IV.2011.00666
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gr?ub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 14. Januar 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanw?lte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1???? Der 1955 geborene X.___ war als Lastwagenchauffeur vollerwerbst?tig (Urk. 7/24), als er am 24. M?rz 2006 mit seinem Lastwagen in einer Kurve ins Schleudern geriet, wobei sein Betonmischer auf die rechte Seite kippte (Unfallmeldung vom 31. M?rz 2006 [Urk. 7/17/173], Polizeibericht vom 18. April 2006 [Urk. 7/17/105-122]). Dabei zog er sich Verletzungen am Kopf zu (vgl. Bericht Dept. Chirurgie, Klinik f?r Y.___, Universit?tsspital Z.___, vom 28. M?rz 2006, Urk. 7/17/155). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
1.2???? Im Oktober 2006 meldete sich X.___ unter Hinweis auf Unfallfolgen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abkl?rungen. Insbesondere zog sie die Akten der SUVA (mit Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ von Prof. Dr. med. B.___, Facharzt FMH f?r Neurologie, und von Dr. med. C.___, Assistenz?rztin, vom 3. Juli 2008 ?ber den Klinikaufenthalt vom 13. Mai bis 24. Juni 2008 [Urk. 7/35/5-14, Urk. 7/68/5-8] sowie mit erg?nzender Stellungnahme von Prof. Dr. B.___ vom 24. Juli 2008 [Urk. 7/35/2-4 = 7/68/2-4]) bei und holte interne Aktenbeurteilungen von RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH f?r Arbeitsmedizin, ein (vgl. Feststellungsblatt vom 6. April 2010, Urk. 7/43/5). Darauf stellte die IV-Stelle X.___ mit Vorbescheid vom 6. April 2010 (Urk. 7/45) r?ckwirkend ab M?rz 2007 eine befristete ganze und mit Wirkung ab Oktober 2008 (drei Monate nach Verbesserung) eine Viertelsrente der Invalidenversicherung in Aussicht (nach Massgabe eines Invalidit?tsgrades von 41 %). Nach Kenntnisnahme des dagegen erhobenen Einwands vom 11. Mai 2010 (Urk. 7/49) und nach Einholung einer weiteren Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D.___ vom 15. Dezember 2010 (Feststellungsblatt vom 28. Februar 2011, Urk. 7/56/2) verf?gte die IV-Stelle am 12. Mai 2011 im angek?ndigten Sinne (Urk. 7/71, 2). Am 29. Juni 2011 (Urk. 7/74) nahm die IV-Stelle zum Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdef?hrers vom 7. April 2011 Stellung (Urk. 7/67).
2.
2.1???? Gegen die Verf?gung der IV-Stelle liess X.___ am 11. Juni 2011 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm auch f?r die Zeit ab 1. Oktober 2008 eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter seien weitere Abkl?rungen durchzuf?hren, und es sei die Sache hief?r und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen; unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Dabei liess er die Stellungnahme des SUVA-Arztes Prof. Dr. med. E.___ vom 23. November 2010 einreichen (Urk. 3/3). Die Verwaltung beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2011 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6; samt Aktenbeilage [Urk. 7/1-77]).
2.2???? Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
???????? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
???????? Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner ?rzte und ?rztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schl?ssig erscheinen, nachvollziehbar begr?ndet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverl?ssigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte ?rztin in einem Anstellungsverh?ltnis zum Versicherungstr?ger steht, l?sst nicht schon auf mangelnde Objektivit?t und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umst?nde, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begr?ndet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c; zur Beweiskraft von Stellungnahmen der RAD vgl. etwa auch Bundesgerichtsurteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4; BGE 137 V 210 E. 1.2.1).
1.3???? Anspruch auf eine Rente haben gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsf?higkeit oder die F?higkeit, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern k?nnen;
b.? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunf?hig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.? nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4???? Die r?ckwirkend ergangene Verf?gung ?ber eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgr?nde (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine f?r den Rentenanspruch erhebliche ?nderung des Invalidit?tsgrades eingetreten und damit der f?r die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschr?nkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Pr?fung hat vielmehr den Rentenanspruch f?r den gesamten verf?gungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1???? Zu beurteilen ist der Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers. Streitig ist dabei die im Zuge einer gestaffelten Rentenzusprache erfolgte Rentenherabsetzung von einer zun?chst ganzen auf eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2008. Zwar hat dies keine Einschr?nkung des Anfechtungsgegenstandes in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebene Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung von 1. M?rz 2007 bis 30. September 2008 (Urk. 7/71/3-4) von der gerichtlichen Beurteilung ausgeklammert bleiben w?rde (s. oben E. 1.4). Indessen besteht nach Lage der Akten kein Anlass, auf die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten (Rentenanspruch: Ganze Rente; Rentenbeginn: 1. M?rz 2007) von Amtes wegen zur?ckzukommen. Zu pr?fen ist vielmehr einzig, ob der Beschwerdef?hrer ab 1. Oktober 2008 Anspruch auf eine h?here als die ihm von der Beschwerdegegnerin nurmehr zuerkannte Viertelsrente hat.
2.2???? Die Beschwerdegegnerin begr?ndete die angefochtene Rentenherabsetzung damit, dass sich der Gesundheitszustand beziehungsweise die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers ab Juni 2008 verbessert habe. Dabei k?nnte der Beschwerdef?hrer, dem eine angepasste T?tigkeit nun zu 80 % zumutbar sei, unter Ber?cksichtigung eines Leidensabzugs von 25 % auf dem Tabellenlohn, welcher auch dem erh?hten Pausenbedarf des Beschwerdef?hrers Rechnung trage, ein Invalideneinkommen von Fr. 35'987.-- pro Jahr erzielen. Dies f?hre bei einem Valideneinkommen von Fr. 61'412.-- zu einem Invalidit?tsgrad von 41 %, weshalb nur noch Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (Urk. 2).
2.3???? Demgegen?ber stellt sich der Beschwerdef?hrer auf den Standpunkt, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert habe und er weiterhin in jeglicher T?tigkeit voll arbeitsunf?hig sei, wobei er insbesondere auf den Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ von Prof. Dr. B.___ und von Dr. C.___ vom 3. Juli 2008 (Urk. 7/35/5-14) verweist. Auf die erg?nzende Stellungnahme von Prof. Dr. B.___ vom 24. Juli 2008 (Urk. 7/35/2-4) sowie auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. D.___, in welchen nur unfallbedingte Beschwerden ber?cksichtigen w?rden, k?nne nicht abgestellt werden. Eventuell sei in Ber?cksichtigung des erh?hten Pausenbedarfs von einer Restarbeitsf?higkeit in angepasster T?tigkeit von 67,5 % und von einem leidensbedingten Maximalabzug von 25 % auszugehen. Dabei resultiere ein Invalidit?tsgrad von 51 %, bei welchem Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 1).
3.
3.1
3.1.1?? In medizinischer Hinsicht st?tzte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Annahme, dass dem Beschwerdef?hrer ab Juni 2008 eine behinderungsangepasste T?tigkeit im Umfang von 80 % zumutbar sei, auf die Berichte der Rehaklinik A.___ sowie auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. D.___.
3.1.2?? Im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 3. Juli 2008 (Urk. 7/35/5-14) hielten Prof. Dr. B.___ und Dr. C.___ folgende Diagnosen fest:
- Selbstunfall mit LKW am 24. M?rz 2006 mit traumatischer Hirnverletzung
- H?matom subdural Bereich Falx cerebri, subarachnoidal Sulcus centralis links (CT v. 25.03.06)
- im Verlaufs-CT am 29.05.06 H?matom resorbiert
- offene Fraktur Sinus frontalis links mit RQW und Tr?mmerfraktur der Margo supraorbitalis links sowie dislozierte Fraktur des Proc. frontalis der Maxilla links (CT 24.03.06)
- 24.03.06: Wundversorgung
- 10.04.06: Orbitadach-Rekonstruktion mit PDS-Folie, Osteosynthese Margo supraorbitalis links, Defektrekonstruktion mit Knochen vom rechten Beckenkamm (fecit Dr. G.___, Z.___)
- posttraumatische Nasenseptumdeviation nach Sch?del-Hirntrauma mit offener Gesichtssch?delfraktur 03/06
- 17.08.07: St. n. Septo-Rhino- und Turbinoplastik
- 12.03.08: Revisions-Rhinoplastik mit Rippenknorpel von rechts bei Nasenatmungsbehinderung bds., rechts > links
- metabolisches Syndrom mit
- arterieller Hypertonie
- Adipositas
- Hypercholesterin?mie
- Diabetes mellitus (Typ II ED 2007)
- Gonarthrose bds., rechts > links
- lumbovertebrales Syndrom
- St. n. DH 1998 (Klinik N.___)
???????? In Bezug auf die Arbeitsf?higkeit in der zuletzt ausge?bten T?tigkeit hielten Prof. Dr. B.___ und Dr. C.___ fest (Urk. 7/35/6 Mitte), dass dem Beschwerdef?hrer, bei welchem zus?tzlich zu den muskuloskelettalen Einschr?nkungen eine leichte bis mittelschwere kognitive Leistungsminderung infolge einer neuropsychologischen Funktionsst?rung vorliege, die T?tigkeit als Lastwagenchauffeur nicht mehr zumutbar sei (volle Arbeitsunf?higkeit). Als entsprechende neuropsychologische Befunde wurden insbesondere kognitive Defizite in den Bereichen Aufmerksamkeit und l?ngerdauernde Konzentration genannt (vgl. Urk. 7/35/7 Mitte).
???????? In Bezug auf die Zumutbarkeit einer anderen T?tigkeit beziehungsweise die Eingliederungsperspektive wurde im Austrittsbericht ausgef?hrt, dass w?hrend des Klinikaufenthaltes daran gearbeitet worden sei, dass der Beschwerdef?hrer eine Besch?ftigung in einer gesch?tzten Werkst?tte erhalte; doch habe, da der Beschwerdef?hrer in der berufsorientierten Therapie eine dreist?ndige Arbeit nicht habe leisten k?nnen und er selbst mit diesem Vorschlag nicht einverstanden gewesen sei, nichts Entsprechendes organisiert werden k?nnen. Es w?re w?nschenswert, wenn eine Besch?ftigung in einer gesch?tzten Werkst?tte in die Wege geleitet werden k?nnte, jedoch w?rden aus neuropsychologischer Sicht Zweifel bestehen, ob der Beschwerdef?hrer eine halbt?gige Pr?senzzeit als hilfreiche Tagesstruktur anerkenne (Urk. 7/35/8 Mitte, vgl. auch Neuropsychologischer Bericht von lic. phil. H.___, Fachpsychologin f?r Neuropsychologie FSP, vom 3. Juni 2008 [Urk. 7/35/15-20]).
3.1.3?? In der erg?nzenden Stellungnahme vom 24. Juli 2008 f?hrte Prof. Dr. B.___ aus (vgl. Urk. 7/35/2-4), dass die diagnostizierte traumatische Hirnverletzung mit subduralem H?matom im Bereich der Falx cerebri, die subarachnoidale Blutung im Sulcus centralis links und die Orbitadachfraktur Unfallfolgen seien. Dagegen seien das metabolische Syndrom mit arterieller Hypertonie, die Adipositas, die Hypercholesterin?mie, der Diabetes mellitus, die Gonarthrose beidseits und das lumbovertebrale Schmerzsyndrom unfallfremd. Der Beschwerdef?hrer habe ?ber eine persistierende Kopfschmerzsymptomatik, ?ber M?digkeit, Konzentrationsst?rungen und Vergesslichkeit geklagt. Dar?ber hinaus seien anhaltende Schmerzen im Bereich der Wirbels?ule sowie Knieschmerzen beidseits angegeben worden. Der Beschwerdef?hrer habe erkl?rt, dass er nur eine halbe Stunde mit zweimaligen Pausen gehen k?nne, und dass dabei belastende Knie- und R?ckenschmerzen auftr?ten. In der neuropsychologischen Untersuchung sei eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische St?rung aufgefallen, wobei Defizite der Aufmerksamkeits- und l?ngerdauernden Konzentrationsleistung bei subjektiv sehr hohem Schmerzniveau und einer maladaptiven Selbsteinsch?tzung im Vordergrund gestanden h?tten. Im Rahmen der berufsorientierten Therapie habe sich der Beschwerdef?hrer ausser Stande gesehen, eine dreist?ndige Arbeitsleistung zu erbringen; er sei weiteren berufsbezogenen Massnahmen, zum Beispiel in einer gesch?tzten Werkstatt, abgeneigt gewesen.
???????? Zur Befundlage wurde weiter ausgef?hrt (Urk. 7/35/3), dass das Hauptausmass der festgestellten leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funktionsst?rung auf die somatisch-organischen Folgen der Hirnverletzung zur?ckgef?hrt werden k?nne. Dagegen seien die Knie- und R?ckenschmerzen als unfallunabh?ngig einzusch?tzen, da sie bereits vor dem Unfallereignis vorgelegen h?tten. ?berdies sei das Verhalten des Beschwerdef?hrers teilweise maladaptiv gewesen, und seine Leistungen h?tten unter denjenigen von Verunfallten mit ?hnlichen somatisch-strukturellen Befunden gelegen. Der Beschwerdef?hrer pr?sentiere sich leidend und sei nicht leistungsgewillt. Er beklage eine erhebliche Kopfschmerzsymptomatik, bei welcher es sich um einen posttraumatischen Kopfschmerz handle. Allerdings werde die Kopfschmerzsymptomatik in einer Art und Weise geklagt, die sehr plakativ und von Art und Ausmass mit den geklagten R?cken- und Kniebeschwerden vergleichbar sei. Insofern sei die Kopfschmerzsymptomatik eher im Rahmen der ausgepr?gten Beschwerdewahrnehmung respektive Beschwerdeschilderung zu beurteilen und nicht Ausdruck einer somatisch-strukturellen Hirnsch?digung.
???????? In Bezug auf die Restarbeitsf?higkeit erkl?rte Prof. Dr. B.___ in seiner erg?nzenden Stellungnahme sodann, dass diese aufgrund der somatisch-strukturellen Hirnverletzung und aufgrund der unfallabh?ngigen St?rungen reduziert sei. Bei globaler Betrachtung sei der Beschwerdef?hrer als Lastwagenchauffeur arbeitsunf?hig. Dagegen seien ihm kognitiv leichte T?tigkeiten zumutbar. Dabei betrage die Leistungsf?higkeit des Beschwerdef?hrers ?mindestens? 80 % der Leistungsf?higkeit einer gesunden Person (vgl. Urk. 7/35/3). Aufgrund der geklagten Schmerzsymptomatik im Bereich der Wirbels?ule und der Knie sei eine k?rperlich leichte T?tigkeit ganztags mit zus?tzlichen Pausen von jeweils 30 Minuten vormittags und nachmittags, in Wechselbelastung zwischen Stehen und Sitzen, zumutbar. Aufgrund der Kopfschmerzsymptomatik ergebe sich keine zus?tzliche Reduktion der Zumutbarkeit. Prof. Dr. B.___ verneinte unfallbedingte k?rperliche Einschr?nkungen und hielt schliesslich fest, dass der Beschwerdef?hrer ?ber ein erhebliches Ausmass an Schmerzen klage, sein Analgetika-Gebrauch jedoch sehr gering sei. Insgesamt h?tten sich zwar Hinweise auf ein maladaptives Verhalten des Beschwerdef?hrers ergeben, jedoch seien die festgestellten Inkonsistenzen nicht so stark ausgepr?gt, dass zu vermuten w?re, dass im Alltag eine erheblich h?here Leistungsf?higkeit als die in seiner Klinik pr?sentierte bestehe.
3.1.4?? Der RAD-Arzt Dr. D.___ hielt darauf in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2009 fest (Urk. 7/43/4; vgl. auch Urk. 7/74), dass ein unfallbedingter Gesundheitsschaden mit dauernder voller Arbeitsunf?higkeit in der bisherigen T?tigkeit seit 24. M?rz 2006 ausgewiesen sei. Dagegen sei in angepasster T?tigkeit eine 80%ige, auf den Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ gest?tzte Arbeitsf?higkeit anzunehmen. Die angepasste T?tigkeit m?sse kognitiv leicht sein; insgesamt sei dem Beschwerdef?hrer eine k?rperlich leichte T?tigkeit ganztags, mit zus?tzlichen Pausen von jeweils 30 Minuten vormittags und nachmittags, in Wechselbelastung zwischen Stehen und Sitzen, ohne Knien und ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten ?ber 5 kg sowie ohne Verharren in Zwangshaltungen medizinisch theoretisch zumutbar (vgl. auch die gleichlautenden weiteren Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. D.___ vom 3. Dezember 2009 und vom 10. M?rz 2010 [Urk. 7/43/5]; Profil erw?hnt in Urk. 1 S. 4 Ziff. 2).
3.1.5?? Vom 13. Januar bis 4. Juni 2009 wurde der Beschwerdef?hrer im Zentrum f?r I.___ der Klink f?r J.___ des Z.___ untersucht. Die ?rzte dieser Klinik hielten fest, dass der Beschwerdef?hrer subjektiv beschwerdefrei geworden und seine Fahrtauglichkeit gegeben sei, solange er die empfohlene Therapie konsequent durchf?hre (Bericht vom 4. Juni 2009, Urk. 7/54/3-7).
3.1.6?? Der SUVA-Arzt Prof. Dr. E.___ erkl?rte in seiner Stellungnahme vom 23. November 2010 (Urk. 3/3), dass die Einschr?nkung der Leistungsf?higkeit von den ?rzten der Rehaklinik, namentlich im erg?nzenden Bericht vom 24. Juli 2008, zutreffend eingesch?tzt worden sei.
3.1.7?? RAD-Arzt Dr. D.___ stellte in seiner letzten Stellungnahme (vom 15. Dezember 2010, Urk. 7/56/2) fest, dass sich aus dem neu eingetroffenen Bericht des Zentrums f?r I.___ des Z.___ vom 4. Juni 2009 keine neuen medizinischen Erkenntnisse ergeben w?rden.
3.2????
3.2.1?? Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers in seiner zuletzt ausge?bten T?tigkeit seit dem Ereignis vom 24. M?rz 2006 vollst?ndig eingeschr?nkt ist. Umstritten ist seine gesamthafte - aus unfallbedingten und unfallfremden Gr?nden eingeschr?nkte - Arbeitsf?higkeit in einer angepassten T?tigkeit. Dabei erf?llen die erg?nzende Stellungnahme von Prof. Dr. B.___ vom 24. Juli 2008 sowie die vorerw?hnten Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. D.___, auf welche sich die Beschwerdegegnerin abst?tzte, die von der Rechtsprechung an medizinische Berichte gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.2 hievor). Sie sind umfassend und nachvollziehbar, ber?cksichtigen die geklagten (unfallbedingten und unfallfremden) Beschwerden und beruhen auf eigenen Untersuchungen beziehungsweise wurden in Kenntnis zuverl?ssiger medizinischer Vorakten erstattet.
???????? Die Stellungnahmen zur Arbeitsf?higkeit von Prof. Dr. B.___ und von RAD-Arzt Dr. D.___, nach welchen aufgrund des Ereignisses vom 24. M?rz 2006 in kognitiv leichten T?tigkeiten ein Restleistungsverm?gen von 80 % besteht und wonach aufgrund von unfallfremden k?rperlichen Faktoren in k?rperlich leichten T?tigkeiten vormittags und nachmittags Pausen von je 30 Minuten erforderlich sind, erweisen sich als plausibel. Die Beschwerdegegnerin hielt dementsprechend eine Arbeitsf?higkeit von 80 % in angepasster T?tigkeit f?r ausgewiesen und trug dem erh?hten Pausenbedarf im Rahmen des von ihr zugebilligten leidensbedingten Maximalabzugs von 25 % auf dem Tabellenlohn Rechnung. Wollte man den nicht unerheblich erh?hten Pausenbedarf (zweimal 30 Minuten pro 480-Minuten-Arbeitstag, entsprechend einer zeitlichen Einschr?nkung von 12,5 %; Urk. 1 S. 10) stattdessen bei der Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit ber?cksichtigen, wie dies der Beschwerdef?hrer verlangt, erg?be sich ein Restleistungsverm?gen von jedenfalls 67,5 %.
???????? Soweit der Beschwerdef?hrer geltend macht, die Feststellung im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 3. Juli 2008, wonach eine Besch?ftigung in einer gesch?tzten Werkst?tte w?nschenswert sei (Urk. 7/35/8), lasse sich nicht mit der Annahme einer Restarbeitsf?higkeit in Einklang bringen (vgl. Urk. 1 S. 5), ist festzuhalten, dass Prof. Dr. B.___ sich in seiner erg?nzenden Stellungnahme vom 24. Juli 2008 rechtsgen?glich mit der Arbeitsf?higkeit in angepassten T?tigkeiten auseinandersetzte und keine entsprechende Einschr?nkung angab, sondern erkl?rte, die effektive Leistungsf?higkeit des Beschwerdef?hrers entspreche in kognitiver Hinsicht bei kognitiv leichten T?tigkeiten ?mindestens? 80 % der Leistungsf?higkeit eines durchschnittlichen Gesunden (vgl. Urk. 7/35/3). Dies schliesst eine Arbeitsf?higkeit in einfachen und repetitiven T?tigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes (entsprechend der Kategorie 4 der LSE, vgl. dazu nachstehende E. 4) nicht aus.
3.2.2?? Soweit sich der Beschwerdef?hrer ferner auf die Stellungnahme von SUVA-Arzt Prof. Dr. E.___ vom 23. November 2010 (Urk. 3/3) beruft (vgl. Urk. 1 S. 5 am Ende), vermag dies das von Prof. Dr. B.___ angegebene Belastungsprofil nicht in Frage zu stellen. Der SUVA-Arzt best?tigte die Einsch?tzung des unfallbedingten Restleistungsverm?gens durch Prof. Dr. B.___ (vom 24. Juli 2008), und es ergibt sich aus dem SUVA-Bericht keine abweichende Beurteilung in Bezug auf die Arbeitsf?higkeit aufgrund von unfallfremden Faktoren. Auch aus dem Bericht des Zentrums f?r I.___ des Z.___ (vom 4. Juni 2009) oder aus dem Schreiben der Case Managerin der SUVA betreffend ?Fallabschluss per 30. Juni 2011? (vom 29. April 2011 [Urk. 7/69 = 3/4]) resultiert nichts anderes. So ist etwa in Bezug auf die geklagten, gem?ss erg?nzender Stellungnahme von Prof. Dr. B.___ (vom 24. Juli 2008) vorbestandenen unfallfremden Knie- und R?ckenschmerzen festzustellen, dass der Beschwerdef?hrer trotz dieser Beschwerden in seiner zuletzt ausge?bten Chauffeur-T?tigkeit nicht eingeschr?nkt gewesen war.
3.2.3?? Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten als erstellt zu betrachten. Da sich insbesondere Prof. Dr. B.___ in seiner erg?nzenden Stellungnahme sowohl mit unfallbedingten als auch mit unfallfremden Faktoren sorgf?ltig auseinandersetzte und seine Stellungnahme zur Arbeits(un)f?higkeit in der Folge von den Versicherungs?rzten nachvollziehbar als zuverl?ssig beurteilt wurde, sind von den mit Eventualbegehren beantragten weiteren Abkl?rungen (Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 2) - und ist auch vom Beizug ?aller? SUVA-Akten (Urk. 1 S. 6) - keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweisw?rdigung, vgl. BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d). Die massgeblichen SUVA-Akten liegen vor (Urk. 7/17, 7/22, 7/29, 7/34-35, 7/39, 7/54, 7/68-69) und es w?re dem Beschwerdef?hrer freigestanden, weitere Akten aufzulegen.
???????? Damit ist bei Vergleich der relevanten Sachverhalte (vgl. E. 1.4 hievor) ab Juni 2008 von einer verbesserten Arbeitsf?higkeit in angepasster T?tigkeit von jedenfalls 67,5 % (E. 3.2.1 hievor) auszugehen.
4.
4.1.??? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
???????? F?r die Bestimmung des Invalideneinkommens ist prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tats?chlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat, so k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne gem?ss den vom Bundesamt f?r Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). F?r die Invalidit?tsbemessung wird praxisgem?ss auf die standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist.
???????? Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu k?rzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde urspr?nglich ber?cksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten T?tigkeit k?rperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch f?r leichtere Arbeiten nurmehr beschr?nkt einsatzf?hig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der urspr?nglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere pers?nliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, Nationalit?t oder Aufenthaltskategorie sowie Besch?ftigungsgrad Auswirkungen auf die H?he des Lohnes haben k?nnen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte daf?r bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsf?higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der H?he des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter W?rdigung der Umst?nde im Einzelfall gesamthaft zu sch?tzen und insgesamt auf h?chstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allf?llige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invalidit?tsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals ber?cksichtigt werden d?rfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
4.2???? Gest?tzt auf die Arbeitgeberangabe vom 13. M?rz 2007 (Urk. 7/24) ist per 2008 (Zeitpunkt der etwaigen Rentenherabsetzung) von einem ohne Gesundheitsschaden erzielbaren, nominallohnentwicklungsbereinigten unbestrittenen Jahresverdienst von Fr. 61'412.-- auszugehen (vgl. auch Urk. 2 und Urk. 1 S. 10).
???????? Da der Beschwerdef?hrer keine neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen anhand der LSE zu ermitteln, wobei die grunds?tzliche wirtschaftliche Verwertbarkeit zu Recht nicht in Frage gestellt wird. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) m?nnlicher Arbeitskr?fte im privaten Sektor f?r einfache und repetitive T?tigkeiten (Anforderungsniveau 4) betrug im Jahr 2008 im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'806.-- (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1 Total). Bei Umrechnung des auf 40 Wochenstunden basierenden Werts auf die im Referenzjahr betriebs?bliche w?chentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2012 S. 94 Tabelle B9.2) ergibt dies Fr. 4'998.25 pro Monat beziehungsweise Fr. 59'978.90 pro Jahr. Selbst unter Zubilligung eines vorliegend allerdings nicht ohne Weiteres gerechtfertigten behinderungsbedingten Abzugs von 20 % (ausser den unmittelbar leidensbezogenen Einschr?nkungen und dem Alter des 1955 geborenen, seit vielen Jahren in der Schweiz erwerbst?tigen Versicherten [vgl. IK-Auszug vom 26. Oktober 2006, Urk. 7/14] keine weiteren Nachteile; keine doppelte Ber?cksichtigung des erh?hten Pausenbedarfs) resultiert in einem zumutbaren Pensum von 67,5 % ein anrechenbares Invalideneinkommen von Fr. 32'388.60.
???????? Bei Gegen?berstellung der Vergleichseinkommen von Fr. 61'412.-- und Fr. 32'388.60 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 29'023.40 respektive ein Invalidit?tsgrad von (maximal) 47 %. Damit hat der Beschwerdef?hrer ab 1. Oktober 2008 Anspruch auf eine Viertelsrente, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.
5.?????? Die Verfahrenskosten gem?ss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgem?ss dem Beschwerdef?hrer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdef?hrer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).