IV.2011.00690

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 19. Januar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Stünzi
Stünzi Weber Ruzek Rechtsanwälte
Seestrasse 162a, Postfach, 8810 Horgen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1957, ist geschieden, Mutter von vier Kindern (geboren 1977, 1981, 1983 und 1989) und hat keinen Beruf erlernt. Nach ihrer achtjährigen Schulzeit ging sie in den 70er, 80er und 90er Jahren zumeist im Rahmen eines kleinen Teilzeitpensums (vgl. Urk. 9/9) diversen (Hilfs-)tätigkeiten in unterschiedlichen Bereichen (Produktion, Service, Verpackung) nach beziehungsweise war sie Mutter und Haufrau. Zuletzt arbeitete sie seit September 1995 im Umfang von etwa 35 Stunden pro Woche selbständig als Hausiererin (Urk. 9/1/5, Urk. 9/3 Ziff. 3.1 und Ziff. 5.1-3, Urk. 9/15/2 Ziff. 2e, Urk. 9/47/36 unten). Am 10. September 1996 meldete sie sich wegen Panikattacken mit Atemnot und einem beidseitigen Carpaltunnelsyndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 9/3 Ziff. 6.1-8).
         Mit Verfügung vom 17. Januar 1997 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ihr Leistungsbegehren ab (Urk. 9/12)
1.2     Am 19. Februar 1998 machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend (Urk. 9/13). In der Folge sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. November 1998 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 91 % mit Wirkung ab 1. August 1997 eine ganze Rente zu (Urk. 9/24).
         Die Überprüfung des Invaliditätsgrades im Rahmen von zwei von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahren ergab gemäss Mitteilungen der IV-Stelle vom 14. September 2001 und vom 18. November 2004 jeweils keine rentenbeeinflussende Änderung, so dass der Rentenanspruch beide Male bestätigt wurde (Urk. 9/31, Urk. 9/39).
1.3     Im November 2009 leitete die IV-Stelle ein weiteres amtliches Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 9/40) und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 9/41) sowie medizinische Berichte (Urk. 9/42-43) ein. Zudem veranlasste sie ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten beim Medizinischen Gutachtenzentrum Y.___ (Y.___), welches am 22. Juli 2010 erstattet wurde (Y.___-Gutachten, Urk. 9/47/1-29).
         Mit Vorbescheid vom 7. Februar 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 9/57), wogegen diese am 9. März 2011 Einwände erhob (Urk. 9/69). Am 18. und am 28. April 2011 nahmen die am Y.___-Gutachten beteiligten Ärzte Stellung zu den Einwänden der Versicherten (Urk. 9/79-80).
         Mit Verfügung vom 16. Mai 2011 stellte die IV-Stelle die Rente der Versicherten auf Ende des auf die Zustellung des Entscheids folgenden Monats ein (Urk. 9/83 = Urk. 2).

2.
2.1     Gegen die Verfügung vom 16. Mai 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 17. Juni 2011 Beschwerde und beantragte, in deren Aufhebung sei ihr auch ab 1. Juni 2011 eine volle (richtig: ganze) Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2011 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
2.2     Mit Verfügung vom 5. Oktober 2011 (Urk. 10) wurde der Versicherten antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 oben) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Hans Stünzi, Horgen, als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt. Zudem wurde ihr die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2     Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.
         In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010, E. 4.2.2, SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 E. 3.3 vom 26. April 2011 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Alterjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat.
         Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbst wieder einzugliedern.
         Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt oder herabgesetzt werden darf (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011, E. 3.5).
In seinem Urteil 9C_363/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 3.2-3 hat das Bundesgericht sodann entschieden, dass im Einzelfall auch bei Personen, die in Bezug auf Alter und Dauer des Rentenbezugs einen Grenzfall darstellen, eine Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar sein kann, und vor dem Entscheid über die Aufhebung einer Rente geeignete Abklärungs- und Eingliederungsschritte durchzuführen sind.

2.
2.1     Die 1957 geborene Beschwerdeführerin hatte im Zeitpunkt der Rentenaufhebung das 54. Altersjahr zurückgelegt und seit 1. August 1997 (Urk. 9/24), mithin seit fast 14 Jahren, eine ganze Invalidenrente bezogen.
         Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht, dass sie vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geprüft oder der Beschwerdeführerin diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte. Sie begnügte sich sowohl im Vorbescheid wie auch in der Verfügung allein mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin ein schriftliches Gesuch stellen könne, wenn sie Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung wünsche (Urk. 9/57/2 unten, Urk. 2 S. 3 Mitte).
         Allein damit ist jedoch den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhebung von langjährigen Renten nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwerdegegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010, E. 4.2.2 mit Hinweisen).
         Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin hat in guten Treuen jahrelang eine ganze Invalidenrente bezogen und derweil keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Sie verfügt nur über acht Jahre Schulbildung, hat keinen Beruf erlernt und war vor Eintritt der langjährigen Invalidität und der damit einhergehenden Arbeitsabstinenz lediglich gelegentlich und vornehmlich teilzeitlich in ganz unterschiedlichen Bereichen (Produktion, Service, Verpackung) beziehungsweise als Hausiererin tätig (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin kann mithin nicht auf eine gefestigte und unter den heute herrschenden Verhältnissen aktualisierbare berufliche Erfahrung zurückgreifen, die sie für die Selbsteingliederung nutzbar machen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2009 vom 10. September 2010, E. 4.2). Insbesondere die Tätigkeit als Hausiererin wird in der heutigen Zeit kaum mehr ausgeübt beziehungsweise nachgefragt. Damit ist es nicht realistisch, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, sich ohne Eingliederungshilfe dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort wieder selbst einzugliedern. Die Beschwerdeführerin stellt aufgrund von Alter und Dauer des Rentenbezugs einen Grenzfall dar, in dem die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. vorstehend E. 1.2).
         Damit ist die Rentenherabsetzung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin nicht aktiv gefördert und sie nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat.
2.2         Nachdem die Beschwerdegegnerin bislang entsprechende Massnahmen unterlassen hat, ist ohne materielle Prüfung der medizinischen Aktenlage und ohne Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Rentenrevision weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.

3.
3.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 500.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2     Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach Einsicht in die Kostennote vom 6. Januar 2012 (Urk. 12) beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2'252.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bemessen und dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Mai 2011 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hans Stünzi, Horgen, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'252.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Stünzi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).