IV.2011.00692

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 17. Juli 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1977, war zuletzt in einem Pensum von 100 % als Officeangestellter bei der Y.___ AG tätig (Urk. 11/13). Nach erfolgter Meldung zur Früherfassung (Urk. 11/2) meldete sich der Versicherte am 20. Februar 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 11/9), Arztberichte (Urk. 11/11; Urk. 11/14-18; Urk. 11/22; Urk. 11/33) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/13) ein. Mit Mitteilung vom 21. Dezember 2009 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 11/26). Am 26. Juli 2010 erfolgte eine Untersuchung beim regionalärztlichen Dienst (RAD; Urk. 11/35-36). Mit Vorbescheid vom 10. Dezember 2010 (Urk. 11/41) stellte die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend mit Wirkung ab 1. August 2009 eine ganze und ab 1. November 2009 bis 30.  (richtig: 31.) Oktober 2010 eine befristete halbe Rente in Aussicht. Den dagegen erhobenen Einwand (Urk. 11/44) wies sie mit Verfügungen vom 19. Mai 2011 ab und entschied im Sinne ihres Vorbescheides (Urk. 11/48 und Urk. 11/53 = Urk. 2/1-2).

2.       Gegen die Verfügungen vom 19. Mai 2011 (Urk. 2/1-2) erhob der Versicherte am 17. Juni 2011 Beschwerde und beantragte, ihm sei in Abänderung der Entscheide ab 1. November 2010 weiterhin eine halbe Rente auszurichten (Urk. 1 S. 1). Mit Eingabe vom 1. Juli 2011 beantragte er in formeller Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 6. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie die Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2/1 Verfügungsteil 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 19. Mai 2011 (Urk. 2/1, Verfügungsteil 2) davon aus, beim Beschwerdeführer sei nach Ablauf der Wartezeit am 13. August 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten ausgewiesen. Ab 17. August 2009 sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten, weshalb er aus medizinischer Sicht in seiner bisherigen wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Ab dem 26. Juli 2010 sei es zu einer weiteren Verbesserung gekommen und ihm sei seither eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (S. 1 f.). Daraus resultiere ab 1. August 2009 ein Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. November 2009 bis 30. (richtig: 31.) Oktober 2010 eine befristete halbe Rente (S. 2).
2.2     Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, sein Gesundheitszustand habe sich per 31. Oktober 2010 nicht derart verbessert, dass auf eine rentenausschliessende Erwerbsfähigkeit geschlossen werden könnte. Es sei, entsprechend der Einschätzung seines Hausarztes, von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen (S. 1). Beim Einkommensvergleich sei der maximale Abzug von 25 % zu berücksichtigen, womit auch nach dem 1. November 2010 eine Erwerbseinbusse von mindestens 50 % resultiere (S. 2).
2.3     Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der halben Rente per 1. November 2010 rechtens ist. Selbst wenn die Rentenzusprache für den Zeitraum vor dem 1. November 2010 unbestritten blieb, unterliegt der Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum der gerichtlichen Überprüfung (vgl. E.1.3).

3.
3.1     Mit Bericht vom 23. Februar 2009 diagnostizierte Dr. med. Z.___, Oberarzt an der Klinik A.___, eine Lumboischialgie links bei Diskushernie L4/5 mediolateral links. Der Beschwerdeführer leide seit über sechs Monaten an bestehenden Beschwerden ohne durchgreifenden Erfolg unter konservativer Therapie, weshalb er ihm eine Operation "angeboten" habe (Urk. 11/14/3-4).
3.2     Dr. med. B.___, Oberarzt an der Klinik C.___, diagnostizierte ein lumboradikuläres Reizsyndrom L5 bei paramedianer Diskushernie L4/5 links (Bericht vom 23. März 2009, Urk. 11/14/1-2). Seit dem 13. August 2008 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Trotz intensiver konservativer Massnahmen fehle eine Besserung, weshalb die operative Sanierung angestrebt worden sei. Bei komplikationslosem Verlauf sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nach entsprechender Heilungsphase möglich (S. 2 unten).
3.3     Nach durchgeführter Operation am 9. März 2009 stellte auch Dr. Z.___ in Aussicht, dass bei Ausheilung der linksseitigen Lumboischialgie die bisherige Tätigkeit ohne verminderte Leistungsfähigkeit zumutbar sein sollte. Es bestehe seit dem 13. August 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 17. April 2009, Urk. 11/15/6-7 Ziff. 1.4 und 1.6 f.).
3.4     Am 28. April 2009 erstattete Dr. Z.___ einen Bericht über die klinische postoperative Verlaufskontrolle (Urk. 11/16). Es sei ein gutes Behandlungsergebnis bei reizlosen Narbenverhältnissen festzuhalten. Sensomotorische Defizite bestünden nicht. Seinerseits schliesse er die Behandlung ab und empfehle die Einleitung physiotherapeutischer Massnahmen (S. 1). Vom 21. April bis 17. Mai 2009 sei dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (S. 2).
3.5     Mit Bericht vom 26. Juni 2009 (Urk. 11/18) bestätigte Dr. B.___ den verbesserten Gesundheitszustand (Ziff. 1). Die Schmerzen im linken Bein hätten sich vollständig zurückgebildet. Es bestünden noch Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) rechts sowie im Gesäss links vor allem beim Sitzen und Liegen (Ziff. 3). Eine endgültige Beurteilung der zukünftigen Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit sei erst in den kommenden Monaten möglich (Ziff. 4).
3.6     Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, hielt am 2. Oktober 2009 fest, der Beschwerdeführer leide noch an Restbeschwerden im Sinne von belastungsabhängigen lumbalen Rückenschmerzen, insbesondere beim Stehen. Seit dem 17. August 2009 arbeite er zu 50 % bei F.___, wobei das lange Stehen (1.5 Stunden) an der Kasse schwierig sei. Der Arbeitgeber mache eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit geltend. Unter Würdigung der Aussage beider Parteien sei die Leistung als 25 % (halbe Leistung, halber Tag) seit dem 17. August 2009 einzustufen (Urk. 11/22).
3.7     Mit Bericht vom 14. März 2010 (Urk. 11/33) stellte Dr. D.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1):
- chronisches Lumbovertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in beide Beine bei Überlastung der Facettengelenke
- Status nach Diskushernien-Operation L4/5 am 9. März 2009
- kleine mediolaterale Rezidivhernie
- Narbenbildung epidural im Rezessus der Nervenwurzel L5 links
- Status nach mehreren bildgesteuerten Wurzelinfiltrationen L5 links
In der bisherigen Tätigkeit als Take-Away-Mitarbeiter attestierte er dem Beschwerdeführer vom 18. August 2008 bis 16. August 2009 eine 100%ige und ab 17. August 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.6). In einer wechselbelastenden (Sitzen bis zu einer Stunde, Gehen und Stehen maximal eine Stunde) Tätigkeit ohne Gewichtheben über 5 kg sei er zu 50 % (halbtags) arbeitsfähig (S. 4 Ziff. 1.7 oben und Ziff. 1.9).
3.8     Am 26. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD-Arzt, untersucht (Urk. 11/35). Als Hauptdiagnose wurde eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS seit 13. Augst 2008 bei Status nach Diskushernien-Operation L4/5 festgehalten (S. 5 Ziff. 9). Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er zur Zeit für ein halbes Jahr in einem Arbeitsprogramm der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) als Servicemitarbeiter und Buffetier im Rahmen eines 50 %-Pensums tätig sei. Diese Arbeit könne er gut leisten. Wenn er länger arbeiten müsse, bekomme er zunehmend Schmerzen (S. 2 Ziff. 6). Die Arbeitsfähigkeit beurteilte RAD-Arzt E.___ wie folgt: Für mittelschwere und schwere Tätigkeiten bestehe seit dem 13. August 2008 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer vom 13. August 2008 bis 16. August 2009 nicht zumutbar gewesen und seit dem 17. August 2009 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit überwiegend im Gehen, selten im Stehen, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne die Wirbelsäule belastende Zwangshaltungen und ohne andauerndes Arbeiten in gebückter, hockender, kniender Haltung oder mit Armvorhalten, ohne Überkopfarbeiten und ohne häufige Rumpfrotationen sei er ab sofort (26. Juli 2010) zu 100 % arbeitsfähig. Die letzte Tätigkeit (F.___) sei nicht optimal leidensangepasst, da er über 1.5 Stunden an der Kasse habe stehen müssen (S. 5 Ziff. 10).
         Für die Zeit vom 17. August 2009 bis zum 25. Juli 2010 sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer dem Leistungsprofil entsprechenden angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 11/39/3 oben).

4.
4.1     Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer vom 13. August 2008 bis 16. August 2009 in seiner bisherigen sowie jeder anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war. Danach erlaubte der gute postoperative Verlauf und die ausgewiesene Verbesserung des Gesundheitszustandes (vgl. E. 3.4-3.6) eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit zu 50 %, was vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten wurde. Dagegen bestritt er sinngemäss eine Verbesserung ab Juli 2010 (vgl. Urk. 1 S. 1 Mitte). Die Beschwerdegegnerin machte mittels Beschwerdeantwort sogar geltend, es sei fraglich, ob dem Beschwerdeführer nicht schon in einem früheren Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar gewesen wäre und ihm entsprechend eine reformatio in peius anzudrohen wäre (Urk. 10 S. 2 Ziff. 3). Es bleibt also zu prüfen, ob und seit wann eine weitere Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist.
4.2     Die Beurteilung von Dr. E.___ entspricht den praxisgemäss erforderlichen Kriterien (vgl. E. 1.5), weshalb darauf abzustellen ist. So ist aufgrund des festgehaltenen Befundes zum orthopädischen Status (Urk. 11/35/2-4 Ziff. 7) nachvollziehbar dargelegt, dass dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab dem Untersuchungszeitpunkt zumutbar ist. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, gestützt auf die Beurteilung seines Hausarztes Dr. D.___ sei weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgewiesen (vgl. E. 2.2), ist ihm nicht zu folgen. Dieser beurteilte die Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer optimal angepassten Tätigkeit mit 50 % (vgl. E. 3.7). Da die Problematik in der ab August 2009 aufgenommenen Tätigkeit vorwiegend das lange Stehen war, ist nicht nachvollziehbar, weshalb in einer optimal angepassten wechselbelastenden Tätigkeit ebenfalls bloss eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehen sollte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es Dr. D.___ einerseits an der nötigen fachärztlichen Qualifizierung fehlt und dieser andererseits der Hausarzt des Beschwerdeführers ist. Bei Berichten von Hausärzten und behandelnden Ärzten ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). Sodann drängt sich keine von Dr. E.___ abweichende Beurteilung auf, da Dr. D.___ keine wichtigen Aspekte benannte, welche im Rahmen der Begutachtung durch Dr. E.___ unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.1).
4.3     Eine bereits vor der regionalärztlichen Untersuchung Ende Juli 2010 zumutbare vollzeitliche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, was die Beschwerdegegnerin in Betracht zog (E. 4.1), lässt sich gestützt auf die medizinische Aktenlage nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegen. Zudem bringt die Beschwerdegegnerin weder konkrete Anhaltspunkte vor, welche eine höhere Arbeitsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt mit dem erforderlichen Beweisgrad belegen, noch sind in den Akten derartige Belege zu finden. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, in dieser Hinsicht weitere Abklärungen zu tätigen. Denn die rückwirkende Arbeitsfähigkeit ist bloss gestützt auf die bereits vorhandenen Akten beurteilbar, aus welchen, wie dargelegt, keine Indizien hervorgehen, die auf eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegene höhere Arbeitsfähigkeit schliessen lassen. Die blosse Möglichkeit genügt nicht.
4.4     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab dem 26. Juli 2010 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Zuvor war er in sämtlichen Tätigkeiten vom 13. August 2008 bis 16. August 2009 zu 100% und vom 17. August 2009 bis 25. Juli 2010 zu 50 % arbeitsunfähig.

5.
5.1
5.1.1   Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen vorzunehmen.
5.1.2   Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100  % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 Prozent (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis).5.1.3   Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157 mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 und Urteil des Bundesgerichts I 750/04 vom 5. April 2006 E. 5.5) oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 454/05 vom 6. September 2006 E. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
         Sodann hat das Bundesgericht erkannt, dass hinsichtlich des Leidensabzugs, welcher praxisgemäss in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis zu den Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung steht, dieselben einkommensbeeinflussenden Faktoren nicht sowohl eine Parallelisierung als auch einen Leidensabzug zu begründen vermögen (BGE 135 V 297 E. 6).
5.1.4   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 04-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.2     Für den Zeitraum vom 17. August 2009 bis 25. Juli 2010 gilt Folgendes:
         Da es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlicher Sicht im besagten Zeitraum zumutbar gewesen wäre, seine angestammte Tätigkeit im Gastronomiebereich in einem Pensum von 50 % weiterzuführen, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; vgl. E. 1.4). Mithin resultiert ein Invaliditätsgrad von 50 %.

5.3    
5.3.1   Für die Zeit ab dem 26. Juli 2010 berechnet sich der Invaliditätsgrad wie folgt:
5.3.2   Bei der Berechnung des Valideneinkommens ist vom letzten Verdienst des Beschwerdeführers vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Officeangestellter bei der Y.___ AG auszugehen. Gemäss den Angaben seines früheren Arbeitgebers erzielte er im Jahr 2008 monatlich Fr. 3'400.-- (Urk. 11/13/3 Ziff. 2.10), was einem Jahreseinkommen von Fr. 44'200.-- (Fr. 3'400.-- x 13) entspricht. Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 2.1 % für das Jahr 2009 und von 0.8 % für das Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 6-2012, Tab. B10.2, Total) ergibt sich für das Jahr 2010 somit ein Valideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 45'489.-- (Fr. 44'200.-- x 1.021 x 1.008).
         Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über keinen Berufsabschluss verfügt und bis anhin Arbeiten in verschiedenen Restaurantbetrieben ausgeübt hatte (Urk. 11/35/2 Ziff. 5), ist für die Ermittlung des statistischen Tabellenlohns auf die LSE Tabelle TA 1 Ziff. 55-56 (zitiert aus LSE 2010, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik) abzustellen, wonach der monatliche Bruttolohn für Hilfsarbeiter im Gastronomiebereich Fr. 3'810.-- beträgt. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42.3 Stunden im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft, 6-2012, Tab. B9.2, lit. I) beträgt der für den Beschwerdeführer massgebliche LSE-Tabellenlohn für das Jahr 2010 rund Fr. 48'349.-- (Fr. 3'810.-- x 12: 40 x 42.3).
         Im für die Ausrichtung der Rente massgeblichen Referenzjahr 2010 wich das Einkommen des Beschwerdeführers somit rund 6 % vom LSE-Tabellenlohn ab (Verhältnis zwischen dem tatsächlichen Einkommen in der Höhe von Fr. 45'489.-- und dem LSE-Tabellenlohn in der Höhe von Fr. 48'349.--). Diese Abweichung übersteigt die Deutlichkeitsschwelle um 1 % und ist somit im Sinne der oben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 5.1.3) im Rahmen einer Einkommensparallelisierung beachtlich.
5.3.3   Da der Beschwerdeführer keine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, rechtfertigt es sich, das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE zu ermitteln (vgl. E. 5.1.4), und zwar anhand des über den Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Männern mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten Lohnes, der sich im Jahr 2010 auf Fr. 4'901.-- pro Monat belief (LSE 2010, TA1, Total, Männer, Niveau 4). Dies entspricht einem Jahreseinkommen in der Höhe von rund Fr. 61'165.-- (Fr. 4'901.-- x 12 : 40 x 41.6).
         Da der Beschwerdeführer aus invaliditätsfremden Gründen ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen erzielte, ist das Invalideneinkommen entsprechend zu kürzen (Parallelisierung der Vergleichseinkommen, vgl. E. 5.1.3), vorliegend somit im Umfang von 1 %. Dementsprechend resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 60'553.-- (Fr. 61'165.-- x 0.99).
5.3.4   Die Beschwerdegegnerin gewährte in der strittigen Verfügung einen leidensbedingten Abzug von 20 % (Urk. 2/1, Verfügungsteil 2). In der Beschwerdeantwort machte sie jedoch geltend, es sei nur ein Abzug im Umfang von 10 % begründet (Urk. 10 S. 3 Mitte). Demgegenüber fordert der Beschwerdeführer einen maximalen Abzug von 25 % (Urk. 1 S. 2).
         Da beim Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkommen selbst bei Gewährung des maximalen Abzuges von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultierte (Fr. 60'553.-- x 0.75 = Fr. 45'415.--; Differenz zum Valideneinkommen: Fr. 74.--; Invaliditätsgrad 0.16 %), kann auf eine genaue Prüfung verzichtet werden.
5.4     Zusammengefasst bestand - unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV - ab 1. August 2009 (Ablauf des Wartejahres) bis 30. November 2009 ein Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. Dezember 2009 bis 31. Oktober 2010 ein Anspruch auf eine halbe Rente.

6.      
6.1     Da die Beschwerdegegnerin abweichend von Art. 88a Abs. 1 IVV bei der Berechnung des Anspruchs auf eine ganze Rente einen Monat zu wenig berücksichtigte (bis 31. Oktober 2009 statt bis 30. November 2009), sind die strittigen Verfügungen in dieser Hinsicht zugunsten des Beschwerdeführers abzuändern, weshalb seine Beschwerde teilweise gutzuheissen ist.
6.2     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie hälftig dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 400.-- einstweilen, unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts (GSVGer), auf die Gerichtskasse genommen.



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Mai 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2009 bis 30. November 2009 Anspruch auf eine ganze und ab 1. Dezember 2009 bis 31. Oktober 2010 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 400.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein für die der Beschwerdegegnerin auferlegten Kosten von Fr. 400.-- werden dieser nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).