Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 28. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1958 geborene X.___ arbeitete ab August 1982 als Hilfsspengler und Spezialist für Flachdacharbeiten bei der Firma Y.___, als ihm Ende September 1996 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt (Arbeitgeberfragebogen vom 25. Mai 1996 [Urk. 7/10] und Arbeitszeugnis vom 30. September 1996 [Urk. 7/49/3)] und er Mitte November 1996 krankheitshalber arbeitsunfähig wurde (vgl. etwa Angaben des Hausarztes vom 4. März 1997 [Urk. 7/1] und 18. März 1999 [Urk. 7/17]). Am 3. März 1998 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). Mit Verfügung vom 19. September 2001 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 18 % (Urk. 7/75). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/76/3-7) wies das hiesige Gericht im Verfahren IV.2001.00646 mit Urteil vom 30. August 2002 ab (Urk. 7/77). Dieser Entscheid wurde am 7. Mai 2003 vom Bundesgericht im Ergebnis bestätigt (Urk. 7/80).
1.2 Am 18. September 2006 erlitt X.___ als Arbeitnehmer der Z.___ AG, bei welcher er nach einem Kurzeinsatz im Oktober 2005 ab 20. April 2006 als Flachdachisoleur angestellt war, im Rahmen eines Arbeitsunfalles mit Sturz von einer Leiter (Schadenmeldung vom 12. Oktober 2006 [Urk. 7/84/87]) eine intraartikuläre Calcaneusfraktur links vom Zungentyp mit Beteiligung des Calcaneocuboidalgelenkes (vgl. Austrittsbericht des Spitals A.___ vom 10. Oktober 2006 [Urk. 10/43/3 = Urk. 10/62]). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2010 schloss die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) den Fall per Ende April 2010 ab und sprach dem Versicherten gestützt auf die Beurteilung ihres Kreisarztes eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 15 % zu (Urk. 7/128/36-38). Zudem gewährte sie ihm mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2011 eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 10 % mit Wirkung ab 1. Mai 2010 (Urk. 7/128/4-11). Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag, es sei rückwirkend ab 1. Mai 2010 eine Rente von 55 % zuzusprechen (Urk. 1 im Verfahren UV.2011.00046) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil heutigen Datums abgewiesen.
1.3 Am 5. August 2008 meldete sich X.___ unter Hinweis auf die Folgen des Unfalles vom 18. September 2006 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/88, Urk. 7/94). Zur Klärung der medizinischen und beruflich-erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/95) und holte einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/96) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/98, Urk. 7/97-98) und die SUVA-Akten ein (Urk. 7/84, Urk. 7/86, Urk. 7/93, Urk. 7/99, Urk. 7/103-104, Urk. 7/127-128). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/109) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 10. Mai 2011 für die Dauer vom 1. September 2007 bis 28. Februar 2010 eine ganze Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zu (Urk. 7/131 und Urk. 7/133 = Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 14. Juni 2011 Beschwerde erheben und beantragen, ihm seien in teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 10. Mai 2011 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere sei ihm auch nach Februar 2010 mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten. Eventualiter sei er interdisziplinär zu begutachten. Ferner ersuchte er um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels sowie um Zusprechung einer angemessenen Prozessentschädigung und Kostenauflage an die IV-Stelle (Urk. 1 S. 2). Diese schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. August 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
1.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG auf Grund eines Einkommensvergleiches zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (so genanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (so genanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleiches; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.7 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 10. Mai 2011 dafür, dass der Beschwerdeführer ab dem 18. September 2006 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen und ihm nach Ablauf einer einjährigen Wartefrist weder die angestammte noch eine seiner Behinderung angepasste Tätigkeit zumutbar gewesen sei. Somit habe eine Erwerbseinbusse von 100 % vorgelegen, welche zugleich dem Invaliditätsgrad entspreche. In der Folge habe sich sein Gesundheitszustand per November 2009 verbessert in dem Sinne, als für die angestammte Tätigkeit als Flachdachisoleur zwar weiterhin keine Arbeitsfähigkeit bestehe, ihm aber nunmehr eine behinderungsangepasste Tätigkeit gemäss dem vom SUVA-Kreisarzt formulierten Zumutbarkeitsprofil zu 100 % zumutbar sei und er ein Invalideneinkommen erzielen könne, welches lediglich 10 % unter dem Validenlohn liege. Dementsprechend habe er für die Dauer vom 1. September 2007 bis 28. Februar 2010 Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente (Urk. 2).
2.2 Dagegen liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, die von der Beschwerdegegnerin per November 2009 angenommene Verbesserung des Gesundheitszustandes finde in den Akten keine Stütze; Tatsache sei vielmehr, dass er sich am 18. März 2011 wegen eines Verdachts auf ein schmerzhaftes Impingement des Calcaneus erneut einem operativen Eingriff habe unterziehen müssen (Urk. 1 S. 5-6). Zudem habe die Beschwerdegegnerin den bereits früher gestellten Diagnosen einer Arnold-Chiari-Missbildung sowie einer Diskushernie C5/6 nicht hinreichend Rechnung getragen und keine interdisziplinäre Untersuchung veranlasst, obwohl sich eine solche mit Blick auf die bereits Ende 1997 empfohlene Dekompression der Diskushernie und die diversen noch offenen Fragen hinsichtlich der Calcaneusfraktur am linken Fuss aufgedrängt hätte (Urk. 1 S. 6). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung sei schliesslich angesichts dessen, dass er wenn überhaupt, dann nur noch in einem Teilzeitpensum arbeitstätig sein könne, ein höherer als der von der Beschwerdegegnerin gewährte 10%ige Leidensabzug, mithin ein solcher von mindestens 16 %, in Abzug zu bringen (Urk. 1 S. 7).
3.
3.1 Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. Dabei steht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 5. August 2008 (Urk. 7/88) eingetreten ist. Letztmals beurteilt wurde der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. September 2001, mit welcher ein Rentenanspruch ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 18 % verneint wurde (Urk. 7/75). Zu prüfen ist somit, ob sich der massgebliche Sachverhalt zwischen der Verfügung vom 19. September 2001 und der angefochtenen Verfügung vom 10. Mai 2011 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.
3.2 Das Bundesgericht zog in seinem Urteil vom 7. Mai 2003 (Urk. 7/80) nebst den Berichten der behandelnden (Spezial-)Ärzte im Besonderen das Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) B.___ vom 18. September 2000 heran. Darin wurden folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/39 S. 10):
- Panvertebralsyndrom mit zerviko- und lumbospondylogener Komponente
- Arnold-Chiari-Missbildung Typ I mit Hydrosyringomyelie im Halsmark
- kernspintomographisch mediane Diskushernie C5/6 mit Kompression des Myelons
- klinisch erhebliche rechtskonvexe Torsionsskoliose
- radiologisch erhebliche Fehlstatik, multiple Keilwirbeldeformation, reaktive Osteochondrosen und Spondylosen am thorakolumbalen Übergang
- Periarthropathia humeroscapularis (PHS) calcarea rechts
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, dem Beschwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit als Bauspengler wie auch jede andere körperlich mittelschwere oder schwere Tätigkeit nicht mehr zumutbar; hingegen sei er in einer körperlich leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/39 S. 10-11).
Das Bundesgericht schloss daraus, dass der Beschwerdeführer die vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Tätigkeit als Hilfsspengler nicht mehr auszuüben vermöge, er jedoch in einer der Behinderung angepassten, körperlich leichten Tätigkeit (ohne Arbeiten auf Gerüsten, Heben schwerer Lasten, dauerndes Sitzen und Bücken) vollumfänglich arbeitsfähig sei (Urk. 7/80 S. 4).
3.3 Der im Rahmen der Neuanmeldung vom 5. August 2008 zu beurteilende Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere aus folgenden medizinischen Unterlagen:
3.3.1 Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___, welcher den Beschwerdeführer letztmals am 23. November 2009 untersucht hatte, beurteilte in seinem Bericht vom 26. November 2009, der Beschwerdeführer habe am 18. September 2006 anlässlich eines Sturzes von einer Leiter eine Calcaneusfraktur links erlitten, wobei sich die Dislokation in Grenzen gehalten habe und eine konservative Behandlung erfolgt sei. Nachdem sich eine Inkongruenz im Sprunggelenk eingestellt habe, sei am 19. Mai 2008 eine Arthrodese des unteren Sprunggelenkes (USG) durchgeführt worden (vgl. im Einzelnen den Operationsbericht des Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital A.___, vom 20. Mai 2008 [Urk. 7/93/15-16 = Urk. 7/93/22-23]). Trotz Konsolidierung derselben sei die Belastbarkeit des linken Fusses eingeschränkt geblieben, und vorübergehend habe es auch Hinweise auf ein Chronic Regional Pain Syndrome (CRPS) gegeben, welche aber mittlerweile abgeklungen seien. Die Schmerzhaftigkeit konzentriere sich auf den Rückfuss und führe dazu, dass der Beschwerdeführer spitzfüssig gehe. Der Vorfuss sei ordentlich belastbar, was durch die Beschwielung der Fusssohle wie auch durch die Schuhabnützung klar dokumentiert sei. Bei der im Rahmen der aktuellen Untersuchung festgestellten Klopfdolenz über dem Tarsaltunnel mit ausstrahlenden Schmerzen vor allem in die Ferse und weniger in den Vorfuss sei an ein Tarsaltunnelsyndrom zu denken, welches das Beschwerdebild ordentlich erklären würde. Er werde deshalb eine spezialärztliche Abklärung bei Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurologie, veranlassen (Urk. 7/103/3-9 = Urk. 7/128/119-125).
Ergänzend hielt Dr. C.___ am 8. Februar 2010 fest, dass sich in der neurologischen Abklärung durch Dr. E.___ (vgl. im Einzelnen deren Bericht vom 14. Januar 2010 [Urk. 7/104/4-8 = Urk. 7/128/101-105 = Urk. 7/128/111-115]) ein klares Tarsaltunnelsyndrom nicht habe nachweisen lassen und entsprechend von einer Dekompression des Nerven im Tarsaltunnel keine Besserung erwartet werden dürfe. Unfallfremd sei eine linksseitig etwas stärker ausgeprägte Polyneuropathie festgestellt worden. Es bestehe beim Beschwerdeführer eine verminderte Belastbarkeit der linken Ferse; links erfolge die Belastung vorwiegend auf dem Vorfuss ohne Abrollen über die Ferse, was zu einem entsprechend gestörten Gangbild führe. Therapeutische Optionen, welche eine wesentliche Steigerung der Belastbarkeit brächten, gebe es nicht. Eine Medikation mit Lyrica könne versucht werden, werde indes erfahrungsgemäss höchstens die Beschwerden mildern, nicht aber die Belastbarkeit entscheidend verbessern. Eine verminderte Belastbarkeit des linken Fusses, insbesondere der linken Ferse, werde bleiben. Entsprechend müsse eine vorwiegend sitzend auszuführende Tätigkeit gefordert werden. Gehen und Stehen sei ebenso wie das Bewältigen von Treppen und die Fortbewegung in unwegsamem Gelände nur selten zumutbar. Für Gehstrecken über 20 Meter sei ein Stockgebrauch rechts nötig, damit an einem Stück einige 100 Meter zurückgelegt werden könnten. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, die öffentlichen Verkehrsmittel ohne zusätzliche Hilfe zu benützen. Im Sitzen bestünden keine zeitlichen Limiten, sofern für den linken Fuss keine Zwangsstellung erforderlich sei und dieser gelegentlich durchbewegt werden könne. Das Tragen von Lasten über kurze Strecken sei in der Ebene bis 15 Kilogramm und auf Treppen bis 7.5 Kilogramm möglich. Unter Einhaltung dieser Bedingungen dürfe jedoch von einem ganztägigen Arbeitseinsatz ausgegangen werden (Urk. 7/104/10-11 = Urk. 7/128/107-108).
3.3.2 Der seit dem Jahre 1988 behandelnde Hausarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt am 23. Juli 2010 auf Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers unter anderem fest, dass bis zum Jahre 1997 nur kurzzeitige Arbeitsunfähigkeiten vorgelegen hätten. Nach erstmaligen Problemen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) im Jahre 1993 seien im Jahre 1996 Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) aufgetreten und gleichzeitig eine angeborene Missbildung festgestellt worden. Alsdann sei es im September 2007 (richtig: 2006) zum Fersenbeinbruch links gekommen. Es bestehe weder ein Morbus Sudeck noch lägen Hinweise vor, welche auf eine Polyneuropathie hindeuteten. Die Beschwerden seien rein unfallbedingt und vor allem orthopädischer Natur, wobei auch Nervenverletzungen durch den Fersenbeinbruch und die darauf folgenden Operationen mitspielten. Es bestehe eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit des linken Fusses und ein konstanter Schwellungszustand dieser Extremität gegenüber dem rechten Fuss. Der Beschwerdeführer benötige einen orthopädischen Spezialschuh und einen Gehstock wegen Auftreten von Schmerzen ab einer Gehstrecke von 50 Metern. Die Beschwerden besserten in Ruhe und mit Kälteanwendung; trotzdem müsse der Beschwerdeführer dreimal täglich Schmerzmittel einnehmen. Es erachte nur eine sitzende Tätigkeit mit gelegentlich kurzzeitigen Gehstrecken auf ebenem Boden, mit Heben von Gewichten bis höchstens 15 Kilogramm nur am Arbeitsplatz und einer längeren Ruhepause nach 4 Stunden Arbeit als zumutbar und gehe daher von einer halbtägigen, behinderungsangepassten Tätigkeit aus (Urk. 7/121).
Am 3. Dezember 2010 berichtete der Hausarzt zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, die Arnold-Chiari-Missbildung sei angeboren und eher zufällig entdeckt worden. Der Beschwerdeführer sei am 30. November 2001 zum letzten Mal wegen dieser Problematik bei ihm in Behandlung gewesen und habe ihn in der Folge erst wieder am 31. Oktober 2008 wegen der linksseitigen Fussproblematik aufgesucht. Er könne keine Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit November 2009 erkennen. Nachdem im Juni 2000 für körperlich leichte Tätigkeiten von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen worden sei, könne nun wegen des zusätzlichen Fussleidens lediglich noch eine solche von 50 % angenommen werden (Urk. 7/125).
3.3.3 Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin vermerkte Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), in seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2011, gestützt auf die medizinische Aktenlage sei bezüglich der angestammten Tätigkeit als Bauspengler ab dem 13. November 1996 von einem dauerhaften relevanten Gesundheitsschaden mit der bisherigen Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wogegen hinsichtlich der dafür grundlegenden Gesundheitsstörungen weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit angenommen werden könne. Da auch Dr. F.___ die jetzigen Beschwerden als rein unfallbedingt und vor allem orthopädischer Natur qualifiziert habe, könne bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und dem Belastungsprofil auf die Einschätzung der SUVA abgestellt werden. Somit bestehe ab dem 18. September 2006 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter wie auch in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit; ab November 2009 sei dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter weiterhin nicht zumutbar, hingegen sei er ab diesem Zeitpunkt in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Das aktuelle Belastungsprofil beinhalte leichte, wechselbelastende und vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit nur seltenem Gehen und Stehen sowie Kauern und Knien, ohne Steigen auf Leitern, Gehen auf unebenem Gelände und Lastenbewegen bis 15 Kilogramm (Urk. 7/129/3-4).
3.3.4 Gemäss dem beschwerdeweise ins Recht gelegten Austrittsbericht des Spitals A.___ vom 22. März 2011 führte Dr. D.___ am 18. März 2011 einen weiteren operativen Eingriff (Revision der Peronealsehnen, Entfernung respektive Glättung einer Exostose lateral) durch. Es wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer nach komplikationslosem intra- und postoperativem Verlauf und unproblematischer postoperativer Mobilisation am 21. März 2011 bei reizlosen und trockenen Wundverhältnissen und erlaubter Vollbelastung habe nach Hause entlassen werden können. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 18. März bis zur ersten Verlaufskontrolle beim Operateur am 19. April 2011 (Urk. 3).
3.3.5 Auf Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers konstatierte Dr. F.___ in seinem Bericht vom 21. Juni 2011, dass die am 18. März 2011 durchgeführte Narbenrevision am Fersenbein keine Verminderung der Beschwerden bewirkt habe. Er halte deshalb an seiner bisherigen Einschätzung fest, wonach beim Beschwerdeführer als Folge des Unfallereignisses vom 18. September 2006 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe (Urk. 16 = Urk. 18/2 im Verfahren UV.2011.00046).
Ergänzend erklärte der Hausarzt am 12. September 2011 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, bei der Diagnosestellung nach ICD-10 seien eine Calcaneusfraktur (S92.0), eine Zerrung des OSG (S93.4), eine Verletzung von Zehenbeugersehnen (S96.0), eine Arthrodese (S99.8 [= Sonstige näher bezeichnete Verletzungen der Knöchelregion und des Fusses]) und ein Zustand nach Arthrodese (Z98.1) zu nennen. Zudem hielt er fest, dass seit der Operation vom 18. März 2011 bis voraussichtlich Ende September 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe; danach werde der Zustand wieder so sein wie präoperativ, weshalb er den Beschwerdeführer ab Oktober 2011 wieder zu 50 % arbeitsfähig halte in einer seiner Behinderung angepassten Tätigkeit (Urk. 10).
3.4
3.4.1 Die Beschwerdegegnerin ging bei ihrem abschlägigen Rentenentscheid gestützt auf die Ausführungen des RAD-Arztes Dr. G.___ vom 21. Februar 2011 (E. 3.3.3 hiervor) von reinen Unfallfolgen aus und erwog, dass der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt des Sturzereignisses vom 18. September 2006 und insbesondere auch nach Ablauf der einjährigen Wartezeit in jeglicher beruflichen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, ihm jedoch ab November 2009 eine angepasste Tätigkeit (zum Beispiel Kontrolle, Montage, Verpackungs- oder Rüstarbeiten) mit einem Pensum von 100 % zugemutet werden könne. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gibt diese Beurteilung zu keiner Kritik Anlass. Hinsichtlich der aus dem Unfallereignis vom 18. September 2006 verbliebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit kann - wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat - ohne Weiterungen auf die Einschätzung des SUVA-Kreisarztes Dr. C.___ vom 8. Februar 2010 (E. 3.3.1 hiervor) abgestellt werden, zumal diese die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderlichen Kriterien für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (E. 1.5 hiervor) erfüllt und auch inhaltlich überzeugt (vgl. im Einzelnen das heute ergangene Urteil im Verfahren UV.2011.00046). Soweit der Beschwerdeführer vorbringen liess, es sei unklar, ob er an einem Tarsaltunnelsyndrom leide oder nicht (Urk. 1 S. 6), übersieht er, dass sich in der vom SUVA-Kreisarzt veranlassten neurologischen Untersuchung bei Dr. E.___ kein Tarsaltunnelsyndrom nachweisen liess (E. 3.3.1 hiervor) und selbst sein Hausarzt von reinen Unfallfolgen orthopädischer Natur ausging (E. 3.3.2 und E. 3.3.5 hiervor). Dr. F.___ erklärte ausserdem, er habe den Beschwerdeführer nach der Konsultation vom 30. November 2001 mit Verabreichung einer schmerzstillenden Spritze wegen Beschwerden im Zusammenhang mit der Arnold-Chiari-Missbildung nicht mehr behandelt bis zur erneuten Vorstellung am 31. Oktober 2008 wegen der Fussproblematik links (E. 3.3.2 hiervor). Damit korrespondiert, dass der Beschwerdeführer in der Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 5. August 2008 bei den Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung lediglich auf das Unfallereignis vom 18. September 2006 verwies und als behandelnde Ärzte einzig den SUVA-Kreisarzt sowie Dr. D.___, bei welchem er wegen der Fussbeschwerden in Behandlung stand, nannte (Urk. 7/88, Urk. 7/94). Es finden sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass er nebst der Fussproblematik wegen weiterer gesundheitlicher Beeinträchtigungen, insbesondere wegen seines Rückens, in ärztlicher Behandlung gestanden hätte. Ein operatives Vorgehen, wie es PD Dr. med. H.___, Facharzt für Neurochirurgie, in seinem Bericht vom 11. November 1997 (Urk. 7/7/5) bei Attestierung einer vollen Arbeitsfähigkeit für den Fall einer Progredienz der Rückenbeschwerden beschrieben hatte, stand offensichtlich ausser Frage. Demnach erweist sich der beschwerdeweise erhobene Einwand, angesichts der von PD Dr. H.___ gestellten Operationsindikation hätte sich ein interdisziplinärer Untersuch aufgedrängt (Urk. 1 S. 6), als nicht stichhaltig. Generell bestand für die Beschwerdegegnerin kein Anlass, in medizinischer Hinsicht ergänzende Abklärungen zu tätigen. Denn nach Lage der Akten ist mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die etwa im MEDAS-Gutachten vom 18. September 2000 diagnostizierten Leiden (E. 3.2 hiervor) nicht mehr behandlungsbedürftig waren und den vor dem Sturzereignis vom 18. September 2006 als Flachdachisoleur tätig gewesenen Beschwerdeführer in seinem beruflichen Leistungsvermögen wenn überhaupt, dann nicht wesentlich eingeschränkt haben dürften.
3.4.2 Soweit der RAD-Arzt Dr. G.___ die Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit auf November 2009 datierte (E. 3.3.3 hiervor), ist dagegen mit Blick darauf, dass Dr. C.___ den Beschwerdeführer am 23. November 2009 letztmals kreisärztlich untersuchte und bis zu seiner abschliessenden Stellungnahme vom 8. Februar 2010 (E. 3.3.1 hiervor) in medizinischer Hinsicht keine Sachverhaltsänderungen auszumachen sind (vgl. auch den Bericht des Dr. F.___ vom 3. Dezember 2010 [E. 3.3.2 hiervor]), nichts einzuwenden respektive fällt dies jedenfalls nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Letzteres gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin die anspruchsbeeinflussende Änderung in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV erst nach Ablauf von drei Monaten per 28. Februar 2010 berücksichtigte.
4. Die Beschwerdegegnerin ermittelte den Invaliditätsgrad anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleiches und setzte das Validen- wie auch das Invalideneinkommen auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik fest, wobei sie im Einklang mit der diesbezüglich weiterhin massgebenden Erwägung 5 des Bundesgerichtsurteils vom 7. Mai 2003 (Urk. 7/80 S. 5-7) bei beiden Einkommensgrössen vom selben monatlichen Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) der mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im gesamten privaten Sektor beschäftigten Männer im Jahr 2008 von Fr. 4806.-- (LSE 2008, Tabelle TA1, Total aller Wirtschaftszweige Ziffer 1-93, Anforderungsniveau 4) ausging (Urk. 2). Dieses vom Beschwerdeführer zu Recht unbeanstandet gebliebene Vorgehen hat bei einer ärztlicherseits ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer Verweisungstätigkeit - wie dies nach dem Dargelegten auf den Beschwerdeführer zutrifft (E. 4 hiervor) - notwendigerweise zur Folge, dass der Invaliditätsgrad dem allenfalls zu gewährenden Abzug vom Tabellenlohn entspricht. Nachdem letzterer rechtsprechungsgemäss (BGE 129 V 472 E. 4.2.3; 126 V 75 E. 5b/cc) auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist, erübrigt sich vorliegend dessen genaue Ermittlung, zumal sich selbst bei Gewährung des maximal zulässigen Abzuges kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ergibt.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie es sich mit dem operativen Eingriff vom 18. März 2011 mit Revision der Peronealsehnen und Entfernung respektive Glättung einer Exostose lateral am Calcaneus verhält. Dieser fand noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Mai 2011 statt und ist daher im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen (E. 1.7 hiervor).
5.2 Aus dem beschwerdeweise eingereichten Bericht des Dr. D.___ vom 22. März 2011 geht hervor, dass sich der intra- und postoperative Verlauf komplikationslos gestaltete und die postoperative Mobilisation unproblematisch verlief. Der Beschwerdeführer habe am 21. März 2011 bei reizlosen und trockenen Wundverhältnissen sowie erlaubter Vollbelastung nach Hause entlassen werden können. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % festgelegt vom 18. März bis 19. April 2011 (E. 3.3.4 hiervor). Weitere Berichte des Operateurs wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Recht gelegt, hingegen ein hausärztlicher Bericht des Dr. F.___ vom 12. September 2011, worin ihm dieser auf Anfrage des Rechtsvertreters ab dem Operationsdatum bis voraussichtlich Ende September 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte, ohne indes eine plausible Begründung anzuführen. Zudem erklärte Dr. F.___ ausdrücklich, er könne keine detaillierte klinisch-funktionelle Beurteilung vornehmen (Urk. 10). Insofern ist sein Bericht nicht geeignet, einen vor Verfügungserlass eingetretenen, dauerhaft höheren Arbeitsunfähigkeitsgrad hinreichend zu belegen und vermag der Beschwerdeführer damit im vorliegenden nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Übrigen ist im Lichte der Ausführungen des Dr. D.___ vom 22. März 2011 und des massgebenden Zumutbarkeitsprofils, welches vorwiegend sitzend auszuführende Tätigkeiten und eine eingeschränkte Gehstrecke vorsieht, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine zu berücksichtige Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit von mindestens drei Monaten Dauer (Art. 88a Abs. 2 IVV) zu schliessen.
6. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 10. Mai 2011, mit welcher ein Anspruch auf eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung für die Dauer vom 1. September 2007 bis 28. Februar 2010 bejaht wurde, nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Grimmer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (unter Beilage des Doppels von Urk. 9 und einer Kopie von Urk. 10)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).