IV.2011.00686
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Sager
Urteil vom 28. März 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 27. Oktober 2004 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) das Gesuch von X.___ vom 15. Juni 2004 um Zusprechung einer Invalidenrente sowie von beruflichen Massnahmen ab (Urk. 12/21). Die dagegen erhobene Einsprache vom 25. November 2004 (Urk. 12/25) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2005 ebenfalls ab (Urk. 12/35). Mit Urteil IV.2005.00248 vom 28. Dezember 2005 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich jedoch die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 12/48).
1.2 Nach Vornahme von diversen Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 17. Juni 2009 aufgrund einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit und eines Invaliditätsgrades von 46 % mit Wirkung ab dem 1. Februar 2006 eine Viertelsrente zu (Urk. 12/105). Sowohl das hiesige Gericht (Urteil IV.2009.00694 vom 31. August 2010, Urk. 12/116) als auch das Bundesgericht (Urteil 9C_917/2010 vom 5. Januar 2011, Urk. 12/124) wiesen in der Folge die jeweiligen von der Versicherten erhobenen Beschwerden ab.
1.3 Im Dezember 2010 leitete die IV-Stelle eine amtliche Rentenrevision ein (vgl. Urk. 12/122). Nachdem die IV-Stelle die Versicherte mit Mitteilung vom 28. März 2011 darüber informiert hatte, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe (Urk. 12/129), liess die Versicherte mit Schreiben vom 29. April 2011 mitteilen, dass sie mit der Mitteilung nicht einverstanden sei und um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersuche (Urk. 12/130). In der Folge entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Mai 2011, sie habe bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 46 % weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 2).
2. Am 17. Juni 2011 liess X.___ gegen die Verfügung vom 18. Mai 2011 Beschwerde erheben und - nebst dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung - den Antrag stellen, es sei ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Nachdem der Versicherten mit Verfügung vom 26. August 2011 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden waren (Urk. 13), liess sie mit Replik vom 20. September 2011 an den gestellten Anträgen festhalten (Urk. 15). Die IV-Stelle verzichtete in der Folge auf Einreichung einer Duplik (Urk. 19), währenddem die Versicherte am 17. Februar 2012 und am 28. Dezember 2012 weitere Unterlagen einreichte (Urk. 21, 22, 26 und 27).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen.
Gegen Verfügungen - ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende - kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
Im Bereich der Invalidenversicherung ist der Gesetz- und Verordnungsgeber in Abweichung von Art. 52 ATSG per 1. Juli 2006 zum Vorbescheidverfahren zurückgekehrt, wie es bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG gegolten hatte.
1.2 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person nach Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG hat (Satz 2).
Die Parteien können gemäss Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) innerhalb von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen. Nach der Durchführung des Vorbescheidverfahrens entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 58 IVG in Verbindung mit Art. 74ter lit. f IVV können - falls die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird - unter anderem Renten nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde, ohne Erlass eines Vorbescheids oder einer Verfügung weiter ausgerichtet werden.
Für die Zusprache bestimmter Leistungen im formlosen Verfahren ist somit kumulativ vorausgesetzt, dass die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, dem Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird und für die entsprechende Leistung das formlose Verfahren ausdrücklich vorgesehen ist (Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, S. 414, Rz 2103 ff.).
1.3.2 Die IV-Stelle teilt in den übrigen Fällen die nach Art. 74ter IVV gefassten Beschlüsse der versicherten Person schriftlich mit und macht sie darauf aufmerksam, dass sie den Erlass einer Verfügung verlangen kann, wenn sie mit dem Beschluss nicht einverstanden ist (Art. 74quater Abs. 1 IVV).
Falls die versicherte Person den Erlass einer Verfügung verlangt, hat die IV-Stelle vor Erlass der Verfügung das Vorbescheidverfahren durchzuführen, da dem Begehren der versicherten Person nicht vollumfänglich entsprochen wird (Müller, a.a.O., S. 415, Rz 2125).
1.4 Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7). Ausserdem bezweckt es, den Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewährleisten (BGE 124 V 180 E. 1c mit Hinweisen), welches unter anderem das Recht umfasst, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 121 V 150 E. 4a mit Hinweisen; Art. 42 ATSG in Verbindung mit Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides, wobei rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle vorbehalten sind, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen). Eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs hat indes - auf Antrag oder von Amtes wegen - die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes und die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung unter Wahrung der Verfahrensrechte der betroffenen Partei zur Folge. Davon kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Rechtsmittelinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über uneingeschränkte Kognition verfügt und wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010, E. 2.1-2.2).
2.
2.1 Nachdem die IV-Stelle im Rahmen der amtlichen Rentenrevision vom Dezember 2010 den Fragebogen „Revision der Invalidenrente“ vom 20. Dezember 2012 (Urk. 12/122), drei Arztberichte (Urk. 12/125-127) und die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (Urk. 12/128 S. 2 f.) eingeholt hatte, informierte sie die Versicherte mit formloser Mitteilung vom 28. März 2011 darüber, dass keine Veränderung des Invaliditätsgrades habe festgestellt werden können. Es bestehe daher weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 46 %. Die IV-Stelle wies ferner darauf hin, dass eine beschwerdefähige Verfügung verlangt werden könne (Urk. 12/129). In der Folge liess die Versicherte mit Schreiben vom 29. April 2011 mitteilen, sie sei mit der Mitteilung nicht einverstanden, weshalb sie um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung ersuche (Urk. 12/130). Ohne Durchführung des Vorbescheidverfahrens teilte ihr die IV-Stelle daraufhin mit Verfügung vom 18. Mai 2011 erneut mit, es habe keine Veränderung des Invaliditätsgrades festgestellt werden können. Es bestehe daher weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 46 % (Urk. 2).
2.2 Die IV-Stelle stellte im Rahmen der durchgeführten amtlichen Rentenrevision keine Veränderung der Verhältnisse fest, womit sie grundsätzlich das formlose Verfahren wählen durfte (vgl. Art. 74ter lit. f IVV). Mit ihrem Schreiben vom 29. April 2011 tat die Versicherte indes unmissverständlich kund, dass sie mit der Mitteilung nicht einverstanden war (Urk. 12/130), womit klar wurde, dass die IV-Stelle ihrem Begehren nicht vollumfänglich entsprochen hatte (vgl. hierzu auch die Angabe der Versicherten im Fragebogen „Revision der Invalidenrente“ vom 20. Dezember 2012, wonach sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe, Urk. 12/122). In dieser Situation hätte die IV-Stelle zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Versicherten vor Erlass der Verfügung das Vorbescheidverfahren durchführen müssen. Dies gilt auch dann, wenn die Versicherte - wohl in Unkenntnis ihrer Verfahrensrechte - um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung ersuchte (vgl. Urk. 12/130), denn sie hatte im Verwaltungsverfahren keine Möglichkeit, gehört zu werden.
Indem die IV-Stelle vor Erlass der angefochtenen Verfügung in Verletzung von Art. 57a Abs. 1 IVG kein Vorbescheidverfahren durchgeführt hat, hat sie das rechtliche Gehör der Versicherten schwerwiegend verletzt, was einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b). Ausserdem fällt eine ausnahmsweise Heilung dieser schwerwiegenden Verletzung nicht in Betracht, da bei der daraus folgenden Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht auf einen formalistischen Leerlauf geschlossen werden kann, zumal die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzuges hat. Ungeachtet der materiellrechtlichen Erfolgsaussichten der Beschwerde ist diese folglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Mai 2011 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese das Vorbescheidverfahren korrekt durchführe und im Anschluss daran neu verfüge.
3.
3.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der IV-Stelle aufzuerlegen.
3.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Mai 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Umfang des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 26-27
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).