IV.2011.00696 vereinigt mit IV.2011.00881
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 29. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, verheiratet, Mutter zweier Kinder (Zwillinge, geboren 1986), ist gelernte Kinderkrankenschwester mit eidg. Diplom (Urk. 7/2). Seit 1. März 2002 war sie bei der Klinik Y.___ (nachfolgend: Y.___) in einem 70 bis 80%-Pensum, welches sie im Jahr 2006 auf 60 % reduzierte, als dipl. Pflegefachfrau tätig (Urk. 7/12, Urk. 7/37/2). Am 12. Januar 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf eine erlittene Narbenstenose und Perforation bei Dilatation nach Darmoperation im Dezember 2006 sowie eine psychische und körperliche Erschöpfung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen im medizinischer (Urk. 7/7-8, Urk. 7/15, Urk. 7/20-22) sowie erwerblicher (Urk. 7/9) Hinsicht und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung, der Atupri Krankenkasse, bei (Urk. 7/16). Am 5. Juni 2008 führte die IV-Stelle bei der Versicherten zu Hause eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 7/37). Am 27. November 2008 erging der Vorbescheid, mit welchem die IV-Stelle X.___ die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab dem Dezember 2007 ankündigte (Urk. 7/40). Dagegen erhob X.___ am 19. Januar 2009 durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Einwand (Urk. 7/46). Mit Schreiben vom 27. Januar 2009 kündigte die Y.___ das Arbeitsverhältnis mit X.___ per 30. April 2009, da ihr Gesundheitszustand keine unmittelbare Arbeitsaufnahme erlaube (Urk. 3/6). Beim operativen Eingriff in der Klinik Z.___ vom 7. Mai 2009 wurde eine untere mediane Laparotomie mit ausgedehnter Adhäsiolyse, Adnexektomie links, Schnellschnitt-Untersuchung und abdominale Hysterektomie durchgeführt (Urk. 7/57). Vom 9. August bis 12. September 2009 war X.___ zur (psychosomatischen) Rehabilitation in der Klinik A.___ hospitalisiert (Urk. 7/59). Die IV-Stelle veranlasste bei der MEDAS B.___ das bidisziplinäre Gutachten (innere Medizin und Psychiatrie) vom 31. August 2009 (nachfolgend B.___-Gutachten, Urk. 7/61). Mit Bericht vom 20. Juli 2010 informierte die behandelnde Psychotherapeutin, Dr. med. C.___, Fachärztin Psychiatrie/Psychotherapie FMH, die IV-Stelle, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten verschlechtert habe (Urk. 7/76).
1.2 Die IV-Stelle eröffnete X.___ mit neuem Vorbescheid vom 1. Februar 2011, dass ihr ab dem 1. Dezember 2007 eine ganze Rente und ab dem 1. Dezember 2009 eine halbe Rente ausgerichtet werde (Urk. 7/85). Am 4. März 2011 liess X.___ durch Rechtsanwalt Tomas Kempf dagegen Einwände erheben (Urk. 7/89). Darauf verfügte die IV-Stelle am 19. Mai 2011 wie vorbeschieden die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Dezember 2007 sowie einer halben Rente ab 1. Dezember 2009, wobei die IV-Stelle mit dieser Verfügung die halbe Rente ab 1. Mai 2011 festlegte (Urk. 2). Mit vier weiteren Verfügungen vom 27. Juni 2011 setzte die IV-Stelle die Renten mit Wirkung vom 1. Dezember 2007 bis 30. April 2008 (Invaliditäts [IV]-Grad 71 %), vom 1. Mai bis 31. Juli 2008 (IV-Grad 100 %) und vom 1. August 2008 bis 30. November 2009 (IV-Grad 84 %) fest (jeweils eine ganze Rente) (Urk. 7/105/3-8) und verfügte ferner eine halben Rente für den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 30. April 2011 (Urk. 14/2).
2. Gegen die Rentenverfügung vom 19. Mai 2011 (Urk. 2) und diejenigen vom 27. Juni 2011 (Urk. 14/2) liess X.___ durch Rechtsanwalt Tomas Kempf, mit Eingaben vom 20. Juni (Urk. 1 im vorliegenden Prozess Nr. IV.2011.00696) und 29. August 2011 (Urk. 1 im Prozess Nr. IV.2011.00881 = Urk. 14/1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Dezember 2009 (für sich und ihren Sohn) eine höhere Rente auszurichten. Eventualiter seien die angefochtenen Verfügungen vom 19. Mai und 27. Juni 2011 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1. S. 2, Urk. 14/1 S. 2).
Mit Beschwerdeantworten vom 11. August (Urk. 6) und 30. September 2011 (Urk. 14/7, jeweils unter Beilage ihrer Akten Urk. 7/1-105 und Urk. 14/8/1-110) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerden und erklärte, dass sie eine Vereinigung der beim hiesigen Gericht hängigen Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin (Verfahren Nr. IV.2011.00696 und Nr. IV.2011.00881) als sinnvoll erachte (Urk. 14/7).
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 wurde der Prozess Nr. IV.2011.00881 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2011.00696 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 15). Die Akten des Prozesses IV.2011.00881 werden im vorliegenden Prozess als Urk. 14/0-9 geführt.
3. Mit Eingabe vom 28. März 2012 liess die Beschwerdeführerin die schriftliche Auskunft des Verbandes D.___ vom 22. Dezember 2011 betreffend Lohnanfrage (Urk. 19) einreichen (Urk. 18). Die Beschwerdegegnerin erklärte innert angesetzter Frist Verzicht auf Stellungnahme dazu (Urk. 22).
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2009 Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente hat.
1.2 Die Beschwerdeführerin lässt hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation - der Invaliditätsgrad wurde jeweils aufgrund der gemischten Methode (80 % Erwerbstätigkeit, 20 % Haushalt) ermittelt - vorbringen, sie würde bei Gesundheit aufgrund der inzwischen veränderten Verhältnisse (namentlich keine pflegebedürftige Mutter mehr, erwachsene Kinder) und wegen des geringeren Verdiensts des Ehemanns sowie wegen der Lebenshaltungskosten des zu Hause lebenden Sohnes heute mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % erwerbstätig sein (Urk. 1 S. 6-8). Bezüglich des Valideneinkommen weist die Beschwerdeführerin darauf hin, die Beschwerdegegnerin anerkenne, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit im Juli bzw. August 2008 ihre Weiterbildung abgeschlossen hätte. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin auch mehr als vor der Weiterbildung verdient hätte (Urk. 1 S. 8). Sie bezieht sich dabei einerseits auf den „Lohnrechner“ des E.___ (Urk. 11 S. 3) und andererseits auf die schriftliche Auskunft des Verbandes D.___ vom 22. Dezember 2011 betreffend Lohnanfrage (Urk. 19) und gelangt zum Schluss, dass das Valideneinkommen im Jahr 2010 zwischen Fr. 94'666.-- und Fr. 97'266.-- betragen hätte (Urk. 18 S. 3). Unzutreffend sei auch, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin per September 2009 verbessert haben soll. Der Gesundheitszustand habe sich überdies seit Mitte Juni 2010 verschlechtert (Urk. 1 S. 9). Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig sei (Urk. 1. S. 10). In medizinischer Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, der behandelnde Arzt Dr. F.___ habe aus gastroenterologischer Sicht die Befürchtung geäussert, dass sich wieder neue Verwachsungen entwickelt hätten (Urk. 11 S. 1). Bei der MRI (Magnetic Resonance Imaging)-Untersuchung des Knies rechts vom 22. Juli 2011 sei neu eine Kniegelenksarthrose festgestellt worden. Gemäss Auskunft der behandelnden Ärzte sei überdies anzunehmen, dass auch das linke Knie und die Hüfte betroffen seien (Urk. 11 S. 2). Das B.___-Gutachten (vom 31. August 2009) sei inhaltlich und zeitlich überholt und könne keine Grundlage für die Zusprache bloss einer halben Rente sein (Urk. 14/1 S. 11).
1.3 Die Beschwerdegegnerin vertritt mit Hinweis auf die Stellungnahme des Dienstes G.___ vom 29. März 2011 (Urk. 7/93/3) den Standpunkt, im Bericht der behandelnden Psychiaterin (Dr. C.___) vom 20. Juli 2010 würden bezüglich der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes keine objektiven Befunde festgehalten. Dieser Bericht beschränke sich auf die Beschreibung der von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundenen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes. Überdies beziehe sich die Ärztin auf Tatsachen, welche bereits im Rahmen des Gutachtens berücksichtigt und daher in die Beurteilung miteinbezogen worden seien (Urk. 6 S. 2).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialverischerungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
3.
3.1 In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das B.___-Gutachten vom 31. August 2009 (Urk. 7/61) ab (Urk. 7/83/4). Die Gutachter des B.___ untersuchten die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2009 (Urk. 7/61/2).
3.2
3.2.1 Die bis 3. März 2009 aufgelegten Akten werden im B.___-Gutachten zusammengefasst (Urk. 7/61/2-10, Urk. 7/61/23-27), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Am B.___-Gutachten vom 31. August 2009 waren Prof. Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Chefärztin, und die Dres. med. I.___, Innere Medizin FMH, stv. Chefarzt, und J.___, Stellvertretender Oberarzt Spital K.___, beteiligt. Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten, die zusätzlich von den B.___-Gutachtern angeforderten Akten, die Untersuchungen der Beschwerdeführerin im B.___ und die Beschlüsse der bidisziplinären Konsens-Besprechung diagnostizierten die B.___-Gutachter (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit): (1) eine leichte depressive Episode gemäss ICD-10: F32.0 und (2) eine Reaktion auf eine schwere Belastung gemäss ICD-10: F43.8 (Urk. 7/61/16).
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie fest (Urk. 7/61/16-17):
1. Status nach rezidivierenden Sigmadivertikulitis 1997, 1999, 2000, 2006 mit/bei:
- laparoskopische Sigmaresektion am 7. Dezember 2006
- rezidivierende endoskopische Ballondilatation bei Anastomosen-Stenose
- Perforation bei Dilatation am 8. Februar 2007 mit folgender kotiger Peritonitis
- endständige Colostomie nach Hartmann und Quadrantenspühlung am 8. Februar 2007
- terminale Descendo-Rektostomie, Mobilisation des linken Hemicolons und Adhäsiolyse und Omentektomie vom 10. Mai 2007
- erneute Anastomosenstenose und 5-malige endoskopische Ballondilatation der Stenose, letztmals 15. Oktober 2007
2. Status nach multiplen zystischen Läsionen im kleinen Becken mit vorübergehenden ausgeprägten Schmerzen und entzündlicher Reaktion, Februar 2008 spontane Resolution
3. Status nach ausgedehnter Adhäsiolyse, Adnexektomie links und abdominaler Hysterektomie am 7. Mai 2009 bei ausgedehnten Adhäsionen vom kleinen Becken bis Oberbauch, grosser Flüssigkeitsansammlung im kleinen Becken rechtsbetont, gutartiger Adnexzyste links und kleinem Uterus myomatosus mit intensiver Adenomyosis
4. Status nach Sectio caesarea bei Geminischwangerschaften 1986
5. Gemischte Extrasystolie
6. Status nach Varizenoperation links
7. Status nach Tonsiliektomie
8. Doppelurether links
9. Status nach Abklärung eines Herzgeräusches 1980
10. Status nach Adnexitis 1996
11. Nikotion derzeit ½ bis 1 Pack pro Tag
3.2.2 Der bidisziplinären Beurteilung der B.___-Gutachter ist zu entnehmen, dass insgesamt von einem wechselhaften Verlauf ausgegangen werden muss. In Phasen, wo es besser gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin die Arbeit schrittweise wieder aufgenommen (Urk. 7/61/19). Im Februar 2008 sei es erneut zu einer starken Exazerbation der Bauchschmerzen gekommen, und der Beschwerdeführerin sei ab Februar 2008 erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 7/61/18). Die Niederlegung der Arbeit im Februar 2008 sei im Rahmen der nachgewiesenen Raumforderung im kleinen Becken mit passagener, auch entzündlicher Blutbildveränderung erfolgt. Nach Punktation des als Serom interpretierten Befundes sei zunächst von einer Besserung ausgegangen und die Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit im Laufe des Jahres 2008 erwartet worden, es sei jedoch wieder zu einer weiteren Verschlimmerung der Beschwerden gekommen, die am 7. Mai 2009 zu einer erneuten Unterbauchoperation geführt hätten. Dabei seien ausgedehnte Befunde gesehen worden, wie eine grosse Flüssigkeitsansammlung im kleinen Becken, eine gutartige Adnexzyste links, ein Uterus myomatosus mit Adenomyosis sowie vor allem ausgedehnte Adhäsionen (= Verwachsungen od. fibröse Verklebungen von bauchfellüberzogenen Eingeweiden, aus: Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, 258. Auflage, Berlin) des gesamten Darmkonvoluts vom kleinen Becken bis in den Oberbauch reichend. Somit könne davon ausgegangen werden, dass die erneute subjektive Verschlechterung seit Februar 2008 wiederum ein fassbares organisches Korrelat gehabt habe. Nunmehr könne rund zwei Monate nach der letzten Operation zumindest vorläufig von einer deutlich verbesserten Situation ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin schildere glaubhaft nach wie vor belastungsabhängige Schmerzen im Bauch, wobei anzunehmen sei, dass nach mehrfachen operativen Eingriffen und bereits bestehenden, zweimalig ausgeprägt gesehenen Adhäsionen sich erneut Adhäsionen ausgebildet haben könnten, welche zumindest einen Teil der Beschwerden erklären könnten (Urk. 7/61/19). Glaubhaft seien zudem die im Rahmen der erzwungenen körperlichen Inaktivität sich sicher akzentuiert habende Belastungsintoleranz und die Erschöpfungsgefühle (Urk. 7/61/20).
In psychiatrischer Hinsicht erhoben die B.___-Gutachter ein Zustandsbild aus depressiver Stimmung, Ermüdbarkeit, Verlust an Selbstvertrauen und Klagen über kognitive Defizite, womit das Kriterium einer leichten depressiven Episode erfüllt sei. Sie wiesen weiter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei der Exploration äusserst erschöpft und wenig belastbar gewirkt habe, weshalb auch die zusätzliche Diagnose einer sonstigen Reaktion auf schwere Belastungen gemäss ICD-10: F43.8 gegeben sei. Eine leichte depressive Episode bedinge in der Regel keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In Kombination mit einer sonstigen Störung auf schwere Belastung, in diesem Fall eine ausgeprägte Erschöpfung bei somatisch bedingtem Schmerzsyndrom und komplikationsreicher operativer Behandlung der Darmerkrankung sei die Arbeitsfähigkeit bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit Behinderten aus psychiatrischer Sicht bei 60 % (Urk. 7/61/15, Urk. 7/61/32).
3.2.3 Bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielten die B.___-Gutachter in ihrer zusammenfassenden Beurteilung fest, der bisherig ausgeübte Beruf in der Y.___, der auch körperlich schwerere Arbeiten im Rahmen der Pflege und körperlicher Betreuung der multiplen behinderten Patienten notwendig gemacht habe, sei aufgrund der allgemeinen Minderbelastung nach mehrfachen Abdominaleingriffen und bei glaubhaft berichteter Schmerzzunahme unter körperlicher Belastung nicht mehr möglich. Eine Tätigkeit im angestammten Beruf, die körperliche Pflegeverrichtungen ausschliesse, sei derzeit in einem etwa 50%-Pensum möglich (Urk. 7/61/20). Ab Beginn der ersten Darmoperation am 7. Dezember 2006 habe zunächst eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Sicher gelte dies dann ab Datum der traumatischen Perforation vom 8. Februar 2007, der notfallmässigen Rektosigmoidresektion mit Anlage eines Anus praeter und bis Rückverlegung dieses Anus praeter. Im weiteren Verlauf bestehe anhaltend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, bedingt sowohl durch die psychische Einschränkung im Rahmen der reaktiven Belastungssituation wie auch bei anhaltender Restenosierung des Sigmas und wiederholten Dilatationen. Ab Datum der Wiederaufnahme der Arbeit, 9. Juli 2007, könne zunächst von einer Arbeitsfähigkeit von 3 x 2 Stunden pro Woche und ab 11. August von 12 Stunden pro Woche ausgegangen werden. Dies habe bis 24. Februar 2008 gegolten. Danach habe erneut medizinisch begründbar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jede ausserhäusliche Tätigkeit bis zum Gutachtensdatum (31. August 2009) bestanden. Dies begründe sich mit der später intraoperativ nachgewiesenen Rekonvaleszenzenphase bis zum Zeitpunkt des Gutachtens. Ab Gutachtensdatum sei von einer rund 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angespassten Tätigkeit auszugehen, die aber im Rahmen des ursprünglichen Berufs durch entsprechende Belastungsanpassungen wohl umzusetzen sein müsste (Urk. 7/61/21).
3.3 Die Beschwerdeführerin befand sich vom 9. August bis 12. September 2009 in der Klinik A.___. Deren Ärzte diagnostizierten gemäss Austrittsbericht vom 17. September 2009 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion gemäss ICD-10: F43.21 sowie einen Status nach multiplen abdominellen Eingriffen gemäss ICD-10: K57.32 (Urk. 7/59/1) und hielten in ihrer Beurteilung im Wesentlichen fest, dass die Fortsetzung der ambulanten Psychotherapie empfohlen werde (Urk. 7/59/4). Bis inklusive 12. September 2009 (Klinikaustritt) wurde der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Laut den Ärzten der Klinik A.___ wird diese Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich noch länger anhalten (Urk. 7/59/4).
3.4 Die Psychiaterin Dr. C.___ wies im Bericht vom 20. Juli 2010 darauf hin, dass die Schmerzen im Bauchraum seit Mitte Juni soweit zugenommen hätten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Leistungsfähigkeit weiter eingeschränkt worden sei. Ursache der Beschwerden seien ausgedehnte Verwachsungen im Bauchraum mit Behinderung der Darmmotilität sowie chronischer Reizung des Peritoneums. Bei der Operation im Jahre 2009 seien auch ausgedehnte Verwachsungen gelöst worden. Es sei zu erwarten, dass bei der Beschwerdeführerin erneut ausgedehnte Verwachsungen aufgetreten und Ursache für das klinische Bild seien (Urk. 7/76/1).
3.5 Nach Einschätzung von Dienst G.___-Ärztin Dr. med. L.___, Innere Medizin, vom 29. März 2011 handelt es sich bei der Beurteilung von Dr. C.___ lediglich um eine Vermutung, dass es etwa 15 Monate nach der letzten Operation im Mai 2009 zu erneuten Verwachsungen gekommen sei, welche die Schmerzen verursachten. Es werde eine subjektive Verschlimmerung der Schmerzen ohne objektive Befunde beschrieben. Als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie beurteile Dr. C.___ eindeutig fachfremd. Neue medizinische Sachverhalte enthalte ihr Einwand nicht, es lasse sich daraus keine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten und es begründe keinen Revisionsbedarf des Entscheids der IV-Stelle (Urk. 7/93/3).
3.6 PD Dr. med. F.___, Praxis für Gastroenterologie und Endoskopie, hielt in seinem Bericht vom 23. Juni 2011 fest, aus gastroenterologischer Sicht sei zu befürchten, dass sich seit der letzten Adhäsiolyse 2009 wieder neue Verwachsungen entwickelt hätten. Zur Beurteilung einer eventuellen Beeinträchtigung der Dünndarmpassage durch Adhäsionen (mit intermittierenden Sublieusbeschwerden mit Krämpfen und Nausea) finde noch eine MRI-Darstellung statt, und zur Beurteilung der Deszendo-Rektum-Anastomose sei eine Koloskopie vorgesehen (Urk. 12/1).
4.
4.1 Für den Zeitraum vom 24. Februar 2008 bis zum Datum des Gutachtens (31. August 2009) attestierten die B.___-Gutachter der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, welche sich durch die bei der Operation vom 7. Mai 2009, bei der auch Verwachsungen entfernt wurden (vgl. Urk. 7/57), nachgewiesenen intraabdominalen Pathologie und Rekonvaleszenzphase begründet (Urk. 7/61/21, Urk. 7/61/19). Die B.___-Gutachter erachteten die Beschreibung der nach wie vor bestehenden belastungsabhängigen Schmerzen im Bauch als glaubhaft, als Erklärung kamen für die Gutachter erneute Adhäsionen (Verwachsungen) in Frage (vgl. Urk. 7/61/19 letzter Absatz). Gemäss den B.___-Gutachtern bestehe ab Datum des Gutachtens eine rund 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 7/61/21). Die Einschränkung gründe einerseits auf der psychiatrischen Diagnose, wo eine 60%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werde, anderseits auf die weiter bestehende verminderte allgemeine Belastbarkeit, die sich jedoch nach aller Erwartung im Verlaufe des Jahres 2009 werde verbessern lassen. Diesbezüglich sei auch die Einschätzung der Ärzte der Klinik A.___ hinsichtlich der geplanten Rehabilitation mitzuberücksichtigen (Urk. 7/61/20). Deren Ärzte stellten sich im Austrittsbericht vom 17. September 2009 auf den Standpunkt, dass die von ihnen attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin voraussichtlich noch länger anhalten werde (Urk. 7/59/4), begründeten dies aber nicht weiter. Zusammenfassend ist nicht hinreichend erstellt, dass die von den B.___-Gutachtern erwartete Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
4.2 Dr. C.___ machte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20. Juli 2010 auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin aufmerksam. Seit Mitte Juni 2010 hätten die Schmerzen im Bauchraum soweit zugenommen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Leistungsfähigkeit weiter eingeschränkt sei. Die Schmerzen seien deutlich lage- und belastungsabhängig. Momentan könne die Beschwerdeführerin maximal zehn bis dreissig Minuten gehen, stehen oder sitzen, dies maximal drei bis vier mal pro Tag. Die Beschwerdeführerin könne leichte Dinge bis drei Kilogramm tragen. Hausarbeiten könne sie keine verrichten (Urk. 7/76/1). Hinsichtlich Diagnosen verweist Dr. C.___ auf einen Bericht der Klinik Z.___, Gastroenterologie, (Urk. 7/76/1), welcher sich allerdings nicht bei den Akten befindet. Dr. C.___ hält dafür, dass als Ursache für das klinische Bild erneut aufgetretene Verwachsungen, wie sie bei der Operation vom Mai 2009 gelöst worden seien, in Frage kämen (Urk. 7/76/1). Die Beschwerdegegnerin holte hierzu die Stellungnahme des Dienstes G.___ ein (E. 3.5), nahm aber keine Abklärungen hinsichtlich der Verschlimmerung der Beschwerden (etwa in der Form eines Verlaufsberichts der Klinik Z.___, Gastroenterologie, oder des Hausarztes) vor. Dies, obwohl für die B.___-Gutachter aufgrund intraabdominaler Beschwerden in der Vergangenheit bereits eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand, und diese Fachexperten es für möglich hielten, dass sich neue Verwachsungen gebildet haben könnten. Bei den medizinischen Abklärungen fehlt daher ein Verlaufsbericht des Gastroenterologen, welcher über die Entwicklung seit der B.___-Begutachtung Auskunft gibt. Zwischen den gutachterlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin (Juli 2009) und der Verfügung (Mai 2011) sind immerhin fast zwei Jahre vergangen. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass - auch wenn nur von der Psychiaterin vermutet - wiederum Verwachsungen erfolgten, die zu vermehrten Beschwerden und dadurch zu einer geringeren als einer 50%igen Arbeitsfähigkeit führten. Kommt hinzu, dass der Gastroenterologe Dr. F.___ in seinem Bericht vom 23. Juni 2011 den Verdacht äusserte, dass sich seit der letzten Adhäsiolyse 2009 (gemeint ist der operative Eingriff im Mai 2009, Urk. 7/57) wieder neue Verwachsungen entwickelt haben könnten, weshalb er die Vornahme eines MRI sowie einer Koloskopie plante (Urk. 12/1). Ob diese Untersuchungen durchgeführt wurden und was sie ergaben, ist nicht aktenkundig.
4.3 Zusammenfassend kann anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und die Entwicklung von deren Gesundheitszustand seit Begutachtung im B.___ am 7. Juli 2009 nicht schlüssig beurteilt werden. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügungen vom 19. Mai 2011 (Urk. 2) und vom 27. Juni 2011 (Urk. 14/2), soweit damit der Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente ab 1. Dezember 2009 verneint wurde, und zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin. Diese wird die Entwicklung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der B.___-Begutachtung zu klären haben, wobei es sich rechtfertigen dürfte, damit das B.___ zu betrauen und von diesem auch - im Sinne eines Ergänzungsgutachtens - die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilen zu lassen. Hernach hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2009 neu zu verfügen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert, auf Fr. 2'500.-- festzusetzen ist (inkl. Barauslagen und MWSt; § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 19. Mai 2011 und 27. Juni 2011 insoweit aufgehoben werden, als sie den Anspruch auf eine die halbe Rente übersteigende Invalidenrente ab 1. Dezember 2009 verneint, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2009 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf, unter Beilage von Urk. 22
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).