Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Grieder-Martens
Urteil vom 19. Februar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Direktion Bern, Rechtsanwalt Urs Moser
Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, Mutter zweier 1987 und 1996 geborener Kinder, Arztgehilfin, arbeitete bis Februar 1995 bei der Y.___ in G.___ und ist seither Hausfrau (Urk. 8/1 Ziff. 1.1-1.3, 3.1, 6.2 und 6.4.1, Urk. 8/4/1, Urk. 8/17 S. 2, Urk. 8/26 S. 1). Am 20. Juli 2008 meldete sie sich wegen seit 1999 bestehender Rückenschmerzen und Nackenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 8/1 Ziff. 7.2-3 und 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/7-8, Urk. 8/13-14) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/4) ein und liess ein orthopädisches Gutachten (Urk. 8/17) erstellen. Ausserdem führte sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 8/26) und eine Abklärung zur beruflichen Eingliederung (Urk. 8/23-24) durch. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/31, Urk. 8/36) bejahte sie am 16. März 2011 den Anspruch der Versicherten auf Arbeitsvermittlung (Urk. 8/46), führte ein Folgegespräch zur beruflichen Eingliederung durch (Urk. 8/48) und liess ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/49) erstellen. Mit Verfügung vom 16. Mai 2011 (Urk. 8/54 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente.
2. Gegen die Verfügung vom 16. Mai 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 17. Juni 2011 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2011 (Urk. 7), welche der Versicherten am 24. August 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 9), beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenrente legte die Beschwerdegegnerin in der Begründung der angefochtenen Verfügungen zutreffend dar (Urk. 2). Darauf kann, mit nachfolgenden Ergänzungen (E. 4.1 und E. 6), verwiesen werden.
2.
2.1 Ausgehend von einer Qualifikation von je 50 % Erwerb und Haushalt, einer Einschränkung von 15.1 % im Haushaltsbereich sowie einer gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer angepassten Tätigkeit ermittelte die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von insgesamt 29.47 % (Urk. 2, Urk. 7).
2.2 Die Beschwerdeführerin bestritt das Vorliegen einer Arbeitsfähigkeit von 75 %; gemäss der Beurteilung des von ihr konsultierten Orthopäden (vgl. Urk. 3) sei vielmehr von einem klassischen Fall eines failed back surgery Syndroms auszugehen, weshalb sie gar nicht arbeitsfähig sei. Ausserdem seien die auf die Iliosakralgelenke zurückzuführenden Schmerzen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden, und es existiere auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Stelle, die dem von Dr. C.___ erstellten Zumutbarkeitsprofil entspreche. Weiter sei sie im Haushalt nahezu 100 % arbeitsunfähig; entgegen der Ansicht von Dr. C.___ sei sie nicht nur beim Putzen und Einkaufen, sondern auch bei allen anderen Tätigkeiten eingeschränkt. Zudem müsse sie starke, opioidhaltige Schmerzmittel einnehmen, um diese Tätigkeiten überhaupt ausüben zu können, was zu starker Müdigkeit führe und sich auf die Arbeitsfähigkeit negativ auswirke (Urk. 1 S. 3 f.). Mangels Kenntnis der genauen Position des Tabellenlohns werde der Einkommensvergleich bestritten, zudem sei ein Leidensabzug von mindestens 20 % zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 4 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Allgemeinmedizin FMH, seit 2005 behandelnder Hausarzt der Beschwerdeführerin, nannte im Bericht vom 22. August 2008 (Urk. 8/7/1-6) als Diagnosen ein persistierendes lumbospondylogenes Syndrom bei Status nach mikrochirurgischer Diskektomie L5/S1 und interkorporeller Spondylodese, ein chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom links ohne Nachweis einer Nervenwurzelkompression, eine Tendenz zu Fibromyalgie und einen gastroösophagialen Reflux (Ziff. 1.1, 3.1 und 6). Auch nach der Rückenoperation habe die Belastbarkeit nicht wesentlich verbessert werden können; neben den Haushaltarbeiten male die Beschwerdeführerin Bilder, wobei sie auch in dieser Tätigkeit zu häufigen Pausen gezwungen sei (Ziff. 3.4). Gemäss dem bisherigen Verlauf glaube er nicht, dass die Arbeitsfähigkeit und Rückenbelastbarkeit wesentlich verbessert werden könne (Ziff. 4.2). Bei der medizinischen Beurteilung der physischen Ressourcen vermerkte Dr. Z.___ verschiedene Einschränkungen, wobei er insbesondere das Heben schwerer Lasten gänzlich ausschloss (Ziff. 5.1). Die Arbeitsunfähigkeit betrage 50 % seit 2005 bis auf Weiteres (Ziff. 2).
3.2 Am 29. November 2009 berichtete Dr. med. A.___, Facharzt für Neurochirurgie, über den Verlauf nach mikrochirurgischer Diskektomie und interkorporeller Spondylodese L5/S1 am 6. Juni 2005, nach mehrfachen Blockaden der Iliosakralgelenke sowie nach Implantation einer Diskusprothese L4/L5 von ventral am 23. April 2009 bei diskogenem Schmerzsyndrom (Urk. 8/14/1-5 Ziff. 1.1). Er führte aus, dass angesichts des Vorliegens eines chronifizierten lumbalen Schmerzsyndroms eine vollständige Wiederherstellung der Beschwerdeführerin nicht zu erwarten sei. Die durchgeführten Massnahmen zielten vielmehr darauf ab, die Beschwerdesymptomatik der Patientin im erträglichen Rahmen zu halten. Er rechne daher mit einer lebenslangen bestehenden Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 %, das Ausmass könne jedoch langfristig noch nicht abgeschätzt werden. Aktuell und bis auf weiteres sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.4). Er empfehle eine erneute Begutachtung der Patientin in etwa einem Jahr, um eine vorläufig abschliessende Beurteilung zu ermöglichen (Ziff. 1.11).
Die weiteren Operations-, Untersuchungs- und Verlaufsberichte der Ärzte des Kantonsspitals B.___ äusserten sich zur Arbeitsfähigkeit auf längere Sicht nicht (Urk. 8/7/7-10, Urk. 8/8, Urk. 8/13, Urk. 8/14/6-7).
3.3 Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, stellte in seinem Gutachten vom 16. März 2010 (Urk. 8/17) folgende Diagnosen (S. 6 f.):
- rezidivierende Lumbalgien (seit 1988)
- Lumboischialgie links mit rezidivierenden Schüben (seit 1997)
- Status nach mikrochirurgischer Diskektomie und interkorporeller Spondylodese (Juni 2005)
- Status nach Einsetzen einer Bandscheibenprothese (April 2009)
- Status nach vorübergehendem zervikobrachialem Schmerzsyndrom (heute im Wesentlichen geheilt)
- Status nach vorübergehender depressiver Verstimmung (heute im Wesentlichen geheilt)
- bleibende belastungsabhängige Lumbalgie
In der Beurteilung hielt Dr. C.___ fest, der Verlauf nach der Operation im Jahre 2005 sei anfänglich günstig gewesen, später seien vermehrte Beschwerden mit Änderung des Schmerzcharakters aufgetreten. Der Einsatz einer Bandscheibenprothese im April 2009 habe teilweise einen guten Erfolg gebracht, teilweise seien aber leichte dorsale Oberschenkelschmerzen auch rechts geblieben. Die Beschwerdeführerin schildere belastungsabhängige Restbeschwerden mit Ausstrahlungen beidseits und deutlich begrenzter Steh-, Sitz- und Gehleistung. Der Analgetika-Bedarf halte sich in Grenzen. Bei der Untersuchung finde er im Wesentlichen ein leichtes bis mittleres Lumbalsyndrom, radiologisch sei die Bandscheibenprothese weiterhin korrekt platziert. Damit sei die Belastbarkeit der Wirbelsäule selbstverständlich herabgesetzt. In der Tätigkeit als Hausfrau bestehe eine deutliche Erschwernis beim Putzen und beim Einkaufen. Alles andere sei möglich, die Beschwerdeführerin benötige aber zwischendurch immer wieder eine kurze Liegepause (S. 7 f.).
In bestmöglich rückenadaptierter Tätigkeit attestierte Dr. C.___ eine Arbeitsfähigkeit von 75 % ab 1. Januar 2006 bis Ende 2008, danach von 50 % bis zur Operation im April 2009, danach von 100 % bis Ende 2009 und von 75 % ab 1. Januar 2010. Dabei gab er folgendes Belastungs- und Ressourcenprofil an: leichte Tätigkeit, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung mit relativ raschem Wechselrhythmus, ohne Tragen und Heben von Lasten über 5 kg pro Seite, ohne längerdauernde vornübergeneigte Haltung und ohne asymmetrische Lasteinwirkungen (S. 8). Die vom Hausarzt attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei seines Erachtens zu pessimistisch (S. 10).
3.4 Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Gutachten vom 9. April 2011 (Urk. 8/49) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14):
- leichtgradige depressive Episode im Rahmen einer rezidivierend depressiven Störung (F33.01 ICD-10) mit somatischem Syndrom
- chronische Schmerzkrankheit mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41 ICD-10)
In der Beurteilung hielt Dr. D.___ unter Bezugnahme auf den Bericht des behandelnden Psychologen, lic. phil. E.___, vom 23. November 2010 (vgl. Urk. 8/39) fest, dass neben der leichten depressiven Symptomatik neurotische, konkret phobische Thematiken (Angst, zu dick zu sein, Angst vor dem Altwerden, vor dem Verlassenwerden, leichte soziophobische und agoraphobische Tendenzen, Ängste vor der Geschwindigkeit, vor Höhe, vor engen Räumen) existierten. Klinisch relevant seien eine Angst vor dem Autofahren sowie vor gewissen Spinnen. Es bestehe eine Störung der Impulskontrolle im Sinne einer Trichotillomanie sowie ein Missbrauch von Abführmitteln. Die Beschwerdeführerin berichte über eine therapierefraktäre Schmerz- und Beschwerdesymptomatik, nichts helfe. Hinsichtlich des Tagesablaufs sei ein relativ tiefes Aktivitätsniveau mit Rückzug und Schonverhalten festzustellen. In der Kindheit und Jugend seien langandauernde Distresssituationen oder psychotraumatische Ereignisse feststellbar, die für das Entstehen psychischer Erkrankung oder somatoformer Störungen leitend sein könnten (broken-home-Situation). Die Persönlichkeit weise eine deutliche Risikokonstellation hinsichtlich der Entwicklung psychosomatischer Beschwerden auf (S. 15). Die Schmerzbewältigung sei durch ein passives Copingverhalten gekennzeichnet. Die Aufmerksamkeit sei auf die körperlichen Beschwerden und Schmerzen fokussiert, wodurch es im Rahmen einer Aufschaukelung zur Ausbildung von Katastrophisierungsideen (nichts hilft) komme (S. 16).
Die leichtgradige depressive Symptomatik sei als eine relevante mitwirkende, psychisch ausgewiesene Komorbidität zu werten. Ein verfestigter, nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf liege nicht vor, vielmehr sei von einem ausgeprägten sekundären Krankheitsgewinn durch Entlastung auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine entsprechende Willensanstrengung zur Schmerzüberwindung leicht erschwert, aber nicht verunmöglicht. Gesamthaft sei aus psychiatrischer Sicht aufgrund der Schmerzstörung und leichtgradig ausgeprägten depressiven Störung von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer den Fähigkeiten und körperlichen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin entsprechenden Tätigkeit auszugehen, wobei diese seit Behandlungsbeginn bei lic. phil. E.___ im Oktober 2010 bestehe (S. 19). Invaliditätsfremde Faktoren wie die ungewisse berufliche Zukunft, das ungünstige Wiedereingliederungsalter, die Dekonditionierung und das laufende versicherungsrechtliche Verfahren seien dabei von der Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer Tätigkeit abgegrenzt worden (S. 17, S. 20). Aus psychiatrischer Sicht sei eine Haushaltstätigkeit vollumfänglich möglich. Prognostisch sei bei dieser Art Störung eine psychotherapeutische Behandlung als wichtige Therapieoption anzusehen, wobei das rigide körperbezogene Krankheitskonzept der Beschwerdeführerin und vor allem die ungünstigen psychosozialen Kontextfaktoren die Erfolgschancen als deutlich limitiert erscheinen liessen (S. 18 f.).
3.5 In seiner von der Beschwerdeführerin eingeholten Beurteilung vom 7. Juni 2011 wies Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, darauf hin, dass ein klassisches failed back surgery-Syndrom vorliege. Die Beschwerdeführerin sei im Jahre 2005 erstmalig operiert worden, danach habe das darüberliegende Segment dekompensiert, worauf sie ein zweites Mal operiert worden sei. Bereits vorher seien zusätzliche Blockaden der Iliosakralgelenke beschrieben und beidseits mit Infiltrationen behandelt worden. Die von Dr. C.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 75 % sowie das von ihm erstellte Zumutbarkeitsprofil seien nicht realistisch und in einem wirtschaftlichen Umfeld absolut nicht praktikabel. Ausserdem sei angesichts der Versteifung des Segmentes L5/S1 und der Prothese im Segment L4/5 davon auszugehen, dass nun die darüber liegenden Segmente hyperkompensatorisch beansprucht würden mit einer Folgepathologie. Zudem seien die Beschwerden von Seiten der Iliosakralgelenke bisher nicht berücksichtigt worden (Urk. 3 S. 3 f.).
4.
4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
4.2 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das von Dr. C.___ am 16. März 2010 erstellte orthopädische (vorstehend E. 3.3) und das von Dr. D.___ am 9. April 2011 erstellte psychiatrische (vorstehend E. 3.4) Gutachten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Beide Gutachten beruhen auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (Urk. 8/17 S. 3-6, Urk. 8/49 S. 12-14), berücksichtigen die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (Urk. 8/17 S. 3, Urk. 8/49 S. 10-11), und sind in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (Urk. 8/17 S. 1-2 und S. 10, Urk. 8/49 S. 2-8). Insbesondere stimmte Dr. D.___ mit dem behandelnden Psychologen hinsichtlich der Einschätzung überein, dass eine leichte Depression vorliege (Urk. 8/39, Urk. 8/49 S. 19). Weiter leuchten sie in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein. Die von den Gutachtern vorgenommenen Schlussfolgerungen sind ausführlich und nachvollziehbar begründet. So schilderte Dr. D.___ auch die ungünstige Wechselwirkung zwischen Schmerzstörung und depressiver Störung in schlüssiger Weise und grenzte bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die verschieden psychosozialen beziehungsweise invaliditätsfremden Aspekte davon ab (Urk. 8/49 S. 15-17 und S. 19). Die Gutachten genügen damit den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 4.1) vollumfänglich, weshalb darauf abzustellen ist.
Gestützt darauf ist für den Erwerbsbereich aus rheumatologischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer angepassten leichten Tätigkeit auszugehen, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung mit relativ raschem Wechselrhythmus, ohne Tragen und Heben von Lasten über 5 kg pro Seite, ohne längerdauernde vornübergeneigte Haltung und ohne asymmetrische Lasteinwirkungen. Aus psychiatrischer Sicht besteht eine Einschränkung von 20 % seit Oktober 2010 in einer den Fähigkeiten und körperlichen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin entsprechenden Tätigkeit. Da diese die aus somatischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit nicht weiter einschränkt, kann vorliegend offen bleiben, ob darin die von Dr. D.___ als möglich erachtete Schmerzüberwindung bereits berücksichtigt ist.
4.3 Was die abweichende Einschätzung durch Dr. A.___ angeht, wonach die Arbeitsunfähigkeit mindestens 50 % betrage (vgl. vorstehend E. 3.2), so stellt dies nur eine vorläufige Beurteilung dar, zumal Dr. A.___ selber die gutachterliche Abklärung in etwa einem Jahr empfahl. Zudem ist - wie auch bei der hausärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.1) - unklar, ob sie sich auf die angestammte oder eine angepasste Tätigkeit bezieht.
Zum Einwand der Beschwerdeführerin, wonach Dr. C.___ die Schmerzen im Zusammenhang mit den Iliosakralgelenken nicht beurteilt habe (Urk. 1 S. 4), ist festzuhalten, dass Dr. C.___ über die Berichte der Ärzte des Kantonsspitals B.___ verfügte, welche verschiedentlich diese Beschwerden und die aus diesem Grunde vorgenommenen Infiltrationen erwähnten (Urk. 8/17 S. 1 f.). Somit ist davon auszugehen, dass Dr. C.___ davon sehr wohl Kenntnis hatte und die Beschwerden adäquat berücksichtigte. Auch der weitere Einwand, die Beschwerdeführerin sei im Haushalt stärker eingeschränkt als gemäss Dr. C.___s Beurteilung (Urk. 1 S. 4), vermag nicht zu überzeugen. So beruht die Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin beim Putzen und Einkaufen eingeschränkt sei, alle andere Tätigkeiten möglich seien, aber die Beschwerdeführerin zwischendurch eine Liegepause benötige, auf ihrer eigenen, in der Befragung zu ihren Beschwerden gemachten Aussage (Urk. 8/17 S. 3). Überdies stimmt sie im Wesentlichen auch mit den im Abklärungsbericht ermittelten Einschränkungen überein (Urk. 8/26 S. 7).
Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, dass sie aufgrund der Schmerzen zur Einnahme von opioidhaltigen Schmerzmitteln gezwungen und daher im Tagesverlauf vermehrt müde sei (Urk. 1 S. 4). Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. C.___ in seinem Gutachten angab, dass der Analgetika-Bedarf sich in Grenzen halte (Urk. 8/17 S. 7). Sodann vermerkte auch Dr. D.___ trotz Kenntnis der Einnahme dieser Medikamente keine daraus resultierende Tagesmüdigkeit der Beschwerdeführerin; vielmehr hielt er den Antrieb für nicht vermindert (Urk. 8/49 S. 15 und 17).
Zusammenfassend bleibt es dabei, dass auf die gutachterliche Einschätzung abzustellen ist.
5.
5.1 Im Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 31. März 2009 (Urk. 8/26) ging die Abklärungsperson von einer Qualifikation 50 % Erwerb und 50 % Haushalt aus (Ziff. 2) und ermittelte unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe im Rahmen der Schadenminderungspflicht des Ehemannes und des 13-jährigen Sohnes im Haushalt folgende gewichtete Einschränkungen: Ernährung 6 %, Wohnungspflege 3.8 %, Einkauf 0.7 %, Wäsche und Kleiderpflege 1.3 %, Kinderbetreuung 0.9 %, Verschiedenes 2.4 %, woraus eine Gesamteinschränkung von 15.1 % für den Haushaltsbereich resultierte (Ziff. 6).
5.2 Unbestritten (Urk. 1, Urk. 8/10) und angesichts des Alters des Sohnes plausibel ist die getroffene sozialversicherungsrechtliche Qualifikation von 50 % Erwerb und 50 % Haushalt. Davon ist auszugehen.
Die aus somatischer Sicht bestehenden Einschränkungen im Haushalt berücksichtigte die Abklärungsperson in angemessener Weise. Zudem stimmen die einzelnen festgestellten Einschränkungen im Wesentlichen mit den von Dr. C.___ genannten Einschränkungen überein beziehungsweise gehen - zu Gunsten der Beschwerdeführerin - noch weiter als diese. Sodann wurde das Ausmass der Schadenminderungspflicht des Ehemannes und des 13-jährigen Sohnes zutreffend berücksichtigt. Insbesondere wurden den beschwerdeweise vorgetragenen Einschränkungen beim Betten beziehen, beim Wäsche waschen und beim Bügeln (Urk. 1 S. 4) unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe des Ehemannes Rechnung getragen (Urk. 8/26 S. 6). In psychiatrischer Hinsicht geht die Feststellung Dr. D.___, wonach im Haushalt keine Einschränkung vorliege, dem Abklärungsbericht vor und stimmt auch mit jener der Abklärungsperson überein. Somit ist auf die ermittelte Einschränkung im Haushaltsbereich von insgesamt 15.1 % abzustellen.
5.3 Anhaltspunkte dafür, dass - rechtsprechungsgemäss (BGE 134 V 9) nur unter besonderen Voraussetzungen zu berücksichtigende - Wechselwirkungen zwischen Haushalt und Erwerb vorlägen, bestehen nicht. Insbesondere wurden die Arzt- und Abklärungsberichte in Kenntnis der jeweils anderen Belastungssituation erstellt (vgl. BGE 134 V 9 E. 7.3.2 S. 13), und es ist nicht offenkundig, dass das Leistungsvermögen infolge der Beanspruchung im jeweils anderen Tätigkeitsfeld reduziert ist oder das gewöhnliche Mass überschreitet (vgl. BGE 134 V 9 E. 7.3.6 S. 14).
6.
6.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157 mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 und Urteil des Bundesgerichts I 750/04 vom 5. April 2006 E. 5.5) oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 454/05 vom 6. September 2006 E. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Was das Valideneinkommen angeht, so erzielte die Beschwerdeführerin laut IK-Auszug (Urk. 8/4) seit ihrem Lehrabschluss als Arztgehilfin im Jahre 1983 (Urk. 8/1 Ziff. 6.2) bis im Februar 1995 durchgehend verhältnismässig tiefe Einkommen (Höchstlohn: Fr. 31363.-- im Jahre 1993), und zwar auch bereits in den Jahren vor der Geburt ihres ersten Kindes und vor dem Eintritt gesundheitlicher Beschwerden. Unklar bleibt, in welchem Umfang sie diese Tätigkeiten jeweils ausübte. Angesichts dessen ist das - im Übrigen zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfallende - Abstellen auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte beziehungsweise die Anwendung von Tabellenlöhnen durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.
Aus der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung nach F.___regionen 2008 ergibt sich im Privaten Sektor unter Annahme des Tabellenlohnes TA1, Rubrik Gesundheits- und Sozialwesen, Frauen, Anforderungsniveau 3, welches die von einer Arztgehilfin verlangten Berufs- und Fachkenntnisse berücksichtigt, ein Jahreseinkommen von Fr. 66468.-- (Fr. 5539.-- x 12). Abweichend von der Berechnung der Beschwerdegegnerin ist dieses gemäss ständiger Rechtsprechung (vgl. BGE 125 V 146 ff., insb. E. 5; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Z. vom 1. April 2005, I 691/04, E. 4.2.2) an das mittels sozialversicherungsrechtlicher Qualifikation ermittelte Arbeitspensum von 50 % anzupassen. Unter der weiteren Berücksichtigung der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden (vgl. nachstehend E. 6.2) sowie die Nominallohnentwicklung von 2.1 % im Jahre 2009 (Schweizerischer Lohnindex nach Branche: Index und Veränderung auf der Basis 2005 = 100) ergibt sich ein Valideneinkommen von rund Fr. 35289.-- (Fr. 66468.-- x 0.5 : 40 x 41.6 x 1.021), wovon vorliegend auszugehen ist.
6.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 Stunden, seit 2008 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Angesichts der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von mindestens 75 % (vgl. vorstehend E. 4.2) steht der Beschwerdeführerin noch eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten mittleren Lohn von Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2008, Tabellengruppe TA1, Rubrik Total, Niveau 4).
Der Zentralwert der im Jahr 2008 von Frauen mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielbaren Einkommen betrug Fr. 4116.-- pro Monat, mithin Fr. 49392.-- pro Jahr (Fr. 4116.-- x 12). Angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden und die Nominallohnentwicklung von 2.1 % im Jahr 2009, dem der Qualifikation (vorstehend E. 5.2) entsprechenden Arbeitspensum von 50 % und unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin angewandten invaliditätsbedingten Abzugs von 10 %, welcher angesichts der zu beachtenden gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden ist, ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von gerundet Fr. 23601.-- (Fr. 49392.--: 40 x 41.6 x 1.021 x 0.50 x 0.9).
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 35289.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 23601.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 11688.-- und damit eine Einschränkung von 33.12 % im Erwerbsbereich.
7. Ausgehend von der Qualifikation von 50 % Erwerb und 50 % Haushalt ergibt sich für den Erwerbsbereich eine Einschränkung von 16.56 % (33.12 % x 0.5) und für den Haushaltsbereich eine Einschränkung von 7.55 % (15.1 % x 0.5). Damit ergibt sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 24 %.
Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem angesichts des Aufwands (Art. 69 Abs. 1bis IVG) für das vorliegende Verfahren auf Fr. 800.-- festsetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht verfügt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).