Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 7. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, gelernter Drucker mit Fähigkeitsausweis, war vor seiner Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 11. Oktober 2005 (Urk. 7/4) vom 1. November 2004 bis 31. August 2005 im Arbeitsintegrationsprojekt der Gemeinde Y.___ beschäftigt (Urk. 7/4/5). Nach Eingang der Anmeldung tätigte die IV-Stelle Abklärungen in erwerblicher (Urk. 7/11, Urk. 7/13) und medizinischer Hinsicht, wobei sie insbesondere die Arztberichte von Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 23./24. November 2005 (Urk. 7/12) und des Spitals A.___ vom 3. Februar 2006 (Urk. 7/15) beizog und die Verlaufsberichte von Dr. Z.___ vom 8. Februar und 7. Juli 2006 (Urk. 7/16-17) sowie den Arztbericht von Dr. med. B.___, Leitender Arzt Kardiologie Spital A.___, vom 1. September 2006 (Urk. 7/21) zu den Akten nahm. Mit Verfügungen vom 22. Februar und 4. Mai 2007 sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2004 eine ganze Rente zu (Urk. 7/35-36). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 21./22. November 2007 wurde beim Versicherten im Spital A.___ eine laparoskopische Magenbypassoperation durchgeführt (Urk. 7/60/31-32).
1.3 Mit Fragebogen Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung vom 4. Januar 2010 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 7/43). Dabei tätigte sie Abklärungen bei Dr. Z.___, dessen Bericht ihr am 24. Juni 2010 zuging (Urk. 7/51), und holte den Arztbericht von Dr. B.___ vom 7. September 2010 (mit div. beigelegten Arztberichten, Urk. 7/60) und den Kurz-Austrittsbericht des Spitals A.___ an Dr. Z.___ vom 30. September 2010 (Urk. 7/64) ein. Am 1. November 2010 erstattete med. pract. C.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) den Bericht über das Ergebnis der Untersuchung des Versicherten vom 26. Oktober 2010 (Urk. 7/68). Mit Vorbescheid vom 7. Februar 2011 kündigte die IV-Stelle X.___ die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente an, wobei sie zur Begründung anführte, dass ihm seit der Magenbypassoperation eine angepasste, rein sitzende Tätigkeit ohne Stressbelastung von vier Stunden pro Tag zumutbar sei (Urk. 7/72). Dagegen erhob X.___ am 14. Februar 2011 Einwand (Urk. 7/73), welchen er mit Eingabe vom 9. März 2011 unter Hinweis auf das ärztliche Zeugnis von Dr. B.___ vom 7. März 2011 (Urk. 7/76) näher begründete (Urk. 7/77). Nach dessen Prüfung verfügte die IV-Stelle am 1. Juni 2011 wie vorbeschieden die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. August 2011 (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 15. Juni 2011 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2011 sei ihm weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-86), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 25. August 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.4
2.4.1 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.4.2 Die Rechtsprechung, wonach dass Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Im Übrigen ist richtig, dass an die Unparteilichkeit auch der versicherungsinternen Gutachterinnen und Gutachter ein strenger Massstab anzulegen ist. (BGE 123 V 331 f. E. 1c mit Hinweisen). Diese Grundsätze sind vom Bundesgericht auch auf einen RAD-Bericht angewendet worden (Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.2).
3.
3.1 Wie in E. 2.3 festgehalten, ist der zeitliche Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechts-kräftige Verfügung, welche auf einer rechtskonformen Abklärung beruhte (BGE 133 V 108 E. 5). Zu prüfen ist demnach, ob sich seit dem rechtskräftigen Verfügungen vom 22. Februar und 4. Mai 2007 (Urk. 7/35-36), als dem Beschwerdeführer mit Wirkung dem 1. Oktober 2004 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, und der jetzt angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2011 (Urk. 2) der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und/oder dessen erwerbliche Auswirkungen derart wesentlich verändert haben, dass ihm ab 1. August 2011 nur noch eine Dreiviertelsrente zusteht.
3.2
3.2.1 Bei der Zusprache der ganzen Rente stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die folgenden Berichte ab (Urk. 7/23/2-3):
3.2.2 Im Arztbericht vom 23./24. November 2005 diagnostizierte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. Z.___, folgende Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/12/3): eine dilatative Kardiomyopathie unklarer Genese (bestehend seit 1997), eine schon lange bestehende morbide Adipositas (BMI 47) sowie eine Gonarthrose rechts (bestehend seit 2004). Ferner stellte er die Diagnose eines Diabetes mellitus Typ II (bestehend seit 2003, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit). Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Drucker seit dem 1. Januar 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Verlaufsbericht vom 8. Februar 2006 diagnostizierte Dr. Z.___ neu eine erneut dekompensierte dilatative Kardiomyopathie mit schwer eingeschränkter linksventrikulärer Ejektionsfraktion (LVEF) sowie ein metabolisches Syndrom mit insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II und Hyperlipidämie (Urk. 7/16/3). Im weiteren Verlaufsbericht vom 7. Juli 2006 führte er aus, beim Beschwerdeführer sei es im Januar 2006 zu einer erneuten biventrikulären Dekompensation bei bekannter dilatativer Kardiomyopathie unklar Aetiologie mit schwer eingeschränkter systolischer Globalfunktion (EF 25 %) gekommen. Zudem sei eine schwere Mitralinsuffizienz nachgewiesen worden. Weiterhin zeige sich ein schlecht eingestelltes metabolisches Syndrom. Der Beschwerdeführer habe sich nur sehr zögerlich wieder erholt und sei heute noch weniger leistungsfähig als vor einem halben Jahr. Dabei sei die Tendenz jedoch zaghaft sich verbessernd (Urk. 7/17/3).
3.2.3 Gemäss Bericht des Kardiologen Dr. B.___, Spital A.___, vom 1. September 2006 leidet der Beschwerdeführer an einer dilatativen Kardiomyopathie mit/bei schwer eingeschränkter linksventrikulärer Funktion (echokardiographisch am 17. Mai 2006: 30 %), Ausschluss einer koronaren Herzerkrankung am 20. November 2001 mittels Herzkatheteruntersuchung, mittelschwerer bis schwerer Mitralklappeninsuffizienz bei dilatiertem Anulus der Mitralklappe und kardiovaskuläre Risikofaktoren: Diabetes mellitus, arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie, jedoch positiver Familienanamnese, Nichtraucher. Ferner wurden ein metabolisches Syndrom und ein obstruktives Schlafapnoesyndrom diagnostiziert. Dr. B.___ erklärte den Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/21/5). Eine substantielle Gewichtsabnahme würde helfen, die Schmerzen zu lindern (Urk. 7/21/6).
3.2.4 RAD-Arzt Dr. med. D.___ hielt am 13. November 2006 gestützt auf die Berichterstattung des Spitals A.___ fest, wegen des Herzleidens und den damit verbundenen Begleiterkrankungen sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Implizit beziehe sich diese Beurteilung auch auf eine adaptierte Tätigkeit (Urk. 7/22).
3.3
3.3.1 Im Zuge des Anfang 2010 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens untersuchte RAD-Ärztin med. pract. C.___ den Beschwerdeführer am 26. Oktober 2010 (Urk. 7/67-68).
3.3.2 Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten und die Ergebnisse der Untersuchung vom 26. Oktober 2010 hielt RAD-Ärztin med. pract. C.___ in ihrem Bericht vom 1. November 2010 (Urk. 7/68) als Hauptdiagnose eine dilatative Kardiomyopathie mit stenosefreien Koronararterien und einer aktuellen LVEF von 45 % (Verbesserung von 18 % seit der Magenbypass-Operation) und einen Status nach Magenbypass-Operation am 21. November 2007 mit Gewichtsverlust von 74 kg und deutlicher Steigerung der Mobilität fest. Als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte sie: Diabetes mellitus Typ II, arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie, Status nach Myositis des Unterschenkels links 2007 sowie Polyarthrose, insbesondere der Hüftgelenke (Urk. 7/68/3).
3.3.3 In ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung geht RAD-Ärztin med. pract. C.___ von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit Durchführung der Magenbypassoperation im Jahre 2007 aus. Der Beschwerdeführer habe seit dieser Operation 74 kg abgenommen und sei deutlich mobiler. Er erledige heute Haushaltarbeiten, gehe einkaufen, teilweise zu Fuss, gehe spazieren und bereite zu Hause warme Mahlzeiten zu (Urk. 7/68/3). Die LVEF bei dilatativer Kardiomyopathie habe sich von 18 % auf 45 % verbessert. Klinische Zeichen einer Herzinsuffizienz bestünden nicht (keine Luftnot, keine Ödeme). Bei bekanntem Diabetes mellitus benötige der Beschwerdeführer zurzeit weder orale Antidiabetika noch Insulin (Urk. 7/68/4). Die Einschätzung des Hausarztes Dr. Z.___ (Urk. 7/51/4), dass eine Tätigkeit rein sitzend während vier Stunden pro Tag ab Juni 2010 zumutbar sei, erscheine aufgrund der heutigen Untersuchung, Anamnese und der Zusammenschau der bisherigen Aktenlage medizinisch und aus internistischer Sicht als plausibel. Somit könne von einer Arbeitsfähigkeit von vier Stunden pro Tag in einer rein sitzenden Tätigkeit ohne Stressbelastung ab dem 24. Juni 2010 ausgegangen werden. Die bisherige Tätigkeit als Kleinoffsetdrucker oder die erlernte Tätigkeit als Buchdrucker sei dem Beschwerdeführer unverändert nicht mehr zuzumuten. Eine weitere Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit sei langfristig eher nicht zu erwarten (Urk. 7/68/4).
4.
4.1 Der Untersuchungsbericht der RAD-Ärztin med. pract. C.___ vom 1. November 2010 ist schlüssig und nachvollziehbar begründet. Es ist einleuchtend, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Gewichtsverlusts nach der Magenbypassoperation vom 21. November 2007 mobiler geworden ist, was sich auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkt. Im Untersuchungsbericht der RAD-Ärztin finden sich keine Widersprüche. Sie setzt sich in ihrer Beurteilung insbesondere mit den Einschätzungen des behandelnden Kardiologen Dr. B.___ und von Hausarzt Dr. Z.___ zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auseinander (Urk. 7/68/4).
4.2 Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten und bereits am 24. Juni 2010 eingegangenen Arztbericht vertrat der Hausarzt Dr. Z.___ noch den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer eine leichte Bürotätigkeit von 4 Stunden pro Tag zumutbar sei (Urk. 7/51/3-4). Der Kardiologe Dr. B.___ wies indes im Arztbericht vom 7. September 2010 darauf hin, dass dem Beschwerdeführer - nach dessen eigener Einschätzung - zwei bis drei Mal pro Woche während eines halben Tages eine sitzende Tätigkeit, bei der er nicht unter Zeitdruck arbeiten müsse, möglich sei. Dr. B.___ hielt dafür, dass eine solche Arbeitsfähigkeit theoretisch seit dem 1. September 2010 gegeben sei. Mit einer weiteren Erhöhung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu rechnen und sie müsse dem Verlauf sicher wieder angepasst werden, eher Richtung 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/60/7, Urk. 7/60/5). Im ärztlichen Zeugnis vom 7. März 2011, das der Beschwerdeführer zur Einwandbegründung auflegte, bestätigte Dr. B.___, dass beim Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % bestehe, was einer Anstellung von höchstens drei Halbtagen entspreche (Urk. 7/76). Mit Stellungnahme vom 13. Juni 2011 erklärte Dr. Z.___, nach erneuter Diskussion mit Dr. B.___ schliesse er sich dessen Beurteilung an. Insbesondere bestehe weiterhin eine deutlich eingeschränkte Herzleistung, und die Schwelle zur erneuten Dekompensation sei und bleibe weiterhin klein. Während der Beschwerdeführer an guten Tagen einige Stunden sitzend arbeiten könnte, sei dies an schlechten Tagen nicht möglich (Urk. 3/3). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt ebenso für behandelnde Spezialärzte (Urteil des Bundesgerichts I 655/05 vom 20. Mai 2006 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Demnach sind die Berichte des Hausarztes Dr. Z.___ und des behandelnden Kardiologen Dr. B.___ mit Zurückhaltung zu würdigen. Deren Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vermögen keine Zweifel am Untersuchungsbericht der RAD-Ärztin med. pract. C.___ vom 26. Oktober 2010 zur begründen, zumal sich RAD-Ärztin med. pract. C.___ sogar der damaligen Meinung von Dr. Z.___ angeschlossen hatte (E. 3.3.3). Zwar schätzt Dr. Z.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nunmehr als geringer ein. Er begründet diese Abkehr von seiner im Juni 2010 vertretenen Meinung aber nicht überzeugend, etwa mit einer seither eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Hinzu kommt, dass seine Stellungnahme vom 13. Juni 2011 (Urk. 3/3) nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2011 (Urk. 2) verfasst wurde. Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). In den medizinischen Akten finden sich keine weiteren Anhaltspunkte, welche gegen die Zuverlässigkeit des Untersuchungsberichts von RAD-Ärztin med. pract. C.___ vom 26. Oktober 2010 sprechen könnten, womit diesem volle Beweiskraft zukommt und auf die Einschätzung von RAD-Ärztin med. pract. C.___ zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abzustellen ist (E. 3.3.3). Demnach liegt eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vor, weshalb ein Revisionsgrund gegeben ist, und zwar in Bezug auf die Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit in leichten, rein sitzend auszuübenden Tätigkeiten ohne Stressbelastung im Umfang von fünf Halbtagen zu 4 Stunden pro Woche.
4.3 Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (Urk. 7/69) ist vom Beschwerdeführer nicht gerügt worden und gibt im Ergebnis zu keinen Beanstandungen Anlass. Bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr noch 65 % besteht ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (E. 2.2). Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 1. Juni 2011 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).