IV.2011.00697

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 3. April 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1981, gelernter Elektromonteur (Urk. 7/20 S. 4, Urk. 7/22 Ziff. 5.2), zuletzt vom 1. November 2006 bis zum 31. Januar 2009 bei der Y.___, Z.___, als Callcenter-Agent tätig (Urk. 7/20 S. 2-3, Urk. 7/22 Ziff. 5.4, Urk. 7/31), meldete sich am 29. Oktober 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/22). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/33, Urk. 7/34), Unterlagen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/30), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/28) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/31) ein und nahm Abklärungen der beruflichen Situation vor (Urk. 7/39, Urk. 7/44, Urk. 7/46). Am 11. August 2010 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/46).
         Die IV-Stelle holte sodann weitere medizinische Berichte (Urk. 7/48, Urk. 7/50) ein. Am 23. Februar 2011 wurde dem Beschwerdeführer eine Schadenminderungspflicht auferlegt (Urk. 7/56) und mit Vorbescheid vom selbigen Datum stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. Mai 2010 und einer halben Rente ab 1. Juni 2010 in Aussicht (Urk. 7/58 S. 3).
         Dagegen erhob der Versicherte am 28. März 2011 Einwände (Urk. 7/65) und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 7/68, Urk. 7/77). Mit Verfügung vom 19. Mai 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. April 2010 eine ganze Rente und ab 1. Juni 2010 eine halbe Rente zu (Urk. 7/82 = Urk. 2/1-2).

2.       Gegen die Verfügung vom 19. Mai 2011 (Urk. 2/1-2) erhob der Versicherte am 20. Juni 2011 Beschwerde und beantragte, es sei auch für die Zeit ab 1. Juni 2010 eine höhere Rente auszurichten, eventuell seien weitere Abklärungen durchzuführen, und es sei die Sache hierfür zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
         Mit Replik vom 7. Oktober 2011 (Urk. 10) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und stellte in Aussicht, sich zu Abklärungen ins B.___ am Kantonsspital (A.___) sowie in die G.___ begeben zu wollen, weshalb er um Erstreckung der Frist für die Nachreichung weiterer Unterlagen bis zum 28. November 2011 ersuchte (S. 3 Ziff. 4). Mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 (Urk. 14) gab die IV-Stelle den Verzicht auf die Duplik bekannt, was dem Versicherten am 16. November 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 15).
         Am 28. November 2011 beantragte der Versicherte eine Fristenerstreckung bis zum 13. Januar 2012, um die notwendigen medizinische Unterlagen nachreichen zu können (Urk. 16).
         Am 13. Januar 2012 verlangte er sodann hierfür nochmals eine Fristerstreckung bis zum 13. Februar 2012 (Urk. 17). Am 7. März 2012 teilte der Versicherte mit, dass eine Behandlung im B.___ am A.___ nicht stattgefunden habe, ebenso wenig eine solche in der G.__ (Urk. 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2011 (Urk. 2/1) davon aus, das Valideneinkommen sei in der Höhe von rund Fr. 50'738.-- auf Basis der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Telekommunikationsbereich festzusetzen, da keine Hinweise ersichtlich seien, dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt von seinem Beruf als Elektromonteur in die Telekommunikationsbranche gewechselt habe (Verfügungsteil 2 S. 2 f.). Da dem Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht seit März 2010 die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % möglich sei, resultiere basierend auf den Tabellenlöhnen und unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 15 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 22'608.--, was bei Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 55 % und demnach einen Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. Juni 2010 ergebe (Verfügungsteil 2 S. 3 f.).
2.2     Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom 20. Juni 2011 (Urk. 1) geltend, er sei, da noch nicht von Spezialisten behandelt, weiterhin in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb auch ab 1. Juni 2010 ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (S. 7 f. lit. B Ziff. 5).
         Die ihn behandelnden Ärzte seien nicht geeignet, die Einschränkungen durch die Krankheit Mastozytose zu beurteilen, da sie nicht über die erforderliche Spezialisierung verfügten. Hierfür sei das B.___ am A.___ kompetent (S. 5 f. lit. B Ziff. 3-5).
         Zudem sei bei der Berechnung des Valideneinkommens auf seinen erlernten Beruf als Elektromonteur abzustellen und nicht auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Callcenter-Agent, da er aus gesundheitlichen Gründen aus dem besser bezahlten Bereich der Elektromontage in den Telekommunikationsbereich habe wechseln müssen (S. 3 f. lit. B Ziff. 1).
         Selbst wenn er in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig wäre, würde bei Abstellen auf das Valideneinkommen als Elektromonteur ein Invaliditätsgrad von 64-66 % resultieren, was einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente per 1. Juni 2010 begründe. Zusätzlich müsse ein Leidensabzug von 25 % vorgenommen werden, womit ein Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Juni 2010 resultiere (S. 7 f. lit. B Ziff. 6-7).
         In der Replik vom 7. Oktober 2011 (Urk. 10) führte der Beschwerdeführer aus, er sei, obwohl er noch keine medizinischen Unterlagen eingereicht habe, seit dem 21. Juni 2011 im B.___ am A.___ in medizinischer Behandlung (S. 2 Ziff. 2) und Abklärungen in der G.__ seien veranlasst, welche erstmals am 13. Oktober 2011 stattfänden (S. 2 f. Ziff. 3), weshalb er um Fristerstreckung für die Nachreichung der medizinischen Unterlagen bis zum 28. November 2011 ersuche (S. 3 Ziff. 4).

3.      
3.1     Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Pneumologie und für Allgemeine Innere Medizin, Leitender Arzt Medizinische Klinik, Spital E.___, stellte in seinem Bericht vom 9. September 2009 (Urk. 7/30/12-15 = Urk. 7/33/5-8 = Urk. 7/34/4-7) die folgenden Diagnosen (S. 1):
- smouldering systemic mastocystosis (nach WHO)
- Status nach anaphylaktoiden Reaktionen auf diverse Nahrungsmittel
- anaphylaktoide Reaktion bei maximaler körperlichen Belastung
- Hypertryptasämie
- Splenomegalie 13 cm
- Urtikaria pigmentosa (Histologie März 2009)
- verminderter Spontan-Quick
- kein Anstieg auf Vitamin K per os und parenteral
- hochgradiger Verdacht auf Synthese-Defekt hepatisch
- Hämangiom Lebersegment IV (0,8 cm)
- Status nach Ulkus duodeni 2003
         Dr. D.___ erläuterte, dass der Beschwerdeführer am 1. Januar 2003 nach dem Genuss einer Pizza eine erste Episode nach 30 Minuten mit Herzrasen, Bauchkrämpfen, Atemnot und schliesslich kurzzeitigem Bewusstseinsverlust erlitten habe, was zu ersten allergologischen Abklärungen, jedoch ohne eindeutigem Resultat, geführt habe (S. 1). Nun habe beim Beschwerdeführer definitiv die Diagnose einer systemischen Mastozytose gestellt werden können (S. 2 unten). Die Hautbiopsie habe das Bild einer Urtikaria pigmentosa ergeben und die Knochenmarksuntersuchung (vgl. Urk. 7/34/8-12) habe die systemische Manifestation bestätigt (S. 2 f.). Therapeutisch im Vordergrund bleibe somit primär die Vermeidung von auslösenden Situationen sowie die pharmakologische Blockade von Histaminrezeptoren. Der Beschwerdeführer werde durch die Ernährungsberatung im Hause bezüglich möglicher Histamin liberierender Nahrungsmittel aufgeklärt (vgl.  Urk. 7/33/9-10). Dies sei insbesondere von Bedeutung, da er über die letzten Monate ein ausgeprägtes Fehlverhalten bzw. mitunter korrektes Vermeidungsverhalten gegenüber zahlreichen Nahrungsmitteln entwickelt habe. Durch die Fahrradergometrie habe auch eindrücklich die eingeschränkte Belastbarkeit des Beschwerdeführers aufgrund heftiger Reaktionen unter körperlichen Stress dokumentiert werden können. Der Beschwerdeführer sei aktuell wegen Angstsymptomen in psychologischer Betreuung und werde mit Sertralin medikamentös behandelt (S. 3).
3.2     Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, stellte in ihrem Bericht vom 14. Februar 2010 (Urk. 7/33/1-4) die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- generalisierte Angststörung (F41.1) bestehend seit Dezember 2008
- Erkrankungen in der Eigenanamnese:
- smouldering systemic mastocystosis mit anaphylaktischem Schock 2003 und Status nach wiederholten anaphylaktoiden Reaktionen, vermutlich seit Geburt bestehend, definitive Diagnose erst 2009
         Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen verminderten Spontan-Quick, ein Hämangiom der Leber sowie einen Status nach Ulcus duodeni im Jahr 2003.
         Dr. F.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 9. April 2009 bis heute bei ihr in Behandlung sei, wobei die letzte Kontrolle am 26. Januar 2010 erfolgt sei (Ziff. 1.2). 1999 seien unklare Störungen im Verdauungstrakt, Erbrechen und Schmerzen sowie eine depressive Grundstimmung festgestellt worden, wobei es 2003 zu einem anaphylaktischen Schock nach dem Konsum einer Pizza und anschliessend wiederholten anaphylaktoiden Reaktionen gekommen sei (Ziff. 1.4). Seit dem 1. Januar 2009 bis heute bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Ziff. 1.6).
         Aufgrund der Grunderkrankung systemische Mastozytose, die bei Genuss verschiedenster Speisen, aber auch bei körperlicher Anstrengung zu lebensbedrohlichen Symptomen führe, habe der Beschwerdeführer eine generelle Angststörung entwickelt. Es seien ihm keine grossen körperlichen Belastungen zumutbar. Augrund der seit langem bestehenden Fehlernährung leide der Beschwerdeführer an allgemeiner Schwäche. Eventuell sei ihm eine Tätigkeit als IT-Supporter zu 50 % zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit könne der Beschwerdeführer vermutlich während 4-5 Stunden pro Tag erbringen (Ziff. 1.7). Dr. F.___ führte aus, dass mittels Psychotherapie wegen der Angstsymptomatik, einer Eliminationsdiät und mit Medikamenten wegen der Grunderkrankung sich die Einschränkungen vermindern liessen. Dies würde die Leistungsfähigkeit erhöhen, allerdings nur in begrenztem Umfang (Ziff. 1.8). Bei geeigneter Stelle könne per sofort, respektive per 1. März 2010 mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 50 % gerechnet werden (Ziff. 1.9). In Anbetracht des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers und seinem Wunsch, eine geeignete Arbeit zu finden, wäre eine Umschulung wünschenswert, eventuell im kaufmännischen Bereich, im Informatikbereich, im IT-Verkauf oder im Web-Design (Ziff. 1.11).
3.3     Dr. D.___ nannte in seinem Bericht vom 23. Februar 2010 (Urk. 7/34/1-3) die gleichen Diagnosen wie in seinem Bericht vom 9. September 2009 (vgl. E. 3.1).
         Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er den Verdacht auf eine ängstlich-depressive Anpassungsstörung (vgl. Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer sei seit dem 3. Juli 2009 bis heute bei ihm in ambulanter Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 3. Februar 2010 erfolgt sei (Ziff. 1.2).
         Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Aktuell werde eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angestrebt (Ziff. 1.6). Mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten seien bislang aufgrund der hierdurch induzierten anaphylaktoiden Reaktionen unmöglich gewesen, auch habe unter konsequent durchgeführter Antihistaminika-Medikation diese Situation bislang nur bedingt verbessert werden können. Dr. D.___ erläuterte, dass auch emotionale Stresssituationen und thermische klimatische Akzentuierungen (Kälte oder Hitze) zu anaphylaktoiden Reaktionen führten. Zudem sei die Ernährung an jedem Arbeitsplatz für den Beschwerdeführer äusserst kompliziert. Bislang könne trotz intensiver Ernährungsberatung aufgrund der ausgeprägten Anfälligkeit auf Histaminliberierung durch diverse Nahrungsmittel nicht auf eine normale Küche oder ein normales Restaurant zurückgegriffen werden (Ziff. 1.7).
         Die derzeitigen Einschränkungen liessen sich durch medizinische Massnahmen nur bedingt vermindern (Ziff. 1.8). Mit der Aufnahme einer 50%igen leichten Tätigkeit bzw. Büroarbeiten könne aber ab dem jetzigen Zeitpunkt wieder gerechnet werden (Ziff. 1.9). Im angestammten Beruf als Elektromonteur sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Grundkrankheit zu 100 % eingeschränkt. Auf längere Sicht wäre ein Wiedereinstieg ins Berufsleben mit einer 50%igen Tätigkeit ohne wesentliche körperliche Belastung in stressarmer Umgebung angebracht. Zudem müsse die Ernährung wesentlich durch den Beschwerdeführer selbst gesichert werden. Dies sei bei der Anstellung zu berücksichtigen (S. 2 f. unten).
3.4     Dr. F.___ hielt in ihrem Verlaufsbericht vom 27. September 2010 (Urk. 6/48/5) fest, dass das Krankheitsbild, welches beim Beschwerdeführer zur Arbeitsunfähigkeit führe, sehr vielschichtig sei. Die psychische Symptomatik sei sekundärer Natur, d.h. Folge der Grunderkrankung. Die Tatsache, dass diese inzwischen diagnostisch habe erfasst und dem Beschwerdeführer sowohl die zugrundeliegenden Mechanismen als auch ein entsprechendes Verhalten habe aufgezeigt werden können, vermindere die Angstsymptomatik. Ebenso habe sich die Situation bezüglich der sozialen Kontakte gebessert. Es gelinge dem Beschwerdeführer besser, ausser Haus Kontakte zu pflegen. Die medikamentöse Behandlung mit Sertralin 10 mg einmal täglich werde weitergeführt. Die Auswirkungen der Grunderkrankung blieben die gleichen wie im Bericht vom 14. Februar 2010 (vgl. E. 3.2).
         Angesichts des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers, seiner Motivation und seiner Leistungsbereitschaft sei eine berufliche Eingliederung unbedingt anzustreben. Im jetzigen Zeitpunkt erachte sie eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als gegeben.
3.5     Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vom 20. Dezember 2010 (Urk. 7/50/6-8) die gleichen Diagnosen wie in seinem Bericht vom 9. September 2009 (vgl. E. 3.1).
         Er führte aus, dass die letzte Kontrolle am 9. August 2010 erfolgt sei und dass zwischenzeitlich keine schweren Episoden mit anaphylaktoiden Reaktionen mehr stattgefunden hätten. Der Beschwerdeführer wisse zwischenzeitlich relativ gut, welche Nahrungsmittel und welche physische Situation er vermeiden müsse. Zuletzt seien Zahnschmerzen bei kariösen Zahndefekten im Vorderund gestanden (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer unterstehe weiterhin konsequenten diätischen Massnahmen und täglicher medikamentöser Prophylaxe mit Antihistaminika (Ziff. 1.5).
         Aus somatischer Sicht sehe er den Beschwerdeführer nach wie vor als zu 50 % arbeitsunfähig an (Ziff. 1.5). Mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten seien aufgrund der hierdurch auslösbaren anaphylaktoiden Reaktionen nicht möglich, es seien auch weiterhin emotionale Stresssituationen und thermisch-klimatische Extremsituationen wegen der Gefahr von anaphylaktoiden Reaktionen zu vermeiden. In seinem angestammten Beruf als Elektromonteur betrachte er den Beschwerdeführer als nicht mehr arbeitsfähig. Ziel sei weiterhin eine 50%ige Bürotätigkeit (Ziff. 1.7).

4.
4.1         Unstrittig und anhand der medizinischen Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Elektromonteur zu 100 % arbeitsunfähig ist (vgl. E. 3.3, E. 3.5). Zu prüfen bleibt die Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit.
4.2     Dr. F.___, bei welcher der Beschwerdeführer aufgrund einer durch die Mastozytose ausgelösten generellen Angststörung in psychiatrischer Behandlung ist, sah ihn in ihrem Bericht vom Februar 2010 bei geeigneter Stelle per 1. März 2010 als zu 50 % arbeitsfähig an (vgl. E. 3.2). Daran hielt sie auch in ihrem Verlaufsbericht vom September 2010 fest (vgl. E. 3.4).
         Auch Dr. D.___ ging in seinen Berichten vom Februar und vom Dezember 2010 davon aus, dass eine 50%ige Tätigkeit ohne wesentliche körperliche Belastung in stressarmer Umgebung angebracht sei, wobei der Beschwerdeführer sich aufgrund des komplizierten Ernährungsplanes selbst um die Ernährung zu bemühen habe. Ziel sei weiterhin eine 50%ige Bürotätigkeit (vgl. E. 3.3 und E. 3.5).
4.3     Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend, den Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte Dr. F.___ und Dr. D.___ könne nicht gefolgt werden, da diese nicht geeignet seien, die Auswirkungen seiner vielschichtigen Krankheit zu beurteilen. Er stellte sodann mehrfach in Aussicht, sich ins B.___ am A.___ in Behandlung begeben zu wollen (vgl. Sachverhalt Ziff. 2 und E. 2.2). Letztendlich hat er sich aber dann doch nicht in eine Behandlung im Mastozytose-Zentrum begeben und es blieb bei einer einmaligen Sprechstunde am 21. Juni 2011. Die Behandlung bei Dr. F.___ und Dr. D.___ setzte er jedoch fort (vgl. Urk. 18), wobei Dr. F.___ in ihrem letzten Verlaufsbericht von einer Verminderung der Angstsymptomatik berichtete (vgl. E. 3.4) und Dr. D.___ ausführte, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich relativ gut wisse, wie er mit seiner Krankheit umzugehen habe, und dass keine schweren Episoden mit anaphylaktoiden Reaktionen mehr aufgetreten seien (vgl. E. 3.5).
4.4     Den vorliegenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von Dr. F.___ und Dr. D.___ kann gefolgt werden. Dr. D.___ stütze seine Diagnosen auf umfassende Abklärungen und auch Dr. F.___ traf ihre Einschätzung aufgrund mehrjähriger Behandlung des Beschwerdeführers. Die Nichtaufnahme der Behandlung im B.___ am A.___ ist zudem Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer eine solche für nicht wirklich notwendig erachtete.
4.5     Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit in stressreduzierter Umgebung und ohne wesentliche körperliche Belastung zu 50 % arbeitsfähig ist.

5.
5.1     Es ist die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen aufgrund des Einkommensvergleiches vorzunehmen. Uneinigkeit bestand insbesondere hinsichtlich des Valideneinkommens, ob dieses auf Basis des Gehaltes des Beschwerdeführers als Elektromonteur oder als Callcenter-Agent zu berechnen sei.
5.2     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
5.3     Der Beschwerdeführer arbeitete nach seiner Ausbildung als Elektromonteur im Jahr 2002 (vgl. Urk. 7/20/4) nur unregelmässig und in kurzen Anstellungen meist über Temporärfirmen auf dem erlernten Beruf, wobei er zwischenzeitlich mehrfach arbeitslos war (vgl. Urk. 7/28). Nachdem schon seit 1999 unklare gesundheitliche Störungen auftraten, kam es im Jahr 2003 zur ersten anaphylaktoiden Reaktion beim Beschwerdeführer (vgl. E. 3.1-2). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er spätestens von diesem Zeitpunkt an durch seine Krankheit eingeschränkt war und diese zumindest mitverantwortlich dafür war, dass er den Berufseinstieg als Elektromonteur nicht fand. Bedeutungslos ist daher die Frage, ob der Beschwerdeführer im November 2006 freiwillig oder krankheitsbedingt in die schlechter bezahlte Branche der Telekommunikation gewechselt hat. Auch dort kam es letztendlich krankheitsbedingt zu vielen Absenzen (vgl. Urk. 7/31/1-7 Ziff. 2.14), welche schliesslich zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Januar 2009 führten (vgl. Urk. 7/31/8-9).
         Es rechtfertigt sich daher zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2010, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Gestützt auf die Lohnstatistik gemäss LSE belief sich der mittlere Lohn von Männern für Tätigkeiten im Bereich Herstellung von elektrischen Geräten und Einrichtungen auf Fr. 6'229.-- pro Monat im Jahr 2008 (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1, Ziff. 30-32, Niveau 3). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.2 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2012, S. 94 Tabelle B 9.2 lit. C) unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung von 2.4 % und 0.5 % (Die Volkswirtschaft 3-2012, S. 95 Tabelle B 10.2 lit. D) ein Valideneinkommen von rund Fr. 79'232.-- für das Jahr 2010 (Fr. 6'229.-- : 40 x 41.2 x 12 x 1.024 x 1.005).
5.4     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 12-2011 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.5     Die behandelnden Ärzte Dr. F.___ und Dr. D.___ sahen explizit eine Bürotätigkeit respektive eine Tätigkeit im Informatikbereich als leidensangepasst an (vgl. E. 3.2-3, E. 3.5). Demzufolge rechtfertigt es sich, zur Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens die Tabellenlöhne aus diesem Bereich beizuziehen, wobei der Beschwerdeführer aufgrund seiner bisherigen Tätigkeiten Berufserfahrung mitbringt, weshalb bei der Bestimmung des Invalideneinkommens Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt werden können (vgl. Urk. 7/20/1-3).
         Gemäss LSE belief sich der Lohn von Männern mit Berufs- und Fachkenntnissen im Bereich Informatik und Dienstleistungen für Unternehmen auf Fr. 6'250.-- pro Monat im Jahr 2008 (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1, Ziff. 70-74, Niveau 3). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr und bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2012, S. 94 Tabelle B 9.2, lit. G-S), unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2.1 % und 0.8 % (Die Volkswirtschaft 3-2012, S. 95 Tabelle B 10.2, Nominal Total) rund Fr. 80'468.-- für das Jahr 2010 (Fr. 6'250.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.021 x 1.008).
         Unter Berücksichtigung des dem Beschwerdeführer zumutbaren Arbeitspensums von 50 % ergibt sich ein Einkommen von rund Fr. 40'234.-- (Fr. 80'468.-- x 0.5).
5.6     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
         Angesichts der Einschränkungen des Beschwerdeführers erscheint ein Abzug von 15 % als angebracht. Der geforderte maximale Leidensabzug von 25 % ist beim noch jungen Beschwerdeführer nicht angemessen, kann er doch in einem Tätigkeitsbereich verbleiben, wo er schon Berufserfahrung mitbringt und somit auch ein breites Spektrum von Möglichkeiten antrifft. Bei einer 50%igen Bürotätigkeit kann auch auf seine Einschränkungen und insbesondere auf seine Ernährungsanforderungen ausreichend Rücksicht genommen werden.
5.7     Unter Berücksichtigung eines lohnmindernden Faktors von 15 % sowie des Teilzeitpensums von 50 % ergibt sich ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 34’199.-- (Fr. 40'234.-- x 0.85). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 79'232.-- (vgl. E. 5.3) resultiert somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 45'033.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 57 % entspricht, weshalb sich ein Anspruch auf eine halbe Rente ergibt.
         Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).