Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 19. Juli 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
Rüegg Samuelsson Antoniadis Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, ist gelernter Steinhauer und war zuletzt bis 31. Oktober 2006 bei der Y.___ AG als Geschäftsführer angestellt (Urk. 8/14/2 Ziff. 2.1 und 2.7) und danach als Selbständigerwerbender sowie im Rahmen seiner GmbH (Z.___ GmbH) als Steinhauer tätig (Urk. 8/58; Urk. 8/62-68). Am 20. November 2007 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/11), Arbeitgeberberichte (Urk. 8/14, Urk. 8/49, Urk. 8/53) sowie einen Arztbericht (Urk. 8/17) ein. Mit Vorbescheid vom 21. Juli 2008 (betreffend berufliche Massnahmen; Urk. 8/21) sowie vom 22. Juli 2008 (betreffend Rente; Urk. 8/22) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Aufgrund des dagegen erhoben Einwandes (Urk. 8/27) erfolgten medizinische Abklärungen (Urk. 8/29, Urk. 8/33, Urk. 8/40-41) sowie eine Abklärung vor Ort (Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 18. Oktober 2010; Urk. 8/73). Mit Verfügungen vom 10. Mai 2011 verneinte die IV-Stelle sowohl den Rentenanspruch (Urk. 8/75 = Urk. 2) als auch die Kostengutsprache für Berufsberatung (Urk. 8/76).
2. Gegen die den Rentenanspruch ablehnende Verfügung (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. Juni 2011 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 15. Mai 2012 wurde eine Instruktionsverhandlung (vgl. Urk. 9) durchgeführt, wobei die Beschwerdegegnerin auf eine Teilnahme verzichtete (Urk. 13). Das Protokoll sowie die Eingaben des Beschwerdeführers (Urk. 15/1-2) wurden den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
1.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 04-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
1.5 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen.
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der strittigen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Steinhauer mit administrativen Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig sei. Für die anfallenden körperlich schweren Arbeiten als Steinhauer betrage die Restarbeitsfähigkeit 30 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit (beispielsweise als Geschäftsführer) 80 % (S. 3 oben). Gestützt darauf errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 35 % (S. 3 f. Mitte). Daran hielt sie in ihrer Beschwerdeantwort fest (Urk. 7).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, in einer angepassten Tätigkeit sei er noch zu 50 % arbeitsfähig (S. 10 Ziff. 15). Sodann bemängelte er vorwiegend das von der Beschwerdegegnerin herangezogene Invalideneinkommen (S. 7 Ziff. 10). Ihm fehle es an den für eine Geschäftsführung geeigneten Fähigkeiten (S. 8 Ziff. 11). Dabei sei die Annahme der Beschwerdegegnerin, er könne in seiner angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer tätig sein, pure Fiktion, da in aller Regel auch dieser auf den Baustellen beschäftigt sei (S. 9 Ziff. 13). Sodann sei der Invaliditätsgrad gestützt auf das ausserordentliche Bemessungsverfahren abzuschätzen, da er die meisten Aufträge nicht namens seiner GmbH, sondern als Einzelunternehmer durchführe (S. 10 Ziff. 14). Sofern trotzdem auf die LSE-Tabellen abgestellt werde, sei nicht auf das Anforderungsniveau 1 und 2, sondern allenfalls auf das Anforderungsniveau 4 abzustellen (S. 10 Ziff. 15).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch verneinte.
3.
3.1 Hinsichtlich der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit beanstandete der Beschwerdeführer die zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, wobei er lediglich und pauschal angab, diese betrage 50 %, da er wegen Schmerzexazerbationen seine Arbeitsfähigkeit nicht zuverlässig zur Verfügung stellen" könne (Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 15).
Dieser Standpunkt findet in den Akten keine Stütze, da sämtliche Ärzte in einer angepassten Tätigkeit von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von bis zu 80 % ausgingen (Urk. 8/29/12 unten; Urk. 8/33/3; Urk. 8/41/7). Da es keine Hinweise gibt, welche gegen die weitgehend identische Beurteilung der Ärzte sprechen, ist eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (100 %-Pensum mit einer Leistungseinschränkung von 20 % wegen vermehrtem Pausenbedarf und Körperstellungswechsel) in angepasster Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.
3.2 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Steinhauer mit administrativen Tätigkeiten zu 50 % arbeitsunfähig (für reine körperlich schwere Steinhauerarbeiten beträgt die Arbeitsunfähigkeit 70 %). In einer leidensangepassten Tätigkeit ist eine 80%ige Arbeitsfähigkeit gegeben.
Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.
4. Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades zu Recht von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer machte sich erst nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Steinhauer selbständig, obwohl diese Tätigkeit nicht einer optimal angepassten entsprach.
5.
5.1 Für die Invaliditätsbemessung zog die Beschwerdegegnerin als Valideneinkommen den Verdienst bei der Y.___ AG in der Höhe von Fr. 112'268.-- heran, was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wurde (Urk. 1 S. 7 Ziff. 9). In der Beschwerdeantwort wies die Beschwerdegegnerin allerdings darauf hin, es sei fraglich, ob auf dieses Einkommen abgestellt werden könne, da der Beschwerdeführer diese Tätigkeit nicht gesundheitsbedingt, sondern aufgrund der Wiederaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit gekündigt habe (Urk. 7 S. 1 unten).
5.2 Indizien, welche für eine Kündigung aus gesundheitlichen Gründen sprechen, gehen erstmals aus dem Einwand vom 3. Oktober 2008 hervor: Er habe den Anforderungen der Tätigkeit bei der Y.___ AG nur mit der permanenten Einnahme von Schmerzmedikamenten mehr oder weniger genügen können und habe schliesslich einsehen müssen, dass er auf Dauer gesundheitlich nicht in der Lage sei, in dieser Anstellung weiter tätig zu sein (Urk. 8/27/3 Ziff. 5). Dieselbe Argumentation ist auch der Beschwerdeschrift zu entnehmen: Er habe sein Arbeitspensum bei der Y.___ AG nur unter der Einnahme von grossen Mengen von Schmerzmedikamenten einigermassen einhalten können. Dies sei aus gesundheitlichen Gründen, Gründen der Arbeitssicherheit sowie im Hinblick auf sein Pflichtenheft nicht vertretbar gewesen. Deshalb habe er seine Anstellung gekündigt mit der Absicht, in reduziertem und angepasstem Pensum wieder selbständig und teilweise im Rahmen seiner GmbH tätig zu sein (Urk. 1 S. 6 Ziff. 7).
5.3 Nach dem Dargelegten ist es zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit bei der Y.___ AG unter anderem mit der Absicht kündigte, er könne sich seine Arbeit zukünftig entsprechend der gesundheitlichen Verfassung selber einteilen. Dieser gesundheitliche" Aspekt ist allerdings als sekundärer Beweggrund für die Kündigung zu werten. So ist im Bericht vom 27. August 2007 des Personenschadeninspektors des Krankentaggeldversicherers vermerkt, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG sei wegen unterschiedlicher Meinungen" erfolgt (Urk. 8/6/14 unten). Gegenüber der Abklärungsperson gab der Beschwerdeführer beim ersten Abklärungsgespräch vom 7. Oktober 2009 ebenfalls an, er habe das Arbeitsverhältnis per Ende Oktober 2006 gekündigt, da für ihn 2/3 der Sachen nicht mehr akzeptabel gewesen seien (Urk. 8/73/4 Ziff. 3.2). Sodann wurde im Abklärungsbericht vermerkt, der Beschwerdeführer habe gekündigt mit der Absicht, seine selbständige Tätigkeit wieder aufzunehmen (Urk. 8/73/9 Ziff. 4). Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 15. Mai 2012 gab er an, er habe sich wieder selbständig gemacht, nachdem er bei der Y.___ AG aufgehört habe. Sein Treuhänder habe ihm empfohlen, eine GmbH zu gründen (Protokoll S. 4 oben). Demnach ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass die Kündigung der Tätigkeit bei der Y.___ AG in erster Linie aus invaliditätsfremden Gründen erfolgte und diese daher für die Bestimmung des Valideneinkommens nicht herangezogen werden kann. Dafür spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass er erst zweieinhalb Monate nach Bekanntgabe der Kündigung arbeitsunfähig wurde: Nachdem das Kündigungsschreiben am 25. Juli 2006 verfasst wurde (Urk. 8/14/8), war der Beschwerdeführer weiterhin in der Lage, seiner Arbeit nachzugehen, bevor er kurz vor Ablauf der Kündigungsfrist ab dem 13. Oktober 2006 arbeitsunfähig wurde (Urk. 8/14/9-11).
5.4 Aufgrund des Gesagten ist das Valideneinkommen gestützt auf die statistischen Löhne der LSE zu berechnen. Im Bereich Herstellen von sonstigen Produkten aus nichtmetallischen Mineralien erzielte ein Mann bei Verrichtung von selbständiger und qualifizierter Arbeit einen monatlichen Verdienst von Fr. 7121.-- (LSE 2006, Tabelle TA1, Ziff. 26, Anforderungsniveau 1 und 2, Männer). Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.2 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2012, Tabelle B9.2, lit. C) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.5 % im Jahr 2007 (Tabelle B10.2, lit. D) beträgt das Valideneinkommen für das Jahr 2007 Fr. 89'336.-- (7'121.-- x 12 : 40 x 41.2 x 1.015).
6.
6.1 Das Invalideneinkommen berechnete die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE, wobei sie als angepasste Tätigkeit eine solche als Geschäftsführer (mit Anforderungsniveau 1 und 2) in Betracht zog. So ging sie für das Jahr 2006 von einem monatlichen Lohn von Fr. 7121.-- aus (LSE 2006, Tabelle TA1, Ziff. 26, Anforderungsniveau 1 und 2, Männer), was angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit sowie an ein 80%-Pensum und indexiert auf das massgebende Jahr 2007 einem Jahreslohn von rund Fr. 72928.-- entspricht.
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer moniert zu Recht, dass er als gelernter Steinhauer nicht über die erforderliche Ausbildung verfügt, um ausschliesslich administrativ als Geschäftsführer mit Anforderungsniveau 1 und 2 tätig zu sein. Er kann zwar on the job-erworbene Qualifizierungen vorweisen, da ein erheblicher Teil der Tätigkeit bei der Y.___ AG darin bestand, Baustellen zu besichtigen, Besprechungen mit Bauherren durchzuführen und Offerten auszustellen (Urk. 8/27/3 Ziff. 5). Sodann hatte er auch die Verantwortung für fünf bis zehn Angestellte (Urk. 8/49/1). Dies reicht jedoch nicht, um ihm beim Invalideneinkommen einen Verdienst als Geschäftsführer mit Anforderungsniveau 1 und 2 anzurechnen.
6.2.2 Nicht herangezogen werden kann - wenngleich die Bemühungen des Beschwerdeführers positiv zu würdigen sind - das nach Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen als selbständigerwerbender Steinhauer sowie jenes im Rahmen seiner Steinhauertätigkeit bei der GmbH, da diese nicht leidensangepasst sind. Unter den gegebenen Umständen kann nicht gesagt werden, er schöpfe die verbliebene Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbaren aus. Der tatsächlich erzielte Verdienst ist somit nicht dem zumutbaren Invalideneinkommen gleichzusetzen. Für dessen Bestimmung sind stattdessen die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung heranzuziehen (vgl. E. 1.4).
6.2.3 Das Invalideneinkommen ist anhand des über den Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Männern mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten Lohnes zu ermitteln, der sich im Jahr 2006 auf Fr. 4'732.-- pro Monat belief (LSE 2006, Tabelle TA1, Total, Männer, Niveau 4). Dies entspricht bei einem Pensum von 80 % einem Jahreseinkommen in der Höhe von rund Fr. 47'244.-- (Fr. 4'732.-- x 12 : 40 x 41.6 x 0.8). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 1.6 % im Jahr 2007 (Die Volkswirtschaft 6-2012, Tabelle B10.2, Total) ergibt sich für das Jahr 2007 somit ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 48'000.-- (Fr. 47'244.-- x 1.016). Ein leidensbedingter Abzug ist vorliegend nicht zu gewähren, da der Ausschluss körperlich schwerer Tätigkeiten bereits mit der Leistungseinschränkung von 20 % berücksichtigt wurde. Anhaltspunkte, dass eines der übrigen Kriterien zu bejahen wäre, sind weder aktenkundig noch wurden solche vom Beschwerdeführer geltend gemacht.
6.3 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 89'336.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 48'000.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 41'336.--, womit ein Invaliditätsgrad von gerundet 46 % resultiert. Damit ist ein Anspruch auf eine Viertelsrente ausgewiesen.
Somit hat der Beschwerdeführer gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 46 % ab 1. Oktober 2007 Anspruch auf eine Viertelsrente. Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sind diese vorliegend auf Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Mai 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2007 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).