Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00666
IV.2011.00666

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Rubeli


Urteil vom 14. Januar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1955 geborene X.___ war als Lastwagenchauffeur vollerwerbstätig (Urk. 7/24), als er am 24. März 2006 mit seinem Lastwagen in einer Kurve ins Schleudern geriet, wobei sein Betonmischer auf die rechte Seite kippte (Unfallmeldung vom 31. März 2006 [Urk. 7/17/173], Polizeibericht vom 18. April 2006 [Urk. 7/17/105-122]). Dabei zog er sich Verletzungen am Kopf zu (vgl. Bericht Dept. Chirurgie, Klinik für Y.___, Universitätsspital Z.___, vom 28. März 2006, Urk. 7/17/155). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
1.2     Im Oktober 2006 meldete sich X.___ unter Hinweis auf Unfallfolgen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere zog sie die Akten der SUVA (mit Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ von Prof. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, und von Dr. med. C.___, Assistenzärztin, vom 3. Juli 2008 über den Klinikaufenthalt vom 13. Mai bis 24. Juni 2008 [Urk. 7/35/5-14, Urk. 7/68/5-8] sowie mit ergänzender Stellungnahme von Prof. Dr. B.___ vom 24. Juli 2008 [Urk. 7/35/2-4 = 7/68/2-4]) bei und holte interne Aktenbeurteilungen von RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Arbeitsmedizin, ein (vgl. Feststellungsblatt vom 6. April 2010, Urk. 7/43/5). Darauf stellte die IV-Stelle X.___ mit Vorbescheid vom 6. April 2010 (Urk. 7/45) rückwirkend ab März 2007 eine befristete ganze und mit Wirkung ab Oktober 2008 (drei Monate nach Verbesserung) eine Viertelsrente der Invalidenversicherung in Aussicht (nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 41 %). Nach Kenntnisnahme des dagegen erhobenen Einwands vom 11. Mai 2010 (Urk. 7/49) und nach Einholung einer weiteren Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D.___ vom 15. Dezember 2010 (Feststellungsblatt vom 28. Februar 2011, Urk. 7/56/2) verfügte die IV-Stelle am 12. Mai 2011 im angekündigten Sinne (Urk. 7/71, 2). Am 29. Juni 2011 (Urk. 7/74) nahm die IV-Stelle zum Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 7. April 2011 Stellung (Urk. 7/67).

2.
2.1     Gegen die Verfügung der IV-Stelle liess X.___ am 11. Juni 2011 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm auch für die Zeit ab 1. Oktober 2008 eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter seien weitere Abklärungen durchzuführen, und es sei die Sache hiefür und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Dabei liess er die Stellungnahme des SUVA-Arztes Prof. Dr. med. E.___ vom 23. November 2010 einreichen (Urk. 3/3). Die Verwaltung beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2011 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6; samt Aktenbeilage [Urk. 7/1-77]).
2.2     Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
         Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c; zur Beweiskraft von Stellungnahmen der RAD vgl. etwa auch Bundesgerichtsurteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4; BGE 137 V 210 E. 1.2.1).
1.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.
2.1     Zu beurteilen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Streitig ist dabei die im Zuge einer gestaffelten Rentenzusprache erfolgte Rentenherabsetzung von einer zunächst ganzen auf eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2008. Zwar hat dies keine Einschränkung des Anfechtungsgegenstandes in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebene Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung von 1. März 2007 bis 30. September 2008 (Urk. 7/71/3-4) von der gerichtlichen Beurteilung ausgeklammert bleiben würde (s. oben E. 1.4). Indessen besteht nach Lage der Akten kein Anlass, auf die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten (Rentenanspruch: Ganze Rente; Rentenbeginn: 1. März 2007) von Amtes wegen zurückzukommen. Zu prüfen ist vielmehr einzig, ob der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2008 Anspruch auf eine höhere als die ihm von der Beschwerdegegnerin nurmehr zuerkannte Viertelsrente hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Rentenherabsetzung damit, dass sich der Gesundheitszustand beziehungsweise die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Juni 2008 verbessert habe. Dabei könnte der Beschwerdeführer, dem eine angepasste Tätigkeit nun zu 80 % zumutbar sei, unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 25 % auf dem Tabellenlohn, welcher auch dem erhöhten Pausenbedarf des Beschwerdeführers Rechnung trage, ein Invalideneinkommen von Fr. 35'987.-- pro Jahr erzielen. Dies führe bei einem Valideneinkommen von Fr. 61'412.-- zu einem Invaliditätsgrad von 41 %, weshalb nur noch Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (Urk. 2).
2.3     Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert habe und er weiterhin in jeglicher Tätigkeit voll arbeitsunfähig sei, wobei er insbesondere auf den Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ von Prof. Dr. B.___ und von Dr. C.___ vom 3. Juli 2008 (Urk. 7/35/5-14) verweist. Auf die ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. B.___ vom 24. Juli 2008 (Urk. 7/35/2-4) sowie auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. D.___, in welchen nur unfallbedingte Beschwerden berücksichtigen würden, könne nicht abgestellt werden. Eventuell sei in Berücksichtigung des erhöhten Pausenbedarfs von einer Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 67,5 % und von einem leidensbedingten Maximalabzug von 25 % auszugehen. Dabei resultiere ein Invaliditätsgrad von 51 %, bei welchem Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 1).

3.
3.1
3.1.1   In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Annahme, dass dem Beschwerdeführer ab Juni 2008 eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar sei, auf die Berichte der Rehaklinik A.___ sowie auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. D.___.
3.1.2   Im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 3. Juli 2008 (Urk. 7/35/5-14) hielten Prof. Dr. B.___ und Dr. C.___ folgende Diagnosen fest:
- Selbstunfall mit LKW am 24. März 2006 mit traumatischer Hirnverletzung
- Hämatom subdural Bereich Falx cerebri, subarachnoidal Sulcus centralis links (CT v. 25.03.06)
- im Verlaufs-CT am 29.05.06 Hämatom resorbiert
- offene Fraktur Sinus frontalis links mit RQW und Trümmerfraktur der Margo supraorbitalis links sowie dislozierte Fraktur des Proc. frontalis der Maxilla links (CT 24.03.06)
- 24.03.06: Wundversorgung
- 10.04.06: Orbitadach-Rekonstruktion mit PDS-Folie, Osteosynthese Margo supraorbitalis links, Defektrekonstruktion mit Knochen vom rechten Beckenkamm (fecit Dr. G.___, Z.___)
- posttraumatische Nasenseptumdeviation nach Schädel-Hirntrauma mit offener Gesichtsschädelfraktur 03/06
- 17.08.07: St. n. Septo-Rhino- und Turbinoplastik
- 12.03.08: Revisions-Rhinoplastik mit Rippenknorpel von rechts bei Nasenatmungsbehinderung bds., rechts > links
- metabolisches Syndrom mit
- arterieller Hypertonie
- Adipositas
- Hypercholesterinämie
- Diabetes mellitus (Typ II ED 2007)
- Gonarthrose bds., rechts > links
- lumbovertebrales Syndrom
- St. n. DH 1998 (Klinik N.___)
         In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit hielten Prof. Dr. B.___ und Dr. C.___ fest (Urk. 7/35/6 Mitte), dass dem Beschwerdeführer, bei welchem zusätzlich zu den muskuloskelettalen Einschränkungen eine leichte bis mittelschwere kognitive Leistungsminderung infolge einer neuropsychologischen Funktionsstörung vorliege, die Tätigkeit als Lastwagenchauffeur nicht mehr zumutbar sei (volle Arbeitsunfähigkeit). Als entsprechende neuropsychologische Befunde wurden insbesondere kognitive Defizite in den Bereichen Aufmerksamkeit und längerdauernde Konzentration genannt (vgl. Urk. 7/35/7 Mitte).
         In Bezug auf die Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit beziehungsweise die Eingliederungsperspektive wurde im Austrittsbericht ausgeführt, dass während des Klinikaufenthaltes daran gearbeitet worden sei, dass der Beschwerdeführer eine Beschäftigung in einer geschützten Werkstätte erhalte; doch habe, da der Beschwerdeführer in der berufsorientierten Therapie eine dreistündige Arbeit nicht habe leisten können und er selbst mit diesem Vorschlag nicht einverstanden gewesen sei, nichts Entsprechendes organisiert werden können. Es wäre wünschenswert, wenn eine Beschäftigung in einer geschützten Werkstätte in die Wege geleitet werden könnte, jedoch würden aus neuropsychologischer Sicht Zweifel bestehen, ob der Beschwerdeführer eine halbtägige Präsenzzeit als hilfreiche Tagesstruktur anerkenne (Urk. 7/35/8 Mitte, vgl. auch Neuropsychologischer Bericht von lic. phil. H.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, vom 3. Juni 2008 [Urk. 7/35/15-20]).
3.1.3   In der ergänzenden Stellungnahme vom 24. Juli 2008 führte Prof. Dr. B.___ aus (vgl. Urk. 7/35/2-4), dass die diagnostizierte traumatische Hirnverletzung mit subduralem Hämatom im Bereich der Falx cerebri, die subarachnoidale Blutung im Sulcus centralis links und die Orbitadachfraktur Unfallfolgen seien. Dagegen seien das metabolische Syndrom mit arterieller Hypertonie, die Adipositas, die Hypercholesterinämie, der Diabetes mellitus, die Gonarthrose beidseits und das lumbovertebrale Schmerzsyndrom unfallfremd. Der Beschwerdeführer habe über eine persistierende Kopfschmerzsymptomatik, über Müdigkeit, Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit geklagt. Darüber hinaus seien anhaltende Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule sowie Knieschmerzen beidseits angegeben worden. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er nur eine halbe Stunde mit zweimaligen Pausen gehen könne, und dass dabei belastende Knie- und Rückenschmerzen aufträten. In der neuropsychologischen Untersuchung sei eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung aufgefallen, wobei Defizite der Aufmerksamkeits- und längerdauernden Konzentrationsleistung bei subjektiv sehr hohem Schmerzniveau und einer maladaptiven Selbsteinschätzung im Vordergrund gestanden hätten. Im Rahmen der berufsorientierten Therapie habe sich der Beschwerdeführer ausser Stande gesehen, eine dreistündige Arbeitsleistung zu erbringen; er sei weiteren berufsbezogenen Massnahmen, zum Beispiel in einer geschützten Werkstatt, abgeneigt gewesen.
         Zur Befundlage wurde weiter ausgeführt (Urk. 7/35/3), dass das Hauptausmass der festgestellten leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung auf die somatisch-organischen Folgen der Hirnverletzung zurückgeführt werden könne. Dagegen seien die Knie- und Rückenschmerzen als unfallunabhängig einzuschätzen, da sie bereits vor dem Unfallereignis vorgelegen hätten. Überdies sei das Verhalten des Beschwerdeführers teilweise maladaptiv gewesen, und seine Leistungen hätten unter denjenigen von Verunfallten mit ähnlichen somatisch-strukturellen Befunden gelegen. Der Beschwerdeführer präsentiere sich leidend und sei nicht leistungsgewillt. Er beklage eine erhebliche Kopfschmerzsymptomatik, bei welcher es sich um einen posttraumatischen Kopfschmerz handle. Allerdings werde die Kopfschmerzsymptomatik in einer Art und Weise geklagt, die sehr plakativ und von Art und Ausmass mit den geklagten Rücken- und Kniebeschwerden vergleichbar sei. Insofern sei die Kopfschmerzsymptomatik eher im Rahmen der ausgeprägten Beschwerdewahrnehmung respektive Beschwerdeschilderung zu beurteilen und nicht Ausdruck einer somatisch-strukturellen Hirnschädigung.
         In Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit erklärte Prof. Dr. B.___ in seiner ergänzenden Stellungnahme sodann, dass diese aufgrund der somatisch-strukturellen Hirnverletzung und aufgrund der unfallabhängigen Störungen reduziert sei. Bei globaler Betrachtung sei der Beschwerdeführer als Lastwagenchauffeur arbeitsunfähig. Dagegen seien ihm kognitiv leichte Tätigkeiten zumutbar. Dabei betrage die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers „mindestens“ 80 % der Leistungsfähigkeit einer gesunden Person (vgl. Urk. 7/35/3). Aufgrund der geklagten Schmerzsymptomatik im Bereich der Wirbelsäule und der Knie sei eine körperlich leichte Tätigkeit ganztags mit zusätzlichen Pausen von jeweils 30 Minuten vormittags und nachmittags, in Wechselbelastung zwischen Stehen und Sitzen, zumutbar. Aufgrund der Kopfschmerzsymptomatik ergebe sich keine zusätzliche Reduktion der Zumutbarkeit. Prof. Dr. B.___ verneinte unfallbedingte körperliche Einschränkungen und hielt schliesslich fest, dass der Beschwerdeführer über ein erhebliches Ausmass an Schmerzen klage, sein Analgetika-Gebrauch jedoch sehr gering sei. Insgesamt hätten sich zwar Hinweise auf ein maladaptives Verhalten des Beschwerdeführers ergeben, jedoch seien die festgestellten Inkonsistenzen nicht so stark ausgeprägt, dass zu vermuten wäre, dass im Alltag eine erheblich höhere Leistungsfähigkeit als die in seiner Klinik präsentierte bestehe.
3.1.4   Der RAD-Arzt Dr. D.___ hielt darauf in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2009 fest (Urk. 7/43/4; vgl. auch Urk. 7/74), dass ein unfallbedingter Gesundheitsschaden mit dauernder voller Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit 24. März 2006 ausgewiesen sei. Dagegen sei in angepasster Tätigkeit eine 80%ige, auf den Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ gestützte Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Die angepasste Tätigkeit müsse kognitiv leicht sein; insgesamt sei dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte Tätigkeit ganztags, mit zusätzlichen Pausen von jeweils 30 Minuten vormittags und nachmittags, in Wechselbelastung zwischen Stehen und Sitzen, ohne Knien und ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg sowie ohne Verharren in Zwangshaltungen medizinisch theoretisch zumutbar (vgl. auch die gleichlautenden weiteren Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. D.___ vom 3. Dezember 2009 und vom 10. März 2010 [Urk. 7/43/5]; Profil erwähnt in Urk. 1 S. 4 Ziff. 2).
3.1.5   Vom 13. Januar bis 4. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer im Zentrum für I.___ der Klink für J.___ des Z.___ untersucht. Die Ärzte dieser Klinik hielten fest, dass der Beschwerdeführer subjektiv beschwerdefrei geworden und seine Fahrtauglichkeit gegeben sei, solange er die empfohlene Therapie konsequent durchführe (Bericht vom 4. Juni 2009, Urk. 7/54/3-7).
3.1.6   Der SUVA-Arzt Prof. Dr. E.___ erklärte in seiner Stellungnahme vom 23. November 2010 (Urk. 3/3), dass die Einschränkung der Leistungsfähigkeit von den Ärzten der Rehaklinik, namentlich im ergänzenden Bericht vom 24. Juli 2008, zutreffend eingeschätzt worden sei.
3.1.7   RAD-Arzt Dr. D.___ stellte in seiner letzten Stellungnahme (vom 15. Dezember 2010, Urk. 7/56/2) fest, dass sich aus dem neu eingetroffenen Bericht des Zentrums für I.___ des Z.___ vom 4. Juni 2009 keine neuen medizinischen Erkenntnisse ergeben würden.
3.2    
3.2.1   Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem Ereignis vom 24. März 2006 vollständig eingeschränkt ist. Umstritten ist seine gesamthafte - aus unfallbedingten und unfallfremden Gründen eingeschränkte - Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Dabei erfüllen die ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. B.___ vom 24. Juli 2008 sowie die vorerwähnten Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. D.___, auf welche sich die Beschwerdegegnerin abstützte, die von der Rechtsprechung an medizinische Berichte gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.2 hievor). Sie sind umfassend und nachvollziehbar, berücksichtigen die geklagten (unfallbedingten und unfallfremden) Beschwerden und beruhen auf eigenen Untersuchungen beziehungsweise wurden in Kenntnis zuverlässiger medizinischer Vorakten erstattet.
         Die Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit von Prof. Dr. B.___ und von RAD-Arzt Dr. D.___, nach welchen aufgrund des Ereignisses vom 24. März 2006 in kognitiv leichten Tätigkeiten ein Restleistungsvermögen von 80 % besteht und wonach aufgrund von unfallfremden körperlichen Faktoren in körperlich leichten Tätigkeiten vormittags und nachmittags Pausen von je 30 Minuten erforderlich sind, erweisen sich als plausibel. Die Beschwerdegegnerin hielt dementsprechend eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit für ausgewiesen und trug dem erhöhten Pausenbedarf im Rahmen des von ihr zugebilligten leidensbedingten Maximalabzugs von 25 % auf dem Tabellenlohn Rechnung. Wollte man den nicht unerheblich erhöhten Pausenbedarf (zweimal 30 Minuten pro 480-Minuten-Arbeitstag, entsprechend einer zeitlichen Einschränkung von 12,5 %; Urk. 1 S. 10) stattdessen bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigen, wie dies der Beschwerdeführer verlangt, ergäbe sich ein Restleistungsvermögen von jedenfalls 67,5 %.
         Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Feststellung im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 3. Juli 2008, wonach eine Beschäftigung in einer geschützten Werkstätte wünschenswert sei (Urk. 7/35/8), lasse sich nicht mit der Annahme einer Restarbeitsfähigkeit in Einklang bringen (vgl. Urk. 1 S. 5), ist festzuhalten, dass Prof. Dr. B.___ sich in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24. Juli 2008 rechtsgenüglich mit der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten auseinandersetzte und keine entsprechende Einschränkung angab, sondern erklärte, die effektive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers entspreche in kognitiver Hinsicht bei kognitiv leichten Tätigkeiten „mindestens“ 80 % der Leistungsfähigkeit eines durchschnittlichen Gesunden (vgl. Urk. 7/35/3). Dies schliesst eine Arbeitsfähigkeit in einfachen und repetitiven Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes (entsprechend der Kategorie 4 der LSE, vgl. dazu nachstehende E. 4) nicht aus.
3.2.2   Soweit sich der Beschwerdeführer ferner auf die Stellungnahme von SUVA-Arzt Prof. Dr. E.___ vom 23. November 2010 (Urk. 3/3) beruft (vgl. Urk. 1 S. 5 am Ende), vermag dies das von Prof. Dr. B.___ angegebene Belastungsprofil nicht in Frage zu stellen. Der SUVA-Arzt bestätigte die Einschätzung des unfallbedingten Restleistungsvermögens durch Prof. Dr. B.___ (vom 24. Juli 2008), und es ergibt sich aus dem SUVA-Bericht keine abweichende Beurteilung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aufgrund von unfallfremden Faktoren. Auch aus dem Bericht des Zentrums für I.___ des Z.___ (vom 4. Juni 2009) oder aus dem Schreiben der Case Managerin der SUVA betreffend „Fallabschluss per 30. Juni 2011“ (vom 29. April 2011 [Urk. 7/69 = 3/4]) resultiert nichts anderes. So ist etwa in Bezug auf die geklagten, gemäss ergänzender Stellungnahme von Prof. Dr. B.___ (vom 24. Juli 2008) vorbestandenen unfallfremden Knie- und Rückenschmerzen festzustellen, dass der Beschwerdeführer trotz dieser Beschwerden in seiner zuletzt ausgeübten Chauffeur-Tätigkeit nicht eingeschränkt gewesen war.
3.2.3   Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten als erstellt zu betrachten. Da sich insbesondere Prof. Dr. B.___ in seiner ergänzenden Stellungnahme sowohl mit unfallbedingten als auch mit unfallfremden Faktoren sorgfältig auseinandersetzte und seine Stellungnahme zur Arbeits(un)fähigkeit in der Folge von den Versicherungsärzten nachvollziehbar als zuverlässig beurteilt wurde, sind von den mit Eventualbegehren beantragten weiteren Abklärungen (Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 2) - und ist auch vom Beizug „aller“ SUVA-Akten (Urk. 1 S. 6) - keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d). Die massgeblichen SUVA-Akten liegen vor (Urk. 7/17, 7/22, 7/29, 7/34-35, 7/39, 7/54, 7/68-69) und es wäre dem Beschwerdeführer freigestanden, weitere Akten aufzulegen.
         Damit ist bei Vergleich der relevanten Sachverhalte (vgl. E. 1.4 hievor) ab Juni 2008 von einer verbesserten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von jedenfalls 67,5 % (E. 3.2.1 hievor) auszugehen.

4.
4.1.    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist.
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
4.2     Gestützt auf die Arbeitgeberangabe vom 13. März 2007 (Urk. 7/24) ist per 2008 (Zeitpunkt der etwaigen Rentenherabsetzung) von einem ohne Gesundheitsschaden erzielbaren, nominallohnentwicklungsbereinigten unbestrittenen Jahresverdienst von Fr. 61'412.-- auszugehen (vgl. auch Urk. 2 und Urk. 1 S. 10).
         Da der Beschwerdeführer keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen anhand der LSE zu ermitteln, wobei die grundsätzliche wirtschaftliche Verwertbarkeit zu Recht nicht in Frage gestellt wird. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) betrug im Jahr 2008 im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'806.-- (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1 Total). Bei Umrechnung des auf 40 Wochenstunden basierenden Werts auf die im Referenzjahr betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2012 S. 94 Tabelle B9.2) ergibt dies Fr. 4'998.25 pro Monat beziehungsweise Fr. 59'978.90 pro Jahr. Selbst unter Zubilligung eines vorliegend allerdings nicht ohne Weiteres gerechtfertigten behinderungsbedingten Abzugs von 20 % (ausser den unmittelbar leidensbezogenen Einschränkungen und dem Alter des 1955 geborenen, seit vielen Jahren in der Schweiz erwerbstätigen Versicherten [vgl. IK-Auszug vom 26. Oktober 2006, Urk. 7/14] keine weiteren Nachteile; keine doppelte Berücksichtigung des erhöhten Pausenbedarfs) resultiert in einem zumutbaren Pensum von 67,5 % ein anrechenbares Invalideneinkommen von Fr. 32'388.60.
         Bei Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen von Fr. 61'412.-- und Fr. 32'388.60 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 29'023.40 respektive ein Invaliditätsgrad von (maximal) 47 %. Damit hat der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2008 Anspruch auf eine Viertelsrente, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.       Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).