Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 26. September 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Mäder Fürpasz
Rechtsauskunftsstelle Zürcher Oberland RZO
Bahnhofstrasse 10, Postfach, 8620 Wetzikon ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, angelernter Metallbearbeiter (Mechaniker), war vom Januar 1997 bis am 31. Dezember 1998 sowie - nachdem er zwischenzeitlich, abgesehen von einem offenbar ganz kurzen Arbeitsversuch bei der Y.___ S.A., '___', Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen hatte (vgl. Urk. 8/2/3; Bericht der Arbeitslosenversicherungskasse Z.___ [Z.___] vom 9. April 2001, Urk. 8/12/1) - vom April bis im Juli 2000 in der Mechanischen Werkstätte von A.___ in '___' in einem unbekannten Pensum als Mechaniker tätig, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 27. Juli 2000 war (Arbeitgeberbericht vom 12. April 2001, Urk. 8/11; Urk. 8/31/2; Urk. 8/68/22). Anschliessend war X.___ - abgesehen von einer kurzzeitigen Tätigkeit bei der B.___ AG in '___' im Dezember 2000 - erneut arbeitslos (vgl. Bericht der Z.___ vom 5. Januar 2004, Urk. 8/29; Urk. 8/31/2). Am 19. Februar 2001 meldete sich der Versicherte wegen seit der Pubertät bestehenden psychischen Problemen und Rückenproblemen mit starken Schmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/5), worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 19. November 2001 das Rentenbegehren mangels ärztlich bestätigter langdauernder Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres abwies (Urk. 8/21). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Ab Juni 2002 war X.___ sporadisch im Jobbus '___' der Stiftung C.___, '___', tätig (vgl. Urk. 8/31/2; Urk. 8/34/3; Urk. 8/48). Am 2. Dezember 2003 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Wiedereinschulung, besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen, Rente) an, was er mit einer nicht näher bestimmten Krankheit begründete (Urk. 8/25). Die IV-Stelle sprach X.___ daraufhin bei einem Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend ab 1. Februar 2000 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/43), nachdem sie bei Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', ein psychiatrisches Gutachten eingeholt hatte (Gutachten vom 30. April 2004, Urk. 8/34). Die im Jahre 2006 durchgeführte Rentenrevision (vgl. Urk. 8/47-56), anlässlich derer die IV-Stelle erneut ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. D.___ erstellen liess (Gutachten vom 11. Oktober 2006, Urk. 8/53), ergab einen unveränderten Invaliditätsgrad und damit gemäss Mitteilung vom 23. Oktober 2006 einen unveränderten Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente (Urk. 8/55).
1.3 Anlässlich der aktuellen, im Jahre 2009 eingeleiteten (vgl. Urk. 8/57) Rentenrevision holte die IV-Stelle Auskünfte beim Versicherten (Rentenfragebogen vom 17. November 2009, Urk. 8/57) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/65/9) ein und liess den Versicherten durch Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 7. Dezember 2010, Urk. 8/68/3-30). Mit Vorbescheid vom 17. Januar 2011 stellte die IV-Stelle die Reduktion der bisherigen ganzen Invalidenrente auf eine halbe Rente in Aussicht, mit der Feststellung, dass einer Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen werde (Urk. 8/73). Mit Schreiben vom 4. Februar 2011 (Urk. 8/76) und vom 14. März 2011 (Urk. 8/79) erhob der Versicherte dagegen Einwand mit dem Begehren um weitere Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente, eventuell ergänzende medizinische Abklärungen. Bei einer allfälligen Rentenreduktion sei eine Übergangsfrist von mindestens einem Jahr zu gewähren. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 8/79/1). Am 19. Mai 2011 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt, wobei die Leistungsherabsetzung per 1. Juli 2011 erfolgte (Urk. 2).
2. Hiergegen liess der Versicherte durch Rechtsanwältin Yvonne Mäder Fürpasz, Rechtsauskunftsstelle Zürich Oberland RZO, Wetzikon, mit Eingabe vom 20. Juni 2011 Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren erheben (Urk. 1):
1. Die Verfügung der SVA Zürich vom 19. Mai 2011 sei aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
3. Ev. sei ein Arztbericht des Psychiatriezentrums K.___ der F.___ AG sowie von Dr. G.___ einzuholen.
4. Ev. sei ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten von Frau Dr. D.___, '___', einzuholen.
5. Ev. sei dem Beschwerdeführer für die Reduktion der Rente eine Übergangsfrist von mindestens einem Jahr zu gewähren.
6. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
8. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
9. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und ihm in meiner Person eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Brief vom 24. August 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 19. Mai 2011 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1
2.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis gemäss den Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65 E. 3.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten (BGE 127 V 294 E. 5a), oder mit anderen Worten, ob die diagnostizierte Störung mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar wäre (BGE 131 V 49 E. 1.2; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, I 203/06 vom 28. Dezember 2006 E. 4.1). Diese Frage beurteilt sich nach einem weitgehend objektivierbaren Massstab unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4; BGE 127 V 294 E. 4b/cc; Urteil des Bundesgerichts I 772/06 vom 11. April 2007 E. 4.1). Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
2.1.3 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, BGE 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2).
2.2 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung sowie Veränderung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 IVG; Art. 16 ATSG; Art. 88a und Art. 88bis IVV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Verfügungsteil 2). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung Urteile des Bundesgerichts I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2, I 444/04 vom 11. Januar 2005 E. 5.3.2 und I 486/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.1) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
2.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der ganzen Invalidenrente auf eine halbe Rente rechtens ist. Diese Frage ist anhand eines Vergleichs des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Mitteilung vom 23. Oktober 2006 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2) mit seinem Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses der Herabsetzungsverfügung vom 19. Mai 2011 (Urk. 2) zu beantworten.
4.
4.1 Der Zusprache einer ganzen Rente im Jahre 2004 (Sachverhalt Ziff. 1.2) lag im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 30. April 2004 (Urk. 8/34) zuhanden der Beschwerdegegnerin zugrunde (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 15. Juni 2004, Urk. 8/35). Dr. D.___ nannte in diesem Gutachten folgende Diagnose:
- schwere Agoraphobie mit Panikstörung und depressiver Entwicklung (ICD-10 F40.01);
- Status nach Störung mit sozialer Ängstlichkeit des Kindesalters (ICD-10 F93.2).
Es handle sich um einen schweren Grad der Agoraphobie, die den Beschwerdeführer im Verlauf der letzten Jahre zunehmend zu einer Art Vita minima gezwungen habe. Er führe ein sehr reduziertes und sozial gänzlich zurückgezogenes Leben, wobei ihm vieles unmöglich geworden sei, nur die eigenen vier Wände der Wohnung als beschützend erlebt würden, ihm aber allerdings auch dort - durch die sekundäre depressive Entwicklung - das Leben wenig lebenswert erscheine. Als angelernter Metallbearbeiter sei der Beschwerdeführer infolge seiner psychiatrischen Störung seit Dezember 1998 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/34/8). Es bestünden zwar ganz klare Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit. Es sei aber nicht auszuschliessen, dass seine ausgeprägte Symptombildung allenfalls, zumindest am Anfang, eine stationäre Psychotherapie erforderlich machen könnte, weil die heftigen, chronischen Angstattacken, Strassenängste, Fahrängste usw. das Leben im Alltag dermassen schwer behinderten und gegebenenfalls den Weg zur ambulanten Psychotherapie unmöglich machten. Ferner sei durch die sozialphobischen begleitenden Symptome eine berufliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers notwendig, sobald die Therapie ihm ermögliche, planmässig seine Wohnung zu verlassen. Nach Durchführung einer - erfahrungsgemäss etwa zwei Jahre dauernden - adäquaten fachärztlich-psychiatrischen Therapie und nach - gleichzeitiger - Umschulung des Beschwerdeführers könne realistischerweise davon ausgegangen werden, dass er zu 100 % arbeitsfähig sein werde (Urk. 8/34/9).
4.2 Im Rahmen des im Jahre 2006 durchgeführten, die ganze Invalidenrente bestätigenden Revisionsverfahrens hielt die Gutachterin Dr. D.___ in ihren Gutachten vom 11. Oktober 2006 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose folgende fest (Urk. 8/53/9):
- schwere Agoraphobie und Soziophobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01; F40.1);
- schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2);
- Alkoholabhängigkeit, episodischer Substanzgebrauch (ICD-10 F10.26).
Die andauernde Arbeitslosigkeit des - aufgrund seiner offenbar veralteten mechanischen Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt wohl unattraktiven - Beschwerdeführers habe zu einer rasch fortschreitenden erneuten Exazerbation der tiefgewurzelten Angststörung im Sinne einer nun sozio- und agoraphobisch akzentuierten Störung geführt, mit zunehmend schweren Panikattacken. Seit dem Jahr 2004 sei die Angst- und Panikstörung unverändert geblieben (Urk. 8/53/8). Hingegen sei seit dem Jahr 2004 darüber hinaus eine schwerwiegende depressive Störung dazu gekommen, mit schwer gedrückter Stimmung, vollständigem Interessen- und Freudverlust, Verlust des Selbstwertgefühls, ausgeprägten Gefühlen von Wertlosigkeit, Schuld und Scham, Denk- und Konzentrationsstörungen, einer grossen inneren Spannung, Antriebslosigkeit sowie Schlaf- und Appetenzstörungen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer ab Ende 2005 auch einem neu aufgetretenen Alkoholabusus verfallen. Es komme etwa ein- bis zweimal pro Woche zu abendlichen Alkoholexzessen, wobei das Bier als Betäubungsmittel und leider sehr wirksames Anxiolytikum eingesetzt werde (Urk. 8/53/9). Es handle sich um einen erheblichen, sekundären Alkoholabusus. Der Beschwerdeführer sei mittlerweile zum Einhalten ambulanter psychiatrischer Termine nicht mehr in der Lage. Darüber hinaus sei die Aussicht auf Erfolg einer ambulanten Behandlung durch den nun chronifizierten Verlauf mit Führens einer absoluten Vita minima und die sekundäre Alkoholabhängigkeit ziemlich in Frage gestellt (Urk. 8/53/10). Der Beschwerdeführer sei als angelernter Metallarbeiter aus rein psychiatrischer Sicht nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit gelte ab Dezember 1998 (Urk. 8/53/9). Ob der Beschwerdeführer je einer eigentlichen beruflichen Massnahme zugeführt werden könne, erscheine aus derzeitiger Sicht als eher fraglich (Urk. 8/53/10).
4.3 Im Rahmen des im Jahre 2009 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Sachverhalt Ziff. 1.3) ergingen die folgenden medizinischen Berichte:
4.3.1 Dr. E.___ nannte in seinem Gutachten vom 7. Dezember 2010 (Urk. 8/68/3-30) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/68/20-21):
- Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F41.01), seit ca. dem Jahr 1997/98, sowie leichteren sozialphobischen Anteilen, die in der Kindheit und zwischen 1998 und 2006 deutlicher ausgeprägt gewesen und nun rückläufig seien;
- Störungen durch Alkohol im Sinne eines Abhängigkeitssyndroms bei ständigem Substanzgebrauch (ICD-10 F10.25), Suchtentwicklung im engeren Sinne anamnestisch seit dem Jahr 2002/03;
- akzentuierte Persönlichkeit mit ängstlich vermeidenden, dissozialen und narzisstischen Zügen (ICD-10 Z73.1), differentialdiagnostisch Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung;
- Adipositas Grad II bei einem Body-Mass-Index von 38.7 kg/m2, seit vielen Jahren bestehend.
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. E.___ eine rezidivierende depressive Störung, derzeit remittiert, (ICD-10 F33.4) an (Urk. 8/68/21).
Eine frühere leichtere depressive Episode sei wohl um das Jahr 1997 anlässlich der Kündigung der Arbeitsstelle aufgetreten, eine mittelgradige Episode könne für das Jahr 2002/03 angenommen werden. Derzeit sei keine depressive Symptomatik vorhanden. Es bestünden aber erhebliche Probleme im sozialen Umfeld durch Rückzug und Vermeidung. Die Symptomatik der chronifizierten Angsterkrankung und der Alkoholabhängigkeit persistiere infolge psychosozialer Störungsgrössen wie Selbstlimitation, entstandenem sekundären Krankheitsgewinn sowie einer wegen fehlender Compliance des Beschwerdeführers nie adäquat in Gang gekommenen Fachbehandlung des Grundleidens (Urk. 8/68/21). Er habe die Behandlungsvorschläge von Dr. D.___ nicht aufgegriffen, ja sogar nahezu die gesamte Behandlung sistiert (Urk. 8/68/23). Die psychosozialen Faktoren Vermeidungsverhalten, sozialer Rückzug und Entwicklung eines sekundären Krankheitsgewinns einhergehend mit einer exorbitanten Selbstlimitierung hätten eine beträchtliche mitverursachende Funktion in der gesamten Krankheitsentwicklung seit dem Jahr 1997/98 inne (Urk. 8/68/24), zudem wirke sich ein anhaltender Alkoholkonsum aus (vgl. Urk. 8/68/25). Die psychosozialen Faktoren Rückzug, Vermeidung, sekundärer Krankheitsgewinn und Selbstlimitierung seien beim Beschwerdeführer im Grunde ab Ende 1988 und in einer Entwicklung ab dem Jahr 1999 beobachtbar. Derzeit würden diese psychosozialen Faktoren in hohem Masse zur Aufrechterhaltung des Gesundheitsschadens und damit auch zur Minderung der Arbeitsfähigkeit beitragen. Eine allfällige Arbeitsunfähigkeit sei sowohl auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert - eine Angststörung - als auch auf diese psychosozialen Faktoren und die sekundäre Alkoholabhängigkeit zurückzuführen. Letztere habe sich mittlerweile verselbständigt, weshalb sie einen gewissen negativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gewonnen habe (Urk. 8/68/29).
Ab dem 1. Dezember 1998 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 8/68/29), daraufhin sei es zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands gekommen, da die depressive Symptomatik deutlich abgenommen habe. Es handle sich um das typische Bild einer Selbstlimitierung des Betroffenen, denn ein nicht unerheblicher Anteil der seinerzeit bestimmten Arbeitsunfähigkeit von 100 % gingen auf die psychosozialen Einflussgrössen zurück. Insbesondere seit Oktober 2006 sei es zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen, da eine depressive Symptomatik nun nicht mehr vorliege. Zugleich handle es sich aber auch um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nur anders beurteilt würden, indem nämlich die psychosozialen Faktoren den Krankheitsverlauf in einem beträchtlichen Umfang und in ungünstiger Weise steuerten (Urk. 8/68/30). Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe nun sowohl für die angestammte als auch für eine leidensangepasste Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/68/24). Diese Arbeitsfähigkeit sei durch eine angemessene, dem Beschwerdeführer zumutbare Behandlung verbesserbar. Ein anhaltendes invalidisierendes Leiden liege nicht vor. Aus psychiatrischer Sicht sei eine tägliche Präsenzzeit von vier bis höchstens sechs Stunden zumutbar. Körperlich sei eine Gewichtsabnahme dringend anzuraten, da die Fettleibigkeit Klasse II die Arbeitshaltung und den Einsatz des Bewegungsapparates leicht beeinträchtige. Psychiatrisch sei die geistig-psychische Belastbarkeit um etwa 50 % eingeschränkt. Betroffen seien das Konzentrations-, das Reaktions-, aber auch das Umstellungs- und das Anpassungsvermögen. Ganz entfallen sollten Tätigkeiten mit Verantwortung für Personen, potentiell gefährliche Maschinen sowie Tätigkeiten mit Publikumsverkehr. Die Überwachung und Steuerung komplexerer Arbeitsvorgänge seien dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Möglich seien jedoch einfachere Tätigkeiten handwerklicher Art. Ab welchem Zeitpunkt diese Angaben gälten, könne nicht näher bestimmt werden, jedenfalls seien diese Verhältnisse zwischen Oktober 2006 und April 2010 entstanden (Urk. 8/68/25). Es sei prinzipiell davon auszugehen, dass der vorliegende Gesundheitsschaden auf psychiatrischem Fachgebiet behandelbar sei, obwohl die lange Dauer und der sekundäre Krankheitsgewinn mit den zu beobachtenden Selbstlimitierungen erschwerend hinzukämen. Trotz der vorhandenen Angststörung, die im Akutgeschehen den Beschwerdeführer sicherlich erheblich einschränke, sei er in seinen geistigen Fähigkeiten nicht so weit behindert, als dass er Sinn und Zweck solcher Massnahmen nicht einsehen und sein Verhalten entsprechend ausrichten könnte. Er sei daher in der Lage, eine ausreichende persönliche Willensanstrengung zu leisten, um die bestehenden Handicaps zu überwinden und sowohl an der Behandlung selbst wie auch an der mit der Behandlung vernetzten beruflichen Rehabilitation aktiv und kontinuierlich mitzuwirken (Urk. 8/68/27). Die Arbeitsfähigkeit könnte durch geeignete therapeutische Massnahmen deutlich verbessert werden (Urk. 8/68/30).
4.3.2 Der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2011 fest, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem 23. Oktober 2006 signifikant um 50 % verbessert habe, ohne dass es sich dabei um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts handle. Psychosoziale Faktoren wie Vermeidungsverhalten, sozialer Rückzug, sekundärer Krankheitsgewinn und exorbitante Selbstlimitierung hätten einen beträchtlichen Einfluss auf die gesamte Krankheitsentwicklung gehabt. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit könne noch gesteigert werden (Urk. 8/71/2).
4.3.3 Am 2. Mai 2011 ergänzten die beiden RAD-Ärzte Dr. H.___ und Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, die Stellungnahme vom 11. Januar 2011 mit der Feststellung, dass es sich zwar nicht um eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes handle, es aber überwiegend wahrscheinlich zu einer Adaption bzw. einer verbesserten Alltagsaktivität und erhöhten Belastbarkeit gekommen sein müsse, worin die erhöhte Leistungsfähigkeit begründet liege (Urk. 8/81/2).
4.3.4 Dr. med. J.___, Oberärztin am Psychiatriezentrum K.___, berichtete am 8. Juni 2011, eine Arbeitstätigkeit im geschützten Bereich zu 50 % erscheine bei einem positiven Verlauf der begonnen Therapie ab Frühherbst 2011 realistisch. Eine Arbeit in der freien Marktwirtschaft zu 50 % sei für den Beschwerdeführer aus psychischen Gründen in nächster Zeit nicht möglich. Er habe grosse Mühe, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Im formalen Denken seien ein Grübeln bezüglich der Angstsymptomatik sowie eine leichte Einengung darauf und auf die Rentenkürzung durch die Invalidenversicherung vorhanden. Der Beschwerdeführer beschreibe eine diskrete soziophobische, insbesondere aber agoraphobische Symptomatik mit Panikattacken, zudem eine körperliche Dekonditionierung (Urk. 3/3 S. 2). Er weise ein leichtes Derealisations- und Depersonalisationserleben im Zusammenhang mit der Angstsymptomatik auf. Er leide ferner an einer Ein- und Durchschlafstörung und habe die Tendenz zu Tag-Nachtumkehr. Der Antrieb sei vermindert. Es handle sich um eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), anamnestisch eine rezidivierende depressive Störung, derzeit remittiert (ICD-10 F33.4), sowie um einen fraglichen sekundären Alkoholabusus (Urk. 3/3 S. 3).
5.
5.1 In ihrem Gutachten vom 11. Oktober 2006 ging Dr. D.___ von einer dauerhaften 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als angelernter Metallarbeiter aus - zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit äusserte sich Dr. D.___ nicht, stellte aber in Frage, ob er je einer eigentlichen beruflichen Massnahme zugeführt werden könne - (E. 4.2), während Dr. E.___ von einer zwischenzeitlich eingetretenen bloss noch 50%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit spricht (E. 4.3.1).
Es stellt sich demnach die Frage, ob aus diesen Berichten eine massgebliche Veränderung des medizinischen Zustandsbildes hervorgeht und, bejahendenfalls, ob sie Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad zeitigt.
5.2
5.2.1 Die Gutachterin Dr. D.___ begründete im Rahmen des im Jahre 2006 durchgeführten Revisionsverfahrens die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit einer sozio- und agoraphobisch akzentuierten Angststörung mit zunehmend schweren Panikattacken. Seit dem Jahr 2004 sei eine schwerwiegende depressive Störung dazu gekommen. Zudem sei der Beschwerdeführer ab Ende 2005 einem neu aufgetretenen erheblichen, sekundären Alkoholabusus verfallen (E. 4.2).
5.2.2 Rund drei Jahre später stellte Dr. E.___ fest, es sei keine depressive Störung mehr vorhanden. Die Arbeitsfähigkeit wird ihm gemäss hauptsächlich durch eine Panikstörung mit Agoraphobie sowie leichteren, derzeit rückläufigen sozialphobischen Anteilen, durch die psychosozialen Faktoren Rückzug, Vermeidung, sekundärer Krankheitsgewinn und Selbstlimitierung sowie durch die sekundäre Alkoholabhängigkeit eingeschränkt. Daneben weise der Beschwerdeführer eine akzentuierte Persönlichkeit mit ängstlich vermeidenden, dissozialen und narzisstischen Zügen sowie eine Adipositas zweiten Grades auf. Ein anhaltendes invalidisierendes Leiden liege nicht vor (E. 4.3.1).
5.2.3 Das Gutachten von Dr. E.___ entspricht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweiswertiges ärztliches Gutachten. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen - der Beschwerdeführer wurde sowohl klinisch als auch testpsychologisch untersucht -, setzt sich mit dem Verhalten der untersuchten Person auseinander und ist auch in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ von einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer zeigte keine depressive Störung mehr, welche bereits im Jahre 2004 vorhanden und im Jahre 2006 noch schwerwiegender Natur gewesen war. Darüber hinaus war die Agoraphobie drei Jahre später nicht mehr schweren Grades und waren die sozialphobischen Anteile nur noch leicht vorhanden und rückläufig.
Demnach ist mit dem Gutachter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in adaptierter Tätigkeit auch auf dem ersten Arbeitsmarkt wieder zu 50 % arbeitsfähig ist.
5.2.4 Dieser Befund wird durch den im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von Dr. J.___ vom 8. Juni 2001 (E. 4.3.4) nicht erschüttert. Da der Beschwerdeführer dort erst seit dem 28. Februar 2011 in ambulanter Behandlung ist (vgl. Urk. 3/3), ist dieser Bericht für den vorliegend relevanten Zeitraum bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2011 nur begrenzt aussagekräftig. Nicht einsichtig ist ferner, inwiefern eine Herabsetzung der Rente oder anderweitige Umstände, die vom Beschwerdeführer allenfalls als Druck empfunden werden können, geeignet sein sollen, eine Heilung der Agoraphobie und Sozialphobie mit Panikstörung zu beeinträchtigen. Psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren haben bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unberücksichtigt zu bleiben (BGE 127 V 299 E. 5a). Schliesslich ist auch bei einer diagnostizieren Agoraphobie und Sozialphobie mit Panikstörung die Zumutbarkeit einer willentlichen Überwindung der einer Arbeitstätigkeit entgegenstehenden Krankheitsmerkmale nach objektiven Kriterien zu beurteilen (vgl. E. 2.1.2). Dass die anamnestisch rezidivierende depressive Störung derzeit - nach wie vor - remittiert und der sekundäre Alkoholabusus für Dr. J.___ fraglich sind (vgl. E. 4.3.4), zeigt, dass sich Druck nicht notwendigerweise negativ auswirkt.
6. Die von der Beschwerdegegnerin zur Invaliditätsbemessung herangezogenen Werte (vgl. Urk. 2 Verfügungsteil 2, S. 1; Urk. 8/71/3; Urk. 8/81/1), welche zu einem Invaliditätsgrad von 55 % führten (Urk. 2), werden vom Beschwerdeführer nicht gerügt (vgl. Urk. 1) und geben auch zu keinen Bemerkungen Anlass.
7. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen zu Recht per Ende Juni 2011 auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt. Da die Verbesserung des Gesundheitszustands zwischen Oktober 2006 und April 2010 entstanden ist (E. 4.3.1), ist mit dem Herabsetzungszeitpunkt Ende Juni 2011 eine angemessene Übergangsfrist mehr als hinreichend gewährt worden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
8. In ihrer Verfügung vom 19. Mai 2011 (Urk. 2) entzog die IV-Stelle einer Beschwerde gegen ihren Entscheid sinngemäss die aufschiebende Wirkung.
8.1 Die IV-Stelle ist grundsätzlich - auch wenn es um die Ausrichtung von Geldleistungen geht - befugt, die aufschiebende Wirkung zu entziehen (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]); Art. 97 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] in Verbindung mit Art. 66 IVG). Nach der Rechtsprechung zu Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahrens (VwVG; zu dessen Anwendbarkeit vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 61 Rz. 19) bedeutet der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht, dass nur ganz aussergewöhnliche Umstände ihren Entzug zu rechtfertigen vermöchten. Vielmehr ist es Sache der nach Art. 55 VwVG zuständigen Behörde, zu prüfen, ob diejenigen Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können, wobei - sofern sie eindeutig sind - auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens ins Gewicht fallen können. Der Behörde steht ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Gericht nur dann einzugreifen hat, wenn die Gründe, die gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung geltend gemacht werden, eindeutig schwerer wiegen als diejenigen, die für einen sofortigen Vollzug der Verfügung sprechen (vgl. BGE 105 V 266 E. 2 und E. 3 sowie etwa die Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.2 und E. 2.3 sowie I 648/05 vom 23. Dezember 2005 E. 3).
8.2 Vorliegend hätte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Folge, dass die IV-Stelle bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache weiterhin eine ganze Invalidenrente (vgl. Urk. 8/55) an den Beschwerdeführer ausrichten müsste. Ergibt das Verfahren, dass kein Anspruch auf diese Rentenzahlungen besteht, hätte der Beschwerdeführer die bis zum Verfahrensabschluss materiell zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG), wobei - mangels gutgläubigen Bezuges - von einer Rückforderung nicht abgesehen werden könnte.
Die IV-Stelle hat in Anbetracht der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Nichteinbringlichkeit offensichtlich ein erhebliches Interesse, Rückerstattungsforderungen nach Möglichkeit zu vermeiden. Das demgegenüber bestehende Interesse des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, während der Verfahrensdauer die Fürsorge in Anspruch nehmen zu müssen (vgl. Urk. 1 S. 8), überwiegt dasjenige der Beschwerdegegnerin an einem sofortigen Vollzug ihrer Verfügung vom 19. Mai 2011 (Urk. 2) nicht eindeutig (vgl. dazu BGE 105 V 266 E. 3). Da aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten in psychiatrischer Hinsicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen ist, wären die Prozessaussichten des Beschwerdeführers auch in einem allfälligen weiteren Verfahren nicht aussichtsreich. Dem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 1 und S. 8) ist daher nicht stattzugeben.
9. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist.
10.
10.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Aussichtslos sind Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren.
Da vorliegend der von der Gemeindesozialhilfe unterstützte Beschwerdeführer offensichtlich mittellos ist und seine Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist seinem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu entsprechen. Demgemäss sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
10.2 Einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, kann im sozialversicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren auf Gesuch zudem eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 1 und 2 GSVGer; vgl. Art. 61 lit. f ATSG).
Da die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung in der Person seiner Rechtsvertreterin zu entsprechen. Mit Schreiben vom 22. September 2011 machte Rechtsanwältin Yvonne Mäder Aufwendungen von 250 Minuten zu einem üblichen anwaltschaftlichen Stundenansatz sowie Auslagen von Fr. 6.-- geltend (Urk. 10). Dieser geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Zu einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 170.-- ergibt dies ein Honorar von Fr. 771.50 inklusive 8 % Mehrwertsteuer.
10.3 Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann das Gericht ihn zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichts- und der Anwaltskosten verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 20. Juni 2011 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Yvonne Mäder, Wetzikon, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Yvonne Mäder, Wetzikon, wird mit Fr. 771.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yvonne Mäder Fürpasz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).