IV.2011.00685
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 23. Januar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1953 geborene, seit 1978 in der Schweiz lebende X.___ erlangte in seiner Heimat Y.___ einen Universitätsabschluss in Betriebsökonomie (Urk. 10/6, Urk. 10/25 S. 3). Von 1993 bis 2002 arbeitete er für die Firma Z.___ GmbH, welche im Handel mit Orientteppichen tätig war, als Geschäftsführer. Im September 2002 erlitt die Firma einen Wasserschaden im Warenlager, welcher eine jahrelange Einstellung der Geschäftstätigkeit und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wirtschaftlichen Gründen zur Folge hatte (vgl. Urk. 10/17).
1.2 Nachdem sich der Versicherte am 8. Februar 2005 unter Hinweis auf eine Depression, Konzentrationsstörungen, Bluthochdruck sowie eine Herzerkrankung bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet hatte (Urk. 10/6 S. 6 ff.), sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 26. Juni 2006 aufgrund des ermittelten Invaliditätsgrads von 44 % ab 1. Februar 2004 eine Viertelsrente zu (Urk. 10/34). Daran hielt sie im Einspracheverfahren mit Entscheid vom 8. Januar 2007 fest (Urk. 10/48). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2007.00205 vom 30. Dezember 2008 abgewiesen (Urk. 10/70).
1.3 Infolge eines Revisionsgesuchs des Versicherten vom 17. Oktober 2008 und 25. Februar 2009 (Urk. 10/69, Urk. 10/71) mit Hinweis auf neue medizinische Befunde (Urk. 10/68) traf die IV-Stelle weitere Abklärungen (vgl. insbesondere Urk. 10/97-100). Dabei erlangte sie Kenntnis von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Versicherten durch die Arbeitslosenkasse wegen Verdachts auf Versicherungsbetrug (Urk. 10/102-3). Auch die Sozialen Dienste der A.___ erstatteten gegen den Versicherten Anzeige (Urk. 10/114). Die IV-Stelle nahm am 3. Mai 2011 Einsicht in die Verfahrensakten der zuständigen Staatsanwaltschaft (Urk. 2 S. 1, Urk. 10/114-119; vgl. Urk. 10/112). Am 17. Mai 2011 verfügte sie mit Wirkung per 31. Mai 2011 die Sistierung der laufenden Rente und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel, mit Eingabe vom 16. Juni 2011 Beschwerde mit dem Antrag, die Invalidenrente sei ihm weiterhin auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Zudem verlangte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Ursula Sintzel als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2), liess in der Folge aber die ihm angesetzte Frist zur Substantiierung des Gesuchs und Einreichung sämtlicher Belege zur finanziellen Situation unbenutzt verstreichen (vgl. Urk. 5, Urk. 13). Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 27. September 2011 reichte der Beschwerdeführer ein neues Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltliche Rechtsvertreterin ein (Urk. 13-15). Mit der Replik vom 10. Oktober 2011 (Urk. 18) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Die Meldepflicht bezieht sich nur auf Sachverhaltsänderungen, um welche die versicherte Person sowohl bezüglich ihres Vorliegens als auch hinsichtlich der Auswirkungen auf den Leistungsanspruch weiss beziehungsweise wissen müsste (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N 11 f. zu Art. 31 unter Hinweis auf BGE 110 V 290).
1.2 Art. 7b Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sieht vor, dass Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren unter anderem dann gekürzt oder verweigert werden können, wenn die versicherte Person ihrer Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist (lit. b), Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat (lit. c) oder der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (lit. d). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind laut Art. 7b Abs. 3 IVG alle Umstände des einzelnen Falls, insbesondere das Ausmass des Verschuldens und die wirtschaftliche Lage der versicherten Person, zu berücksichtigen. In Art. 86bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV); in Kraft gewesen vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011) werden diese Grundsätze dahingehend konkretisiert, dass eine Rente in den Fällen nach Art. 7b Abs. 2 lit. a-d IVG während längstens drei Monaten um höchstens einen Viertel gekürzt wird (Abs. 2); in besonders schweren Fällen kann die Rente verweigert werden (Abs. 3).
1.3 Gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) kann die Verwaltung ihre Leistungen im Rahmen vorsorglicher Massnahmen einstweilen einstellen (vgl. dazu Franz Schlauri, Die Einstellung von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen, St. Gallen 1999, S. 191 ff., 216 ff; Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, N 2323 ff.).
Vorsorgliche Massnahmen, die vor Anordnung einer Verfügung ergehen, zielen darauf ab, deren Wirksamkeit sicherzustellen. Mit sichernden Vorkehren wird gewährleistet, dass der bestehende tatsächliche oder rechtliche Zustand einstweilen unverändert erhalten bleibt. Mit gestaltenden Massnahmen wird demgegenüber ein Rechtsverhältnis provisorisch geschaffen oder einstweilig neu geregelt. Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, das heisst es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Sodann muss der Verzicht auf Massnahmen für den Betroffenen einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist, wofür ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügt. Erforderlich ist schliesslich, dass die Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand soll weder präjudiziert noch verunmöglicht werden. Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ohne eingehende Beweismassnahmen. Die Hauptsachenprognose kann dabei berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist; bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen. Je zweifelhafter der Verfahrensausgang erscheint, desto höhere Anforderungen sind an den für die Verfahrensdauer im öffentlichen Interesse zu beseitigenden Nachteil, die Dringlichkeit und die Verhältnismässigkeit der Anordnung zu stellen. Die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen müssen mit dem Beweisgrad des Glaubhaftmachens belegt sein (BGE 130 II 149 E. 2.2-3; Müller, a.a.O., N 2336 ff. mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die sofortige Sistierung der Invalidenrente in der angefochtenen Verfügung damit, aufgrund der umfangreichen Einvernahmeprotokolle in den Akten der Staatsanwaltschaft sei es überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben gegenüber Ärzten auch nach dem Jahr 2003 für die Firmen Z.___ GmbH, B.___, C.___ AG und D.___ Ltd. in wesentlichem Umfang gearbeitet habe. Für weitere Details zu diesen Beschäftigungen könne auf die dem Beschwerdeführer bekannten Strafakten verwiesen werden. Die entsprechende Erwerbstätigkeit habe er ihr weder im Rahmen der Anmeldung zum Leistungsbezug noch zu einem späteren Zeitpunkt gemeldet. Damit habe er ein Beschwerdebild vermittelt, welches mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mit dem heute bekannten Aktivitätsgrad vereinbar sei. Das Verschweigen der Erwerbstätigkeit bilde eine schwere Meldepflichtverletzung, weshalb die Leistungen gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 VwVG und aufgrund von Art. 7b Abs. 2 IVG mit sofortiger Wirkung zu sistieren seien (Urk. 2).
Im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht macht die IV-Stelle geltend, aus den Ermittlungsakten ergäben sich diverse Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer über Jahre ihr nicht deklarierte Lohnzahlungen erhalten habe. Folglich stelle sich die Frage, ob ihm die Rentenleistungen zu Unrecht ausgerichtet worden seien. Diesbezüglich seien weitere Abklärungen nötig. Das Interesse der Invalidenversicherung, allenfalls uneinbringbare Rückerstattungsforderungen zu vermeiden, sei höher zu gewichten als das Interesse des Beschwerdeführers, eine allfällige Inanspruchnahme der Sozialhilfe zu vermeiden, weshalb die sofortige Sistierung der Rente gerechtfertigt sei (Urk. 9, Urk. 22).
2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es treffe nicht zu, dass er in einem Umfang beruflich tätig gewesen sei, welcher seinen Anspruch auf eine Viertelsrente tangiert habe. Auch habe er nicht in nennenswertem Umfang Einkommen erzielt. Die von der IV-Stelle als erwiesen erachtete Meldepflichtverletzung wegen Nichtmeldung geschäftlicher Aktivitäten müsse von ihr strikt, und nicht nur mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, bewiesen werden. Da er nur eine Viertelsrente beziehe, könne er grundsätzlich ein Einkommen von bis zu 60 % seines Valideneinkommens erzielen, ohne dass dies seinen Rentenanspruch berühre. Die beigezogenen Ermittlungsakten, auf welche sich die IV-Stelle vermutlich gestützt habe, enthielten praktisch nur die Protokolle von zu Beginn der Strafuntersuchung durchgeführten polizeilichen Einvernahmen. Im späteren Verlauf der Strafuntersuchung eingereichte Entlastungsbeweise fehlten in den Akten. Zudem sei zu beachten, dass er die ihm von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Sachverhalte bestreite und die Unschuldsvermutung gelte, solange keine rechtskräftige Verurteilung vorliege. Zu bedenken sei ferner, dass die allermeisten Vorwürfe seine Vermögensverhältnisse beträfen. Allein aufgrund dieser lückenhaften Aktenlage bestünden keine genügenden Anhaltspunkte für eine rentenrelevante Erwerbstätigkeit während des Rentenbezugs. In diesen Jahren sei er vielmehr, wenn überhaupt, nur in ganz bescheidenem Umfang für die Firmen Z.___ GmbH, B.___, C.___ AG und D.___ Ltd. beruflich tätig gewesen und habe dafür teils gar keine Entschädigung erhalten. Aus gesundheitlichen Gründen wäre er denn auch gar nicht in der Lage gewesen, in relevantem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese Aktivitäten hätten mangels Relevanz für den Rentenanspruch gar nicht gemeldet werden müssen, weshalb ihm auch keine Verletzung der Meldepflicht vorgeworfen werden könne. Der Umstand, dass die IV-Stelle den Sachverhalt momentan durch die Veranlassung einer weiteren medizinischen Begutachtung abkläre, bestätige, dass bisher keine genügenden Beweise für die von ihr behauptete, den Rentenanspruch beeinflussende Erwerbstätigkeit vorhanden seien. Angesichts der dürftigen Beweislage sei das öffentlichen Interesse an der sofortigen Leistungseinstellung geringer zu gewichten als die Sicherung seines Lebensunterhalts, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass das Sozialamt ihm seit 2007 eine finanzielle Unterstützung verweigert habe und er und seine Familie in den letzten Jahren teils hätten hungern müssen (Urk. 1, 18).
3.
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid über die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme handelt, welcher direkt - ohne vorgängiges Einspracheverfahren - beim Gericht anfechtbar ist (Art. 56 i.V.m. Art. 52 ATSG). Ein für die Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung vorausgesetzter nicht wieder gutzumachender Nachteil (Kieser, a.a.O., N 10 zu Art. 56; Müller, a.a.O., N 2383) ist aufgrund der wirtschaftlichen Erschwernisse, welche die Rentensistierung für den Beschwerdeführer zur Folge haben kann, ausgewiesen (vgl. dazu das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2011.00847 vom 7. November 2011, E. 2.2-5 mit weiteren Hinweisen). Deshalb ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.2 Die Zusprechung der Viertelsrente ab 1. Februar 2004 mit Verfügung vom 26. Juni 2006 (Urk. 10/34) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 8. Januar 2007 (Urk. 10/48) basierte auf der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, vom 8. Februar 2005 (Urk. 10/21), sowie in der Expertise von Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Februar 2006 (vgl. Urk. 10/26, Urk. 10/29, Urk. 10/46). Demnach war der Beschwerdeführer bei der Ausübung körperlich mittelschwerer Tätigkeiten nicht eingeschränkt. Wegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und akzentuierten narzisstischen und histrionischen Persönlichkeitszügen mit Somatisierungstendenz, welche den Umgang mit einer psychosozialen Belastungssituation erschwerten, war er in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer seit Mitte 2003 zu 50 % arbeitsunfähig. Für einfache behinderungsangepasste Tätigkeiten als Museumswächter, Magaziner, Portier etc. war eine 80%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Das hiesige Gericht schützte diese Beurteilung des medizinischen Sachverhalts. Weiter ging das Sozialversicherungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer als Gesunder als Angestellter im allgemeinen Dienstleistungsbereich ein Jahreseinkommen von Fr. 68‘755.-- erzielt hätte, wogegen ihm in einer behinderungsangepassten leichten Tätigkeit als Museumswächter, Magaziner, Portier etc. im Rahmen eines 80%igen Beschäftigungspensums die Erzielung eines Jahreseinkommens von Fr. 38‘935.60 zumutbar sei. Dies führte zur Bestätigung der Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 43 % (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2007.00205 vom 30. Dezember 2008, E. 6.2 [Urk. 10/70 S. 15 ff.]).
Da der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 und 25. Februar 2009 eine Schmerzexazerbation im lumbosakralen Bereich geltend machen liess (Urk. 10/69, Urk. 10/71), veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre orthopädisch-psychiatrische Begutachtung (Urk. 10/90-92). Gemäss Beurteilung vom 18. Mai 2010 der Gutachter Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädie, sowie Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hatte sich die zumutbare Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zwischenzeitlich aufgrund des langjährigen Krankheitsverlaufs leicht verschlechtert. Laut den Gutachtern waren dem Beschwerdeführer ab Januar 2007 noch körperlich leichte, wechselbelastend ausgeübte Tätigkeiten in temperierten Räumen, ohne häufige inklinierte und reklinierte Körperhaltungen, ohne das Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne erhöhte emotionale Belastung, Stressbelastung und Dauerbelastung sowie ohne die Notwendigkeit geistiger Flexibilität und überdurchschnittlicher Konzentrationsfähigkeit zu 70 % zumutbar (Urk. 10/97 S. 22 ff.).
3.3
3.3.1 Zu prüfen ist, ob mittels der von der IV-Stelle beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft mit dem Beweisgrad des Glaubhaftmachens dargetan ist, dass der Beschwerdeführer während des Rentenbezugs in einem Umfang beruflich tätig war, welcher seinen Anspruch auf eine Viertelsrente in Frage stellen könnte, und dadurch einer der Tatbestände von Art. 7b Abs. 2 lit. b-d erfüllt sein könnte.
3.3.2 Die von der IV-Stelle beigezogenen Ermittlungsakten enthalten die Stafanzeige des zuständigen Sozialamts gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau wegen Betrugs vom 11. Februar 2008 (Urk. 10/114), mehrere Protokolle über anschliessende polizeiliche Einvernahmen des Beschwerdeführers (Urk. 10/115-117), das Protokoll über die Konfrontationseinvernahme des Beschwerdeführers und eines Mitangeschuldigten durch die Staatsanwaltschaft vom 26. November 2010 (Urk. 10/118) sowie den abschliessenden Rapport über die polizeilichen Ermittlungen wegen Betrugs und Urkundenfälschung an die Staatsanwaltschaft vom 24. September 2010 (Urk. 10/119). Aus dem 59 Seiten umfassenden Rapport ergibt sich, dass nebst den durch die beigezogenen Befragungsprotokolle dokumentierten Einvernahmen bis zum Abschluss der Ermittlungen verschiedene weitere Befragungen von Angeschuldigten und Drittpersonen sowie Hausdurchsuchungen mit Sicherstellung umfangreicher Unterlagen zur erwerblichen und finanziellen Situation des Beschwerdeführers stattfanden (vgl. Urk. 10/119 S. 8, S. 13, S. 57 f.). Im Rapport werden auch von der Verteidigung eingereichte Entlastungsbeweise gewürdigt (Urk. 10/119 S. 40). Aus dem Rapport und den Einvernahmeprotokollen geht weiter hervor, dass sich die Befragungen des Beschwerdeführers sehr mühsam gestalteten, weil er auf konkrete Fragen keine klaren Antworten gab und vom Thema abschweifte. Im Rapport wird dazu vermerkt, der Beschwerdeführer habe jeweils den „psychisch Kranken“ gespielt, wenn er in die Enge getrieben worden sei, und angegeben, er sei psychisch so stark belastet, dass er lieber nichts mehr sagen wolle, um nichts Falsches anzugeben. Sein Verhalten habe darin gegipfelt, dass er sich selber in die psychiatrische Universitätsklinik begeben habe, woraufhin ihm die zuständigen Ärzte aber eine uneingeschränkte Einvernahmefähigkeit attestiert hätten. Er sei denn auch in keiner Art und Weise limitiert gewesen, wenn es darum gegangen sei, von der Polizei oder seinem Anwalt etwas zu verlangen. Zudem habe wiederholt festgestellt werden müssen, dass seine Aussagen nicht der Wahrheit entsprochen hätten (Urk. 10/119 S. 6, S. 29 ff. und S. 44). Ein Fazit der polizeilichen Ermittlung lautet, der Beschwerdeführer sei „offensichtlich“ für die Firmen Z.___ GmbH, B.___ AG und C.___ AG arbeitstätig gewesen, habe dabei wiederholt im Ausland geweilt und verschiedene Grossprojekte verfolgt. Die Fäden seien meistens über die ihm gehörende, in Y.___ domizilierte D.___ Ltd. gelaufen (Urk. 10/119 S. 10 f.). Es sei davon auszugehen, dass er nach wie vor der wirtschaftlich Berechtigte an diesen Firmen sei (Urk. 10/119 S. 11 ff. und 17 ff.) und dass er aus den aufgegleisten Geschäften in den Jahren 2004 bis 2007 Erlöse von mindestens Fr. 1‘814‘472.30 erzielt habe (Urk. 10/119 S. 36). Wie sich aus Auszügen der verschiedenen Firmenkonten ergebe, seien grosse Beträge nach Y.___ geflossen, und es sei immer wieder zu Privatbezügen des Beschwerdeführers aus Firmenkonten gekommen (Urk. 10/119, S. 26 und S. 47 f.).
3.3.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind die strafrechtlichen Konsequenzen seines Verhaltens für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht entscheidend. Immerhin ergibt sich aber aus seinen Angaben in der Replik, dass die Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich die Ermittlungen abgeschlossen und im Sommer 2011 Anklage erhoben hat (Urk. 18). Ebenfalls unzutreffend ist seine Behauptung, die IV-Stelle müsse ihm im Verfahren betreffend die vorsorgliche Rentensistierung eine Meldepflichtverletzung strikt beweisen können. Es reicht aus, wenn die Tatbestände von Art. 7b Abs. 2 lit. b-d IVG mit dem Beweisgrad des Glaubhaftmachens erstellt sind. Unerheblich - wenn auch nicht glaubhaft - ist sodann, dass der Beschwerdeführer für seine Arbeit angeblich keinen Lohn erhielt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Invalidität ist nämlich massgebend, was er trotz gesundheitlicher Einschränkungen zumutbarerweise verdienen könnte. Zwar trifft zu, dass ihm bisher nur eine Viertelsrente zugesprochen worden ist und die blosse Tatsache, dass er arbeitet, für sich allein noch nicht geeignet ist, den Rentenanspruch zu beeinflussen. Allerdings sind die von den Ermittlungsbehörden nach umfangreichen Abklärungen vermuteten Einkünfte aus seinen geschäftlichen Tätigkeiten ebenso wie die mutmasslichen Privatbezüge aus Firmenkonten derart bedeutend, dass damit klare Hinweise für einen ungerechtfertigten Rentenbezug vorhanden sind. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind die bei den Akten liegenden Ermittlungsergebnisse keineswegs lückenhaft. Zudem war er während der polizeilichen Ermittlung anwaltlich vertreten, wobei von ihm eingebrachte Entlastungsbeweise im abschliessenden Rapport berücksichtigt wurden. Die IV-Stelle kann deshalb gestützt auf die Ermittlungsakten ohne weiteres glaubhaft machen, dass er während des Rentenbezugs in einem Ausmass erwerbstätig war, welches seinen Rentenanspruch in Frage zu stellen vermag. Ebenfalls glaubhaft ist demnach, dass einer der in Art. 7b Abs. b-d IVG geregelten Tatbestände erfüllt ist. Es liegt in der Natur der Sache - und der Beschwerdeführer kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten - dass die IV-Stelle aufgrund der Hinweise für einen ungerechtfertigten Rentenbezug weitere Abklärungen eingeleitet hat.
Allein der wegen Sozialhilfebetrugs zurückgeforderte Betrag beläuft sich auf Fr. 397‘795.45 (Urk. 10/119 S. 5). Da auch die Arbeitslosenkasse beim Beschwerdeführer Leistungen zurückfordern dürfte (vgl. Urk. 10/102), die Ermittlungsbehörden lediglich noch Fr. 61‘960.22 auf einem Konto der Firma Z.___ GmbH blockieren konnten (Urk. 10/119 S. 56) und angesichts der klaren Verdachtsmomente musste die IV-Stelle befürchten, eine allfällige Rückforderung nicht mehr, nur noch teilweise und/oder nur mit erheblichen administrativen Umtrieben einbringen zu können. Ein der IV-Stelle drohender finanzieller Nachteil, der einer dringlichen Massnahme bedarf, ist damit ausgewiesen. Auch wiegt das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer uneinbringlichen Rückforderung klar schwerer als die aus der Rentensistierung resultierenden möglichen finanziellen Probleme des Beschwerdeführers, weshalb die vorsorgliche Rentensistierung auch verhältnismässig ist. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er und seine Familie hätten in den letzten Jahren wegen finanzieller Probleme teils hungern müssen, angesichts der durch die Untersuchungsbehörden ermittelten (mutmasslichen) Einkommens- und Vermögensverhältnisse unglaubwürdig erscheint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Mit dem heutigen Entscheid in der Sache selbst wird die Behandlung des prozessualen Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2) hinfällig.
4.
4.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
4.2 In Anbetracht des bei Erhebung der Beschwerde abgeschlossenen polizeilichen Ermittlungs- und weiterlaufenden Strafverfahrens wegen Verdachts auf Sozialhilfe- und Versicherungsbetrug inklusive Urkundenfälschung, und der sich daraus ergebenden klaren Verdachtslage betreffend unrechtmässigem Bezug von Rentenleistungen, sowie aufgrund des bloss vorsorglichen Charakters der angefochtenen Rentensistierung waren die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren beträchtlich geringer als die Verlustgefahren und konnten damit kaum als ernsthaft bezeichnet werden (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen). Deshalb muss dieser Prozess als aussichtslos bezeichnet werden. Da dies bereits für sich allein die Abweisung des Gesuchs um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin zur Folge hat, ist unerheblich, ob der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen nicht in der Lage ist, im vorliegenden Verfahren seine rechtlichen Interessen wahrzunehmen (vgl. das Attest vom 23. Mai 2011 der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des I.___; Urk. 15/13) und daher auf eine Vertretung angewiesen ist.
4.3 Da das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen zum Gegenstand hat (e contrario Art. 69 Abs. 1bis IVG), ist es kostenlos. Damit erübrigt sich die Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Sintzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).