IV.2011.00682
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin B?nninger Sch?ppi
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 14. November 2012
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanw?ltin Petra Oehmke
OZB Rechtsanw?lte
Bahnhofplatz 9,? 976, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17,? 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
?
Beigeladene
vertreten durch Rechtsanw?ltin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka M?ller & Vetter, Rechtsanw?lte
Seestrasse 6,? 1544, 8027 Z?rich
Sachverhalt:
1.?????? Der 1956 geborene X.___ arbeitete seit September 1979 bei der Z.___ als Bereichsleiter Gastronomie (Arbeitgeberbericht vom 23. Januar 2009, Urk. 9/12, und Lebenslauf, Urk. 9/18), als er sich am 8. Dezember 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 9/2). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 7. Januar 2009, Urk. 9/8), zog die Akten der zust?ndigen Taggeldversicherung A.___ bei (Urk. 9/6) und holte Arztberichte von Dr. med. B.___, Facharzt FMH f?r Allgemeine Medizin, (Bericht vom 18. Januar 2009, Urk. 9/11), von der Klinik C.___ (undatierter Bericht, Urk. 9/13) und von med. pract. D.___, Fach?rztin f?r Psychiatrie und Psychotherapie, (Bericht vom 27. M?rz 2009, Urk. 9/19) ein. Am 28. August 2009 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sie die Kosten f?r ein Arbeitstraining beim E.___ vom 24. August bis 20. November 2009 ?bernehme (Urk. 9/26). Am 9. November 2009 berichtete der E.___ der IV-Stelle ?ber das bis dahin absolvierte Arbeitstraining (Urk. 9/31), worauf die IV-Stelle die Kostengutsprache f?r das Arbeitstraining bis 26. Februar 2010 verl?ngerte (Mitteilung vom 18. November 2009, Urk. 9/33). Am 4. M?rz 2010 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sie die Kosten f?r einen Arbeitsversuch in der K?che des F.___, begleitet durch ein Job Coaching des E.___, f?r die Zeit vom 27. Februar bis 28. Mai 2010 ?bernehme (Urk. 9/39). Nachdem der E.___ ?ber diesen Arbeitsversuch der IV-Stelle am 26. Mai 2010 berichtet hatte (Urk. 9/43), verneinte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 9. Juni 2010 einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen (Urk. 9/45). In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte bei Dr. B.___ (undatierter Bericht, Urk. 9/48) und bei den Dres. med. G.___ und H.___, Fach?rzte FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, (undatierter Bericht, Urk. 9/50) ein und gab bei Dr. med. I.___, Fach?rztin FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, welches am 30. November 2010 erstattet wurde (Urk. 9/53). Mit Vorbescheid vom 31. Januar 2011 stellte die IV-Stelle die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. Juni 2011 in Aussicht (Urk. 9/58). Gleichzeitig wies sie X.___ im Sinne seiner Schadenminderungspflicht an, eine Psychotherapie zu besuchen (Urk. 9/56). Nachdem X.___ gegen den Vorbescheid vom 31. Januar 2011 am 3. Februar 2011 Einwand erhoben hatte (Urk. 9/60), sprach ihm die IV-Stelle mit Verf?gung vom 16. Mai 2011 mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine Viertelsrente zu (Urk. 2).
2.?????? Hiergegen liess X.___ am 15. Juni 2011 durch Rechtsanw?ltin Petra Oehmke Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm ab 1. Juni 2010 eine ganze Rente auszurichten, eventualiter sei festzustellen, dass die einj?hrige Wartefrist im Juli 2009 erf?llt sei, und es sei das Verfahren zwecks Erg?nzung der medizinischen Abkl?rungen und allf?lliger Pr?fung von Umschulungsmassnahmen an die Vorinstanz zur?ckzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdef?hrer am 17. August 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 10). Mit Verf?gung vom 8. Dezember 2011 wurde die Y.___, gegen welche der Beschwerdef?hrer am 27. Juni 2011 Klage eingereicht hatte (Prozess Nr. BV.2011.00048), zum Prozess beigeladen (Urk. 11). Am 10. April 2012 reichte die Y.___, vertreten durch Rechtsanw?ltin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, eine Stellungnahme ein (Urk. 16), zu welcher sich der Beschwerdef?hrer am 12. Juni 2012 vernehmen liess (Urk. 21). Diese Stellungnahme und der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf Stellungnahme vom 18. Mai 2012 (Urk. 20) wurden den Parteien am 18. Juni 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 23). Am 19. Juni 2012 reichte Rechtsanw?ltin Petra Oehmke eine Erg?nzung zu ihrer Eingabe vom 12. Juni 2012 ein (Urk. 24), welche der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen am 20. Juni 2012 zugestellt wurden (Urk. 25). Mit Beschluss vom 22. August 2012 wurde dem Beschwerdef?hrer unter Androhung einer reformatio in peius Frist zur Stellungnahme zur m?glichen Schlechterstellung bzw. zum Beschwerder?ckzug angesetzt (Urk. 26). Am 13. September 2012 teilte der Beschwerdef?hrer mit, dass er an seiner Beschwerde festhalte (Urk. 28).
3.?????? Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2???? Beeintr?chtigungen der psychischen Gesundheit k?nnen in gleicher Weise wie k?rperliche Gesundheitssch?den eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschr?nkungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsf?higkeit zu verwerten, abwenden k?nnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeintr?chtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden f?hrt also nur soweit zu einer Erwerbsunf?higkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3???? Versicherungstr?ger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an f?rmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgem?ss zu w?rdigen. F?r das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, objektiv zu pr?fen und danach zu entscheiden hat, ob die verf?gbaren Unterlagen eine zuverl?ssige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begr?ndet sind. Ausschlaggebend f?r den Beweiswert ist grunds?tzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1???? Dr. med. J.___, Facharzt FMH f?r Innere Medizin, speziell Magen-, Darm- und Leberkrankheiten, nahm beim Beschwerdef?hrer eine Gastroskopie vor. Er berichtete hier?ber am 14. November 2007 Dr. B.___, endoskopisch zeige sich ein 6cm langer Barret-?sophagus mit einer unruhigen Neo-Z-Linie. Im Gegensatz zu fr?her best?nden keinerlei Entz?ndungszeichen. Auch die zahlreichen Pflasterepithelinseln im distalen ?sophagus spr?chen f?r eine effiziente Refluxbehandlung. Makroskopisch fehlten proliferative Ver?nderungen und histologisch Epitheldysplasien. Die Toupet-Fundoplication liege ausgezeichnet, die Kardia sei elastisch und die Manschette gen?gend lang. In Magen und Duodenum best?nden, wie fr?her, keine Entz?ndungszeichen. Die Magenschleimhautheterotopie im proximalen ?sophagus sei klinisch belanglos. Aufgrund dieser Befunde beruhten die Beschwerden auf der schweren hypochondrischen Depression mit wechselhafter psychosomatischer Manifestation. Besonders hinderlich sei die allgemeine Medikamentenaversion bzw. -intoleranz. Bei der (ostentativen) Gangunsicherheit mit Schwindel w?rde er dennoch ein neurologisches Konsilium, eventuell mit einem CT, veranlassen, um nicht einen zentralnerv?sen Prozess zu verpassen (Urk. 3/6).
2.2???? Dr. med. K.___, Fach?rztin FMH f?r Neurologie, untersuchte den Beschwerdef?hrer am 12. Dezember 2007. Sie diagnostizierte mit Bericht vom 13. Dezember 2007 multiple unspezifische Beschwerden, h?chstwahrscheinlich Folge einer neurovegetativen Dysbalance/intermittierenden Hyperventilation. Zur Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers machte Dr. K.___ keine Angaben (Urk. 3/3).
2.3???? Der Beschwerdef?hrer wurde am 22. Mai 2008 im Spital L.___ notfallm?ssig behandelt. Dieses diagnostizierte hierzu mit Bericht vom gleichen Tag (1) einen unspezifischen lageabh?ngigen Schwindel bei Differentialdiagnose benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel, Neuronitis vestibularis. Zur Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers machte auch das Spital L.___ keine Angaben (Urk. 3/4).
2.4???? Am 31. Mai 2008 meldete sich der Beschwerdef?hrer auf der Notfallstation des Spitals M.___. Dieses diagnostizierte eine nicht dislozierte Grundphalanx Schaftfraktur Digitus (Dig.) V Fuss rechts nach Sturz bei kurzzeitiger Synkope bei orthostatischer Dysregulation. Der Beschwerdef?hrer solle mit Xatral uno, welches er am Vorabend erstmals gegen seine Prostatabeschwerden eingenommen habe, pausieren. Sie machten dieses Medikament f?r die Synkope verantwortlich (Urk. 3/5).
2.5???? Dr. B.___ berichtete der A.___ am 30. Oktober 2008, der Beschwerdef?hrer leide aus k?rperlicher Sicht an leichtem, ?tiologisch ungekl?rtem Schwindel vestibul?rer Art. Geistig bestehe keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit. Aus psychischer Sicht sei der Beschwerdef?hrer hypochondrisch, es bestehe eine ?ngstlich gepr?gte Anpassungsst?rung mit ausgepr?gter Neigung zur Somatisierung. Eine R?ckkehr an den alten Arbeitsplatz sei nicht realistisch. Die ?ngste seien mit Vorgesetzten und Untergebenen verbunden. An einem anderen Arbeitsplatz k?nnte der Beschwerdef?hrer wahrscheinlich etwa 30 % arbeiten, bei guten Bedingungen k?nne z?gig gesteigert werden (Urk. 9/6/8-9). Mit Bericht vom 18. Januar 2009 (Urk. 9/11/15) an die Beschwerdegegnerin hielt Dr. B.___ fest, dass der Beschwerdef?hrer seit Juli 2008 zu 100 % arbeitsunf?hig sei, wobei ihm die bisherige T?tigkeit noch zumutbar sei, jedoch nicht am bisherigen Arbeitsplatz. Betreffend Diagnosen verwies Dr. B.___ auf die beigelegten Berichte, aus welchen (1) eine depressive Anpassungsst?rung, Differentialdiagnose Burnout mit hypochondrischem und asthenischem Einschlag und (2) ein Status nach Antirefluxoperation 2000 bei Barret?sophagus hervorgeht (vgl. Bericht vom 11. November 2008, Urk. 9/11/11).
2.6???? Die Klinik C.___ hielt mit Bericht vom 3. M?rz 2009 fest, der Beschwerdef?hrer habe sich vom 5. Januar bis 7. Februar 2009 bei ihnen aufgehalten. Er leide an einer Anpassungsst?rung Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22). Er sei noch bis am 28. Februar 2009 zu 100 % arbeitsunf?hig. Ab 1. M?rz 2009 bestehe voraussichtlich eine 100%ige Arbeitsf?higkeit, wobei eine R?ckkehr an den bisherigen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gr?nden nicht bef?rwortet werden k?nne (Urk. 9/17).
2.7???? Med. pract. D.___ diagnostizierte mit Bericht vom 27. M?rz 2009 einen Status nach mittelgradig depressiver Episode (ICD-10 F32.1). Es bestehe keine Arbeitsunf?higkeit mehr. Es gelte jedoch zu beachten, dass eine R?ckkehr an die alte Arbeitsst?tte bzw. in die Z.___ die gleiche psychische Symptomatik wieder ausl?sen w?rde und daher nicht empfohlen werden k?nne (Urk. 9/19/6-9).
2.8???? Am 11. Mai 2009 stellte Dr. B.___ ein ??rztliches Zeugnis? aus, in welchem er festhielt, dass der Beschwerdef?hrer schon fr?her ?ber St?rungen des Geschmackssinns geklagte habe. Dieses Problem habe sich seit einer dreiw?chigen antibiotischen Behandlung wegen Lungenentz?ndung im Dezember/Januar versch?rft. Diese Einschr?nkung f?hre dazu, dass im Moment aus medizinischer Sicht die T?tigkeit als selbst?ndiger Koch nicht realistisch sei. ?ber die Prognose k?nne nichts ausgesagt werden, eine Verbesserung sei ?ber Monate m?glich, aber nicht sicher (Urk. 9/23).
2.9???? Der Beschwerdef?hrer wurde am 28. August 2009 wiederum im Spital M.___ notfallm?ssig behandelt, nachdem er ein Brennen subxiphoidal versp?rt hatte. Er beruhigte sich w?hrend des Aufenthaltes in der Notfallstation. Die Schmerzen epigastrisch verschwanden in halb sitzender Position. Beim aktiven Aufsitzen bzw. beim Vorn?berneigen versp?rte er noch ein leichtes Ziehen subxiphoidal. Der Beschwerdef?hrer war vom 28. bis 29. August 2009 zu 100 % arbeitsunf?hig (Urk. 22/2).
2.10?? Dr. B.___ nannte mit undatiertem Bericht als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit eine Anpassungsst?rung und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) seit anfangs 2008 mit multiplen hypochondrischen Krankheitsbef?rchtungen. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit f?hrte er einen Status nach Fundoplicatio wegen chronischer Refluxerkrankung 2001 und einen Status nach Cholezystektomie 2004 an. Der Beschwerdef?hrer sei seit etwa Januar 2008 in der angestammten T?tigkeit zu 100 % arbeitsunf?hig. Eine leichte T?tigkeit sei ab sofort zu 50 % m?glich, wobei eine Steigerung m?glich sei. Alles, was mit K?che zu tun habe, l?se eine massive Abwehr aus. Zudem habe der Beschwerdef?hrer gem?ss eigenen Angaben den Geschmackssinn verloren (Urk. 9/48).
2.11?? Dr. G.___ und Dr. H.___ diagnostizierten in ihrem ebenfalls undatierten Bericht (1) eine sonstige depressive Episode (ICD-10 F32.8), (2) eine nicht n?her bezeichnete dissoziative St?rung (DDNOS) (ICD-10 F44.9), (3) eine undifferenzierte Somatisierungsst?rung (ICD-10 F45.1), (4) eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) und eine kombinierte Pers?nlichkeitsst?rung mit zwanghaften, emotional instabilen narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61). Der Beschwerdef?hrer sei als Koch seit Juni 2010 zu 100 % arbeitsunf?hig. Wie sich gezeigt habe, sei auch eine T?tigkeit in quasi besch?tztem Rahmen nicht m?glich (Urk. 9/50).
2.12?? Dr. I.___ nannte in ihrem Gutachten vom 30. November 2010 (Urk. 9/53 S. 31) als Diagnosen (1) eine erneute Anpassungsst?rung mit Neurasthenie und Regressionstendenzen (ICD-10 F43.23) bei anhaltender bzw. wiederkehrender, psychosozialer Belastungssituation in der beruflichen Identifizierung sowie im famili?ren Umfeld (ICD-10 Z56.5/Z560; Z63.7; Z59) und (2) eine neurotisch-negativistische Pers?nlichkeitsstruktur mit akzentuierten, narzisstischen, histrionischen und passiv-aggressiven Pers?nlichkeitsz?gen (ICD-10 Z73.1) mit (a) habitueller, chronischer, multipler psychosomatischer St?rung (ICD-10 F45.0), (b) dissoziativen Sensibilit?ts- und Empfindungsst?rungen (ICD-10 F44.6) und (c) Tinnitus (ICD-10 F45.8). Der Beschwerdef?hrer sei in seiner angestammten Funktion als Bereichsleiter/Koch in einer grossen Zentralk?che aufgrund seines aktuellen regressiven und neurasthenischen Zustandsbildes, im Sinne einer Anpassungsst?rung, erheblich eingeschr?nkt, faktisch sei von einer 100%igen Arbeitsunf?higkeit sei Juni 2010 auszugehen. Anamnestisch bestehe auch im Zeitraum 1. Juli 2008 bis 31. M?rz 2009 (Remission der vorgehenden Anpassungsst?rung) eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit. Die IV-Relevanz sei aufgrund des rein reaktiven Charakters der psychischen St?rung und in Abwesenheit einer krankheitswerten Pers?nlichkeitsst?rung, bei vorwiegend St?rungen aus dem somatoformen Bereich, ohne schwere psychiatrische Komorbidit?t fraglich. Dem Beschwerdef?hrer sei grunds?tzlich ab sofort (bzw. seit Februar 2009, Austritt aus der Klinik C.___) die Willensanstrengung zu einer angepassten T?tigkeit als nicht leitender Mitarbeiter in einer manuellen bzw. nicht intellektuell orientierten T?tigkeit, gegenw?rtig vorzugsweise ohne Zeit- und Leistungsdruck zuzumuten, anf?nglich zu einem 50%-Pensum, sp?ter nach sp?testens 6 Monaten auf 100 % steigerungsf?hig (Urk. 9/53).
2.13?? Dr. G.___ berichtete Rechtsanw?ltin Petra Oehmke am 6. Mai 211, Dr. I.___ komme in ihrem Gutachten zu ?hnlichen Schl?ssen wie er gest?tzt auf den SKID II-Fragebogen, sie subsumiere ihre Befunde allerdings unter einer "Pers?nlichkeitsakzentuierung", da sie angeblich keine "tief verwurzelten, anhaltenden Verhaltensmuster" sehe, die sich in "starren Reaktionen auf unterschiedlich pers?nliche und soziale Lebenslagen" ?usserten. Genau dies sehe man aber beim Beschwerdef?hrer sehr wohl, was wichtig sei und Krankheitswert habe. Daneben z?hle Dr. I.___ Symptome der dissoziativen St?rung unter der Diagnose einer Anpassungsst?rung auf, was formal falsch sei. Derartige St?rungen w?rden heute als gravierend betrachtet und nicht als "Riechfl?schchen-Neurosen", wie sie wohl noch in Wien im vorletzten Jahrhundert beurteilt worden seien. Es gebe auch weitere Fehler, denen Sie sich in hoffentlich kundiger Art und Weise annehmen werde (Urk. 3/12).
3.
3.1???? Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verf?gung vom 16. Mai 2011 davon aus, dass der Beschwerdef?hrer in der angestammten T?tigkeit nicht mehr arbeitsf?hig sei, in einer behinderungsangepassten T?tigkeit aber eine 100%ige Arbeitst?tigkeit zumutbar sei. Die Beschwerdegegnerin st?tzte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. I.___ vom 30. November 2010 (Urk. 2).
3.2???? Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverl?ssigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Das Gutachten von Dr. I.___ vom 30. November 2010 erf?llt grunds?tzlich s?mtliche Anforderungen an ein beweistaugliches Gutachten. Bei der W?rdigung des Gutachtens von Dr. I.___ gilt es zu beachten, dass ein Gutachten zwar zur Arbeitsf?higkeit Stellung zu nehmen hat und diese Ausf?hrungen eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bildet, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Beh?rde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidit?t im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegr?ndender Art eingetreten ist (Urteil des hiesigen Gerichts IV.2006.00121 vom 30. November 2007 E. 4.4.3 mit Hinweis auf BGE 105 V 158 E. 1). Dr. I.___ attestierte dem Beschwerdef?hrer f?r die angestammte T?tigkeit eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit und f?r eine behinderungsangepasste T?tigkeit zun?chst eine 50%ige und sp?testens nach 6 Monaten eine 100%ige Arbeitsf?higkeit. Sie st?tzte sich dabei auf die in Erw?gung 2.12 hiervor zitierten Diagnosen. Dabei ist die Anpassungsst?rung (ICD-10 F43.2) ein vor?bergehendes und damit nicht invalidisierendes psychisches Leiden (Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2010 Urteil vom 9. August 2010 E. 5.2 mit Hinweisen). Bei den Z-Kodierungen gem?ss ICD-10 handelt es sich um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens f?hren. Die Kategorien Z00-Z99 sind deshalb f?r F?lle vorgesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder "Probleme" angegeben werden, die nicht als Krankheit, Verletzung oder ?ussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Die von Dr. I.___ angef?hrten "Z-Diagnosen" haben deshalb ebenfalls keine invalidisierende Wirkung (Urteil 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Betreffend die Diagnosen habituelle, chronische, multiple psychosomatische St?rung, dissoziative Sensiblit?ts- und Empfindungsst?rungen und Tinnitus, welche Dr. I.___ als somatoforme St?rung qualifizierte, gilt es zu beachten, dass eine fach?rztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme St?rung (ICD-10 F45) als solche noch keine Invalidit?t begr?ndet. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme St?rung (ICD-10 F45) oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung ?berwindbar sind. Bestimmte Umst?nde, welche die Schmerzbew?ltigung intensiv und konstant behindern, k?nnen den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht ?ber die f?r den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verf?gt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidit?t von erheblicher Schwere, Auspr?gung und Dauer. Massgebend sein k?nnen auch weitere Faktoren, so: chronische k?rperliche Begleiterkrankungen; ein mehrj?hriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unver?nderter oder progredienter Symptomatik ohne l?ngerdauernde R?ckbildung; ein sozialer R?ckzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missgl?ckten, psychisch aber entlastenden Konfliktbew?ltigung (prim?rer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgef?hrten ambulanten oder station?ren Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgepr?gter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen f?r eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen St?rung (ICD-10 F45) entwickelten Grunds?tze werden rechtsprechungsgem?ss bei der W?rdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilit?ts- und Empfindungsst?rungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches M?digkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsst?rungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsf?lle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet. Da der Beschwerdef?hrer weder an einer relevanten Komorbidit?t leidet noch Anhaltspunkte daf?r bestehen, dass die habituelle, chronische, multiple psychosomatische St?rung, die dissoziativen Sensibilit?ts- und Empfindungsst?rungen oder der Tinnitus ausnahmsweise nicht ?berwindbar sein sollen, haben auch diese Diagnosen keine invalidisierende Wirkung. Hierbei gilt es zu beachten, dass auch Dr. I.___ darauf hinwies, dass die IV-Relevanz der attestierten Arbeitsunf?higkeit aufgrund des rein reaktiven Charakters der psychischen St?rung und in Abwesenheit einer krankheitswerten Pers?nlichkeitsst?rung, bei vorwiegend St?rungen aus dem somatoformen Bereich, ohne schwere psychiatrische Komorbidit?t, fraglich sei (Urk. 9/53/33). Nach dem Gesagten bildet das Gutachten von Dr. I.___ zwar eine zuverl?ssige Beurteilungsgrundlage, doch geht aus ihrem Gutachten aus rechtlicher Sicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden hervor.
3.3???? Dr. J.___ machte in seinem Bericht vom 14. November 2007 keine Angaben zur Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers (E. 2.1). Aus internistischer Sicht f?hrte er auch keine Diagnose an, welche eine Arbeitsunf?higkeit zu begr?nden vermag. Die von ihm erw?hnte schwere hypochondrische Depression mit wechselhafter psychosomatischer Manifestation ist durch keinerlei Befunde belegt. Sein Bericht gibt daher keinen begr?ndeten Hinweis auf eine relevante Arbeitsunf?higkeit.
3.4???? Dr. K.___ mit Bericht vom 12. Dezember 2007 (E. 2.2), das Spital L.___ mit Bericht vom 22. Mai 2008 (E. 2.3) und das Spital M.___ mit Bericht vom 31. Mai 2008 (E. 2.4) machten keine Angaben zur Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers. Diese Berichte enthalten zudem keine Angaben, welche auf eine andauernde Arbeitsunf?higkeit schliessen lassen. Mit Bericht vom 30. August 2009 (E. 2.9) attestierte das Spital M.___ dem Beschwerdef?hrer zwar eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit, jedoch lediglich f?r zwei Tage. Es kann daher gest?tzt auf die Berichte von Dr. K.___, des Spitals L.___ und des Spitals M.___ nicht auf eine relevante Arbeitsunf?higkeit des Beschwerdef?hrers geschlossen werden.
3.5???? Mit Bericht vom 30. Oktober 2008 an die A.___ attestierte Dr. B.___ dem Beschwerdef?hrer f?r die angestammte T?tigkeit eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit und f?r eine behinderungsangepasste T?tigkeit eine 30%ige Arbeitsf?higkeit (E. 2.5). Dr. B.___ nennt dabei als wesentliche Ursachen Schwindel und eine hypochondrisch, ?ngstlich gepr?gte Anpassungsst?rung mit ausgepr?gter Neigung zur Somatisierung. Wie ausgef?hrt (E. 3.2), begr?ndet eine Anpassungsst?rung grunds?tzlich keine Invalidit?t. Betreffend Schwindel erkl?rt Dr. B.___ nicht, wie er diesen verifiziert hat. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb leichter Schwindel eine erhebliche Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit verursachen soll.
???????? Im Bericht vom 18. Januar 2009 attestiert Dr. B.___ dem Beschwerdef?hrer zwar eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit, er erkl?rt jedoch gleichzeitig, dass dem Beschwerdef?hrer die bisherige T?tigkeit noch zumutbar sei, jedoch nicht am bisherigen Arbeitsplatz (E. 2.5). Hierbei gilt es zu beachten, dass, je st?rker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts?ngste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgepr?gter eine fach?rztlich festgestellte psychische St?rung von Krankheitswert vorhanden sein muss. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeintr?chtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herr?hren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszust?nden klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbst?ndigte psychische St?rungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsf?higkeit sind unabdingbar, damit ?berhaupt von Invalidit?t gesprochen werden kann. Wo ein Arzt dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umst?nden ihre hinreichende Erkl?rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. M?rz 2009 E. 2). Da sich die von Dr. B.___ im Bericht vom 18. Januar 2009 attestierte Arbeitsunf?higkeit lediglich auf den konkreten Arbeitsplatz bezog, muss davon ausgegangen werden, dass diese Arbeitsunf?higkeit lediglich durch arbeitsplatzspezifische Faktoren begr?ndet und daher invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant ist.
???????? Im Bericht vom 11. Mai 2009 nennt Dr. B.___ keinerlei Befunde, weshalb aus diesem Bericht keine Arbeitsunf?higkeit nachvollzogen werden kann (E. 2.8). Hinsichtlich der vom Beschwerdef?hrer geklagten St?rung des Geschmackssinns gilt es zu beachten, dass Dr. I.___ dies als dissoziative Sensibilit?ts- und Empfindungsst?rung qualifizierte, die grunds?tzlich nicht invalidisierend ist (vgl. E. 3.2).
???????? Mit einem undatierten Bericht nannte Dr. B.___ als einzige Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit eine Anpassungsst?rung und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) seit anfangs 2008 mit multiplen hypochondrischen Krankheitsbef?rchtungen (E. 2.10). Wie ausgef?hrt, begr?ndet eine Anpassungsst?rung aufgrund ihres vor?bergehenden Charakters keine Invalidit?t (E. 3.2).
???????? Nach dem Gesagten kann aus den Berichten von Dr. B.___ nicht auf eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunf?higkeit geschlossen werden.
3.6???? Die Klinik C.___ attestierte dem Beschwerdef?hrer mit Bericht vom 3. M?rz 2009 bis 28. Februar 2009 eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit und hernach eine 100%ige Arbeitsf?higkeit, wobei eine R?ckkehr an die angestammte Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gr?nden nicht bef?rwortet werde (E. 2.6). Als Diagnose f?hrte die Klinik C.___ eine Anpassungsst?rung Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) an. Da weder eine Anpassungsst?rung (vgl. E. 3.2) noch psychosoziale Umst?nde (E. 3.5) eine Invalidit?t begr?nden k?nnen, geht auch aus dem Bericht der Klinik C.___ vom 3. M?rz 2009 keine relevante Arbeitsunf?higkeit hervor.
3.7???? Med. pract. D.___ attestierte dem Beschwerdef?hrer keine Arbeitsunf?higkeit (E. 2.7). Sie wies jedoch ebenfalls darauf hin, dass die angestammte T?tigkeit wieder eine psychische Symptomatik ausl?sen k?nne. Wie ausgef?hrt, begr?nden aber psychosoziale Faktoren keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunf?higkeit (E. 3.5), weshalb auch gest?tzt auf den Bericht von med. pract. D.___ keine andauernde Arbeitsunf?higkeit ausgewiesen ist.
3.8???? Dr. G.___ und Dr. H.___ attestierten dem Beschwerdef?hrer mit undatiertem Bericht eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit (E. 2.11). Dr. I.___ erkl?rt hierzu, die Einsch?tzung von Dr. G.___ und Dr. H.___ sei nicht nachvollziehbar, so seien die ICD-Kriterien f?r eine Pers?nlichkeitsst?rung nicht erf?llt. Auch ben?tzten Dr. G.___ und Dr. H.___ mit der Diagnose ?sonstige depressive Episode F32.8? eine schwammige und nicht empfohlene Subkategorie von Episoden, die nicht die Beschreibungen der depressiven Episoden erf?llten, aber nach allgemeinem diagnostischem Eindruck depressiver Natur zu sein schienen. Hiermit sei nicht ?berzeugend eine arbeitsmedizinisch relevante psychiatrische Krankheit zu belegen. Die Frage der IV-Stelle nach der verbliebenen Restarbeitsf?higkeit werde von Dr. G.___ und Dr. H.___ mit dem Hinweis ?Wie sich gezeigt hat, ist eine T?tigkeit in einem auch quasi besch?tzten Rahmen nicht durchf?hrbar? beantwortet. Es erscheine unzul?ssig, aus einer nicht durchf?hrbaren T?tigkeit auf Arbeitsunf?higkeit zu schliessen und damit neurotische Abwehrgr?nde auszublenden (Urk. 9/53/35-36). Diese Ausf?hrungen von Dr. I.___ sind schl?ssig. Es besteht daher kein Anlass, gest?tzt auf diesen Bericht von Dr. G.___ und Dr. H.___ von einer relevanten Arbeitsunf?higkeit des Beschwerdef?hrers auszugehen.
???????? Am 6. Mai 2011 nahm Dr. G.___ zum Gutachten von Dr. I.___ vom 30. November 2010 Stellung (E. 2.13). Er f?hrt hierbei keine Befunde an, sondern erkl?rt ohne nachvollziehbare Begr?ndung, dass die Einsch?tzung von Dr. I.___ falsch sei. Aus der Stellungnahme von Dr. G.___ vom 6. Mai 2011 kann daher ebenfalls keine relevante Arbeitsunf?higkeit abgeleitet werden.
3.9???? Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdef?hrer aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht in der Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt ist. Die angefochtene Verf?gung vom 16. Mai 2011 ist deshalb aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdef?hrer keinen Rentenanspruch hat. Dies f?hrt selbstredend zur Abweisung der Beschwerde.
4.?????? Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1?000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdef?hrer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen, und die angefochtene Verf?gung vom 16. Mai 2011 wird mit der Feststellung, dass der Beschwerdef?hrer keinen Rentenanspruch hat, aufgehoben.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 1?000.-- werden dem Beschwerdef?hrer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanw?ltin Petra Oehmke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, unter Beilage eines Doppels von Urk. 28
- Rechtsanw?ltin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber unter Beilage eines Doppels von Urk. 28
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).