IV.2011.00683
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 28. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg
Weggisgasse 29, Postfach 5345, 6000 Luzern 5
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1955, war seit 10. April 2000 als Reiniger bei der Y.___ AG tätig, als er am 28. März 2008 krankgeschrieben wurde und sich am 26. Juli 2008 wegen Hüftbeschwerden nach einer Operation im April 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/8, Urk. 8/18 Ziff. 2.1, 2.7-2.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/16, Urk. 8/22, Urk. 8/29, Urk. 8/40, Urk. 8/42 Urk. 8/44, Urk. 8/50), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/13, Urk. 8/47) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/18) ein und zog die medizinischen Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 8/15, Urk. 8/35). Mit Mitteilung vom 11. Februar 2009 wurde die Möglichkeit beruflicher Eingliederungsmassnahmen verneint und die Prüfung eines Rentenanspruchs in Aussicht gestellt (Urk. 8/33).
Mit Schreiben vom 11. Januar 2010 (Urk. 8/51/1) wurde dem Versicherten die Arbeitsstelle per 30. April 2010 gekündigt. Am 11. Februar 2010 veranlasste die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten (orthopädisch/psychiatrisch), welches am 20. Mai 2010 erstattet wurde (Urk. 8/56).
1.2 Mit Vorbescheid vom 30. November 2010 (Urk. 8/64) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ausrichtung einer ganzen Rente rückwirkend ab 1. April 2009 und eine Viertelsrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 41 % ab 1. September 2009 in Aussicht, wogegen dieser am 14. Januar 2011 (Urk. 8/73) Einwände erhob. Am 26. Mai 2011 verfügte die IV-Stelle entsprechend ihrem Vorbescheid (Urk. 8/89 = Urk. 2).
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 26. Mai 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. Juni 2011 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Rente auch nach dem 1. September 2009. Eventuell sei bis zum Zeitpunkt der Begutachtung befristet eine ganze Rente zuzusprechen, und subeventuell sei er weiter medizinisch abzuklären (Urk. 1 S. 2 Ziff. I).
Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2011 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
2.2 Mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 (Urk. 10) stellte das Gericht die Einholung eines orthopädischen Gutachtens in Aussicht, welches am 2. März 2012 (Urk. 24) erstattet wurde. Der Beschwerdeführer beantragte am 4. Juni 2012 neu die Ausrichtung einer befristeten ganzen Rente bis 31. Mai 2012 und hernach ab 1. Juni 2012 deren Herabsetzung auf eine Viertelsrente (Urk. 27). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 30), was dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2012 (Urk. 31) zur Kenntnis gebracht wurde.
2.3 Mit Verfügung vom 13. Juli 2012 (Urk. 35) holte das Gericht bei den Gutachtern einen ergänzenden Bericht ein, welcher am 6. August 2012 erstattet (Urk. 36) und den Parteien am 15. August 2012 (Urk. 38) zur Stellungnahme unterbreitet wurde. Vernehmlassungsweise hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 40). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Mitteilung vom 27. August 2012 (Urk. 41) auf eine erneute Stellungnahme.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4. Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung Urteile des Bundesgerichts I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2, I 444/04 vom 11. Januar 2005 E. 5.3.2 und I 486/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.1) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) von einer in Folge einer Hüftoperation eingetretenen bis Ende Mai 2009 dauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus und erachtete ab 1. Juni 2009 eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 70 % für zumutbar, weshalb sie die Rente (nach drei Monaten) per 1. September 2009 auf eine Viertelsrente herabsetzte (Verfügungsteil 2 S. 2 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer bestritt demgegenüber zunächst die Verwertbarkeit des Gutachtens vom 20. Mai 2010 (Urk. 1 S. 3) und machte nach Einsicht in das Gerichtsgutachten vom 2. März 2012 geltend, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei erst nach der Rückenoperation im Jahr 2011 eingetreten, weshalb bis zum 31. Mai 2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit gegeben und er ab Juni 2012 höchstens im Umfang von 70 % arbeitsfähig sei (Urk. 27 S. 3). Aus diesem Grund beantrage er die Zusprache einer ganzen Rente bis 31. Mai 2012 und hernach die Ausrichtung eine Viertelsrente (S. 2 Ziff. I).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Arbeitsfähigkeit und der daraus resultierende Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers die Herabsetzung der mit Wirkung ab 1. April 2009 zugesprochenen ganzen Rente auf eine Viertelsrente per 1. September 2009 rechtfertigen.
Unbestritten ist die rückwirkend vom 1. April bis 31. August 2009 zugesprochene ganze Rente gestützt auf eine volle Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Diese ist aber dennoch in die gerichtliche Prüfung einzubeziehen, da diese den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum zu erfassen hat (vgl. E. 1.3).
3.
3.1 Am 11. April 2008 musste sich der Beschwerdeführer einer Hüft-Totalendoprothesen-Operation rechts unterziehen (vgl. Operationsbericht, Urk. 8/15/6).
Der operierende Arzt Dr. med. Z.___, Orthopädische Chirurgie FMH, stellte mit Bericht vom 1. September 2008 (Urk. 8/16/7-8) zuhanden der Beschwerdegegnerin die Diagnose einer schweren Femurkopfnekrose rechts, eines Lumbovertebralsyndroms bei mittels Magnetresonanztomographie (MRI) nachgewiesenen mehrsegmentalen breitbasigen Diskusprotrusionen mit mediolateral nach rechts auslagender Diskushernie im Segment L5/S1, welche die Wurzel S1 erreichte, sowie engem Spinalkanal, hauptsächlich im Segment L3/4 (S. 1 Ziff. 1.1). Er führte des Weiteren aus, gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei noch ein insulinpflichtiger Diabetes entdeckt worden (S. 1 Ziff. 1.2). Im wieteren Verlauf (nach der Operation) habe sich eine zunehmende Rückenproblematik ergeben, welche mittels MRI abgeklärt (vgl. Urk. 8/16/9-10) und der Beschwerdeführer in die Behandlung beim Wirbelsäulenspezialisten Dr. med. A.___ überwiesen worden sei (S. 1 f. Ziff. 3.3).
Dr. Z.___ erachtete den Beschwerdeführer hauptsächlich aufgrund der Rückenproblematik und weniger aufgrund der Hüftproblematik in dessen angestammten Tätigkeit als Kabinenreiniger von Flugzeugen für momentan immer noch nicht arbeitsfähig. Ein Arbeitsversuch am 18. August 2008 sei vorerst fehlgeschlagen. Eine Umschulung auf eine weniger hüft- und rückenbelastende Tätigkeit sei sinnvoll, und in einer entsprechenden Wechseltätigkeit mit nur mässigen Belastungen von Rücken und Hüften dürfte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden können (S. 1 Ziff. 2, S. 2 Ziff. 3.7).
3.2 In seinem Bericht vom 25. September 2008 (Urk. 8/22) an die Beschwerdegegnerin führte Dr. med. A.___, FMH Orthopädie, bei bekannter Diagnose aus, im aktuellen Zeitpunkt würden beim Beschwerdeführer die lokalen belastungsbedingten Rückenschmerzen bei breitbasigen Diskusprotrusionen mit Diskushernie im Vordergrund stehen. Leider sei ein Arbeitsversuch gescheitert, sodass weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Anlässlich einer Verlaufskontrolle im Herbst 2008 soll besprochen werden, ob man einen operativen Wirbelsäuleneingriff planen müsse (S. 2 f. Ziff. 4.3). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit nach einem eventuellen Wirbelsäuleneingriff bestehe in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 25-50 % (S. 5 Ziff. 6.2).
3.3 Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 13. November 2008 (Urk. 8/29/1-6) unter Nennung der bekannten Diagnosen zusätzlich eine leichte Arthrose im oberen Sprunggelenk (OSG) rechts, einen Diabetes Mellitus Typ II, Adipositas sowie einen Status nach chronischer Sinusitis und Bronchitis (S. 3 Ziff. 1.1). Er attestierte dem Beschwerdeführer in angestammter Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von 28. März bis 31. Dezember 2008 und erachtete die bisherige Tätigkeit als Flugzeugreiniger für nicht mehr möglich sowie einen Berufswechsel als schwierig (S. 4 Ziff. 1.6 f.).
3.4 Mit Bericht vom 17. Februar 2009 (Urk. 8/40/1-3) teilte Dr. A.___ der Beschwerdegegnerin mit, nach durchgeführter Dekompression L3/5 am 14. November 2008 bei primär sehr gutem Verlauf würden nun aber anhaltende, erneut invalidisierende, lumbospondylogene Schmerzen beim Gehen nach 20 Minuten sowie nach geringer Belastung bestehen (S. 2 Ziff. 1.4). Er attestierte dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit vom 25. Juni 2008 bis 4. März 2009 mit anschliessender Neubeurteilung (S. 2 Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit hielt er aus medizinischer Sicht für nicht mehr zumutbar (S. 2 Ziff. 1.7).
Am 27. Mai 2009 (Urk. 8/42/1-5) berichtete Dr. A.___ der Beschwerdegegnerin gestützt auf ein durchgeführtes MRI der Lendenwirbelsäule anfangs Mai 2009 (Urk. 8/42/6) über eine Rezidiv-Diskushernie L4-5, weshalb er bei Nicht-Ansprechen auf konservative Massnahmen eine Spondylodese L3-5 mit PLIF (posterior lumbar intervertebral fusion) von rechts angeboten habe, wies aber darauf hin, dass prognostisch gesehen auch nach gelungener Operation und üblicher Rekonvaleszenzzeit von drei bis vier Monaten eine Reintegration des Beschwerdeführers in die angestammte Tätigkeit unrealistisch sei, da die Wirbelsäule weiterhin eine verminderte Belastbarkeit aufweisen werde (S. 2 Ziff. 1.4). Er attestierte deshalb dem Beschwerdeführer in angestammter Tätigkeit nach wie vor eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 25. Mai 2008 bis 31. Mai 2009 mit anschliessender wahrscheinlicher Verlängerung (S. 2 Ziff. 1.6). In einer angepassten Tätigkeit nach einer erfolgten Spondylodese und üblicher Rekonvaleszenzzeit bestehe vermutlich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, jedoch im aktuellen Zustand des Beschwerdeführers, welcher angeblich unter einem depressiven Zustand leide, sei dieser weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.7-1.8).
3.5 Seit dem 1. September 2009 liess sich der Beschwerdeführer psychotherapeutisch beim Psychologen lic. phil. C.___ behandeln, welcher mit Bericht vom 12. Dezember 2009 (Urk. 8/50) zuhanden der Beschwerdegegnerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F32.1), diagnostizierte (Urk. 8/50/2) und ausführte, zur Zeit halte er eine Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit für eher unrealistisch. Beim Beschwerdeführer würden neben körperlichen Beschwerden auch eine psychische Chronifizierung der depressiven Störung und damit eine langandauernde Invalidisierung drohen. Um diese abzuwenden, bedürfe es zum heutigen Zeitpunkt eine psychiatrische, psychotherapeutische und somatische Behandlung. Gegenwärtig erachte er den Beschwerdeführer sowohl körperlich als auch psychisch bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/50/3).
3.6 Die Beschwerdegegnerin gab beim Zentrum D.___ (D.___) ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 20. Mai 2010 erstattet wurde. Das Gutachten (Urk. 8/56) ist von Dr. med. E.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, und Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, unterzeichnet und beruht auf den Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 28. April 2010, den bildgebenden Untersuchungen, den Gutachtern zur Verfügung gestellten Akten und der Beurteilung durch die Fachärzte (Urk. 8/56/1-22 S. 1 Ziff. 1.2).
Die Gutachter nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff. 7.1):
- hochgradige lateralbetonte Spinalkanalstenose L3/4 und birezessale Stenose L4/5 mit Beeinträchtigung der Nervenwurzeln bei Status nach Dekompression und Diskushernienoperation L3 bis 5 rechts mit leichter rechtskonvexer Torsionsskoliose der Lendenwirbelsäule
- Adipositas
- anhaltende mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, bestehend seit etwa April 2008 (F33.11)
- akzentuierte histrionische Persönlichkeitszüge, bestehend seit Jahren
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter einen Status nach Hüfttotalprothesenimplantation rechts im April 2008, ein Asthma bronchiale sowie einen Diabetes mellitus (S. 20 Ziff. 7.2).
Die Gutachter führten weiter aus, postoperativ würden unveränderte therapieresistente Schmerzen, die in den Oberschenkel rechts und in den Unterschenkel links ausstrahlten und die körperliche Leistungsfähigkeit deutlich einschränkten, persistieren. Die lumbalen Schmerzen könnten im Wesentlichen auf die im MRI dargestellte hochgradige lateral betonte Spinalkanalstenose L3/4 und die birezessale Stenose L4/5 mit Beeinträchtigung der Nervenwurzeln zurückgeführt werden. Das Ausmass der pathologischen Untersuchungsbefunde der Lendenwirbelsäule könne aber durch den radiologischen Befund allein nicht erklärt werden, und es müssten zusätzliche Verdeutlichungsbemühungen angenommen werden. Prognostisch ungünstig sei das Übergewicht, das zu einer vermehrten Belastung der abgenützten Lendenwirbelsäule führe. Die auch nach der Implantation einer Hüfttotalprothese beim Beschwerdeführer bestehenden Schmerzen in der rechten Hüfte und die pathologischen objektiven Befunde derselben könnten bei radiologisch unauffälligem Befund nicht plausibilisiert werden (S. 19 oben).
In psychiatrischer Hinsicht habe der Beschwerdeführer seit der Hüfttotalprothesenoperation im April 2008 eine anhaltende mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom entwickelt, welche sich bis dato nicht gebessert habe. Hinzu würden Hinweise für akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen Verhaltensweisen, insbesondere mit Dramatisierung der Beschwerden und Affektausbrüchen, kommen. Aufgrund der anhaltenden mittelgradigen depressiven Episode würden die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, die Interessen, die Motivation, der Antrieb, die Kontaktfähigkeit und die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt, und es sei eine Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewältigung anzunehmen. Damit verfüge der Beschwerdeführer nicht ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit Schmerzen und diese seien mit einer zumutbaren Willensanstrengung nur eingeschränkt überwindbar (S. 19 unten).
Gestützt auf die interdisziplinäre Besprechung der Fachärzte bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft bei voller Stundenpräsenz seit April 2008 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit 40 %), da bei mittelgradiger depressiver Episode mit somatischem Syndrom die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, die Interessen, die Motivation, der Antrieb, die Kontaktfreudigkeit und die Dauerbelastbarkeit ebenso wie die Schmerzverarbeitung beeinträchtigt seien (S. 20 Ziff. 8.1). Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten sowie geistig einfache Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne überdurchschnittliche Konzentrationsfähigkeit und Dauerbelastung sowie ohne vermehrte Kundenkontakte, könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit April 2008 zu 70 % (Arbeitsunfähigkeit 30 %) zugemutet werden (S. 20 Ziff. 8.2).
3.7 Dr. med. G.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), legte in einer Stellungnahme vom 27. Juli 2010 die vom D.___ aufgrund der objektiven Befunde festgestellte Arbeitsfähigkeit von 60 % als Reinigungskraft (angestammte Tätigkeit) und die 70%ige Arbeitsfähigkeit für eine besser angepasste Tätigkeit gemäss gutachterlichem Belastungsprofil schon ab Anfang Juni 2009 fest mit der Begründung, der Gesundheitszustand sei seit dann ohne Hinweise auf eine Veränderung (Urk. 8/61 S. 7). Am 5. November 2010 präzisierte er, dass gestützt auf die Befunde von Dr. A.___ vom 4. Mai 2009 im Zeugnis vom 27. Mai 2009 der Beschwerdeführer als 100 % arbeitsunfähig taxiert worden sei bis 31. Mai 2009. Danach habe sich der Gesundheitszustand wohl langsam gebessert. Aus den Akten seien keine Hinweise gegeben, dass sich der Zustand ab Juni 2009 bis heute geändert habe, weshalb die im Gutachten des D.___ festgestellte Arbeitsfähigkeit bereits ab Juni 2009 als plausibel angesehen werden könne (S. 8).
3.8 Am 2. März 2012 (versandt am 9. Mai 2012) erstatteten Dr. med. H.___, FMH Orthopädie, und Dr. med. I.___, Co-Chefarzt Orthopädie, Klinik J.___ (J.___), ein orthopädisch/traumatologisches Gerichtsgutachten (Urk. 24).
Sie stützten sich dabei auf die einmalige ambulante klinische und radiologische Untersuchung am 2. März 2012 sowie die ihnen überlassenen medizinischen Berichte (S. 1 ff.) und nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 34 f. Ziff. V lit. a):
- schmerzhafte Bewegungseinschränkung der LWS bei
- Status nach transpedikulärer Spondylodese L3/S1 beidseits, dorsomedial L3/S1 rechts, L5/S1 links, Hemilaminektomie, Foraminotomie, Neurolyse, Dekompression L3/4 sowie L4/5 links vom 23. August 2011 aufgrund eines therapieresistenten lumbospondylogenen Syndroms links bei geringgradiger multietagerer Osteochondrose mit anlagebedingt engem Spinalkanal, insbesondere L3/4 sowie L4/5 bei Status nach Dekompression L3/5 rechts vom November 2011
- Zustand nach Hemilaminektomie L3/4 und L4/5 rechts sowie Foraminotomie L3/4 rechts, Neurolyse und Dekompression L3-L5 rechts vom 14. November 2008
- Status nach Implantation einer Hüftgelenkstotalendoprothese rechts vom 11. April 2008 aufgrund einer kernspintomographisch verifizierten schweren Femurkopfnekrose rechts
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine Adipositas, einen Status nach Ringbandspaltung des rechten Daumens aufgrund eines schnellenden Fingers vom 23. Mai 2011 sowie einen Verdacht auf Ruptur der langen Bizepssehne rechts (S. 35 Ziff. V lit. b).
Die Gutachter führten aus, anamnestisch klage der Beschwerdeführer über einen Kraftverlust im Bereich beider Beine sowie Schmerzen ausgehend von der unteren Lendenwirbelsäule über beide Hüftgelenke in beide unteren Extremitäten einstrahlend. Nach längerem Laufen würden sich Schmerzen und Müdigkeit von Seiten beider Hüftgelenke respektive beider Beine einstellen. Es würden oft Krämpfe im gesamten Bein beidseits bestehen und durch Medikamenteneinnahme seien Magenschmerzen zu verzeichnen. Bei der klinischen Untersuchung zeige sich von Seiten des rechten Hüftgelenks eine Einschränkung der Beweglichkeit, vor allem im Bereich der Beugung des Hüftgelenks. Des Weiteren würde eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung von Seiten der unteren Lendenwirbelsäule mit ausgeprägter Schmerzangabe bei leichter Palpation im Bereich der Lendenwirbelsäule über der Narbe im Bereich L2-S1 bestehen (S. 36 f.). Zudem bestehe ein Druckschmerz über dem Iliosakralgelenk beidseits bei bekannter Arthrose sowie im Bereich des rechten Bizeps ein Tiefertreten des langen Bizepsbauches mit klinischem Verdacht auf Ruptur der langen Bizepssehne, welche jedoch keine funktionellen Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit hätten (S. 37).
Röntgenologisch zeige sich der Zustand nach Hüft-TP-Implantation rechts mit guter knöcherner Integration der Prothesenkomponenten ohne Lockerungs- oder Lysezeichen. Von Seiten der Wirbelsäule zeige sich eine korrekte Lage der eingebrachten Schrauben. Gemäss radiologischem Befund hätten sich keine Alignementstörung sowie keine Wirbelkörperhöhenminderung bei intakten Pedikelschrauben auf Höhe LWK 3-S1 mit minimalem Resorptionssaum um die Spitze der rechtsseitigen S1-Schraube gezeigt. Darüber hinaus bestehe eine gute ossäre Durchbauung der Knochen rechtsseitig, und es liege keine signifikante Spinalkanalstenose oder höhergradige foraminale Einengung vor. Multisegmental zeige sich eine geringe Bandscheibenprotrusion (S. 37 f. unten).
Die aufgeführten Diagnosen und die in diesem Zusammenhang bestehenden Beschwerden würden eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Kabinenreiniger ab 11. April 2008 bedingen (S. 38 Ziff. 4). In einer optimal leidensangepassten Tätigkeit, d.h. für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltung für die Hüftgelenke und die Wirbelsäule, ohne Arbeiten in Vorhalteposition, ohne Arbeiten in kauernder oder kniender Position, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie ohne längeres Gehen auf unebenem Gelände und ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sei eine Arbeitsfähigkeit von 70 % ab Juni 2012 aufgrund erhöhten Pausenbedarfs zumutbar (S. 38 Ziff. 5).
3.9 Das Gericht fragte nach Eingang des J.___-Gutachtens am 13. Juli 2012 (Urk. 35) bei den Gutachtern nach, wie sie die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab Juni 2012 begründeten und welche Angaben sie über den zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit von April 2009 bis Mai 2011 machen könnten (Urk. 35 S. 2).
Dazu führten die Gutachter am 6. August 2012 aus, bezüglich der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von April 2009 bis Mai 2011 könnten sie keine weiteren Angaben machen. Die zuletzt attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem 18. August 2008 könne nicht anders begründet werden (Urk. 36 S. 1 Ziff. 2.A). Hinsichtlich der im Gutachten angegebenen Arbeitsfähigkeit von 70 % gelte diese ab Begutachtungsdatum vom 2. März 2012 (S. 1 Ziff. 2B).
4.
4.1 Am 11. April 2008 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. Z.___ aufgrund einer invalidisierenden Femurkopfnekrose rechts operiert. Im weiteren Verlauf ergaben sich belastungsbedingte Rückenschmerzen, welche bei Dr. A.___ mittels Dekompression therapiert wurden. Für die Zeit von April 2008 bis 31. Mai 2009 attestierten Dres. Z.___ und A.___ dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit, wobei Dr. A.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit nach einer erfolgten Spondylodese und üblicher Rekonvaleszenzzeit für möglich erachtete (vgl. E. 3.1 3.2, E. 3.4). In seiner Stellungnahme vom 5. November 2011 hielt RAD-Arzt Dr. G.___ diese Beurteilungen für plausibel (vgl. Urk. 8/61/8).
4.2 Bei dieser medizinischen Aktenlage ist erstellt, dass der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Hüftoperation im April 2008 vollumfänglich arbeitsunfähig war. Dies ist denn auch nicht umstritten zwischen den Parteien. Die Darlegung der D.___-Ärzte, welche auf eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bereits ab April 2008 und damit zum Zeitpunkt der Operation schlossen (E. 3.6), ist derart abwegig, dass sie wohl einem Missverständnis entspricht. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer ab April 2008 vollumfänglich arbeitsunfähig war.
5.
5.1 Fraglich ist, ob sich der Gesundheitszustand beziehungsweise die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Folge verbessert hat.
5.2 Die Gutachter des D.___ attestierten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit seit April 2008 von 70 % (vgl. E. 3.6 am Ende). Was diese Gutachter betreffend Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt des Rentenbeginns im April 2008 vorbringen, vermag jedoch, wie oben erwähnt (E. 4.2), den praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert (vgl. E. 1.5) nicht zu genügen. In ihrem Gutachten bestätigte Dr. E.___ die postoperativen Schmerzen in der rechten Hüfte nach der Hüfttotalprothesenimplantation im April 2008 sowie die pathologisch objektiven Befunde und erwähnte als mögliche Ursache eine Lockerung des Implantats respektive einen low grade Infekt. Diese sei mittels ausgedehnter Abklärungen wie eine Skelettszintigraphie, serologischen Untersuchungen sowie allenfalls auch mit einer Hüftpunktion mit mikrobiologischer Untersuchung abzuklären (Urk. 8/56 S. 6 f. Ziff. 5.3). Trotzdem schloss der Gutachter eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit selbst in der Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter (angestammte Tätigkeit) aus unter Hinweis auf die „vorliegenden Befunde“ (S. 19). Genau diese erhobenen Befunde sprachen aber von einem Schmerzempfinden und notwendigen weiteren Untersuchungen zur Klärung, weshalb es an den von der Praxis geforderten allseitigen Untersuchungen fehlt und im Hinblick auf die Klärung, ob und inwieweit eine Verbesserung der Situation seit der Hüft- und der neuerlichen Rückenoperation eingetreten war, ein Gerichtsgutachten eingeholt werden musste (vgl. E. 3.8). Damit erscheint das D.___-Gutachten hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in orthopädischer Hinsicht, welches von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit sowohl in angestammter wie auch in adaptierter Tätigkeit ausging (Urk. 8/56 S.7 Ziff.5.6 f.) nicht schlüssig, und es kann diesbezüglich nicht darauf abgestellt werden.
5.3 Im Gegenteil ist auf die Beurteilung im eingeholten Gerichtsgutachten (vgl. E. 3.8) abzustellen, welches den praxisgemäss erforderlichen Kriterien (vgl. E. 1.5) entspricht. So ist aufgrund der festgehaltenen Befunde zum orthopädischen Status (Urk. 24 S. 35 ff.) nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit ab dem Untersuchungszeitpunkt zumutbar ist.
Die orthopädischen Gutachter erhoben dabei die gleichen Befunde wie der Orthopäde Dr. E.___ vom D.___ zuvor (vgl. E. 3.6). Folglich blieb der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers aus orthopädischer Sicht seit dem D.___-Gutachten vom 20. Mai 2010 (Urk. 8/56) gleich, weshalb betreffend die Frage, wann eine gesundheitliche Verbesserung eingetreten ist, auf den Zeitpunkt der Erstellung des D.___-Gutachtens abgestellt werden kann. Ebenfalls für das Abstellen auf diesen Zeitpunkt spricht der Umstand, dass die Gutachter des D.___ wie auch das Gerichtsgutachten zum selben Schluss kamen, die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit betrage 70 %. Schliesslich hat auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in seinen ursprünglichen Anträgen diesen Schluss gezogen und im Eventualantrag die Zusprache einer befristeten ganzen Invalidenrente bis zum Zeitpunkt der Begutachtung des D.___ verlangt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).
5.4 Die psychische Seite des Beschwerdeführers hingegen wurde durch Dr. F.___ im D.___-Gutachten regelkonform abgeklärt mit der Diagnose einer anhaltenden mittelgradigen depressiven Episode und dem Ergebnis einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit in stressfreier Tätigkeit (Urk. 8/56 S. 17). Die gleiche Diagnose hatte auch schon zuvor der behandelnde Psychologe lic. Phil. C.___ gestellt (vgl. E. 3.5), wobei dieser von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in körperlicher wie auch in psychischer Hinsicht ausging. Dies überzeugt indes nicht. Vorweg verfügt Psychologe lic. phil. C.___ über keine fachärztliche Qualifikation für eine entsprechende Einschätzung und diese bezog sich nur auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit. Sodann fehlen nachvollziehbare Befunde, welche auf eine völlige Abwesenheit jeglicher Arbeitstätigkeit schliessen liesse. In psychischer Hinsicht ist daher gestützt auf Facharzt Dr. F.___ von einer 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Damit beträgt die Gesamtarbeitsunfähigkeit (offenkundig nicht additiv) 30 %.
5.5 Schliesslich ist eine bereits vor Mai 2010 eingetretene gesundheitliche Verbesserung des Beschwerdeführers aus den Akten nicht ersichtlich. Der vom RAD-Arzt vertretenen Ansicht, ab Juni 2009 sei eine Verbesserung ausgewiesen (Urk. 8/61 S. 7), kann nicht gefolgt werden, da der Arzt seine Beurteilung nicht schlüssig begründete und sich nicht dazu äusserte, dass der zuvor behandelnde Arzt Dr. A.___ am 27. Mai 2009 aufgrund der bildgebenden Befunde vom 4. Mai 2009 den Beschwerdeführer bis Ende Mai 2009 bei vermuteter Verlängerung als vollständig arbeitsunfähig taxiert hatte.
Dr. A.___ erachtete den Beschwerdeführer erst nach einer erfolgten Spondylodese-Operation - welche bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht durchgeführt worden war - und üblicher Rekonvaleszenzzeit von drei bis vier Monaten, für vermutlich zu 50% arbeitsfähig in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.4). Im Lichte dieser Prognose kann nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes bereits ab Juni 2009 ausgegangen werden.
Ebensowenig vermag die Einschätzung von Hausarzt Dr. B.___ (vgl. E. 3.3) das Gerichtsgutachten in Zweifel zu ziehen, da sich sein Attest nur auf die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Flugzeugreiniger bezog und keine Angaben zu einer allfälligen Verweistätigkeit enthielt.
5.6 Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass ab 20. Mai 2010 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für angepasste Tätigkeiten 70 % beträgt.
6. Der Einkommensvergleich wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Nach Lage der Akten (Urk. 8/60, Urk. 8/61 S. 9) ist er denn auch richtig durchgeführt worden, weshalb sich dazu Weiterungen erübrigen.
Dies führt zusammenfassend zum Schluss, dass - unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV - ab 1. April 2009 (Ablauf des Wartejahres) bis 31. August 2010 ein Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. September 2010 ein Anspruch auf eine Viertelsrente besteht. Die angefochtene Verfügung ist entsprechend abzuändern, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie hälftig dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer für die Kosten der Vertretung eine reduzierte Prozessentschädigung zu, die vorliegend auf Fr. 1‘400.-- zu bemessen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweise Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. Mai 2011 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. April 2009 bis 31. August 2010 Anspruch auf eine ganze und ab 1. September 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1`000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Leo Sigg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).