebenfalls hervor, dass er sich mit einer unklaren Symptomatik präsentierte. Zum einen berichte er über typische depressive Symptome, zum anderen aber auch über Ich-Störungen sowie Halluzinationen, welche er fast lehrbuchartig im Fachjargon beschreibe. Affektiv sei er jedoch durch die Symptomatik wenig beteiligt, sei nicht angespannt, beunruhigt oder verunsichert. Insgesamt werteten die Ärzte der L.___Klinik die von ihm beschriebenen Symptome bei unterschiedlichem kulturellem Hintergrund im Rahmen einer depressiven Symptomatik. Der Beschwerdeführer sei in deutlich verbessertem Zustand in die ambulante Weiterbehandlung entlassen worden (Urk. 7/121/2). Soweit sie in ihrem Bericht vom 11. Februar 2011 (Urk. 7/132/1) aufgrund der gleichen Symptomatik eine rezidivierende depressive Störung gegebenenfalls eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F 33.3) differentialdiagnostisch eine schizoaffektive Störung gegebenenfalls depressiv (ICD-10: F 25.1) diagnostizierten und weder die bisherige noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit als möglich erachteten (Urk. 7/132/4-5 Ziff. 1.7), kann dem nicht gefolgt werden. Weder aus dieser Beurteilung noch aus derjenigen des Psychotherapeuten F.___ und Dr. G.___ (Urk. 7/106/2, Urk. 7/132/4) ist ersichtlich, weshalb aufgrund der objektivierbaren Beschwerden eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit resultieren soll. Die vom behandelnden Psychologen F.___ erhobenen Symptome (Schuldgefühle, Perspektivlosigkeit, Suizidgedanken, Freudlosigkeit, Interessenverlust, Urk. 7/106/1) erschöpfen sich in den geäusserten Klagen des Beschwerdeführers, ohne dass sie durch Beobachtungen plausibilisiert würden. Auffallend ist zudem, dass der Beschwerdeführer über eine länger Zeit keinen Termin bei einem Psychiater wahrnahm und nach eigenen Angaben beim Psychiater Dr. G.___ zuletzt vor 3 Jahren gewesen war (Urk. 7/109/13). Aus allen Arztberichten geht weiter hervor, dass die Situation des Beschwerdeführers nicht unwesentlich durch psychosoziale - und damit versicherungsrechtlich unbeachtliche - Faktoren bestimmt wird. Aufgrund der Akten ist zwar nachvollziehbar, dass ihn die Gesundheitsstörung in der Auswahl der Tätigkeiten behindert, es ihm aber mit zumutbarer Willensanstrengung und entsprechender Medikation möglich ist, trotz Störungen einer angepassten Arbeitstätigkeit wenigstens teilweise nachzugehen. Somatische Einschränkungen ergeben sich dabei weder aus dem Gutachten vom 19. Oktober 2009 (Urk. 7/108-109) noch aus den übrigen aktuellen Berichten. Zu Recht wies Dr. H.___ im rheumatologischen Gutachten vom 3. Oktober 2009 (Urk. 7/108/27) darauf hin, dass die 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nie durch einen Facharzt für Rheumatologie attestiert worden sei. Der Rheumatologe Dr. O.___ hat in seinem Schreiben vom 16. März 2005 (Urk. 7/93/6) auch festgestellt, dass beim Beschwerdeführer keine wesentliche strukturelle Pathologe vorliegt, und Dr. H.___ teilte diese Einschätzung. Aus dem Bericht von Dr. O.___ vom 19. August 2008 ergibt sich ebenfalls, dass der Beschwerdeführer mit den geklagten Beschwerden (bei schönem Sommerwetter) leben könne (Urk. 7/101/14). Eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen oder in einer behinderungsangepassten Tätigkeit hat ihm der Arzt nicht attestiert. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3) finden sich in den Akten damit keine Berichte, die ihm anlässlich der amtlichen Revision vom 13. Januar 2009 (Urk. 7/99) aufgrund einer chronifizierten Somatisierungsstörung eine Arbeitsunfähigkeit attestieren.
         Mithin besteht kein Grund, von der Beurteilung im bidisziplinären Gutachten vom 19. Oktober 2009 (Urk. 7/108-109) abzuweichen. Zusammenfassend ist erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in somatischer und psychischer Hinsicht zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchungen im September 2009 (Urk. 7/108/1, Urk. 7/109/8) in revisionsrechtlich erheblicher Weise verbessert hat und ihm ab dem Datum der psychiatrischen Untersuchung vom 28. September 2009 (Urk. 7/109/8) eine 50%ige angepasste Tätigkeit (mit den umschriebenen Anpassungen, Urk. 7/109/5, Urk. 7/109/19) wieder zumutbar ist.

5.      
5.1     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
5.2 Der Beschwerdeführer kann nur noch einfache, adaptierte Tätigkeiten ausüben, die keine erhöhten Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz oder die emotionale Belastbarkeit stellen (vgl. Erwägung 3.2.3). Diesen Einschränkungen trug die Beschwerdegegnerin mit einem Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 10 % hinreichend Rechnung (Urk. 2). Ein darüber hinausgehender Abzug wäre entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 13) durch nichts zu rechtfertigen. Die von ihm geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben schon durch die Anerkennung der Verminderung des Leistungsvermögens hinreichend Berücksichtigung gefunden. Mangelnde Schul- und Berufsbildung geben - entgegen seiner Auffassung - keinen Anlass zu einem leidensbedingten Abzug vom Tabellenwert 4, der einfache und repetitive Tätigkeiten umfasst. Weiter stehen dem Beschwerdeführer viele Stellenprofile offen, welche den medizinischen Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit gerecht werden, ohne dass sie deswegen mit höheren Erfordernissen bezüglich Ausbildung verbunden wären. In Anbetracht aller Kriterien erweist sich der von der Beschwerdegegnerin postulierte Abzug von 10 % als den Umständen jedenfalls angemessen, und es rechtfertigt sich kein höherer Abzug.
          Die übrigen zur Invaliditätsbemessung herangezogenen Werte wurden als solche vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, wozu aufgrund der Akten auch kein Anlass besteht. Infolgedessen erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, und die Beschwerde ist abzuweisen.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).