IV.2011.00702

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichter Gräub

Gerichtsschreiberin Rümbeli
Urteil vom 27. Juni 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1957, ist gelernter Reitlehrer und war zuletzt als Betriebsmitarbeiter bei der Y.___ AG tätig, als er sich wegen Rückenbeschwerden am 30. Mai 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen) anmeldete (Urk. 8/5 Ziff. 6.2 f., Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8, Urk. 8/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/4, Urk. 8/9-10, Urk. 8/23), Arbeitgeberberichte (Urk. 8/7-8), und einen Bericht der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (Urk. 8/18) ein. Mit Verfügung vom 31. August 2001 sprach sie dem Versicherten ab 1. Januar 2001 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 67 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/28).
         Dieser Invaliditätsgrad wurde im Rahmen einer Revision im Januar 2004 (Urk. 8/39) nach Einholung des Verlaufsberichts (Urk. 8/41) bestätigt, wobei der entsprechende Leistungsanspruch im Rahmen veränderter gesetzlicher Grundlagen (Inkrafttreten der Bestimmungen der 4. IVG-Revision ab 1. Januar 2004) mit Verfügung vom 21. Mai 2004 (Urk. 8/44-45) auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt wurde.
1.2     Anlässlich des im Februar 2008 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (Urk. 8/53) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 8/55, Urk. 8/62-66) sowie einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/54) ein und veranlasste ein Gutachten, das von Dr. med. H.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie, am 22. September 2008 erstattet wurde (Urk. 8/60/1-7). Mit Vorbescheid vom 4. August 2009 stellte sie die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 8/71). Dagegen erhob der Versicherte am 3. September 2009 Einwände (Urk. 8/76), die er am 21. September 2009 ergänzte (Urk. 8/78). Hierauf veranlasste die IV-Stelle ein Gutachten, das von den Ärzten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts (C.___) am 31. Mai 2010 erstattet wurde (Urk. 8/86/1-26). Mit Schreiben vom 27. April 2011 nahm der Versicherte zum C.___-Gutachten Stellung (Urk. 8/94) und reichte weitere Arztberichte ein (Urk. 8/93). Mit Verfügung vom 24. Mai 2011 setzte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Dreiviertelsrente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf eine Viertelsrente herab (Urk. 8/96 und Urk. 8/98 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 24. Mai 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 21. Juni 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihm ab 1. Juli 2011 weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten (S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2011 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 14. September 2011 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a S. 352).

2.
2.1     Bei der ursprünglichen Rentenzusprache stützte sich die Beschwerdegegnerin auf Berichte der Ärzte des A.___ sowie von Dr. B.___ und errechnete ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit einen Invaliditätsgrad von 67 % (Urk. 8/28). Diesen Invaliditätsgrad legte die Beschwerdegegnerin auch der Verfügung vom 21. Mai  2004 (Urk. 8/44-45) zugrunde, wonach grundsätzlich weiterhin ein Anspruch auf die bisherige Rente bestehe, diese jedoch infolge der 4. IV-Revision auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen sei.
         In der angefochtenen Verfügung vom 24. Mai 2011 (Urk. 2 Verfügungsteil 2) ging die Beschwerdegegnerin - gestützt auf das C.___-Gutachten - davon aus, dass dem Beschwerdeführer seit November 2008 eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei (S. 1 unten) und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 47 % (S. 2 oben), weshalb sie die bisherige Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente herabsetzte (S. 2 Mitte).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 21. Juni 2011 (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente zustehe (S. 2 oben), da sich sein Gesundheitszustand seit den Verfügungen vom 31. August 2001 und 21. Mai 2004 nicht verbessert habe (S. 4 Ziff. 2). Das C.___-Gutachten nehme lediglich eine unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei einem im Wesentlichen unverändert gebliebenen medizinischen Sachverhalt vor, was für die Herabsetzung der Rente nicht genüge (S. 5 Mitte). Aus den genannten medizinischen Berichten gehe hervor, dass sich sein Gesundheitszustand zwar vorübergehend verbessert und dann wieder verschlechtert habe, insgesamt jedoch keine Besserung eingetreten sei (S. 6).
2.3     Streitgegenstand bildet vorliegend die verfügte Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente. Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenherabsetzung rechtfertigt. Insbesondere ist zu untersuchen, ob eine Veränderung in medizinischer Hinsicht und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit stattgefunden hat. Dabei stehen die physischen Beschwerden im Vordergrund.

3.
3.1     Medizinische Grundlage für die Zusprache einer ganzen Rente im Jahr 2001 und einer Dreiviertelsrente im Jahr 2004 waren hauptsächlich die folgenden Berichte:
3.2     Vom 25. April bis 8. Mai 2000 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Neurochirurgischen Klinik des A.___, worüber am 12. Mai 2000 berichtet wurde (Urk. 8/4). Dabei wurden eine Rezidivdiskushernie L4/5 (paramedian bis forminal) rechts bei Status nach endoskopischer Diskushernienoperation (9. Februar 2000) und eine paramedian linksseitige asymptomatische Diskushernie L5/S1 diagnostiziert (S. 1 oben). Es wurde ausgeführt, der interoperative und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet, es bestehe eine problemlose postoperative Mobilisation bei weitgehender Schmerzfreiheit.
3.3     Am 29. Juni 2000 berichtete Dr. B.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation (Urk. 8/9). Dabei nannte er die aktenkundigen Diagnosen (Ziff. 3) und führte aus, es bestehe eine deutlich verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule (S. 3 lit. a). Die angestammte Tätigkeit könne aufgrund der deutlich erhöhten Belastung der Wirbelsäule durch Heben von schweren Gegenständen seit dem 17. Januar 2000 nicht mehr ausgeführt werden (Ziff. 1.5, S. 3 lit. b). Somit müsse für die heutige Arbeitstätigkeit mit körperlicher Belastung eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden; für leichtere, den Rücken weniger belastende Tätigkeiten komme ab Herbst 2000 vorerst eine 50%ige, später sogar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in Frage (Ziff. 2). Weiter führte Dr. B.___ aus, psychisch bestehe keine Einschränkung, jedoch sei die Tragbelastung sowie längeres Sitzen und Stehen deutlich vermindert (S. 3 lit. d).
3.4     Mit Bericht vom 14. Juli 2000 (Urk. 8/10/4-6) nannte Dr. med. D.___, Assistenzarzt, Neurologische Klinik, A.___, die aktendkundigen Diagnosen (Ziff. 3). Dabei führte er aus, der Gesundheitszustand sei stationär (Ziff. 1.4) und auf längere Sicht sei aus neurochirurgischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben (Ziff. 1.1.b).
3.5     Vom 12. Oktober bis 2. November 2000 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik E.___, worüber am 14. November 2000 berichtet wurde (Urk. 8/23/4-6). Dabei wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie residuelles sensibles Ausfallsyndrom L5 rechts mit/bei
- Status nach Dekompression einer Diskushernie L4/5 Februar 2000 sowie Reoperation Mai 2000
- radiologisch Diskushernie L5/S1 links; aktuell keine akuten radikulären Zeichen
- beginnende Coxarthrose rechts
- chronisches Zervikovertebralsyndrom mit/bei
- Status nach Diskushernienoperation C5/6 Februar 1992
- Osteochondrose C5/6 mit beginnender Blockwirbelbildung
- anamnestisch Status nach Morbus Scheuermann
         Es wurde ausgeführt, die aktuelle Belastungstoleranz für den beruflichen Wiedereinstieg in die bisherige Arbeitstätigkeit als Mitarbeiter in einer Härterei sei ungenügend. Medizinisch-theoretisch könne der Beschwerdeführer jegliche leichte Arbeit (industriell, handwerklich, administrativ oder im Dienstleistungssektor), vorzugsweise unter Wechselbelastung, ganztags zugemutet werden (S. 2 unten).
3.6     Mit Bericht vom 30. Juni 2001 (Urk. 8/23/1-3) nannte Dr. B.___ die bekannten Diagnosen (lit. A) und führte aus, der Gesundheitszustand sei stationär (lit. C.1), die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne dem Beschwerdeführer seit dem 17. Januar 2000 weder zu 100 % zugemutet (lit. B) noch durch medizinische Massnahmen verbessert werden (lit. C.2).
         Am 2. April 2004 (Urk. 8/41) erwähnte Dr. B.___, der Gesundheitszustand sei stationär (Ziff. 1), die Diagnosen seien unverändert (Ziff. 2) und es bestünden nach wie vor chronische Schmerzen lumbal und cervical mit intermittierenden Exacerbationen und Ausstrahlungen in Arme und Beine, welche durch Belastung und Bewegung zunehmen würden. Objektiv bestehe eine Bewegungseinschränkung der Hals- und Lendenwirbelsäule in allen Richtungen (Ziff. 3). Weiter erwähnte Dr. B.___, prognostisch bestehe keine Aussicht auf Besserung (Ziff. 4). Die bisherige Tätigkeit sei nicht zumutbar und eine behinderungsangepasste Tätigkeit könne zirka zu 20 % zugemutet werden (S. 4 unten).

4.
4.1     Die im Rahmen des im Februar 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens eingegangenen Berichte ergeben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers folgendes Bild:
4.2     Am 20. April 2008 (Urk. 8/55) führte Dr. B.___ erneut aus, der Gesundheitszustand sei stationär (Ziff. 1), die Diagnosen seien unverändert (Ziff. 2) und die letzte Konsultation (22. Februar 2008) sei wegen akutem Rezidiv mit Lumboischialgie rechts mit Ausstrahlung bis zur Grosszehe erfolgt (Ziff. 3). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit könne zirka zu 20 % zugemutet werden (S. 4 unten).
4.3     Am 22. September 2008 erstattete Dr. H.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/60/1-7).
         Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten, die Angaben des Beschwerdeführers und die Ergebnisse seiner am 8. September 2008 erfolgten Exploration (S. 1 f.). Dabei nannte er folgende Diagnosen (S. 6 Ziff. 1):
- panvertebrales Schmerzsyndrom zur Zeit mit lumbaler Betonung und erneutem Diskushernienrezidiv L4/5 rechts
- Zustand nach Fusion C5/C6 1992
- Sensibilitätsstörung im Bereich des linken Armes
- Sensibilitätsstörung im Bereich des rechten Beines
         Der Gutachter führte aus, der Beschwerdeführer sei mit akutem Diskushernierezidiv in der Uniklinik F.___ in ärztliche Behandlung gegangen und werde dort am 22. September 2008 operiert. Er stelle sich vor, dass die Arbeitsunfähigkeit infolge dieser akut aufgetretenen Erkrankung zirka drei Monate dauern werde (S. 6 Ziff. 2). Eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nach Abheilung der Erkrankung und Abschluss der Nachbehandlung nach Diskushernienoperation in etwa drei bis sechs Monaten möglich (S. 6 Ziff. 4).
4.4     Im Operationsbericht der Uniklinik F.___ vom 23. September 2008 (Urk. 8/62/2) wurde eine Rezidiv-Diskushernie L4/5 rechts foraminal bei Status nach zweimaliger Dekompression L4/5 (2002/Reoperation) und eine aktuelle motorische L4-Symptomatik rechts diagnostiziert (S. 1 oben). Es wurden eine foraminale Dekompression L4/5 sowie eine Luxatentfernung und Diskektomie durchgeführt.
         Im Bericht vom 26. September 2008 (Urk. 8/63/2-3) über die Hospitalisation vom 19. bis 25. September 2008 im Rahmen der Operation wurde ausgeführt, der postoperative Verlauf sei komplikationslos, die Beschwerden seien postoperativ deutlich regredient und es zeigten sich keine neuen neurologischen Ausfälle. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand bei reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen worden (S. 1 unten). Weiter wurde dem Beschwerdeführer bis zur klinischen Nachkontrolle am 4. November 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 2).
         Mit Bericht vom 1. April 2009 (Urk. 8/65/3) führte Dr. med. G.___, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie, Uniklinik F.___, aus, bei Behandlungsabschluss am 4. November 2008 habe der Beschwerdeführer aufgrund der Diskushernienoperation L4/5 die Wirbelsäule voll belasten können. Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig (S. 1).
4.5     Mit Bericht vom 6. Juli 2009 (Urk. 8/66/2-5) nannte Dr. B.___ die aktenkundigen Diagnosen (Ziff. 1.1), führte aus, die Belastbarkeit der Wirbelsäule sei deutlich vermindert (Ziff. 1.7) und attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit (Ziff. 1.6).
4.6     Im Bericht vom 18. September 2009 (Urk. 8/79/8) schilderte Dr. G.___ eine Rezidiv-Diskushernie L4/5 forminal rechts mit L4-Schmerzen ohne neurologische Ausfälle (S. 1). Er führte aus, der Beschwerdeführer leide seit Sommer 2009 wiederum an Schmerzen im rechten Bein, jedoch deutlich weniger als vor der Operation im Jahre 2008 (S. 1).
         Am 13. Oktober 2009 (Urk. 8/79/7) erwähnte Dr. G.___, nach einem Wurzelblock L4 rechts vom 21. September 2009 habe sich eine 50%ige Besserung der Schmerzen eingestellt, der Beschwerdeführer sei aktuell nicht schmerzfrei, jedoch seien die Schmerzen nun erträglich (S. 1).
         In einem weiteren Bericht vom 27. Oktober 2009 (Urk. 8/79/6) führte Dr. G.___ aus, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könne nicht festgelegt werden, da er bei ihnen als Invalidenrentner gelte und keine berufliche Tätigkeit angegeben habe. Falls eine gründliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit benötigt werde, müsse eine Begutachtung an einer neutralen Institution durchgeführt werden (S. 1).
4.7     Am 31. Mai 2010 erstatteten die Ärzte des C.___, Dr. med. K.___, FMH Orthopädische Chirurgie, Fallführung, Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. J.___, FMH Innere Medizin, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/86/1-26).
         Die C.___-Gutachter stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten und nachträglich eingegange Unterlagen, die Angaben des Beschwerdeführers und die Ergebnisse ihrer am 26. April 2010 erfolgten Exploration des Beschwerdeführers (S. 1 f.). Dabei nannten sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 f. Ziff. 5.1):
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne akute radikuläre Symptomatik
- residuelle sensomotorische Ausfallsymptomatik L4 rechts mit abgeschwächtem Patellarsehnenreflex
- Status nach Dekompression L4/5 rechts am 22. September 2008 sowie Status nach Dekompression L4/5 im Februar und Mai 2002 bei Diskushernien L4/5
- chronisch intermittierendes zervikovertebrales Schmerzsyndrom ohne akute radikuläre Symptomatik
- residuelle sensomotorische Ausfallsymptomatik C6 links mit abgeschwächtem Bizepssehnenreflex
- Status nach Diskusresektion C5/6 1992 mit spontaner Blockwirbelbildung C5/6
         Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (S. 22 Ziff. 5.2):
- metabolisches Syndrom
- leichte Symptomausweitung und anamnestisch Eindruck eines nicht immer ganz adäquaten Schmerzverhaltens
- fortgesetzter Nikotinkonsum
         Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, dass aus orthopädischer Sicht aufgrund der Strukturalterationen an Hals- und Lendenwirbelsäule bleibend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe (S. 23 Ziff. 6.2). Aus orthopädischer Sicht bestehe für körperlich leichte Tätigkeiten in wechselbelastender Position, im Rahmen derer eine Hebe- und Traglimite von 10 kg nicht überschritten werde und keine Zwangshaltungen von Kopf und Rumpf sowie keine repetitiven Überkopfarbeiten der Arme vorkämen, eine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit mit einem um 20 % reduzierten Rendement, somit eine zumutbare effektiv verwertbare Arbeitsleistung von 80 %. Dabei werde beispielsweise an Kontroll- und Überwachungstätigkeiten gedacht, doch wären auch leichte manuelle Arbeiten auf Tischhöhe denkbar, sofern die übrigen formulierten Bedingungen berücksichtigt würden (S. 24 Ziff. 6.4). Aus psychiatrischer Sicht könne weder für die angestammte noch für eine angepasste Tätigkeit eine krankheitswertige Diagnose gestellt werden (S. 23 Ziff. 6.2 und S. 24 Ziff. 6.4). Zusammenfassend sei die bisherige Tätigkeit dem Beschwerdeführer seit Anfang 2000 bleibend nicht mehr zumutbar (S. 23 Ziff. 6.3).
         Die Gutachter führten weiter aus, im Vergleich zur Rentenzusprache im Jahr 2000 sei mittlerweile eine veränderte Situation eingetreten, wesentlich bedingt durch die am 22. September 2008 durchgeführte erneute Operation an der lumbalen Wirbelsäule. Der objektive Verlauf habe sich günstig gestaltet und die behandelnden Ärzte hätten von einer insgesamt positiven Entwicklung berichtet (S. 23 unten). Zwar habe sich in der Zwischenzeit wieder eine leichte Verschlechterung des Zustandsbildes eingestellt, die auch zu einer lumbalen Infiltration geführt habe, doch müsse aus heutiger Sicht postuliert werden, dass seit Ende November 2008 zumindest eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe, wobei diese Angaben mit Sicherheit seit dem Datum ihrer Begutachtung gelten würden (S. 24 oben).
4.8     Am 13. April 2011 berichtete Dr. G.___ über die am Vortag erfolgte Nachkontrolle (Urk. 8/93/5-6) und nannte neben den aktenkundigen Diagnosen eine leichtgradige Foramenverengung L4/5 rechts durch degenerative Veränderungen und wahrscheinlich Vernarbungen (S. 1). Er führte aus, mittels Wurzelblockers seien die Schmerzen für den Beschwerdeführer erträglich gewesen, nun leide er wieder an Schmerzen im rechten Beim im Dermatom L4 mit einem brennenden Gefühl (S. 1). Eine derzeitige Operationsindikation bestehe nicht. Dr. G.___ empfahl einen nochmaligen probatorischen Wurzelblock L4 rechts und hielt fest, falls dieser nicht zu einer anhaltenden Schmerzbesserung führen sollte, bliebe chirurgisch nur die Möglichkeit einer Revision mit einer Spondylodese L4/5 von dorsal (S. 2).

5.
5.1     Dem Beschwerdeführer wurde von Januar 2001 bis Juni 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 67 % eine ganze Rente und seit Juli 2004 bei gleichbleibendem Invaliditätsgrad eine Dreiviertelsrente ausgerichtet. Hauptursache dafür ist die Erkrankung der Wirbelsäule.
         Diese Rentenzusprachen erfolgten weitgehend aufgrund der Angaben von Dr. B.___, welcher in seinem Bericht vom 29. Juni 2000 die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf 100 % und in einer angepassten Tätigkeit vorerst auf 50 % beziffert hatte (vorstehend E. 3.3), wobei er in seinem Bericht vom 2. April 2004 von einem stationären Gesundheitszustand ausging (vorstehend E. 3.6).
5.2     Zu prüfen bleibt damit, inwiefern sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit der letzten Rentenverfügung im Jahr 2004 bis zur angefochtenen Verfügung vom Mai 2011 verändert hat.
5.3     In seinem Bericht vom April 2008 führte Dr. B.___ aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär und die Diagnosen seien unverändert (vorstehend E. 4.2), was er im Bericht vom 6. Juli 2009 bestätigte (vorstehend E. 4.5). Er attestierte dem Beschwerdeführer weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, welche Einschätzung unbestritten und aufgrund der Aktenlage ausgewiesen ist. Aus welchen Gründen lediglich eine 20%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehen soll, legte Dr. B.___ indes nicht dar. Demgegenüber führte der Gutachter Dr. H.___ im September 2008 in nachvollziehbarer Weise aus, dass eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit erst nach Abheilung der akut aufgetretenen Erkrankung und Abschluss der Nachbehandlung nach Diskushernienoperation in drei bis sechs Monaten möglich sei (vorstehend E. 4.3).
         Aus dem Bericht der Uniklinik F.___ geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach der am 22. September 2008 erfolgten Operation in gutem Allgemeinzustand entlassen werden konnte und ihm bis zum 4. November 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vorstehend E. 4.4). Dr. G.___ erwähnte sodann im April 2009, dass der Beschwerdeführer seine Wirbelsäule seit Behandlungsabschluss (November 2008) wieder voll belasten könne (vorstehend E. 4.4). Im Bericht vom September 2009 führte er allerdings aus, der Beschwerdeführer leide seit Sommer 2009 wiederum an Schmerzen im rechten Bein, jedoch deutlich weniger als vor der Operation. Hiernach erklärte Dr. G.___, nach dem Wurzelblock L4 rechts habe sich eine 50%ige Besserung der Schmerzen eingestellt, der Beschwerdeführer sei aktuell zwar nicht schmerzfrei, jedoch seien die Schmerzen nun erträglich. Weiter führte er aus, er könne die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht festlegen, da dieser als Beruf denjenigen eines IV-Rentners angegeben habe (vorstehend E. 4.6). Schliesslich erklärte Dr. G.___ im Bericht vom April 2011 (E. 4.8), mittels Wurzelblockers seien die Schmerzen für den Beschwerdeführer erträglich gewesen, nun leide er wieder an Schmerzen im rechten Bein. Entsprechend sei weiterhin ein exspektatives Verhalten anzustreben. Ein erneuter operative Eingriff sei nur dann in Betracht zu ziehen, wenn ein nochmaliger probatorischer Wurzelblock L4 rechts zu keiner anhaltenden Schmerzbesserung führen sollte (vorstehend E. 4.8). Angaben zur aktuellen Arbeits(un)fähigkeit enthält der vorgenannte Bericht nicht.
5.4     Während die behandelnden Ärzte eine lediglich vorübergehende Verbesserung der physischen Symptome veranschlagt haben, gingen die C.___-Gutachter im Mai 2010 davon aus, dass im Vergleich zur Rentenzusprache im Jahr 2000 mittlerweile eine veränderte Situation eingetreten sei, wesentlich bedingt durch die am 22. September 2008 durchgeführte erneute Operation an der lumbalen Wirbelsäule (vorstehend E. 4.7). So erwähnten die C.___-Gutachter zu Recht, der objektive Verlauf habe sich günstig gestaltet und die behandelnden Ärzte hätten von einer insgesamt positiven Entwicklung berichtet. Allerdings hat sich nach der Begutachtung wieder eine Verschlechterung des Zustandbildes eingestellt, die eine lumbale Infiltration erforderlich machte.
         Die C.___-Gutachter gelangten - in Übereinstimmung mit den Akten - zum Schluss, die angestammte Tätigkeit könne dem Beschwerdeführer seit Anfang 2000 bleibend nicht mehr zugemutet werden. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führten sie aus, diese sei wahrscheinlich ab November 2000 vollumfänglich zumutbar gewesen. Aus heutiger Sicht müsse postuliert werden, dass seit Ende November 2008 zumindest eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe, wobei diese Angaben mit Sicherheit seit dem Datum ihrer Begutachtung gelten würden (vorstehend E. 4.7).
5.5     Ein Vergleich der Befunde bei Rentenzusprache einerseits und der Rentenherabsetzung andererseits zeigt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an Rückenschmerzen leidet. So wurde im November 2000 ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und im Mai 2010 ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom diagnostiziert. Bei Rentenzusprache wie auch -herabsetzung lag ein residuelles Ausfallsyndrom vor (E. 3.5 und E. 4.7). Zu beiden Zeitpunkten klagte der Beschwerdeführer subjektiv über entsprechende Beschwerden. In diesem Sinne kann den aufliegenden Akten keine objektivierbare Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers entnommen werden.
         Die Annahme einer relevanten Verbesserung wurde seitens der C.___-Ärzte denn auch nicht hauptsächlich mit konkreten veränderten Befunden begründet, sondern es wurde im Gegenteil eine eigenständige Beurteilung der aktuellen Situation vorgenommen und festgehalten, dass „aus heutiger Sicht" zu postulieren sei, dass die entsprechend attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit bestehe. In diesem Sinne erachteten die C.___-Ärzte denn auch die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit bereits ab November 2000 als gegeben (Urk. 8/86 S. 23 Ziff. 6.3) und brachten damit zum Ausdruck, dass sich nicht etwa der Gesundheitszustand (beziehungsweise dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) gebessert hat, sondern vielmehr die ursprüngliche Rentenzusprache nicht im gewährten Umfange zwingend gewesen war. Angesichts des Fehlens von Anhaltspunkten für eine geradezu offensichtliche Unrichtigkeit besteht für eine entsprechende Korrektur indes kein Raum.
         Festzuhalten ist, dass die von den C.___-Ärzten vermerkte Verbesserung des Gesundheitszustandes (nach der Operation vom September 2008) nicht von Dauer war und namentlich der behandelnde Dr. G.___ in seinen letzten Stellungnahmen intensivere Beschwerden bemerkte als die C.___-Ärzte im Mai 2010. Die vorerst positiven postoperativen Meldungen wurden bald von intensiven Schmerzschilderungen überholt. Wenn Dr. G.___ im April 2011 und damit fast ein Jahr nach der Begutachtung im C.___ erstmals eine Foramenverengung L4/5 durch degenerative Veränderungen und wahrscheinlich Vernarbungen (E. 4.8) erwähnte, einen Wurzelblocker einsetzen musste und eine erneute Rückenoperation thematisierte (Spondylodese L4/5), erscheinen die Verhältnisse im Vergleich zu jenen im Zeitpunkt der Rentenzusprache beziehungsweise der Herabsetzung bei gleichen Verhältnissen im Jahr 2004 nicht als verbessert.
5.6     Nach dem Gesagten handelt es sich bei der Einschätzung der C.___-Ärzte im Wesentlichen um eine andere Beurteilung des gleich gebliebenen beziehungsweise eines sich nur befristet gebesserten Sachverhaltes. Auch Dr. G.___ und Dr. B.___ konnten weder eine entsprechende tatsächlich Verbesserung feststellen noch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bestätigen. Damit besteht für eine revisionsweise Herabsetzung der Rente des Beschwerdeführers kein Raum, weshalb die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.

6.
6.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 2’000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Mai 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).