IV.2011.00667
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 31. Mai 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, ist von Beruf Autolackierer und seit Dezember 1990 selbständiger Betreiber eines Auto-Carrosserie-Unternehmens (Urk. 8/2 S. 3, Urk. 8/22 S. 1). Im Jahr 1990 erlitt er am linken Knie eine mediale Meniskusläsion und 1992 eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes (Urk. 8/2 S. 19 und S. 25, Urk. 8/55 S. 1, Urk. 8/68 S. 223). Nach mehreren Operationen wurde am 16. September 2005 im linken Knie eine Endoprothese eingesetzt (Urk. 8/89 S. 17, Urk. 8/95 S. 5), die am 15. Dezember 2006 wegen einer Prothesenlockerung ausgewechselt wurde (Urk. 8/104 S. 7, Urk. 13/291). Nach einem Autounfall vom 6. August 2004 hatte der Versicherte ausserdem vorübergehend an den Folgen einer Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) gelitten (Urk. 8/89 S. 39, S. 104 f. und S. 122, Urk. 8/95 S. 5; Urk. 12/2).
1.2 Die Unfallversicherung des Versicherten, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva), richtete dem Versicherten aufgrund der Unfallfolgen am linken Knie die Heilbehandlungskosten, Taggelder und ab April 1999 eine Invalidenrente von 20 % aus (Urk. 8/62 S. 1, Urk. 8/63 S. 5), welche nach der Rückfallmeldung des Versicherten vom 17. März 2003 (Urk. 8/89 S. 73) ab dem 1. Juli 2008 auf 33 % erhöht wurde (Urk. 8/113). Zudem war die Suva für die Heilbehandlungskosten zufolge des Autounfalls vom 6. August 2004 aufgekommen (Urk. 12/13 ff.). Eine Leistungspflicht für die Beschwerden an der Brustwirbelsäule (BWS) hatte die Suva mit Verfügung vom 16. März 2000 und mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2000 mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zum Unfallereignis vom 6. September 1992 verneint (Urk. 8/68 S. 18 f., S. 43 und S. 54 f.).
1.3 Am 9. Februar 1995 hatte sich der Versicherte erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/5-6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), verneinte mit Verfügung vom 29. Oktober 1996 den Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Rente (Urk. 8/39), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 23. September 1999 (Prozess Nr. IV.96.00743; Urk. 8/55) und vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil I 654/99 vom 16. Juli 2001 (Urk. 8/64) bestätigt wurde. Mit Verfügung vom 22. Januar 2003 wies die IV-Stelle auch das mit Schreiben vom 14. November 1997 (Urk. 8/50) neu gestellte Rentenbegehren des Versicherten ab (Urk. 8/78). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.4 Mit Schreiben vom 24. Januar 2006 teilte der Versicherte der IV-Stelle eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zufolge des Unfalls vom 6. August 2004 und eines Rückfalls seitens des linken Knies mit (Urk. 8/85). Am 25. April 2006 ersuchte er um Prüfung seines Rentenanspruchs (Urk. 8/92). Wie im Vorbescheid vom 17. November 2006 angekündigt (Urk. 8/103), wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 11. Januar 2007 ab (Urk. 8/106). Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten vom 12. Februar 2007 (Urk. 8/107 S. 3 ff.) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. Oktober 2008 in dem Sinne gut, als es die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückwies (Prozess Nr. IV.2007.00238; Urk. 8/118 S. 10). Die IV-Stelle holte in der Folge das Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 5. Februar 2010 ein (Urk. 8/125). Mit Vorbescheid vom 10. August 2010 kündigte sie dem Versicherten die Zusprache einer befristeten ganzen Rente vom 1. Januar 2005 bis 31. August 2006 und vom 1. Dezember 2006 bis 30. September 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % an (Urk. 8/132). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 13. September 2010 Einwände (Urk. 8/138). Mit Verfügungen vom 12. Mai 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie angekündigt eine befristete ganze Rente vom 1. Januar 2005 bis 31. August 2006 und vom 1. Dezember 2006 bis 30. September 2007 zu (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Juni 2011 Beschwerde und beantragte, es seien die Verfügungen vom 12. Mai 2011 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung unter Feststellung seines grundsätzlichen Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 11. August 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 15. August 2011 (Urk. 9) wurden die Unfallversicherungsakten der Suva in Sachen des Versicherten (Urk. 12/1-29; Urk. 13/1-328) beigezogen. Die Parteien verzichteten mit Eingabe vom 10. Januar 2012 (Urk. 20) und vom 24. Januar 2012 (Urk. 23) auf eine weitere Stellungnahme.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtenen Verfügungen sind am 12. Mai 2011 ergangen (Urk. 2), wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2).
Die im Rahmen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen fallen in die Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 12. Mai 2011 (Urk. 2), der rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis). Die mit der IV-Revision 6a neu aufgenommenen oder neu gefassten gesetzlichen Bestimmungen werden hier daher nicht aufgeführt, zumal sie in Bezug auf die Invaliditätsbemessung ebenfalls keine substanziellen Änderungen enthalten.
Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Verwaltung verpflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst nicht nur mit Bezug auf jenes Sachverhaltssegment, in welchem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prüfen. Dementsprechend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und verpflichtet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Verfügung beurteilt wurden (Urteile des Bundesgerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen).
3.
3.1 In der Erwägung 3.3.1 des Urteils vom 28. Oktober 2008, Prozess Nr. IV.2007.00238, wurde festgestellt, dass in der zu beurteilenden Zeit ab Erlass der rentenabweisenden Verfügung vom 22. Januar 2003 (Urk. 8/78) bis zur damaligen angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2007 (Urk. 8/106) von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit von mindestens 66 2/3 % und ab der Knie-Operation vom 28. September 2004 (Urk. 8/91 S. 46) von 100 % auszugehen war (Urk. 8/118 S. 8). Dies gilt weiterhin. Zum Inhalt der diesbezüglichen medizinischen Aktenlage wird auf die Erwägungen 3.1-2 im Urteil vom 28. Oktober 2008 verwiesen (Urk. 8/118 S. 6 ff.).
Abzuklären galt es und nunmehr zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit, wobei zufolge der verspäteten Neuanmeldung vom 24. Januar 2006 (Urk. 8/85) und in Anwendung von Art. 48 Abs. 2 IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung; BGE 109 V 108 E. 4) die Nachzahlung von Leistungen - wie festgestellt und unstrittig - frühestens ab dem 1. Januar 2005 in Frage kommt (Urteil vom 28. Oktober 2008, E. 3.3.2-3; Urk. 8/118 S. 9 f.).
3.2 Die Beschwerdegegnerin ging in den angefochtenen Verfügungen gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. L. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. April 2010 (Urk. 8/134 S. 2 f.) und auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 5. Februar 2010 (Urk. 8/125) davon aus, dass der Beschwerdeführer auch in einer leidensangepassten Tätigkeit von Februar 2004 bis zum 1. Mai 2006 und von Dezember 2006 bis Ende Mai 2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, sich sein Gesundheitszustand indes ab dem 2. Mai 2006 und ab Juni 2007 wesentlich verbessert habe, so dass er vom 2. Mai bis Ende November 2006 in einer knieschonenden Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei und ab Juni 2007 von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen sei. Die geklagten Rückenbeschwerden hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und die HWS-Beschwerden zufolge des Unfalls im Jahr 2004 hätten bis zur kreisärztlichen Untersuchung vom 17. Februar 2005 (Bericht vom 18. Februar 2005, Urk. 8/89 S. 36 ff.) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bewirkt (Urk. 2 S. 5 ff.).
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Beschwerdegegnerin habe es bei der Abklärung der Arbeits(un)fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit entgegen der Anordnung im Urteil vom 28. Oktober 2008 versäumt, die Rückenbeschwerden einzubeziehen. Weder die Stellungnahme des RAD noch das Gutachten von Dr. Y.___ hätten den gerichtlichen Abklärungsauftrag erfüllt. Dass ihm eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar sei, sei nicht erstellt. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass er ohne vorbestehende HWS-Beschwerden nicht eine bessere Leistung hätte erbringen und damit ein höheres Einkommen hätte erzielen können. Der Anspruch auf eine ganze Rente bestehe insbesondere mangels eines revisionsrechtlich genügenden Beweises für eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes fort (Urk. 1 S. 3 ff.).
4.
4.1 Mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 7) ist gestützt auf den kreisärztlichen Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, vom 18. Februar 2005 (Urk. 8/89 S. 36 ff.) davon auszugehen, dass die nach dem Autounfall vom 6. August 2004 aufgetretenen rechtsseitigen Nacken- und Rückenbeschwerden mit Ausstrahlung in die rechte Schulter (Urk. 12/2, Urk. 12/9 S. 3, Urk. 12/12) spätestens seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 17. Februar 2005 keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr hatten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist insbesondere ausgewiesen, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von Seiten der HWS respektive des Nackens ab Anfang 2005 nicht nur im Sinne einer Unfallfolge sondern generell ausgeschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer hatte anlässlich der Untersuchung vom 17. Februar 2005 gegenüber Dr. A.___ angegeben, er habe Verspannungen auf der rechten Nacken- und Rückenseite mit gewissen Ausstrahlungen gegen den Kopf. Diese Beschwerden kenne er seit Jahren. Die Beschwerden seien in etwa wieder auf den Vorzustand abgeklungen. Dr. A.___ hielt zu den Befunden lediglich sehr diskrete, unspezifische Verspannungen der rechtsseitigen Nackenmuskulatur mit leichter Druckdolenz fest (Urk. 8/89 S. 37 und S. 39). Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 2. Mai 2006 erklärte Dr. A.___ sodann, es könnten keine Befunde erhoben werden. Es würden anamnestisch je nach Belastung unspezifische Verspannungen im ganzen Rückenbereich mit Betonung in der oberen Hälfte bestehen (Urk. 8/95 S. 5). Auch im kreisärztlichen Bericht von Dr. A.___ vom 27. November 2007 wird festgehalten, dass ausser minimalen Muskelverspannungen rechts thorakozervikal keine Befunde erhoben worden seien (Urk. 13/306 S. 4). Dass es sich bei den vorbestehenden Nackenbeschwerden nicht um erhebliche Beeinträchtigungen handelte, ergibt sich schon aus deren Beschreibung als Verspannungen und wird bestätigt durch den Umstand, dass vor dem Autounfall vom 6. August 2004 in keinem der medizinischen Berichte rechtsseitige Nackenbeschwerden als für die Arbeitsfähigkeit relevant bezeichnet wurden.
Vor diesem Hintergrund und bei gegebener Aktenlage ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin die (thorakalen und lumbalen) Rückenbeschwerden insbesondere ab Anfang 2005 als nicht massgeblich für die Arbeitsfähigkeit in einer knieschonenden, mithin körperlich leichten, wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit (Urk. 8/89 S. 41) einstufte, zumal ein solches Leistungsprofil auch Rückenbeschwerden entgegenkommt. Schon bei der dem Urteil vom 28. Oktober 2008 (Urk. 8/118) zugrunde gelegenen Aktenlage standen die Rückenbeschwerden nicht im Vordergrund. Nebst den obgenannten nicht objektivierbaren Verspannungen wurde in den medizinischen Berichten allein von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, im Bericht vom 3. Juli 2006 eine nicht näher spezifizierte Lumbalgie erwähnt. Der Beschwerdeführer klage über Schmerzen im Rücken bei längerem Stehen. Die Diagnose der Lumbalgie führte Dr. B.___ unter A.1. auf (Urk. 8/99 S. 5), welche Ziffer sich im zugehörigen Fragebogen auf den Titel 'Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit' bezog (Urk. 8/99 S. 1). Andererseits hielt er bezüglich der psychischen Funktionen fest, die Belastbarkeit sei wegen des Knies und wegen des Rückens nicht gegeben. Schliesslich attestierte er allerdings eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 8/99 S. 4). Damit kam und kommt eine gewisse Auswirkung der Lumbalgie auf die Arbeitsfähigkeit lediglich im Rahmen eines 100%igen Arbeitspensums in Frage. Entsprechend wurde im Urteil vom 28. Oktober 2008 festgehalten, dass diese Problematik insbesondere für die Invaliditätsbemessung in Bezug auf den allfälligen sogenannten leidensbedingten Abzug bei Lohn-Statistikwerten (vgl. dazu Erwägung 5.3 hernach) massgeblich sein könnte (Urk. 8/118 S. 9). Insofern ist die medizinische Beurteilung von Dr. Z.___ vom 29. Oktober 2010, die ein entscheidrelevantes Aktenstück mit Beweiswert darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3) und wonach die angegebenen Rückenbeschwerden keinen zusätzlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hatten/haben, ausreichend, zumal sich Dr. Z.___ nachvollziehbar mit den Befunden der Kreisarztberichte und des Berichts von Dr. B.___ auseinandersetzte (Urk. 8/140 S. 2). Hinzu kommt, dass auch von Dr. Y.___ gemäss dem Gutachten vom 5. Februar 2010 keine Rückenbeschwerden festgestellt wurden (Urk. 8/125).
4.2
4.2.1 Mit der Aktenlage sodann vereinbar und unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer zufolge der Beschwerden am linken Knie von (jedenfalls) August 2004 bis zum 1. Mai 2006 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war, was insbesondere auch angesichts der Ereignisse der HWS-Distorsion vom 6. August 2004 (Urk. 8/89 S. 39), der Kniearthroskopie vom 28. September 2004 (Urk. 8/89 S. 46) und des Einsatzes der Endoprothese am 16. September 2005 (Urk. 8/89 S. 17) einleuchtet.
Gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht von Dr. A.___ vom 2. Mai 2006 (Urk. 8/95 S. 6) und auf den Bericht von Dr. B.___ vom 3. Juli 2006 (Urk. 8/99 S. 4 f.) ist - und war bereits zurzeit des Urteils vom 28. Oktober 2008 (Urk. 8/118 S. 7 ff.) - ausgewiesen, dass sich die für die Arbeits(un)fähigkeit noch allein relevanten Beschwerden am linken Knie spätestens ab dem 2. Mai 2006 soweit gebessert hatten, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Tätigkeit zumutbar gewesen wäre. Ebenfalls ausgewiesen ist, dass die Endoprothese bereits am 15. Dezember 2006 wieder ausgewechselt werden musste (Urk. 8/104), somit eine Verschlechterung der Kniesymptomatik eintrat.
4.2.2 Bezüglich der dazwischenliegenden Zeit stützt sich die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 29. Oktober 2010, der erklärt hatte, in der Skelettszintigraphie vom 19. September 2006 (Urk. 8/104 S. 7) sei eine Frühlockerung wegen eines low grade Infekts festgestellt worden und es sei danach der Prothesenwechsel erfolgt. Ab dann sei wieder von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 8/134 S. 2 f.). Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten von Dr. Y.___ vom 5. Februar 2010 (Urk. 8/125) äussert sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in dieser Zeit. Jedoch ist dem Bericht von Dr. B.___ vom 15. Dezember 2010, worin dieser stichwortartig die Krankengeschichte des Beschwerdeführers von April 1998 bis zum 6. September 2010 aufführte (Urk. 13/323), zu entnehmen, dass die Kniebeschwerden nach der Operation vom 16. September 2005 persistierten und anlässlich der Kontrolle vom 3. Juli 2006 noch immer respektive wieder derart waren, dass er bereits eine Abklärung mittels Szintigraphie für nach den Ferien des Beschwerdeführers Ende August 2006 in Betracht zog (Urk. 13/323 S. 17). Daraus ist zu folgern, dass die Beschwerden seit der Kontrolle vom 3. Juli 2006 mit derselben Intensität und Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestanden und daher die von Dr. B.___ gemäss dem Bericht vom 3. Juli 2006 attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 8/99 S. 4) entsprechend der nachvollziehbaren Beurteilung von Dr. Z.___ (Urk. 8/134 S. 3) und mangels einer ausgewiesenen Verschlechterung für die Zeit bis zur Operation vom 15. Dezember 2006 fortbestand.
4.2.3 Für die Zeit nach der Operation vom 15. Dezember 2006 mit anschliessender Hospitalisation bis zum 21. Dezember 2006 (Urk. 13/323 S. 18) nahm Dr. Z.___ gemäss seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2010 an, dass bereits sechs Monate nach der Operation respektive ab Mitte 2007 von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 8/134 S. 3). Diese auf generellen Überlegungen basierende Annahme findet in den Akten indes keine ausreichende Stütze, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Insbesondere hatte sich Dr. Y.___ gemäss dessen Gutachten vom 5. Februar 2010 zur Arbeits(un)fähigkeit ausschliesslich für die Zeit ab der Begutachtung vom 9. Dezember 2009 geäussert (Urk. 8/125 S. 1 und S. 4). Eine hinreichende medizinische Grundlage für die Annahme einer verbesserten Kniebelastbarkeit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bildet erst der kreisärztliche Untersuchungsbericht vom 27. November 2007 aufgrund der Untersuchung von Dr. A.___ vom 26. November 2007 (Urk. 13/306). Darin kommt Dr. A.___ zum Schluss, dass wieder die Belastungsfähigkeit erreicht sei, wie sie im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 17. Februar 2005 (richtig: 18. Februar 2005; Urk. 8/89 S. 36) im Zumutbarkeitsprofil für das linke Kniegelenk beschrieben worden sei (Urk. 13/306 S. 5). Gestützt darauf ist ab dem 26. November 2007 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit mit dem folgenden Anforderungsprofil auszugehen: Wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten in freier Arbeitsposition mit der Möglichkeit aufzustehen und herumzugehen, mit Zusatzbelastungen von vereinzelt 10-25 Kilogramm vom Boden bis Tischhöhe, gehend über kurze Distanzen zusätzlich 10 Kilogramm, mit mehreren Malen Gehen von 100 bis 200 Meter pro Arbeitszeit und beim Stehen ohne axiale Belastung bei Überkopfarbeiten sowie ohne ausschliessliche Belastung des linken Beines, ohne repetitive kräftige Stoss-, Zug- und Drehbewegungen mit dem linken Bein, Zwangshaltungen, kniende und kauernde Bodenarbeiten, ohne Gehen ausschliesslich auf unebenem Untergrund, ohne Leiternarbeit, Treppensteigen, Gerüstarbeiten, schwere Arbeiten wie Pickeln, Schaufeln, Bohren, Vibrationen und Hämmern (Urk. 8/89 S. 41).
Gemäss den Ausführungen von Dr. Y.___ im Gutachten vom 5. Februar 2010 verbesserten sich die Kniebeschwerden nach der Operation vom 15. Dezember 2006 sukzessive. Aufgrund der aktuellen klinischen und radiologischen Untersuchung (vom 9. Dezember 2009) könne von einem sehr guten Resultat nach mehreren Knieeingriffen gesprochen werden. Entsprechend diesem Sachverhalt bestehe noch eine leichte, mithin 25%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine körperlich schwere Arbeit etwa als Autolackierer. Ansonsten sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 8/125 S. 3 f.). Der Kreisarzt der Suva Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, bestätigte am 13. Januar 2011 ausserdem nach Einsicht in den Bericht von Dr. B.___ vom 15. Dezember 2010 (Urk. 13/323 S. 4 ff.) eine unveränderte Belastbarkeit (Urk. 13/324). Damit ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit unverändert seit 26. November 2007 auszugehen. Ob die sukzessive Verbesserung des Gesundheitsschadens am linken Knie zu einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit geführt hat, wie dies Dr. Y.___ für die Zeit ab der Begutachtung vom 9. Dezember 2009 attestierte (Urk. 8/125 S. 4), kann hier offen bleiben.
4.3 Zusammenfassend ist von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit mindestens August 2004 und in einer leidensangepassten Tätigkeit von spätestens August 2004 bis zum 1. Mai 2006 und vom 15. Dezember 2006 bis längstens zum 25. November 2007 auszugehen. Vom 2. Mai 2006 bis Anfang/Mitte Dezember 2006 und ab 26. November 2007 ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, knie-schonenden, wechselbelastenden und vorwiegend sitzenden Tätigkeit auszugehen.
Von weiteren Beweismassnahmen sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 613/02 vom 10. März 2003 E. 1.2).
5.
5.1 Für den Einkommensvergleich sind grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2, 128 V 174).
5.2 Aufgrund der 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit vom 1. Januar 2005 bis zum 1. Mai 2006 und vom 15. Dezember 2006 bis zum 25. November 2007 erübrigt sich ausnahmsweise ein Einkommensvergleich für diese Zeit (Urteil des Bundesgerichts I 315/02 vom 9. Dezember 2003 E. 4.2). Zu Recht unstrittig ist daraus daher direkt auf den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente zu schliessen (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung; ab 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG), und zwar vom 1. Januar 2005 (vgl. Erwägung 3.1 hiervor und Urteile des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 5 und 8C_119/07 vom 10. März 2008 E. 4) und in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV bis zum 31. August 2006 sowie vom 1. Dezember 2006 bis 29. Februar 2008.
5.3
5.3.1 Betreffend die Zeit vom 2. Mai 2006 bis Anfang/Mitte Dezember 2006 und ab 26. November 2007 ist der Invaliditätsgrad je anhand eines Einkommensvergleichs per 2006 respektive 2007 zu ermitteln.
Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 23. September 1999 (Prozess Nr. IV.1996.00743), bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts I 654/99 vom 16. Juli 2001 (Urk. 8/64 S. 4), war festgehalten worden, dass zur Bestimmung des Valideneinkommens nicht auf das Geschäftsergebnis vor Eintritt des erwerblich relevanten Gesundheitsschadens Anfang der 90er Jahre abzustellen sei, sondern auf ein Einkommen aus einer Tätigkeit eines unselbständigen Carrosseriespenglers (Urk. 8/55 S. 8 f.). In Bezug auf das Invalideneinkommen war bestimmt worden, dass dem Beschwerdeführer die Umstellung auf eine unselbständige Tätigkeit als Kleinapparatemonteur oder eine Arbeit in der Überwachung von Maschinen zuzumuten sei, weshalb auf den entsprechenden statistisch ermittelten Lohn gemäss der Tabelle A7 der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), im Jahr 1996 von Fr. 54'270.-- abzustellen sei (Urk. 8/55 S. 6 ff.). Es besteht kein Grund von dieser Berechnungsweise abzuweichen, wobei allerdings die aktuellen statistischen Tabellenwerte der Jahre 2006 und 2007 heranzuziehen sind.
Im Nachfolgenden wird die Invaliditätsbemessung anhand der üblicherweise verwendeten Tabelle A1 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_87/2007 vom 25. Juli 2007 E. 3.4) anstatt der Tabelle A7 (Urk. 8/55 S. 6) vorgenommen, wobei dies im Ergebnis keine Rolle spielt. Denn das Invalideneinkommen ausgehend von der Tabelle A7 mit Fr. 56'385.10 (LSE 2006, Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2008, Tabelle A7, S. 29, Durchschnitt von Ziffer 10 und 12, Anforderungsniveau 4, Männer: Fr. 4'778.-- + Fr. 5'238.-- : 2 = Fr. 5'008.--; x 12; : 40, x 41,7; x 0.9) ist höher als jenes nach der Tabelle A1 (vgl. Erwägung 5.3.2 hernach), so dass die Lohneinbusse und der Invaliditätsgrad mit den Lohnwerten der Tabelle A7 kleiner ausfallen.
5.3.2 Das Valideneinkommen betrug für das Jahr 2006 unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Wochenarbeitszeit von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft, Heft 4/2012, S. 94, Tabelle B9.2, Abschnitt G) Fr. 74'098.85 (LSE 2006, a.a.O., Tabelle A1, S. 25, Ziffer 50, Anforderungsniveau 1+2, Männer; 12 x Fr. 5'909.--, : 40, x 41,8). Das Invalideneinkommen für das Jahr 2006 ist ausgehend vom Tabellenlohn von Fr. 4'732.-- (LSE 2006, a.a.O., Tabelle A1, S. 25, Total, Anforderungsniveau 4, Männer) und unter Berücksichtigung der damaligen allgemeinen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O., Total) sowie eines Abzuges von 10 %, der den massgeblichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; vgl. BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen) Rechnung trägt, auf Fr. 53'277.60 festzusetzen (12 x Fr. 4'732.--; : 40, x 41,7; x 0,9). Gemessen am Valideneinkommen ergibt dies eine Erwerbseinbusse von Fr. 20'821.25, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 28 % entspricht, der gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung; ab 2008: Art. 28 Abs. 1 IVG) keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet.
Zu demselben Ergebnis führt der Einkommensvergleich auf der Basis der entsprechenden Beträge im Jahr 2007. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung des Jahres 2007 in der Kategorie Handel, Reparatur, Gastgewerbe von 1,4 % (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2005 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.05], Abschnitt G,H; 2006: 100,7; 2007: 102,1) betrug das Valideneinkommen Fr. 75'136.25 (Fr. 74'098.85 x 1,014). Das Invalideneinkommen betrug entsprechend der branchenübergreifenden, durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahr 2007 von 1,6 % (BFS, a.a.O., Abschnitt Total; 2006: 101,1; 2007: 102,8) Fr. 54'130.05 (Fr. 53'277.60 x 1,016). Auch die Differenz von Fr. 21'006.20 entspricht einem Invaliditätsgrad von (auf-)gerundet 28 %, wobei festzuhalten ist, das der leidensbedingte Abzug von 10 % bei den ab Ende November 2007 deutlich gebesserten gesundheitlichen Verhältnissen grosszügig bemessen ist, zumal nebst der gesundheitlichen Einschränkung weder Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie noch Beschäftigungsgrad eine weitere Lohneinbusse erwarten liessen respektive lassen.
5.4 Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer sodann aus dem von ihm vorgebrachten Hinweis (Urk. 1 S. 5 und S. 8) auf die von der Suva lediglich vergleichsweise (Urk. 8/68 S. 133. Urk. 13/314) herangezogene Einkommen per 2008 von Fr. 81'522.-- (Valideneinkommen) und von Fr. 54'990.-- (Invalideneinkommen) ableiten. Nach dem Gesagten bleibt es beim festgestellten befristeten Rentenanspruch vom 1. Januar 2005 bis zum 31. August 2006 und vom 1. Dezember 2006 bis zum 29. Februar 2008. Die angefochtenen Verfügungen vom 12. Mai 2011 sind folglich in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine befristete ganze Rente vom 1. Januar 2005 bis zum 31. August 2006 und vom 1. Dezember 2006 bis zum 29. Februar 2008 hat.
6. Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.3).
Dem Beschwerdeführer ist demgemäss eine auf die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen, denn das Rechtsbegehren des Versicherten dem nur zum Teil entsprochen werden kann, hat den Prozessaufwand durchaus beeinflusst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen), die nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und auf Fr. 950.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Mai 2011 insoweit geändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine befristete ganze Rente vom 1. Januar 2005 bis zum 31. August 2006 und vom 1. Dezember 2006 bis zum 29. Februar 2008 hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 950.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).