Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00677
IV.2011.00677

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiber Möckli


Urteil vom 26. September 2011
in Sachen

X.___

 

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Sorg

Vorstadt 9, 8201 Schaffhausen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 17. Mai 2011 den Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades von 32 % abgewiesen hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. Juni 2011 (Urk. 1), mit welcher der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Kumulation verschiedener Krankheiten sowie auf den Bericht der behandelnden Psychotherapeutin, Dr. phil. A.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, (Urk. 3) die Zusprache einer ganzen Invalidenrente beantragt hat (Urk. 1), und in die auf teilweise Gutheissung und Rückweisung zu weiteren Abklärungen schliessende Beschwerdeantwort vom 12. August 2011 (Urk. 7) sowie in die damit eingereichten Akten (Urk. 8/1-51) und die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes RAD (med. pract. B.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH) vom 11. August 2011 (Urk. 9, zusammen mit Urk. 7 dem Beschwerdeführer am 16. August 2011 zugestellt, Urk. 10),

in Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin ihren Rückweisungsantrag in erster Linie mit neuen Erkenntnissen begründet, wonach der Beschwerdeführer wegen einer seit längerem bestehenden psychischen Problematik seit Februar 2011 in psychotherapeutischer und antidepressiver medikamentöser Behandlung stehe, was bisher nicht abgeklärt worden sei,

dass nach Angaben von Dr. phil. A.___ seit vielen Jahren chronische rezidivierende depressive Störungen bestehen, welche sich bei Behandlungsbeginn (2. Februar 2011) als schwere Episode mit akuter Suizidalität zeigte (vgl. Urk. 3),

dass nach der Aktenlage offensichtlich eine abklärungsbedürftige psychische Problematik besteht, womit die von der Beschwerdegegnerin beantragte Rückweisung mit der Akten- und Rechtslage im Einklang steht,

dass überdies das mit Einwand vom 20. Januar 2011 (Urk. 8/5) und mit vorliegender Beschwerde geltend gemachte Lungenleiden (vgl. Bericht "spitäler schaffhausen" vom 4. November 2010 [Urk. 8/30/9] und Attest von med. pract. C.___ vom 4. Januar 2011 [Urk. 8/30/11] ebenfalls einer seriösen Abklärung bedarf,

dass die angefochtene Verfügung vom 17. Mai 2011 (Urk. 2) somit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,

dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat,

dass die Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen sowie die Gerichtskosten von Fr. 400.-- zu tragen,

erkennt das Gericht:

1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Mai 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Hans-Peter Sorg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).