Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 28. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gegenüber der 1974 geborenen X.___ am 30. Mai 2011 (Urk. 2) die wiedererwägungsweise vollumfängliche Aufhebung ihrer Mitteilung vom 23. Februar 2011 (betreffend revisionsweise Bestätigung des Anspruchs auf eine Viertelsrente, Urk. 9/51) angeordnet hatte mit der Begründung, dass im Rahmen der fraglichen Mitteilung vom 23. Februar 2011 die Arbeitsunfähigkeit falsch beurteilt worden sei,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. Juni 2011 (Urk. 1), mit welcher X.___ sinngemäss die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen beantragte, in die Beschwerdeantwort (Urk. 7) sowie in die nachträgliche Stellungnahme der IV-Stelle vom 11. Mai 2012 (Urk. 13) samt Beilage ihrer Mitteilung gleichen Datums (Urk. 14/5), mit der sie den Anspruch auf die bisherige, auf einem Invaliditätsgrad von 40 % beruhende Viertelsrente nun nach weiteren medizinischen Abklärungen bestätigte (Urk. 14/5 S. 1), unter dem Hinweis, dass die Versicherte eine beschwerdefähige Verfügung verlangen könne (Urk. 14/5 S. 2),
in Erwägung,
dass der Entscheid vom 30. Mai 2011 betreffend die wiedererwägungsweise vollumfängliche Aufhebung der Mitteilung vom 23. Februar 2011 (entgegen anderslautender Bezeichnung) keine beschwerdefähige Verfügung darstellt; es damit an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass es X.___ jedoch unbenommen bleibt, bei fehlendem Einverständnis mit der Mitteilung vom 11. Mai 2012 (Urk. 14/5) - wonach auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 40 % weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente besteht - entsprechend dem Hinweis der IV-Stelle (Urk. 14/5 S. 2) eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen;
erkennt das Gericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).