IV.2011.00691

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 5. Juni 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Rechtsanwältin Martina Landolt
Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1955, verheiratet, Mutter zweier mittlerweile erwachsener Söhne, diplomierte Dentalassistentin und zertifizierte Technische Sterilisationsassistentin, war vom 21. Februar 2005 bis am 30. November 2007 in einem Pensum von 100 % als Technische Sterilisationsassistentin bei der Y.___ tätig, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 17. Dezember 2006 war (Arbeitgeberbericht vom 2. November 2007, Urk. 11/21; Arbeitszeugnis vom 1. Februar 2008, Urk. 11/44/6). Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, attestierte X.___ seit dem 18. Dezember 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/11/7). Am 11. April 2007 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen einer seit dem 18. Dezember 2006 bestehenden Arthrose in beiden Knien zum Leistungsbezug (Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 11/1).
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versicherten darauf mit Verfügung vom 11. November 2008 mit, keinen Anspruch auf Arbeitsvermittlung zu haben (Urk. 11/65), verfügte aber am 19. Dezember 2008 einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung seit dem 1. Dezember 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 61 % (Urk. 11/71). Nachträglich verfügte die IV-Stelle am 8. Januar 2009 zudem einen rückwirkenden befristeten Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vom 1. Dezember 2007 bis am 30. November 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 11/73).
1.3     Am 14. Mai 2009 machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 11/78). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/79) sowie medizinische Berichte (Urk. 11/80; Urk. 11/82) ein und liess die Versicherte durch das A.___ (nachfolgend A.___) aus Sicht der physikalischen Medizin und Rehabilitation beziehungsweise der Rheumatologie begutachten (Gutachten vom 24. Februar 2010, Urk. 11/92). Am 31. März 2010 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten als Schadenminderungspflicht, sich einer sechsmonatigen medizinischen Trainingstherapie bei einem Facharzt für Medizinische Rehabilitation zu unterziehen (Urk. 11/96). Mit Vorbescheid ebenfalls vom 31. März 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, rückwirkend vom 1. Dezember 2009 bis am 30. April 2010 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % sowie seit dem 1. Mai 2010 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 61 % zu haben (Urk. 11/98). Mit Schreiben vom 20. April 2010 (Urk. 11/99) liess die Versicherte dagegen Einwand erheben, worin sie um Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2009, eventualiter Vornahme weiterer medizinischer und beruflicher Abklärungen bat (vgl. Urk. 11/99/2). Mit Schreiben vom 8. Juni 2010 (Urk. 11/105) liess die Versicherte ihren Einwand ergänzen, wobei sie nun um Zusprache einer ganzen Invalidenrente seit dem 1. August 2009 sowie um Aufhebung der am 31. März 2010 auferlegten Schadenminderungspflicht, eventualiter um Vornahme weiterer medizinischer und beruflicher Abklärungen ersuchte (vgl. Urk. 11/105/2). Nachdem die IV-Stelle zusätzlich ein polydisziplinäres Gutachten (Gutachten vom 17. Januar 2011, Urk. 11/143) beim B.___ (nachfolgend B.___) sowie bei der Versicherten weitere Unterlagen zu ihrer letzten Anstellung als Sterilisationsassistentin (vgl. Urk. 11/147-148) eingeholt hatte, verfügte die IV-Stelle am 19. Mai 2011 wie angekündigt (Urk. 2), verzichtete jedoch auf die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht (vgl. Urk. 11/152).

2.       Gegen die Verfügung vom 19. Mai 2011 liess X.___ durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG, Rechtsanwältin Martina Landolt, Adliswil, mit Eingabe vom 17. Juni 2011 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren erheben (Urk. 1):
„1.      Es sei die Verfügung vom 19. Mai 2011 teilweise aufzuheben.
2.       Es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente ab dem 1. Juli 2009 bis auf Weiteres auszurichten.
3.       Eventualiter seien weitere medizinische und berufliche Abklärungen vorzunehmen.
4.       Es sei ein weiterer Schriftenwechsel zu gewähren.
5.       Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“
         Am 6. Juli 2011 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage eines medizinischen Berichts von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, vom 21. Juni 2011 [Urk. 3/27]). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 5. September 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Mit Gerichtsverfügung vom 9. Oktober 2012 wurde Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Chefarzt Chirurgie an der E.___, aufgefordert, ergänzende Angaben zu seinem Bericht vom 2. Juni 2010 (Urk. 11/114) zu machen und die ihm unterbreiteten Fragen zu beantworten (Urk. 13), wozu sich dieser retrospektiv nicht in der Lage sah (Brief vom 23. Oktober 2012, Urk. 17).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130  V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
         Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5     Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7  E. 3c/aa mit Hinweisen).
         Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung Urteile des Bundesgerichts I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2, I 444/04 vom 11. Januar 2005 E. 5.3.2 und I 486/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.1) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.7     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.       Es ist vorliegend unstrittig, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis am 30. April 2010 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.3 und Ziff. 2). Streitig und zu prüfen ist dagegen, ob die Beschwerdeführerin auch in der Zeit vom 1. Juli bis am 30. November 2009 sowie seit dem 1. Mai 2010 unbefristet Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.3 und Ziff. 2).
2.1     Bei der ursprünglichen Rentenzusprache vom 19. Oktober 2008 ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinische Aktenlage von einem Status nach Knieprothese links mit Patellagleitlagerschaden sowie von einem Status nach operierter Diskushernie aus und diagnostizierte eine Polyarthrose. Sie erachtete bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sterilisationsassistentin ab dem 18. August 2008 eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit unter adaptierten Bedingungen gegeben (vgl. Stellungnahme von Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD], vom 12. September 2008 im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 29. September 2008, Urk. 11/50/5-6).
2.2     Ab dem 19. Dezember 2008 stellt sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wie folgt dar:
2.2.1   Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, wies in seinem Bericht vom 26. Juni 2009 (Eingangsdatum) zuhanden der Beschwerdegegnerin darauf hin, dass mit einer Verschlechterung der Situation zu rechnen sei, weshalb die Prognose eher ungünstig sei (Urk. 11/80/4). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne in angepasster Tätigkeit - beispielsweise Fahren eines Schulbusses maximal 5 x 2 Stunden pro Woche - gerechnet werden (Urk. 11/80/5). Seit April 2009 gälten sicher folgende Angaben: Rein sitzende und rein stehende Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin noch 1-2 Stunden täglich, sowie wechselbelastende Tätigkeiten bis zwei Stunden pro Tag zumutbar, während Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, die Rotation im Sitzen/Stehen, das Heben/Tragen von Lasten bis 2 kg sowie das Treppensteigen noch gelegentlich zumutbar seien. Vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten, Kauern, Knien und das auf Leitern/Gerüste Steigen seien hingegen nicht mehr zumutbar. Das Konzentrationsvermögen sei durch Schmerzen und die Belastbarkeit bezüglich des Tragens von Lasten eingeschränkt (Urk. 11/80/3).
2.2.2   In seinem Bericht vom 2. Juli 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin erwähnte Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, dass die Beschwerdeführerin aktuell wegen den Kniegelenken rechts grösser als links kaum mehr gehen könne. Als technische Sterilisationsassistentin beziehungsweise Schulbusfahrerin sei sie seit dem 18. Dezember 2008 zu 61 % arbeitsunfähig (Urk. 11/82/3). Die Tätigkeit als Schulbusfahrerin sei maximal noch fünfmal pro Woche zu zwei Stunden zumutbar (Urk. 11/82/4).
2.2.3   PD Dr. med. I.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation / Rheumatologie, med. pract. J.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, sowie K.___, Physiotherapeutin, hielten - gestützt auf eigene Untersuchungen vom 25./26. Januar 2010 - in ihrem A.___-Gutachten vom 24. Februar 2010 folgende Diagnosen fest (Urk. 11/92/6-7):
- Reizknie rechts mit/bei:
-    anamnestisch Status nach Unfall mit Meniskusläsion im Jahre 2004, Kniegelenksarthroskopie mit Teilmeniskektomie im Jahre 2004;
-    im Verlauf Pangonarthrose;
-    Status nach Implantation einer Knie-Totalprothese(TP) am 1. September 2009;
-    Reizsymptomatik, muskuläre Insuffizienz;
- Knieschmerzen links mit/bei:
-    Status nach Teilmeniskektomie und Knorpeldébridement im Dezember 2006;
-    Status nach medialer und lateraler Teilmeniskektomie, Knorpeldébridement am 27. Juni 2007;
-    Status nach Implantation einer Knie-TP am 13. Januar 2008;
-    differentialdiagnostisch wahrscheinlich multifaktoriell bedingt (Retropatellararthrose, muskuläre Insuffizienz);
- lumbovertebral- und residuelles sensomotorisches Ausfallsyndrom S1 links mit/bei:
-    degenerativen Lendenwirbelsäulen(LWS)-Veränderungen;
-    Status nach Operation einer grossen, nach kaudal sequestrierten Diskushernie L5/S1 im April 2008;
-    klinisch Fazettengelenkssymptomatik links;
- Polyarthrosen;
-    Gonarthrosen beidseits;
-    Fingerpolyarthrosen;
-    Musculus tibialis posterior I-Arthrosen beidseits;
-    szintigraphisch Acromio-clavicular-Gelenksarthrosen beidseits, Arthrosen im Bereich der Fusswurzeln beidseits;
- Bauchschmerzen und Stuhlunregelmässigkeiten mit/bei:
-    Status nach eitriger Peritonitis wegen Sigmaperforation im September 2009;
-    Dünndarmteilresektion und Deszendorektostomie am 3. September 2009;
-    Revisionslaparotomie und endständige Deszendostomie wegen Anastomoseninsuffizienz am 6. September 2009;
-    anamnestisch Stomarevision im Oktober 2009;
-    Stomarückverlegung im November 2009;
- arterielle Hypertonie, behandelt;
- Hypothyreose, substituiert;
- Adipositas, Body-Mass-Index(BMI) von 30 kg/m2.
In der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) habe sich bei guter Leistungsbereitschaft und Testkonsistenz als arbeitsbezogen relevantes Problem eine verminderte Belastungstoleranz der Kniegelenke mit Kraftverminderung im linken Bein und belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS), eine verminderte Kraftausdauer der Rumpf- und Beinmuskulatur sowie eine verminderte Standbeinphase links beim Gehen gezeigt. Die Belastbarkeit sei allgemein im Bereich einer leichten Arbeit, überwiegend sitzend, gelegen. Die Steh- und Gehfähigkeit sei noch erheblich eingeschränkt. Weniger im Vordergrund stehe ein belastungsabhängiges Lumbovertebral- und residuelles sensomotorisches Ausfallsyndrom S1 links bei multisegmentalen degenerativen LWS-Veränderungen und Status nach Operation einer grossen, nach kaudal sequestrierten Diskushernie L5/S1 im April 2008. Klinisch und anamnestisch bestünden keine radikulären Reizsymptome mehr, klinisch habe eine Fazettengelenkssymptomatik links bestanden (Urk. 11/92/6). Das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz der Knie - Status nach Knieprothese rechts und links - mit Kraftverminderung im linken Bein sowie belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule vor allem beim Hantieren von Gewichten. In den Tests liessen sich eine verminderte Kraftausdauer der Rumpf- und Beinmuskulatur objektivieren sowie eine verminderte Standbeinphase links beim Gehen. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer leichten Arbeit mit vorwiegend sitzendem Anteil (Urk. 11/92/7). Die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin liege deutlich unter den Belastungsanforderungen der bisherigen Arbeit. Einschränkungen ergäben sich beim Stehen und beim Hantieren der Container mit Sterilgut darin. Die Tätigkeit sei nicht zumutbar. Die Arbeit als Schulbusfahrerin könne die Beschwerdeführerin im Wesentlichen bewältigen. Auch ein volles Pensum als Fahrerin könne sie bewältigen, wenn sie die Arbeit durch Pausen unterbrechen könne. Die Wartung des Fahrzeugs sei ihr aus körperlicher Sicht nicht zumutbar. Bei anderen beruflichen Tätigkeiten benötige die Beschwerdeführerin vermehrte Pausen, um einer Verschlechterung der Beschwerden keinen Vorschub zu leisten. Es seien zusätzliche Pausen von insgesamt ca. 2 Stunden pro Tag bei ganztäglicher Arbeitszeit nötig. Vorgeneigtes Stehen, Gehen, Treppensteigen und Stehen sollten lediglich manchmal, das heisse maximal drei Stunden pro Tag, nicht am Stück, sowie Kniebeugen lediglich selten, das heisse maximal 30 Minuten pro Tag, nicht am Stück, vorkommen. Eine andere berufliche Tätigkeit sollte kein Kriechen, Knien oder hockende Positionen erfordern. Sitzen sollte unterbrochen werden können.
Die Belastbarkeitslimiten seien aufgrund der noch vorhandenen Reizsymptomatik im rechten Kniegelenk sowie abdominal auf die Schmerzgrenzen beschränkt. Unter Berücksichtigung dieser Limiten habe sich die folgende aktuelle körperliche Belastbarkeit gezeigt: Heben Boden zu Taillenhöhe 7.5 kg manchmal, Heben Taillen- zu Kopfhöhe 7.5 kg maximal selten, Knien, Hockestellung nie, wiederholte Kniebeugen maximal selten, Sitzen sollte regelmässig unterbrochen werden können, Stehen an Ort maximal manchmal, Stehen und Gehen maximal manchmal, Treppensteigen maximal manchmal, Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das Gleichgewicht aus Sicherheitsgründen nicht zu empfehlen. Bei der angestammten Tätigkeit als Sterilisationsassistentin in einem Spital in einem Pensum von 100 % handle es sich gemäss dem Arbeitsbeschrieb der Beschwerdeführerin um eine körperlich mittelschwere, rein stehende und gehende Tätigkeit. Diese liege deutlich über den Belastbarkeitslimiten der Beschwerdeführerin und sei ihr daher nicht mehr zumutbar (Urk. 11/92/8). Auch unter Berücksichtigung einer Besserung der Beinachsenbelastbarkeit im Rahmen der durchgeführten Rehabilitationsmassnahmen sei davon auszugehen, dass eine rein gehende und stehende Tätigkeit aus prognostischer Sicht ungünstig und auch längerfristig nicht mehr zumutbar sei (Urk. 11/92/8-9). Die aktuelle körperliche Belastbarkeit liege im Bereich einer körperlich leichten, überwiegend sitzenden Arbeit. Es sei eine leichte Besserung der körperlichen Belastbarkeit, insbesondere auch der Steh- und Gehfähigkeit nach Durchführung der Therapiemassnahmen zu erwarten, wobei davon ausgegangen werde, dass diese eingeschränkt bleiben werde. Es sei ein beruflicher Wiedereinstieg mit einem 50%igen Teilzeitpensum und einer Steigerung auf 70 % während der Therapiephase zu empfehlen, es sei mit ca. sechs Monaten zu rechnen. Längerfristig sei wahrscheinlich aufgrund der Polymorbidität ein vermehrter Pausenbedarf notwendig. Aktuell sei die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 10 % als Schulbusfahrerin in der Schulgemeinde Lufingen angestellt. Hierbei handle es sich um eine körperlich leichte Arbeit, welche der Beschwerdeführerin in diesem Pensum zumutbar sei. Sie habe das Angebot erhalten, das Pensum im Sommer 2010 auf 100 % zu steigern, wobei in diesem Pensum auch Wartungsarbeiten am Fahrzeug inbegriffen wären. Aus medizinischer Sicht wäre die Fahrertätigkeit auch in einem höheren Pensum möglich. Wartungsarbeiten wären wahrscheinlich nur stark eingeschränkt oder nicht möglich (Urk. 11/92/9). Der Gesundheitszustand habe sich gegenüber Dezember 2008 verschlechtert. Die Beschwerdeführerin habe sich im Jahre 2009 mehreren grossen Laparotomien mit komplikationsreichem Verlauf unterziehen müssen. Weiter habe im September 2009 eine Knie-TP stattgefunden, wo sich wegen den Bauchoperationen ein Rehabilitationsdefizit ergeben habe. Vom 1. September 2009 bis am 31. Januar 2010 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 1. Februar 2010 sei die Beschwerdeführerin zur Wiedereingliederung arbeitsfähig (Urk. 11/92/10).
2.2.4 In seinem Bericht vom 16. Februar 2010 gab Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Chirurgie, gestützt auf seine Untersuchung vom  15. Februar 2010 an, es seien ein residueller Reizzustand des rechten Kniegelenks bei Status nach Knie-Transplantation rechts am 1. September 2009 sowie eine postoperative Komplikation im Sinne einer Sigmaperforation vorhanden. Die Arbeitsfähigkeit betrage 0 % im Rahmen der theoretisch verwertbaren Arbeitsfähigkeit von 39 %, aktuell verwertet mit 10 % als Schulbusfahrerin (Urk. 11/111/1). Das Pensum als Schulbusfahrerin könne nicht gesteigert werden. Eine mehrheitlich sitzende und/oder stehende Tätigkeit im Umfang von 50 % halbtags sei ab dem 1. beziehungsweise 5. März 2010 denkbar. Bis dahin sei auch die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Schulbusfahrerin im Umfang von 10 % denkbar, wobei hier aber die Notwendigkeit des häufigen Ein- und Ausstiegs die Arbeitsaufnahme vor allem unter dem Aspekt des Gesamtbildes mit zwei Knie-Transplantationen und neurologischen Residuen sicher erschwere (Urk. 11/111/2).
2.2.5   RAD-Arzt Dr. F.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 3. März 2010 fest, in Annahme eines verschlechterten Gesundheitszustands solle von einem dauerhaften Gesundheitsschaden mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1. September 2009 bis am 31. Januar 2010 in bisheriger und angepasster Tätigkeit ausgegangen werden. Ab dem 1. Februar 2010 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Schulbusfahrerin weiter. Danach sei zunächst eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit in ca. 6 Monaten auf maximal 70 % steigerbarer Arbeitsfähigkeit behinderungsadaptiert gegeben. Das Belastungsprofil umfasse körperlich leichte und mehrheitlich sitzende Arbeiten (Urk. 11/95/5).
2.2.6   Am 27. Mai 2010 berichtete Dr. G.___ dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen:
- Status nach Knie-Totalprothese rechts im Jahre 2009;
- Status nach Knie-Totalprothese links im Jahre 2007 mit schmerzhaftem Femoropatellar-Syndrom und Bewegungseinschränkung;
- Status nach Diskushernien-Operation L5/S1 im Jahre 2008, fragliches Rezidiv mit chronisch tief lumbalen Schmerzen;
- Status nach Sigma-Perforation anlässlich der Knie-Totalprothesen-Implantation im Jahre 2009 mit fünf konsekutiven Abdominaleingriffen;
- Serombildung bei Status nach Bauchwandhernien-Operation mit per secundam-Heilung.
         Die Beschwerdeführerin sei durch die mehrfachen Abdominaleingriffe nach wie vor durch Schmerzen gestört, müsse momentan einen Bauchgurt tragen. Wahrscheinlich bestehe ein Rezidiv einer Diskushernie L5/S1, bei permanenten tief lumbalen Schmerzen mit Dysästhesie im  Hallux links. Bei permanenter Schmerzhaftigkeit nach Totalprothesen-Implantation links bestehe eine Einschränkung beim Gehen, Stehen sowie Treppensteigen. Leiternsteigen sei in diesem Sinne sicher auch nicht möglich. Aufgrund der chronischen Schmerzsituation mit regelmässiger Schmerzmitteleinnahme Arthrotec 25mg 2x1 täglich sowie Dafalgan 4x1g sei es der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar, längere Zeit zu stehen, zu gehen oder zu sitzen (Urk. 11/107/1). Ebenso wenig sei es ihr zumutbar, die Arbeit als Schulbusfahrerin wieder aufzunehmen. Sie sei auch psychisch nicht in der Lage, das Fahrzeug zu führen, aus Angst, aufgrund der Einschränkungen am Bewegungsapparat einen Fahrfehler zu begehen. Als Sterilisationsassistentin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der obgenannten permanenten Schmerzen und Einschränkungen. In der Leistungsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Bewegungseinschränkung und der permanenten Schmerzen eingeschränkt, was sich auch auf die Konzentrationsfähigkeit und rasche Ermüdbarkeit der Beschwerdeführerin auswirke. Auch bei vermehrten Pausen sei die Beschwerdeführerin nicht fähig, mehr als 20 % einer Leistung am Tag zu bringen. So gesehen bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von sicher 80 %. Die Beschwerdeführerin könne den Schulbus nicht mehr lenken aufgrund der Einschränkungen im gesamten Bewegungsapparat, rascher Ermüdbarkeit und Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit. Psychisch sei der Beschwerdeführerin diese Arbeit nicht mehr zuzumuten. Es sei ihr maximal eine Arbeitsfähigkeit von 20 % für Haushaltsarbeiten zuzumuten, die sie in Wechselposition mit vermehrten Pausen und nach Gutdünken erledigen könne. In einer arbeitsangepassten Tätigkeit bestehe eine mindestens 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei durch chronische Schmerzzustände, Einschränkungen am Bewegungsapparat mit rascher Ermüdbarkeit und Konzentrationsstörungen sehr eingeschränkt. Die regelmässige Einnahme von Arthrotec-75 sowie Dafalgan 4x1g könne nur reduziert werden durch Anpassen der Alltagstätigkeiten. Es werde allenfalls eine Gesamtbegutachtung notwendig sein, um die definitive Arbeitsfähigkeit und Einschränkungen der Beschwerdeführerin nach Abheilen sämtlicher Operationswunden und Vorliegen der Ergebnisse der Wirbelsäulen-Untersuchungen bei Dr. C.___ festlegen zu können. Zudem müsse die Situation nach mehrfachen Abdominaleingriffen mitberücksichtigt werden, nach Rücksprache mit einem viszeralchirurgischen Facharzt (Urk. 11/107/2).
2.2.7   Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2. Juni 2010 einen Status nach Dickdarmdurchbruch mit Anlegen eines vorübergehenden künstlichen Ausgangs am 3. September 2009, einen Status nach Stomarückverlagerung am  26. November 2009 und einen Status nach Narbenhernienversorgung im Oberbauch am 19. April 2010. Als Sterilisationsassistentin sei die Beschwerdeführerin sicher zu 100 % arbeitsunfähig für sechs Wochen nach der Operation. Anschliessend bestehe höchstwahrscheinlich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für weitere vier Wochen. Falls dann keine Beschwerden entstanden seien, Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 %. Als Schulbusfahrerin sei eine Arbeitsfähigkeit erst bei völlig beschwerdefreier Beschwerdeführerin zu empfehlen. Im Normalfall sei etwa zwischen (2)-3 Monaten Arbeitsunfähigkeit gegeben. In einer leidensangepassten Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin ab sofort seitens des Abdomens zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/114/1). Es sei ein Gesamtgutachten zu empfehlen (Urk. 11/114/2).
2.2.8   Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 28. Juni 2010 einen Zustand nach Operation einer Diskushernie L5/S1 links wegen eines sensomotorischen Ausfallsyndroms S1 links am 21. April 2008, ein Diskushernien-Rezidiv L5/S1 links foraminal, ein Fazettengelenks-Syndrom L5/S1 links sowie einen Status nach Implantation einer Knietotalprothese links im Januar 2008 und rechts 2009 fest. Zurzeit sei es schwierig, ein Zumutbarkeitsprofil zu erstellen, zumal die Beschwerdeführerin unter häufigen Schmerzen im Rücken mit Ausstrahlung ins linke Bein wie auch unter den permanenten Knieschmerzen bei Zustand nach erwähnter Knieprothesen-Operation links leide. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Sterilisationsassistentin. Die Leistungsfähigkeit sei eingeschränkt durch die erwähnten Faktoren, insbesondere die belastungsabhängigen Rücken- und Beinschmerzen. Dies betreffe sowohl eine Tätigkeit in sitzender wie auch in stehender Position. Das Gehen sei aufgrund des Knieproblems ebenfalls sehr eingeschränkt. Zurzeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der Tätigkeit als Schulbusfahrerin (Urk. 11/133/2). Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit müsste noch eruiert werden. Es sei nicht vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin in der aktuellen Situation im Stande sei, irgendwelche beruflichen Tätigkeiten, auch leichtere, auszuüben (Urk. 11/133/3).
2.2.9
2.2.9.1         Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, schrieb in seinem Bericht über die orthopädische Untersuchung vom 23. November 2010, den er ihm Rahmen des polydisziplinären B.___-Gutachtens vom 17. Januar 2011 erstellte, es bestehe ein klarer Verdacht auf Schmerzausweitung (Urk. 11/143/21). Der in Rückenlage rechts bei 30° und links bei 50° positiv angegebene Lasègue werde durch die Prüfung in sitzender Position mit hängenden Beinen relativiert, bei welcher keinerlei Schmerzäusserung erfolge. Drei von fünf Waddell-Zeichen seien positiv. Bezüglich der geklagten Beschwerden im Bereich der lumbalen Wirbelsäule erscheine der Leidensdruck gering. Insgesamt bestünden klare Hinweise für eine Ausweitung der Schmerzproblematik (Urk. 11/143/22). Bei einer leidensangepassten Tätigkeit sollte im Vergleich zum jetzigen Alltagsleben kaum eine wesentliche Schmerzprovokation entstehen, so dass diese auch zumutbar sei. Für körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten könne von einer bleibenden und vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit dem 18. Dezember 2006 ausgegangen werden. Für körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten bestehe dagegen seit dem 24. Februar 2010, dem A.___-Gutachtenbericht, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 11/143/23). Auf beruflicher Ebene wäre die Reintegration in den Arbeitsprozess dringend anzustreben. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der somatischen Befunde durchaus dazu in der Lage, einer körperlich leichten Tätigkeit nachzugehen, scheine dafür aber keine Motivation aufzubringen (Urk. 11/143/24).
2.2.9.2         Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. M.___ hielten in ihrem B.___-Gutachten vom 17. Januar 2011 zusammenfassend folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 11/143/24-25):
1. chronische Lumboischialgie beidseits unter Betonung der linken Seite (ICD-10 M54.4)
-    Status nach mikrotechnischer Fenestration und Rezessotomie Lendenwirbelkörper(LWK)5/Sakralwirbelkörper(SWK)1 links sowie Diskektomie von links her mit Neurolyse der Wurzel S1 links am 21. April 2008;
-    Rezidiv-Diskushernie LWK5/SWK1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 links (Magnetresonanztomographie am 28. Mai 2010);
-    persistierender sensomotorischer Ausfall S1 links;
-    anamnestisch gutes Ansprechen auf lumbale Kortisoninfiltration am 17. Juni 2010;
-    weitgehend freie Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte;
2. Knieschmerzen rechts (ICD-10 Z96.6)
-    Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie im Jahre 2004;
-    Status nach Einsetzen einer zementierten Knie-Totalprothese am 28. September 2009;
3. chronische Knieschmerzen links (ICD-10 Z96.6)
-    Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie und Knorpeldébridement im Dezember 2006;
-    Status nach medialer und lateraler Teilmeniskektomie sowie Knorpeldébridement am 27. Juni 2007;
-    Status nach Implantation einer zementierten Knie-Totalprothese am 14. Januar 2008;
4. Metatarsalgie rechts bei Spreizfuss beidseits (ICD-10 M77.4)
-    Arthrose des Grosszehengrundgelenkes unter Betonung der linken Seite (Röntgen vom 19. November 2008);
5. beginnende Polyarthrose im Fingerbereich beidseits (ICD-10 M19.04).
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 11/143/25):
1. metabolisches Syndrom
-    Adipositas mit BMI von 35 kg/m2 (ICD-10 E66.0);
-    arterielle Hypertonie (ICD-10 I10);
-    Dyslipidämie (ICD-10 E78.2);
-    erhöhter HbA1c-Wert von 6.8 % (ICD-10 R73.9);
-    Hyperurikämie (ICD-10 E79.0);
-    Leberwerterhöhung unklarer Ätiologie (ICD-10 R74.9);
2. Status nach Sigmaperforation im Rahmen einer Knie-Transplantations(TP)-Operation (ICD-10 T88.8)
-    Status nach eitriger Peritonitis;
-    Status nach Dünndarmteilresektion und Deszendorektostomie am 3. September 2009;
-    Status nach Revisionslaparotomie und endständiger Deszendostomie wegen Anastomoseninsuffizienz am 6. September 2009;
-    Status nach Stomarevision im Oktober 2009 und Status nach Stomarückverlegung im November 2009;
3. substituierte Hypothyreose (ICD-10 E03.9);
4. Thrombozytose und Leukozytose unklarer Ätiologie (ICD-10 D75.9 und D72.8).
Zusammenfassend führten sie an, die Beschwerdeführerin habe angegeben, von März 2009 bis Juni 2010 zu 10 % als Schulbusfahrerin tätig gewesen zu sein. Seither habe sie nicht mehr gearbeitet. Bei voller Gesundheit würde sie wahrscheinlich zu 50 % ausser Haus arbeiten. Sie könne sich aktuell jedoch keine ausserhäusliche Tätigkeit vorstellen, die für sie noch möglich wäre (Urk. 11/143/25).
Bei der orthopädischen Untersuchung hätten am rechten Fuss Zeichen einer Metatarsalgie vorgelegen. Neurologisch habe ein sensomotorischer Ausfall bestanden, entsprechend dem Dermatom S1 links. Drei von fünf Waddell-Zeichen seien positiv gewesen. Radiologisch habe sich ein Rezidiv der Diskushernie LWK5/SWK1 mit Kontakt zur Wurzel S1 links gezeigt. Der Befund an den Kniegelenken sei nach beidseitigem Gelenksersatz weitgehend regelrecht. Die geklagten Beschwerden im Bereich der lumbalen Wirbelsäule liessen sich weitgehend begründen. Weniger fassbar seien die im Bereich des linken Kniegelenkes angegebenen Beschwerden. Insgesamt bestünden klare Hinweise für eine Ausweitung der Schmerzproblematik. Für die Tätigkeit im Bürobereich sowie für andere körperlich leichte, wechselbelastende und überwiegend sitzende Tätigkeiten bestehe aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bei ganztägigem Pensum mit um 50 % reduzierter Leistung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs. Das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie das wiederholte Bücken sollten vermieden werden. Für Haushaltstätigkeiten bestehe eine Einschränkung von 40 %. Aus orthopädischer Sicht seien körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Eine psychiatrische Diagnose habe nicht gestellt werden können, und die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt. Aus allgemeininternistischer Sicht bestehe ebenfalls keine Diagnose mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Insbesondere betreffe dies auch die abdominalen Beschwerden mit Restsymptomen eines Verwachsungsbauchs.
Insgesamt kamen die B.___-Gutachter aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin körperlich mittelschwer bis schwer belastende berufliche Tätigkeiten nicht mehr zugemutet werden könnten. Für körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bei einem Ganztagespensum mit um 50 % reduzierter Leistungsfähigkeit aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs. Die Arbeitsunfähigkeit für körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten könne ab Dezember 2006 attestiert werden. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten könne mit hoher Wahrscheinlichkeit ab Februar 2010 beziehungsweise ab dem Zeitpunkt des A.___-Gutachtenberichts attestiert werden. Faktisch könne über die Zeit gemittelt bereits ab Dezember 2006 in adaptierten Verweistätigkeiten nur von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, da verschiedene Operationen und Rehabilitationen in dieser Zeit stattgefunden hätten (Urk. 11/143/26). Für Arbeiten im Haushalt bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 %. Eine adaptierte Erwerbstätigkeit sei der Beschwerdeführerin zu 50 % neben dem Haushalt zumutbar. Obwohl sie angegeben habe, am Vortag der Untersuchung zwei Tabletten Arthrotec à 75 mg eingenommen zu haben, habe das Medikament bei den Serumspiegelmessungen nicht nachgewiesen werden können. Die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin müssten mit Vorsicht bewertet werden. Es müsse dringend zu einer Gewichtsreduktion geraten werden (Urk. 11/143/27).
2.2.10 RAD-Arzt Dr. F.___ schrieb in seiner Stellungnahme vom 18. März 2011, seit Dezember 2006 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten gegeben. Dazu gehöre auch die Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Zentralsterilisation. In adaptierter Verweistätigkeit sei seit Dezember 2006 über die Zeit gemittelt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorhanden. Das Belastungsprofil umfasse körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten überwiegend sitzend, bis maximal 10 kg Gewichtsbelastung und Meidung von gebückten Rumpffehlstellungen. Wesentliche Veränderungen im Gesundheitszustand seien prognostisch jetzt nicht zu erwarten (Urk. 11/150/6).
         Am 30. März/8. April 2011 ergänzte RAD-Arzt Dr. F.___, es sei weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1. September 2009 bis am 31. Januar 2010 auszugehen. Im Zeitraum Dezember 2006 bis Februar 2010 solle die Arbeitsfähigkeits-Beurteilung des B.___, welche eine über die Zeit gemittelte Beurteilung darstelle, als eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhaltes verstanden werden (Urk. 11/150/7).
2.2.11 In seinem Bericht vom 21. Juni 2011 (Urk. 3/27) legte Dr. C.___ dar, bezüglich der Wirbelsäule bestehe eine langsame Verschlechterung der Problematik, im Sinne einer segmentalen Instabilität und Insuffizienz der voroperierten Etage L5/S1, mit einer im Juni 2010 festgestellten Rezidiv-Diskushernie links und einem Fazettengelenksyndrom. Gegenwärtig sei die Situation nicht besser als vor einem Jahr, wobei zurzeit die Schmerzen in beide Beine ausstrahlten (S. 1). Angesichts dieser negativen Entwicklung sei die vom B.___-Gutachten bescheinigte 50%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte und angepasste, überwiegend sitzende Tätigkeiten nicht realistisch. Es sei unvorstellbar, dass es eine Tätigkeit gebe, welche dem im B.___-Gutachten angegebenen Profil entsprechen würde. Nicht zu vergessen sei auch das wiederholte Belasten des Rückens und der Knie während der Arbeitszeit über den halben Tag bei 50 %. Die [gesundheitliche] Situation würde sich recht schnell negativ verändern, wenn die Beschwerdeführerin gezwungen wäre, täglich zu arbeiten. Mindestens in Bezug auf die Rücken- und Knieprobleme handle es sich um eine sich verschlechternde Situation. Die lange Diagnosen-Liste müsse bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mitberücksichtigt werden. Die Einschätzung des B.___-Gutachtens sei viel zu optimistisch (S. 2).

3.       Das A.___-Gutachten vom 24. Februar 2010 hat überzeugend dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gegenüber Dezember 2008, dem Zeitpunkt der erstmaligen Verfügung, verschlechtert hat. Sie musste sich im Jahre 2009 mehreren grossen Laparotomien mit komplikationsreichem Verlauf unterziehen. Im September 2009 fand eine Knietotalprothese statt, wobei sich wegen den Bauchoperationen ein Rehabilitationsdefizit ergab (vgl. E. 2.2.3). Soweit dem B.___-Gutachten vom 17. Januar 2011 zu entnehmen ist, über die Zeit gemittelt könne bereits ab Dezember 2006 in adaptierten Verweisungstätigkeiten nur von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, da verschiedene Operationen und Rehabilitationen in dieser Zeit stattgefunden hätten, kann diese Aussage nicht - wie es der RAD tat (E. 2.2.10) - dahingehend verstanden werden, dass sich seit der erstmaligen Rentenzusprache im Dezember 2008 der medizinische Sachverhalt - abgesehen von einer vorübergehenden Verschlechterung - nicht geändert hat. Die B.___-Gutachter stellten selber fest, die Einschränkung für körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten könne mit hoher Wahrscheinlichkeit ab Februar 2010 beziehungsweise ab dem Zeitpunkt des A.___-Gutachtenberichts attestiert werden (E. 2.2.9). Es ist deshalb davon auszugehen ist, dass auch aus der Sicht der B.___-Gutachter aufgrund des medizinischen Verlaufs die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Februar 2010 neu zu beurteilen war.
         Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, kann offen bleiben, welcher Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit ab dem 1. Februar 2010 zu folgen ist, da auch diejenige durch die B.___-Gutachter, auf welche sich die Beschwerdegegnerin beruft und die für die Beschwerdeführerin am ungünstigsten ist, zum Anspruch auf eine ganze Rente führt. Dass in quantitativer oder qualitativer Hinsicht eine höhere Arbeitsfähigkeit bestehen könnte, als sie von den B.___-Gutachtern festgestellt wurde, wird von keiner Partei geltend gemacht, und es ergeben sich aus den Akten diesbezüglich auch keinerlei Anhaltspunkte, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet werden kann.

4.
4.1    
4.1.1   Die Invalidität ist ein wirtschaftlicher und nicht ein medizinischer Begriff. Gegenstand der Versicherung ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern seine wirtschaftliche Auswirkung, d.h. die durch einen Gesundheitsschaden verursachte durchschnittliche Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für den Versicherten in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (BGE 110 V 275 Erw. 4a; AHI 1998 S. 291 Erw. 3b, ZAK 1985 S. 223 Erw. 1). Für die Bemessung der Invalidität darf somit nicht einfach auf den ärztlich bescheinigten Grad der Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden. Aufgabe des Arztes ist es im Rahmen der Invaliditätsbemessung lediglich, den Gesundheitszustand der Versicherten zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen).
4.1.2   Der ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. E. 1.2) enthält als abstrakter und theoretischer Begriff einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Arbeitsstellen sowie anderseits einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob ein Invalider die Möglichkeit hat, seine restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob - und inwieweit - er ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; AHI 1998 S. 291 Erw. 3b, ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b).
4.1.3   Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt sodann ganz allgemein der aus der allgemeinen Schadenminderungspflicht fliessende Grundsatz "Selbsteingliederung vor Rente" (Selbsteingliederungspflicht), weshalb kein Rentenanspruch besteht, wenn der Versicherte selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen).
4.1.4   Weder gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch im Rahmen der dem Versicherten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden Möglichkeiten zur Verwertung seiner Resterwerbsfähigkeit dürfen von ihm Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles nicht zumutbar sind (vgl. Art. 31 Abs. 2 IVG; BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 134 f. und S. 138 f. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung; Locher, Die Schadenminderungspflicht im IVG, in: Festschrift 75 Jahre EVG, Bern 1992, S. 425 f.; Rüedi, Im Spannungsfeld zwischen Schadenminderungspflicht und Zumutbarkeitsgrundsatz bei der Invaliditätsbemessung nach einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in: Schaffhauser/Schlauri, Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 41). Namentlich darf bei der Bemessung des vom Versicherten trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch erzielbaren Invalideneinkommens nicht von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Denn von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG kann dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden kann (ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b, 1989 S. 321 f. E. 4a).
4.1.5   Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.2     Gemäss B.___-Gutachten vom 17. Januar 2011 besteht für eine körperlich leichte, wechselbelastende und überwiegend sitzende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bei ganztätigem Pensum mit um 50 % reduzierter Leistung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs (Urk. 11/143/26). Die im Jahre 1955 geborene Beschwerdeführerin war zum massgeblichen Zeitpunkt (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3), als diese Restarbeitsfähigkeit festgestellt wurde, fast 56 Jahre alt. Mit Blick auf die Rechtsprechung (zur Kasuistik vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_124/2010 vom 21. September 2010 E. 5.2) kann nun zwar nicht gesagt werden, dass das Alter (alleine) es der Beschwerdeführerin verunmöglichen würde, eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit noch zu verwerten. Indessen tritt vorliegend als Erschwernis hinzu, dass gemäss gutachterlicher Beurteilung die Restarbeitsfähigkeit von 50 % aufgrund erhöhten Pausenbedarfs nur bei vollzeitiger Präsenz umgesetzt werden kann. Bei diesem erheblichen Pausenbedarf ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Laufe des Tages den Zeitpunkt der Pausen weitgehend selber muss bestimmen können. Es erscheint sehr zweifelhaft, dass der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt entsprechende Vollzeitstellen bereithalten würde, und noch fraglicher ist, ob solche Stellen einer über 55-jährigen Arbeitssuchenden angeboten würden. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, würde diese Flexibilität von Seiten des Arbeitgebers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine stark unterdurchschnittliche Bezahlung bedingen. Mithin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die besagte Restarbeitsfähigkeit mittels mehrerer kleinerer Teilzeitstellen (beispielsweise als Schulbusfahrerin, welche Tätigkeit nur schon aus funktionellen Gründen lediglich in Teilzeit angeboten wird) ausschöpfen müsste, um insgesamt ein eine ganze Rente ausschliessendes Invalideneinkommen von wenigstens 30 % erzielen zu können. Eine solche volle Ausschöpfung der medizinisch festgestellten Restarbeitsfähigkeit mittels mehrerer Teilzeitstellen ist nun aber der Beschwerdeführerin angesichts deren schon fortgeschrittenen Alters und unbestrittener Multimorbidität nicht mehr zuzumuten.
         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, selbst wenn auf die für die Beschwerdeführerin nachteiligste Arbeitsfähigkeitsschätzung abgestellt wird, es ihr unter den gegebenen Voraussetzungen nicht zuzumuten ist, ihre Restarbeitsfähigkeit soweit auszuschöpfen, dass sie ein Invalideneinkommen erzielt, das den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausschlösse. Demnach hat die Beschwerdeführerin auch nach dem 1. Mai 2010 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente.
4.3     Was den Zeitraum zwischen Mai 2009, dem Zeitpunkt des Revisionsbegehrens, und dem 1. Dezember 2009, dem Zeitpunkt, ab welchem die Beschwerdegegnerin eine ganze Rente gewährte, anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass zunehmende Schmerzen am rechten Knie (vgl. E. 2.2.2) am 1. September 2009 zu einer Knietotalprothese und diese zu mehreren Komplikationen und entsprechender operativer Behandlungen führte (Sigmaperforation, Laparotomie, Anlegen eines Stoma, zwei kleine Lungenembolien im rechten Oberlappen, zweite Laparotomie, Revision des Stoma, anschliessend stationäre Rehabilitation, letzter operativer Eingriff am 27. November 2009; vgl. Anamnese im A.___-Gutachten), so dass für diesen Zeitraum - zumal gestützt auch auf die echtzeitlichen Berichte der behandelnden Ärzte (E. 2.2.1 und E. 2.2.2), die eine Verschlechterung seit April 2009 ausweisen - jedenfalls von keiner höheren Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, als sie nachher durch das A.___- beziehungsweise das B.___-Gutachten festgelegt wurde. Mithin hat die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV ab dem 1. Juli 2009 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.

5.       Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung mit der Feststellung aufzuheben, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2009 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

6.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.

7.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und sind vorliegend auf Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Mai 2011 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2009 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 und Urk. 17
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 und Urk. 17
- AXA Winterthur, 8401 Winterthur
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).