Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 19. Juli 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, gelernter Dekorateur (Urk. 7/3 Ziff. 6.2), meldete sich am 10. September 1999 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zug, IV-Stelle, klärte den medizinischen (Urk. 7/7-8) und den beruflich-erwerblichen (Urk. 7/4, Urk. 7/9-10, Urk. 7/12-19) Sachverhalt ab und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Februar 2001 (Urk. 7/29) vom 1. Juli bis zum 31. August 2000 eine halbe Invalidenrente zu.
Am 2. April 2002 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/30). Die IV-Stelle Zug nahm medizinische (Urk. 7/36, Urk. 7/39) und beruflich-erwerbliche (Urk. 7/37-38, Urk. 7/40) Abklärungen vor und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 5. März 2003 mit Wirkung ab 1. März 2001 eine halbe Rente zu, die ab dem 1. Juni 2001 auf eine ganze Rente erhöht und ab dem 1. August 2002 wieder auf eine halbe Rente reduziert wurde (Urk. 7/56-61).
1.2 Am 19. Mai 2003 stellte der Versicherte ein Gesuch um Rentenerhöhung (Urk. 7/62). Die IV-Stelle Zug nahm erneut medizinische (Urk. 7/64, Urk. 7/70, Urk. 7/95-96, Urk. 7/103-110, Urk. 7/112-113, Urk. 7/115-118) und beruflich-erwerbliche (Urk. 7/71-73, Urk. 7/79, Urk. 7/82, Urk. 7/85-94, Urk. 7/97, Urk. 7/119-122) Abklärungen vor und sprach dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/126) mit Verfügung vom 2. November 2006 rückwirkend für den Zeitraum ab 1. Juli 2003 bis zum 31. Oktober 2003 eine ganze Rente (Urk. 7/132), für den Zeitraum ab 1. November bis zum 31. Dezember 2003 eine halbe Invalidenrente (Urk. 7/131), für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2004 bis zum 31. Oktober 2005 eine Dreiviertelsrente (Urk. 7/130) und ab dem 1. November 2005 bis zum 31. März 2006 eine ganze Rente (Urk. 7/129) sowie ab dem 1. April 2006 eine unbefristete Dreiviertelsrente (Urk. 7/133) zu.
1.3 Nach Wohnsitzwechsel des Versicherten per 1. Oktober 2008 vom Kanton Zug in den Kanton Zürich überwies die IV-Stelle Zug die Akten an die IV-Stelle Zürich (Urk. 7/139). Anlässlich der im Oktober 2009 durchgeführten Rentenrevision (Urk. 7/143) machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Die IV-Stelle Zürich holte medizinische Berichte (Urk. 7/147-148) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/145) ein. Sodann veranlasste sie am 29. April 2010 eine Untersuchung beim Y.__ (Y.___) (Urk. 7/151-152) sowie ein interdisziplinäres Gutachten bei der Z.___, welches am 19. Januar 2011 erstattet wurde (Urk. 7/166). Mit Vorbescheid vom 7. März 2011 wurde dem Versicherten in Aussicht gestellt, dass keine Erhöhung der Invalidenrente gewährt werde (Urk. 7/168). Dagegen erhob der Versicherte am 5. April 2011 Einwände (Urk. 7/170). Mit Verfügung vom 13. Mai 2011 verneinte die IV-Stelle Zürich eine Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 7/173 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 13. Mai 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 9. Juni 2011 Beschwerde und beantragte eine höhere Rente (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Versicherte am 12. September 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2011 (Urk. 2) die Erhöhung der Invalidenrente mit der Begründung, dass gemäss Abklärungen seit dem Jahr 2006 ein unveränderter Gesundheitszustand vorliege. Aus medizinischer Sicht sei die angestammte Tätigkeit als Dekorateur nicht mehr zumutbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgewiesen. Unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzuges von 10 % resultiere weiterhin ein Invaliditätsgrad von 64 % (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom 9. Juni 2011 (Urk. 1) geltend, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem Jahr 2006 verschlechtert habe und er damit Anspruch auf eine Vollrente habe. Es sei ihm nicht zumutbar, 50 % zu arbeiten. So habe er anfangs 2008 sein Geschäft aufgegeben und schon banale Alltagstätigkeiten im Haushalt und die Betreuung der Tochter machten ihm zu schaffen. Er sei schnell müde und benötige ständig Pausen (S. 1).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 2. November 2006 (Urk. 7/133) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2011 (Urk. 2) eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen - namentlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers - eingetreten ist, welche eine Erhöhung der Dreiviertelsrente auf eine ganze Invalidenrente rechtfertigt.
3.2
3.2.1 Die ursprüngliche Zusprache der Dreiviertelsrente im November 2006 mit Wirkung ab 1. April 2006 (Urk. 7/133) beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den folgenden medizinischen Beurteilungen (vgl. Urk. 7/123):
3.2.2 Dr. med. A.___, Oberärztin der D.__ (D.___), stellte in ihrem Bericht vom 28. August 2005 (Urk. 7/109) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A):
- rezidivierende depressive Episoden bei ängstlich abhängiger Persönlichkeit (ICD-10 F33.10, ICD F60.6- F60.7)
- chronische Hepatitis C
Seit dem 1. August 2003 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis auf weiteres in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (S. 1 lit. B). Der Beschwerdeführer habe freischaffend gearbeitet und kleinere Aufträge als Desktop-Publisher akquiriert, welche er zu Hause ausgeführt habe (S. 2 lit. D Ziff. 3). Er habe einen deutlich reduzierten Allgemeinzustand, spreche mit müder, monotoner Stimme, scheine sich kaum auf den Beinen halten zu können und habe keinen Antrieb, keine Motivation, sei Freud- und Interessenlos. In der Stimmung sei er deprimiert, resigniert und ohne grosse Hoffnung (S. 2 Ziff. 5). Die ursprüngliche Tätigkeit als Dekorateur im Aussendienst sei nicht mehr zumutbar (S. 4 Ziff. 1.1).
3.2.3 Dr. med. B.___, Oberarzt, Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des Universitätsspitals C.__ (C.___), stellte in seinem Bericht vom 8. Dezember 2005 (Urk. 7/118) hauptsächlich folgende Diagnosen (S. 1):
- chronische Hepatitis C, Genotyp 1 (Erstdiagnose 2003)
- Depression
In seinem Bericht vom 27. April 2006 (Urk. 7/115) führte Dr. B.___ aus, dass die antivirale Therapie per 1. Dezember 2005 habe abgebrochen werden müssen. Beim Vorliegen einer vollständigen Leberzirrhose liege eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von mindestens 50 % vor (S. 1)
3.3
3.3.1 Im Zusammenhang mit dem im Oktober 2009 eingeleiteten Revisionsverfahren finden sich die folgenden medizinischen Berichte in den Akten:
3.3.2 Dr. A.___, D.___, stellte in ihrem Bericht vom 15. Januar 2010 (Urk. 7/147) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Episoden bei ängstlich abhängiger Persönlichkeit (ICD-10 F33.10, F60.6, F60.7) seit Juli 1999
- chronische Hepatitis C seit 2003
Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2001 bei ihr in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 21. Dezember 2009 erfolgt sei (Ziff. 1.2). Er zeige nach wie vor ein chronifiziertes depressives Zustandsbild mit wechselnd ausgeprägter Antriebs-, Motivations- und Interesselosigkeit sowie einer sehr eingeschränkten Belastbarkeit. Seit etwa eineinhalb Jahren bestehe eine starke körperliche Müdigkeit und eine schnelle Ermüdbarkeit, und er sei immer weniger in der Lage, neben dem Haushalt und der Kinderbetreuung noch andere Aufgaben wahrzunehmen, weshalb es ihm seit Längerem nicht mehr möglich sei, Aufträge als Desktop-Publisher zu akquirieren. Aktuell habe er wenig Interesse, Freude und Motivation. Es liege ein fast völlig fehlender Antrieb vor. Suizidalität bestehe jedoch keine. Die Prognose sei aufgrund der Persönlichkeitszüge, der chronifizierten depressiven Erkrankung sowie der körperlichen Einschränkungen durch die chronische Hepatitis C bezüglich der Arbeitsfähigkeit schlecht (Ziff. 1.4). Alle 4 bis 6 Wochen fänden stützende therapeutische Gespräche statt (Ziff. 1.5). Aufgrund der psychischen und körperlichen Erkrankung sei der Patient in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 8).
3.3.3 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Gastroenterologie, stellte in seinem Bericht vom 6. Februar 2010 (Urk. 7/148) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronische Depression
- chronische Hepatitis C (Nonresponder auf eine antivirale Therapie) seit 1989
Der Beschwerdeführer sei seit dem 26. Mai 2003 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 29. Januar 2010 erfolgt sei (Ziff. 1.2). Seit mehr als einem halben Jahr bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer habe die Arbeit immer wieder unterbrechen müssen und verliere den Faden. Aus medizinischer Sicht sei ihm die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). Seiner Meinung nach sollte der Beschwerdeführer voll berentet werden (Ziff. 1.11).
3.3.4 Dr. med. F.___, praktische Ärztin FMH, Y.___, nannte in ihrem Bericht vom 13. Juli 2010 (Urk. 7/151) als Hauptdiagnose ein Fatigue-Syndrom und als Nebendiagnosen Senk-Spreiz-Füsse mit Hallux valgus-Bildung bei einem Status nach operativer Korrektur rechts sowie eine Dekonditionierung der Fussmuskulatur. Anamnestisch lägen rezidivierende depressive Episoden bei ängstlich abhängiger Persönlichkeit sowie eine chronische Hepatitis vor (S. 3 Ziff. 9).
Laut Aussagen des Beschwerdeführers habe diesem die Computerarbeit immer Spass gemacht und er habe damit eine sinnvolle Aufgabe gehabt und ein greifbares Resultat seiner Arbeit gesehen. Er habe immer wieder versucht, zu arbeiten, nur sei dann der Computer funktionsuntüchtig geworden und er habe sich keinen neuen leisten können (S. 2 Ziff. 6). Dr. F.___ führte aus, dass zur abschliessenden Klärung der aktuellen Arbeitsfähigkeit und des Verlaufs des Gesundheitszustandes ab 2006 ein MEDAS-Gutachten notwendig sei (S. 3 Ziff. 10).
3.3.5 Dr. E.___ nannte in seinem Bericht vom 9. November 2010 (Urk. 7/166/52) als Diagnose eine chronische Hepatitis C mit symtomatisch akutem Schub.
Der Beschwerdeführer habe sich am 25. Oktober 2010 notfallmässig wegen innerhalb von Tagen aufgetretener Allgemeinzustands-Verschlechterung, vermehrter Müdigkeit sowie starken Myalgien mit vorübergehender Gehbehinderung gemeldet. Aufgrund des klinischen Verlaufs und der Laborbefunde habe kein Zweifel am Vorliegen eines akuten Hepatitisschubes bestanden. Im weiteren Verlauf habe sich die Symptomatik innerhalb weniger Tage zurück gebildet. Aufgrund dieses einzigen Spontanverlaufs sei eine Intervention bzw. stationäre Behandlung im Moment nicht notwendig. Auch drängten sich ambulante, spezifisch-therapeutische Massnahmen nicht auf. Es bleibe lediglich eine Verlaufsbeobachtung (S. 1).
3.3.6 Am 19. Januar 2011 erstatteten Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Gastroenterologie, und Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, Z.___, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegeben Gutachten (Urk. 7/166). Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 33 f. III):
- rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leicht- bis mittelgradiger Episode (ICD-10 F 33.0/1)
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen, abhängigen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F 61.0)
- chronische Hepatitis C mit:
- akutem Schub im Oktober 2010
- zirrhotischem Parenchym-Umbau mit Splenomegalie und Thrombopenie
- Status nach Therapie mit Interferon und Ribavirin 2005 (Non-Responder)
Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 34 III):
- Status nach Polytoxikomanie (Heroin, Cannabis, LSD) mit Abstinenz seit dem 21. Lebensjahr (ICD-10 F 19.20)
- Status nach arthroskopischer Teilmeniscectomie, sowie arthroskopisch assistierter vorderer Kreuzbandplastik am linken Kniegelenk 1997
- Status nach OSG-Bandplastik rechts 1990
- Status nach Hallux valgus-Operation rechts 1998
- Status nach Gleitschirmunfall mit Trauma des Abdomens (Darmperforation) 1989
Die Ärzte führten aus, es scheine im Vergleich zu den Befunden des Berichts der behandelnden Psychiaterin Dr. A.__ vom 15. Januar 2010 zu einer gewissen Verbesserung gekommen zu sein, zumal beim Beschwerdeführer vielfältige Interessen haben festgestellt werden können. Zudem sei der Antrieb heute als nicht mehr "fast völlig fehlend" zu betrachten und darüber hinaus zeige sich der Beschwerdeführer bei der aktuellen psychiatrischen Untersuchung auch nicht demotiviert oder freudlos.
Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich aufgrund der Beschwerden von Seiten der rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leicht- bis mittelgradiger Episode und der kombinierten Persönlichkeitsstörung insgesamt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in einer alternativen Tätigkeit von 50 %. Eine zusätzliche Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht. Seit dem Jahr 2006 bis heute sei es zu keiner wesentlichen Veränderung gekommen. Die intensiver aufgetretenen Beschwerden der Müdigkeit, der schnelleren Ermüdbarkeit und der verminderten Energie und Energielosigkeit seien aus rein psychiatrischer Sicht nicht erklärbar. Diese dürften viel mehr im Zusammenhang mit der Hepatitis zu betrachten sein (S. 36 f. Ziff. IV).
Die gastroenterologische Beurteilung habe eine schwere Leberkrankheit im Sinne einer Leberzirrhose im Rahmen einer chronischen Hepatitis C-Virusinfektion ergeben. Eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe durch einen akuten Hepatitis-Schub im Oktober 2010, welcher in der Zwischenzeit wieder abgeheilt sei, erklärt werden können. Die klinische Beurteilung habe keinen aktuell dringenden Verdacht auf eine hepatische Enzephalopathie ergeben. Der Beschwerdeführer wirke allgemein verlangsamt, was durchaus im Rahmen der Hepopathie und deren Folgen erklärbar sein könne. Im Gespräch mit Dr. E.___ habe dieser einen mehr oder weniger unveränderten Gesundheitszustand seit 2006 aus gastroenterologischer Sicht bestätigt. Dr. E.___ habe die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eher im Rahmen der psychiatrischen Erkrankung gesehen. Die im Jahr 2006 festgehaltenen Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer adaptierten Tätigkeit könne er weiterhin so akzeptieren, da von gastroenterologischer Sicht her keine höhere Arbeitsunfähigkeit zum aktuellen Zeitpunkt attestiert werden könne (S. 33 Ziff. II).
4.
4.1 Die Zusprache der Dreiviertelsrente im November 2006 (Urk. 7/133) erfolgte unter anderem aufgrund der psychiatrischen Einschätzung von Dr. A.__, welche den Beschwerdeführer im August 2005 aufgrund einer rezidivierender depressiven Episode bei ängstlich abhängiger Persönlichkeit als zu 50 % arbeitsunfähig in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit befand (vgl. E. 3.2.2). Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer aufgrund der chronischen Hepatitis eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ebenfalls 50 % (vgl. E. 3.2.3).
4.2 Den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betreffend ging Dr. A.__ im Januar 2010 bei gleicher Diagnose wie in ihrem Bericht vom August 2005 von einer nunmehr 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aus, was sie im Wesentlichen mit der starken körperlichen Müdigkeit sowie einem fast völlig fehlenden Antrieb begründete (vgl. E. 3.3.2). Dagegen konnten die begutachtenden Ärzte der Z.___ in ihrem Bericht vom Januar 2011 - gut ein Jahr später - bei gleicher Diagnose einen seit Januar 2010 verbesserten psychischen Gesundheitszustand feststellen, zumal vielfältige Interessen aufgezeigt werden konnten und der Antrieb nicht mehr als "fast völlig fehlend" zu betrachten gewesen war.
Die von Dr. E.___ im Februar 2010 empfohlene Vollberentung, da der Beschwerdeführer die Arbeit immer wieder unterbrechen müsse und so den Faden verliere (vgl. E. 3.3.3), vermag keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu belegen. Dr. E.___ bestätigte im Januar 2011 auf Anfrage von Dr. I.___, es könne aus gastroenterologischer Sicht für adaptierte Tätigkeiten lediglich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert werden und eine darüberhinausgehende Arbeitsunfähigkeit ergebe sich aus psychischen Gründen (vgl. E. 3.3.6). Dr. F.___ konnte sich im Juli 2010 nicht abschliessend zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers äussern, erwähnte jedoch, dass der Beschwerdeführer immer wieder versucht habe, zu arbeiten, der Computer aber funktionsuntüchtig geworden sei, und der Beschwerdeführer sich keinen neuen habe leisten können (vgl. E. 3.3.4). Dies deutet auf auf weitere - nicht vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers herrührende - die Arbeitsfähigkeit beeinflussende äussere Faktoren hin.
Die Annahme einer wesentlich verschlechterten gesundheitlichen Situation seit dem Jahr 2006 lässt sich somit nicht auf die Akten stützen. Auf das grundsätzlich schlüssige und den praxisgemässen Anforderungen entsprechende (vgl. E. 1.4) Z.___-Gutachten kann abgestellt werden. Eine höhere Arbeitsunfähigkeit als die attestierte 50%ige ist nicht ausgewiesen. Auch geht aus den Akten hervor, dass es sich im Oktober 2010 mit dem Hepatitis C Schub lediglich um eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes gehandelt hat (E. 3.3.5-6).
4.5 Zusammenfassend steht demnach fest, dass keine medizinisch erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der letzten Rentenzusprache im Jahr 2006 ausgewiesen ist. Da auch keine erwerblichen Veränderungen ersichtlich sind, hat die IV-Stelle zu Recht keine Veränderung des Invaliditätsgrades angenommen. Mithin ist die Aufrechterhaltung der Dreiviertelsrente rechtens. Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich damit als richtig, und die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).