Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 9. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1953, war von Mai 2004 bis April 2010 zu 40 % (16.8 Stunden pro Woche) als Hilfsschlosser bei der Y.___, Z.___, tätig (8/23 Ziff. 2.1, 8/15 Ziff. 5.4, Urk. 8/23 Ziff. 2.12). Seit April 2010 arbeitet er zu 50 % in der Metallverarbeitung bei der A.___ (8/22/8, Urk. 8/22/13 Ziff. 2) und seit Mai 2010 zudem zu 20 % als Hilfsschlosser beim B.___ (8/15 Ziff. 5.4, Urk. 8/26 Ziff. 2.8). Am 19. Juli 2010 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/15).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/21, Urk. 8/24), einen Bericht der behandelnden Physiotherapeutin (Urk. 8/20), Arbeitgeberberichte (Urk. 8/22-23, Urk. 8/26) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/17) ein. Zudem veranlasste sie eine Untersuchung des Versicherten durch einen Arzt ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), über welche dieser am 17. Februar 2011 berichtete (Urk. 8/28-29).
1.3 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/32) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Mai 2011 einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitsvermittlung (Urk. 8/35 = Urk. 2/1). Mit Vorbescheid vom 21. März 2011 stellte sie ihm die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/34). Am 13. Mai 2011 verfügte sie entsprechend (Urk. 8/36 = Urk. 2/2).
2.
2.1 Gegen die Verfügungen vom 12. und 13. Mai 2011 (Urk. 2/1-2) erhob der Versicherte am 14. Juni 2011 Beschwerde und beantragte, diese seien aufzuheben, und es seien ihm IV-Leistungen (Rente / berufliche Massnahmen) zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Mitte).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2011 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
2.2 Mit Verfügung vom 10. August 2011 wurde die Durchführung des beschwerdeweise beantragten (Urk. 1 S. 2 Mitte) zweiten Schriftenwechsels angeordnet (Urk. 9). Der Beschwerdeführer liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen, was der Beschwerdegegnerin am 21. September 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen betreffend den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind in der angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2011 (Urk. 2/2) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann, mit nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 f. E. 3b/ee mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung damit, dass beim Beschwerdeführer keine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche bestehe (Urk. 2/1).
In Bezug auf den Rentenanspruch stellte sie sich auf den Standpunkt, seit November 2009 sei der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Hilfsschlosser nicht mehr, in einer angepassten Tätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig. Gestützt darauf und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % ermittelte sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 15 % (Urk. 2/2 S. 2).
2.2 In der Beschwerdeschrift beschränkte sich der Beschwerdeführer darauf, zu bestreiten, dass aufgrund seines Gesundheitszustands keine rentenrelevante Invalidität vorliege und kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen, insbesondere Arbeitsvermittlung, sowie eine Invalidenrente hat.
3.
3.1 In ihrem Bericht vom 18. August 2010 (Urk. 8/21/2-6) nannte C.___, Fachärztin Allgemeinmedizin (D), folgende sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- Verdacht auf Omarthrose rechts bei Schulterschmerzen rechts, bestehend seit November 2009
- Fingerpolyarthrosis
- Gonarthrose rechts bei retropatellarer Knorpelläsion und Ganglion, bestehend seit 2002
- Kreuzbanddegeneration des Innenmeniskushorns
- depressive Verstimmung
Sie führte aus, der Beschwerdeführer beklage Knie- und Schulterbewegungs- beziehungsweise -überlastungsschmerzen rechts nach langen Arbeitstagen (Ziff. 1.4). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Metallbauschlosser bestehe eine Belastbarkeitseinschränkung von bis zu 30 %. Bei einer Tätigkeit bis sechs Stunden täglich würden keine Beschwerden auftreten. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer sechs Stunden täglich beziehungsweise zu 70 % zumutbar. Infolge Überlastung und eingeschränkter Beweglichkeit bestehe dabei eine um 30 % verminderte Leistungsfähigkeit (Ziff. 1.7). Sitzende, stehende und wechselbelastende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer jeweils sechs Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 3.1).
3.2 Am 7. September 2010 berichtete Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, zu Handen der Hausärztin des Beschwerdeführers (Urk. 8/24). Er nannte folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- Painfull arc Syndrom an der rechten Schulter mit Verdacht auf subacromiales Impingement
- bei der Magnetresonanztomographie (MRI) nachgewiesene transmurale Ruptur der Supraspinatussehne ganz distal sowie auch Insertionstendinopathie der Infraspinatus- und der Subscapularissehne. Zusätzlich Verdacht auf beginnende leichte adhäsive Capsulitis im Rotatorenmanschetten-Intervall sowie im MRI Tendinopathie der langen Bizepssehne.
Er führte aus, insgesamt passe der MRI-Befund zu den beklagten Beschwerden. Da der Beschwerdeführer eine nicht eingeschränkte Beweglichkeit aufweise, seien seiner Ansicht nach die konservativen Möglichkeiten wie nicht steroidale Antirheumatika sowie allenfalls Physiotherapie auszuschöpfen. Nur bei persistierender Problematik oder Verschlimmerung der Situation und zunehmender Einschränkung der Beweglichkeit sei allenfalls die Situation nochmals neu zu evaluieren im Hinblick auf eine operative Versorgung (S. 2 Mitte).
3.3 Am 17. Februar 2011 berichtete RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, welcher den Beschwerdeführer am 14. Februar 2011 untersucht hatte (Urk. 8/28-29). Er nannte folgende Diagnosen (Urk. 8/28 Ziff. 9):
- schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der rechten Schulter
- schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung Knie rechts bei beginnender Gonarthrose rechts, vor allem retropatellar
- schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung linker Daumen bei beginnender Rhizarthrose beidseits
Er führte aus, beim 57-jährigen ehemaligen Metallbauer sei ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In seiner bisherigen Tätigkeit als Hilfsschlosser bestehe seit November 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit mit körperlich leichter bis mittelschwerer wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastung über 10 bis 15 Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen der Hände und Nässe- sowie Kälteexposition bestehe seit November 2009 eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/28 Ziff. 10).
4.
4.1 Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stellte die Beschwerdegegnerin auf den Bericht von RAD-Arzt Dr. E.___ vom Februar 2011 (E. 3.3) ab (vgl. Urk. 2/2 S. 2 oben).
Die Würdigung des Berichtes von Dr. E.___ ergibt, dass dieser für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht (Urk. 8/28 Ziff. 7, Urk. 8/29) und die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers berücksichtigt (Urk. 8/28 Ziff. 1). Sodann wurde er in Kenntnis der Vorakten, insbesondere der bildgebenden, abgegeben (Urk. 8/28/1 oben, Urk. 8/28/5 unten, Urk. 8/28/6 oben, vgl. auch Urk. 8/31/4 Mitte). Der Bericht leuchtet schliesslich in der Darlegung der medizinischen Situation ein, trägt doch das von Dr. E.___ aufgestellte Belastungsprofil den im Rahmen seiner Untersuchung erhobenen Befunden in nachvollziehbarer Weise Rechnung. Insgesamt ist der Bericht schlüssig, in sich widerspruchsfrei, und es bestehen keine Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit. Er erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien vollumfänglich (vgl. vorstehend E. 1.4-5), so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
Mithin ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsschlosser nicht mehr arbeitsfähig ist, wohingegen in einer seinen Leiden optimal angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Dr. E.___ äusserte sich zwar nicht zur Frage, ob die vom Beschwerdeführer derzeit bei der A.___ und beim B.___ verrichteten Tätigkeiten, welche bereits leichter sind als die Arbeit, welche er als Hilfsschlosser ursprünglich bei der Y.___ verrichtet hatte (vgl. Urk. 8/22/7 Ziff. 5, Urk. 8/23 Ziff. 5, Urk. 8/26/3 Ziff. 2.7-8), bereits optimal behinderungsangepasst sind. Mit Blick darauf, dass in einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit aber von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, kann diese Frage jedoch offen bleiben. Für die Invaliditätsbemessung ist vorliegend die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit massgebend.
4.2 Die weiteren in den Akten befindlichen medizinischen Berichte vermögen die Einschätzung durch Dr. E.___ nicht in Zweifel zu ziehen.
Dr. D.___ äusserte sich in seinem Bericht vom September 2010 (E. 3.2) nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Aufgrund der von ihm erhobenen Befunde und den genannten Diagnosen ist aber nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit, die dem von Dr. E.___ beschriebenen, den Leiden des Beschwerdeführers angemessen Rechnung tragenden Belastungsprofil entspricht, eine Einschränkung erfährt. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass die von Dr. D.___ und Dr. E.___ erhobenen Befunde wesentlich divergieren würden. So konnte Dr. D.___ anlässlich seiner Untersuchung keine eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich der rechten Schulter erheben und auch die von Dr. E.___ durchgeführte Testung der Schulterbeweglichkeit rechts ergab, insbesondere auch im Vergleich zur linken Schulter (vgl. Urk. 8/28/3 unten), keine erhebliche Beweglichkeitseinschränkung.
4.3 Zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ in ihrem Bericht vom August 2010 (E. 3.1) ist festzuhalten, dass sie diese offenbar anhand des vom Beschwerdeführer derzeit verrichteten Pensums von 70 % sowie gestützt auf dessen Angaben, wonach er nach sechs Stunden Arbeit Schmerzen verspüre, festlegte. Entsprechend attestierte sie ihm eine 70%ige Arbeitsfähigkeit mit einer um 30 % verminderten Leistungsfähigkeit, mithin gesamthaft gesehen eine Arbeitsfähigkeit von 49 %. In diesem Zusammenhang ist indes festzuhalten, dass die Aufgabe der Medizinerinnen und Mediziner darin besteht, gestützt auf die zu erhebenden Befunde die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit medizinisch-theoretisch festzulegen. Diesen Anforderungen genügt der Bericht von Dr. C.___ nicht. Der Bericht von Dr. C.___ enthält keine nachvollziehbare Begründung dafür, weshalb der Beschwerdeführer - entgegen der Einschätzung durch Dr. E.___ - auch in einer seinen Leiden optimal Rechnung tragenden Tätigkeit eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit erfahren sollte.
5. Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad (Urk. 2/2 S. 2 oben, Urk. 8/30) ist nicht zu beanstanden.
Aus dem IK-Auszug (Urk. 8/17) des 1999 als Flüchtling in die Schweiz eingereisten, ungelernten Beschwerdeführers (Urk. 8/2, Urk. 8/15 Ziff. 5.1-2) ergibt sich, dass dieser vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Hilfskraft in unterschiedlichen Branchen tätig sowie zeitweise nicht erwerbstätig beziehungsweise arbeitslos gemeldet war, weshalb es sich rechtfertigt, zur Ermittlung des Valideneinkommens statistische Tabellenlöhne heranzuziehen. Für das Jahr 2010 resultiert damit ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 61'876.75 (Fr. 4'806.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.021 x 1.008; Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2008, LSE, Neuenburg 2010, S. 26 Tabelle TA1, Rubrik Total, Anforderungsniveau 4, Männer; Die Volkswirtschaft 9-2011, Tabelle B9.2 und B10.2, S. 94 f.)
In einer leidensangepassten Tätigkeit ist der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist deshalb auf die nämlichen Tabellenlöhne abzustellen, was dazu führt, dass der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene, nicht zu beanstandende Leidensabzug von 15 % zugleich dem Invaliditätsgrad entspricht. Damit entfällt ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen, insbesondere Arbeitsvermittlung, hat.
Art. 18 IVG, welcher den Anspruch auf Arbeitsvermittlung regelt, erfuhr anlässlich der 5. IV-Revision (Änderung des IVG vom 6. Oktober 2006, in Kraft seit 1. Januar 2008) eine Modifikation. War der Anspruch früher nur für (eingliederungsfähige) invalide Versicherte vorgesehen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 427/05 vom 24. März 2006 E. 4), genügt nunmehr eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG, mithin im bisherigen Beruf. Damit wurde die Anspruchsberechtigung weiter gefasst als bisher (Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, BBl 2005 4524). Dementsprechend wurden auch die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen in Art. 8 IVG geändert: Waren bisher Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar Bedrohte angesprochen, wurde in der neuen Fassung auf den Zusatz "unmittelbar" verzichtet. Allerdings stellte der Bundesrat zugleich klar, dass sowohl die grundsätzlichen als auch die speziellen Anspruchsvoraussetzungen, namentlich jene von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG, erfüllt sein müssen (BBl 2005 4561; Urteil des Bundesgerichts 9C_1023/2009 vom 17. März 2010 E. 4.1).
Zur Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG ist berechtigt, wer bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (BGE 116 V 80 E. 6a mit Hinweis). Ist die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung der bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen, fällt die Arbeitsvermittlung nicht in die Zuständigkeit der Invalidenversicherung, sondern allenfalls der Organe der Arbeitslosenversicherung (AHI-Praxis 2/2000 S. 68). Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art (AHI-Praxis 4/2003 S. 268, Urteil des Bundesgerichts 9C_416/2009 vom 1. März 2010, E. 2.2 und 5.2).
6.2 In einer leichten bis mittelschwer wechselbelastenden Tätigkeit ohne regelmässiges Heben und Tragen von schweren Lasten und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten attestierte Dr. E.___ dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit. Damit ist ihm eine leichte Tätigkeit voll zumutbar. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer häufiges Gehen auf unebenem Gelände vermeiden und keine Arbeiten verrichten sollte, die mit einer andauernden Vibrationsbelastung der Hände und Nässe- sowie Kälteexposition verbunden sind, ist nicht derart einschränkend, dass er bei der Stellensuche auf spezielle Fachkenntnisse der IV oder der von ihr beigezogenen Stellen angewiesen wäre. Bei Aufbietung des ihm zumutbaren Willens steht ihm auf dem ausgeglichenen hypothetischen Arbeitsmarkt immer noch ein relativ breites Spektrum an zumutbaren Arbeitsplätzen zur Verfügung. Zu denken ist insbesondere an leichtere Kontroll- und Überwachungstätigkeiten. Daher besteht kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die IV.
6.3 Mangels Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen ist schliesslich auch ein Anspruch des Beschwerdeführers auf andere Massnahmen beruflicher Art gemäss Art. 15 ff. IVG zu verneinen.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf berufliche Massnahmen hat. Die angefochtenen Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 12. und 13. Mai 2011 (Urk. 2/1-2) erweisen sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
8.
8.1 Beim Beschwerdeführer sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unent-geltlichen Prozessführung gemäss §16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt (vgl. Urk. 3), weshalb ihm in Bewilligung des Gesuches vom 14. Juni 2011 (Urk. 1 S. 2 Mitte) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist. Er ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
8.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 14. Juni 2011 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).