IV.2011.00662
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 23. Januar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1967 geborene X.___ schloss eine kaufmännische Lehre ab. Ab Juli 1994 war er selbständig Erwerbender im IT-Bereich (Urk. 7/2, Urk. 7/79-80). Am 2. August 2002 meldete er sich unter Hinweis auf eine stark beeinträchtigte Funktion der linken Hand nach einem Unfall vom 31. Dezember 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an (Urk. 7/4, Urk. 7/6, Urk. 7/108). Mit Verfügung vom 11. April 2003 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), dem Versicherten ab 1. Dezember 2001 auf der Basis eines 100%igen Invaliditätsgrades eine ganze Rente zu (Urk. 7/31-32; vgl. auch Urk. 7/16, Urk. 7/18). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft (vgl. Urk. 7/59, Urk. 7/96-97, Urk. 7/99-100).
1.2 Im Rahmen einer amtlichen Rentenrevision klärte die IV-Stelle erneut die erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 7/128, Urk. 7/150, Urk. 7/154), zog aktuelle medizinische Berichte bei (Urk. 7/108, Urk. 7/144-145, Urk. 7/148-149, Urk. 7/163) und holte das bidisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 21. Juni 2010 ein (Urk. 7/173). Da die Abklärungen eine Besserung der gesundheitlichen Situation ergaben (vgl. Urk. 7/183), setzte sie die laufende ganze Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/185, Urk. 7/191), in dessen Rahmen sie weitere aktuelle Berichte zu den Akten nahm (Urk. 7/188-190; vgl. auch Urk. 7/193, Urk. 7/196), mit Verfügung vom 12. Mai 2011 ab 1. Juli 2011 auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 57 % herab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen, mit Eingabe vom 10. Juni 2011 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm weiterhin eine ganze, eventualiter eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 12, Urk. 16). Am 15. Juli 2012 teilte Rechtsanwalt Holger Hügel dem Sozialversicherungsgericht mit, dass neu er mit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers betraut sei (Urk. 18-19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind.
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen).
2.
2.1 Es ist unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 1, Urk. 2) und aufgrund der medizinischen Akten, insbesondere des Berichts von Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 26. Januar 2011 (Urk. 7/189), des Attests der A.___ vom 16. Februar 2011 (Urk. 7/188) und der Stellungnahme vom 25. Februar 2011 von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7/193 S. 3), ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat. Spätestens ab der Begutachtung im Y.___ im Mai 2010 (Urk. 7/173 S. 1; vgl. auch Urk. 7/183 S. 12) ist er in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Strittig und zu prüfen sind die Validen- und Invalideneinkommen und der daraus abgeleitete Invaliditätsgrad.
2.2 Die IV-Stelle ermittelte das Valideneinkommen gestützt auf die vom Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender in den drei Jahren vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkungen, 1998-2000, gemäss der Erfolgsrechnung erzielten Einkünfte und berechnete daraus den Durchschnitt. Dazu addierte sie die AHV-Beiträge von 9,5 % und zog 2,5 % Zins des investierten Eigenkapitals ab und gelangte so zum Valideneinkommen von Fr. 137‘131.--. Weiter stellte sie sich auf den Standpunkt, die Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit unterlägen nicht der Nominallohnentwicklung, da diese vom Geschäftsverlauf und von der Wirtschaftsentwicklung sowie auch vom verbuchten Betriebsaufwand abhängig seien. Es sei hinreichend bekannt, dass in der IT-Branche bis um die Jahrtausendwende erhöhte Einkommen hätten erwirtschaftet werden können. Danach seien rückläufige oder statische Einkommen erzielt worden. Ferner könne auch wegen der diversen Wirtschaftskrisen, welche seit dem Jahr 2001 zu verzeichnen gewesen seien, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass in den Folgejahren ein weiterer Geschäftsausbau erfolgt wäre. Aus diesen Gründen könne nicht von einer hypothetischen Steigerung des als Gesunder erzielten Einkommens in den Folgejahren ausgegangen werden. Zudem sei das Valideneinkommen mit Blick auf die im Individuellen Konto (IK) eingetragenen, tieferen AHV-beitragspflichtigen Einkommen äusserst grosszügig bemessen worden.
Das Invalideneinkommen berechnete die IV-Stelle gestützt auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik für selbständige und qualifizierte Arbeiten im Bereich Informatikdienste und Dienstleistungen für Unternehmen und ermittelte so einen Betrag von Fr. 58‘758.15. Diesbezüglich hielt sie fest, ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn könne nicht gewährt werden, da mit der Annahme einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit sämtliche Einschränkungen des Beschwerdeführers berücksichtigt worden seien. Das seit 1. Januar 2011 bei der Firma C.___ AG erwirtschaftete Einkommen könne nicht als Invalideneinkommen berücksichtigt werden, da dieses wegen des vereinbarten variablen Lohnanteils und mangels Vorliegens eines IK-Auszuges aus zeitlichen Gründen nicht hinreichend klar ermittelt werden könne. Zudem schöpfe der Beschwerdeführer, welcher langjähriger IT-Spezialist sei, in dieser hauptsächlich administrativen Tätigkeit seine Leistungsfähigkeit nicht voll aus. Schliesslich habe bei Erlass der angefochtenen Verfügung vier Monate nach Stellenantritt noch nicht von besonders stabilen Verhältnissen ausgegangen werden können (Urk. 2, Urk. 6, Urk. 16).
2.3 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, das Valideneinkommen sei von der IV-Stelle falsch berechnet worden. Das von der IV-Stelle hierfür herangezogene Durchschnittseinkommen der Jahre 1998 bis 2000 sei zu tief. Für das Jahr 2000 sei nämlich auf den Unternehmensgewinn gemäss Erfolgsrechnung abgestellt worden, ohne zu beachten, dass von diesem Betrag bereits die zu leistenden Steuern abgezogen worden seien. Da es sich bei seinem Betrieb um eine Einzelfirma gehandelt habe, dürften die Steuern - wie bei unselbständig Erwerbenden - nicht als einkommensmindernder Faktor berücksichtigt werden. Auszugehen sei deshalb für das Jahr 2000 vom Betriebsergebnis 4, was zu einem durchschnittlichen Einkommen für die drei Jahre von Fr. 137‘373.-- führe und - zuzüglich der AHV-Beiträge von 9,5 % und abzüglich 2,5 % des investierten Eigenkapitals - ein Valideneinkommen von Fr. 146‘662.-- ergebe. Dieses Einkommen sei zusätzlich mindestens der Nominallohnentwicklung anzupassen, weil es wegen des auch nach der Jahrtausendwende noch erheblichen Wachstums in der IT-Branche überwiegend wahrscheinlich sei, dass er sein Einkommen weiter hätte steigern können. So ergebe sich aktuell ein hypothetisches Valideneinkommen von weit über Fr. 180‘000.-- pro Jahr. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens dürfe ferner nicht angenommen werden, er könne noch eine selbständige und qualifizierte Arbeit ausführen. Er leide nach wie vor unter erheblichen Beschwerden, werde durch Nebenwirkungen der eingenommenen Medikamente beeinträchtigt und sei wegen Arztbesuchen und Spitalaufenthalten jeweils wochenlang arbeitsunfähig. Es sei - abstellend auf die Tabellenlöhne - vom Anforderungsniveau 4 und damit von einem Tabellenwert von Fr. 4‘596.-- auszugehen. Von diesem Einkommen sei wegen der Einschränkungen ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % vorzunehmen, da mit der Annahme einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit noch nicht sämtlichen behinderungsbedingten Einschränkungen Rechnung getragen worden sei. Die von der IV-Stelle als Vergleichswert herangezogenen tatsächlichen Einkommen der Jahre 2007 bis 2009 (vgl. Urk. 2 S. 5) seien insofern zu hoch, als darin aussergewöhnliche Prämien und Boni sowie Krankentaggelder enthalten seien. Vielmehr sei als Invalideneinkommen das zurzeit bei der C.___ AG in einer allgemeinen administrativen Tätigkeit im Büro mit einem 50%igen Beschäftigungspensum erzielte Jahreseinkommen von brutto Fr. 43‘225.-- heranzuziehen; es treffe nicht zu, dass dieser Verdienst nicht seiner effektiven Leistungsfähigkeit entspreche und die vertraglich vereinbarten Provisionen das Einkommen wesentlich erhöhten. Bei einem Valideneinkommen von mindestens Fr. 180‘000.-- und einem Invalideneinkommen von höchstens Fr. 50‘000.-- habe er weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente, mindestens aber auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 1, Urk. 12).
3.
3.1
3.1.1 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was eine versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel ohne gesundheitliche Beeinträchtigung die bisherige Tätigkeit weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der statistisch ausgewiesenen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
3.1.2 Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden zumeist aufgrund der Einträge im Individuellen Konto bestimmt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009, E. 6.2 mit Hinweisen); diese dürfen allerdings nicht als unabänderliche Grösse verstanden werden, die im Sinne einer abschliessenden Beweiswürdigungsregel eine keinem Gegenbeweis mehr zugängliche Tatsachenvermutung aufstellen würden (Urteil des Bundesgerichts 8C_9/2009 vom 10. November 2009, E. 3.4 mit Hinweis). Zu beachten ist, dass der für den Rentenanspruch massgebende Invaliditätsgrad ausschliesslich auf der behinderungsbedingten Erwerbsunfähigkeit beruht, was erfordert, dass im konkreten Einzelfall abweichend von der AHV-Beitragsbemessung invaliditätsfremde Aufwendungen und Erträge aufzurechnen oder auszuscheiden sind, soweit sie aus den von der versicherten Person vorgelegten Bilanzen ersichtlich sind oder anhand der Buchhaltungsunterlagen nachgewiesen werden (SVR 1999 IV Nr. 24 E. 4b). Auf das so ermittelte Einkommen übersteigende Einkünfte gemäss der jeweiligen Steuerdeklaration und weitere (AHV-beitragsrechtlich nicht abgerechnete) mutmassliche Einkommen ist dagegen nicht abzustellen; die Gründe für die Abweichung sind in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Denn tiefe IK-Einkommen können verschiedenste Ursachen haben, sei es dass das Geschäft tatsächlich keinen höheren Reinertrag abwarf, sei es, dass der Selbständigerwerbende sämtliche legalen Möglichkeiten zur Steueroptimierung ausschöpfte, sei es, dass der Betriebsinhaber tatsächlich nicht sämtliche Einkünfte und geldwerten Leistungen deklariert haben sollte (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_9/2009 vom 10. November 2009, E. 3.4, 8C_576/2008 vom10. Februar 2009, E. 6.2, I 84/06 vom 10. Mai 2006, E. 4.1 sowie I 297/02 vom 28. April 2003, E. 3.2.4).
3.2 Unbestrittenermassen wäre der Beschwerdeführer als Gesunder weiterhin in der IT-Branche selbständig erwerbstätig. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist aufgrund der vorstehenden Erwägung von den Einträgen im IK auszugehen. Da der Beschwerdeführer in den drei Jahren vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkungen 1999-2000 einen Lohnanstieg verbuchte, bei welchem nicht von starken und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretenen Schwankungen ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009, E. 6.2 mit Hinweisen), sondern von einer Entwicklung, welche mit dem Aufbau seiner geschäftlichen Aktivitäten zusammenhängt, ist für die Ermittlung des Valideneinkommens vom höchsten Jahreseinkommen gemäss IK-Eintrag für das Jahr 2000 von Fr. 115‘900.-- auszugehen (Urk. 7/150 S. 1; vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_8/2012 vom 12. März 2012, E. 2.2 sowie 8C_ 576/2008 vom 10. Februar 2009, E. 6.3).
Invaliditätsfremde Aufwendungen und Erträge im Sinne von SVR 1999 IV Nr. 24 E. 4b sind nicht ausgewiesen. So hat der Beschwerdeführer gemäss der Steuererklärung, der Schlussrechnung und dem Einschätzungsentscheid der Steuerbehörden sowie gemäss seinen Buchhaltungsunterlagen für das Jahr 2000 kein Betriebsvermögen beziehungsweise investiertes Eigenkapital versteuert (Urk. 7/5 S. 2 ff.); andere ins Gewicht fallende invaliditätsfremde Faktoren sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Das Einkommen gemäss IK-Auszug für das Jahr 2000 kann deshalb für die Ermittlung des Valideneinkommens ohne weitere Anpassungen herangezogen werden.
Entsprechend dem Begehren des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) und im Einklang mit der höchstrichterlichen Praxis (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009, E. 6.3 sowie Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 303 mit weiteren Hinweisen) rechtfertigt es sich sodann, das Einkommen von Fr. 115‘900.-- der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2010 anzupassen (vgl. auch Urk. 7/182 sowie Urk. 7/191 S. 3), zumal weder genügend Anhaltspunkte für eine darüber hinaus gehende, überdurchschnittliche, noch für eine unterdurchschnittliche Einkommensentwicklung bestehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [1993 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T.1.1.93_I], Informatik; 2000: 110.3; 2010: 131.9) ergibt sich für das Jahr 2010 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 138‘596.65.
4.
4.1
4.1.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
4.1.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
4.2 Die IV-Stelle hat zur Festsetzung des Invalideneinkommens zu Recht auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik und nicht auf das seit 1. Januar 2011 bei der Firma C.___ AG verdiente Einkommen abgestellt (vgl. Urk. 3/6), weil bei Erlass der angefochtenen Verfügung - rund viereinhalb Monate nach Stellenantritt und nach mehrmaligem Stellenwechsel in den letzten Jahren (vgl. Urk. 3/2-4, Urk. 3/6) - noch nicht von besonders stabilen Arbeitsverhältnissen ausgegangen werden konnte. Angesichts der langjährigen Berufserfahrung des Beschwerdeführers, seiner stetigen Weiterbildung im IT-Bereich, seiner bisherigen Laufbahn als selbständig Erwerbender (vgl. etwa Urk. 7/79) und der dabei erzielten Einkünfte (Urk. 7/5, Urk. 7/150) kann gut nachvollzogen werden, dass die IV-Stelle den standardisierten Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) gemäss der LSE 2008, TA 1 für selbständige und qualifizierte Arbeiten (Anforderungsniveau 1 + 2) von Männern im Bereich Informatik von Fr. 9‘033.-- heranzog. Indes ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Berichte der Dres. D.___ vom 13. November 2009 (Urk. 7/190) und Z.___ vom 26. Januar 2011 (Urk. 7/189) sowie der A.___ vom 16. Februar 2011 (Urk. 7/188) glaubhaft dargelegt hat, dass er täglich starke Schmerzmedikamente (unter anderem Morphine) einnimmt, welche zu Müdigkeit führen und seine Konzentrationsfähigkeit einschränken. Es ist nachvollziehbar, dass dadurch seine Fähigkeit, selbständige und qualifizierte Arbeiten an empfindlichen IT-Systemen auszuführen, eingeschränkt ist (vgl. Urk. 1 S. 4 f.). Deswegen ist für die Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens aber nicht auf den Lohn für Tätigkeiten mit dem Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) oder sogar 4 (einfache und repetitive Arbeiten) abzustellen. Die bisherigen Arbeitserfahrungen und die dabei gewonnenen Kenntnisse dürften sich nämlich trotz der gesundheitlichen Einschränkungen nach wie vor erwerblich verwerten lassen. Das vom Beschwerdeführer in seiner aktuellen Tätigkeit als Mitarbeiter in der Administration bei der C.___ AG erzielte monatliche Einkommen von Fr. 3‘325.-- (ohne Provisionen von mindestens rund Fr. 250.-- pro Monat [vgl. Urk. 12 S. 2] und den anteilsmässigen 13. Monatslohn) und auch die zuvor bei den Firmen E.___ SA in den Jahren 2007 und 2008 und F.___ GmbH ab 1. Juni 2008 verdienten Einkommen (vgl. Urk. 3/2-4, Urk. 3/6) sind denn auch signifikant höher als das Einkommen, welches gemäss den Tabellen des Bundesamtes für Statistik in einer Tätigkeit mit dem Anforderungsniveau 3 in der Informatikbranche mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % verdient werden könnte. Es rechtfertigt sich deshalb, das Invalideneinkommen gestützt auf den Durchschnitt der Tabellenlöhne gemäss der LSE 2008, Tabelle TA 1 für Männer für Tätigkeiten mit den Anforderungsniveaus 1 + 2 (Fr. 9‘033.--) und solchen mit dem Anforderungsniveau 3 (Fr. 6‘262.--) in der Informatikbranche festzulegen. Der so resultierende standardisierte Monatslohn von Fr. 7‘647.50 ist an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Dienstleistungssektor von 41,6 Stunden pro Woche im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 12-2012 S. 90 Tabelle B9.2) und an die Nominallohnentwicklung bei Männern bis 2010 gemäss dem Schweizerischen Lohnindex nach Branche des Bundesamtes für Statistik (Nominallohnindex Männer [T.1.1.93_I: 1993 = 100; im Internet abrufbar], Informatik; 2008: 128.1; 2010: 131.9) anzupassen, womit zunächst ein Jahreseinkommen von Fr. 98‘246.-- resultiert. Bezogen auf das noch zumutbare Arbeitspensum von 50 % ergibt sich so ein Invalideneinkommen von Fr. 49‘123.--. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht kein Raum für einen weiteren leidensbedingten Abzug, da ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen einhergehenden Beschwerden und Arztbesuche mit der Anerkennung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit hinreichend berücksichtigt sind.
4.3 Der Vergleich von Valideneinkommen (Fr. 138‘596.65) und Invalideneinkommen (Fr. 49‘123.--) führt bei einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von Fr. 89‘473.65 zu einem Invaliditätsgrad von rund 64 %, welcher zum Bezug einer Dreiviertelsrente berechtigt. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist deshalb festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2011 (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
5.
5.1 Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.2 Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_471/2007 vom 1. Februar 2008, E. 3.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb dem Beschwerdeführer eine ungekürzte Prozessentschädigung zuzusprechen ist. Sie ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und unter Berücksichtigung der Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Massgabe des gerichtsüblichen Stundenansatzes für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt von Fr. 200.-- ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Mai 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Holger Hügel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).