Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00678
IV.2011.00678

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Röllin


Urteil vom 30. November 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem der 1964 geborene X.___ sich am 3. Juli 2009 wegen einer seit Januar 2009 bestehenden Panikphobie und krankhaften Nervosität zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet hatte (Urk. 8/3), worauf ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in der Folge mit Verfügung vom 19. Mai 2011 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat (Urk. 2),

nach Einsicht
         in die Beschwerde vom 14. Juni 2011, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Angleichung der ausbezahlten Rente an das Valideneinkommen von Fr. 64'974.-- beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 22. August 2011 (Urk. 7),

unter Hinweis darauf,
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde damit begründet hat, dass er mit der zugewiesenen Invalidenrente den Lebensunterhalt nicht bestreiten könne (Urk. 1),
dass die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Höhe der ganzen Invalidenrente mit einem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 54'288.-- sowie einer anrechenbaren Beitragsdauer von 17.07 Jahren bei 25 Beitragsjahren des Jahrgangs begründet hat (Urk. 2 Verfügungsteil 1),
dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort dargelegt hat, das Valideneinkommen von Fr. 64'974.-- sei einzig zur Ermittlung des Invaliditätsgrades und nicht für die Leistungsberechnung massgebend, da diese auf die anrechenbaren Beitragsjahre sowie die persönlichen Beiträge abstelle (Urk. 7),
in Erwägung,
dass im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) hinsichtlich der Beitragspflicht, der Beitragsbemessung und des Beitragsbezugs auf die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) verwiesen wird (vgl. Art. 2 f. IVG),
dass gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar sind, wobei es dem Bundesrat überlassen bleibt, ergänzende Vorschriften zu erlassen,
dass die ordentlichen Renten der AHV und IV als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung gelangen, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG), was der Fall ist, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG),
dass vorliegend zu prüfen ist, ob die der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2011 (Urk. 2) zugrunde liegende Rentenberechnung korrekt ist,
dass die Beschwerdegegnerin angesichts einer vollständigen Beitragsdauer des Jahrgangs 1964 von 25 Jahren bei Rentenanspruchsbeginn im Jahre 2010 (Rententabellen 2009 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], S. 8) in Berücksichtigung der Beitragsdauer von 17.07 Jahren einen Anspruch des Versicherten auf eine Teilrente nach Skala 30 (Rententabellen 2009 des BSV, S. 10) ermittelt hat,
dass die Beschwerdegegnerin zunächst von einem massgebenden durchschnittlichen Einkommen von Fr. 53'352.-- (Stand 2010, Urk. 2 Verfügungsteil 1, Urk. 9 S. 1) ausging, woraus sich im Rahmen von Skala 30 der bundesamtlichen Rententabellen (a.a.O., S. 46) eine ordentliche ganze Rente der Invalidenversicherung im Betrag von Fr. 1'293.-- monatlich (bis Ende Dezember 2010) ergab (Rententabellen 2009 des BSV, S. 46; Urk. 2 Verfügungsteil 1; Urk. 9 S. 1),
dass das massgebende durchschnittliche Einkommen per 1. Januar 2011 auf Fr. 54'288.-- (Stand 2011) und damit die ganze Invalidenrente auf Fr. 1'316.-- pro Monat erhöht wurde (Rententabellen 2011 des BSV, S. 46; Urk. 2 Verfügungsteil 1; Urk. 9 S. 1),
dass die ganze Invalidenrente somit korrekt berechnet wurde,
dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1) der ausbezahlte Rentenbetrag nicht der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse zu entsprechen hat,
dass für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- und Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Invalidität) berücksichtigt werden (Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 29bis Abs. 1 AHVG, Urk. 10),
dass sich hingegen die Erwerbseinbusse aus der Gegenüberstellung des Erwerbseinkommens, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), mit dem Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen), ergibt (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG),
dass der Versicherte keine weiteren Einwände gegen die Verfügung vom 19. Mai 2011 (Urk. 2) geltend macht,
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung (Urk. 2) zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer, soweit er geltend macht, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Rentenleistungen der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt, auf die Möglichkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen und subsidiär Fürsorgeleistungen aufmerksam gemacht wird,
dass nach Art. 69 Abs. 1bis IVG abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig ist und die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200.-- bis 1’000.-- Franken festgelegt werden,
dass diese Kosten auf Fr. 400.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
dass eine Minderheit des Gerichts ihre abweichende Meinung betreffend Kostenauflage zu Protokoll gegeben hat (Prot. S. 2 in Verbindung mit Urk. 11),


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein je unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).