IV.2011.00703
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 12. Dezember 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, erlitt am 1. September 1994 einen Autounfall (Urk. 7/39/71), bei dem sie sich unter anderem eine Distorsion der Halswirbelsäule zuzog (Urk. 7/39/65-69). Wegen der hernach anhaltenden Arbeitsunfähigkeit meldete sie sich am 6. Oktober 1995 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4-5).
Mit Verfügung vom 9. Januar 1997 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich (heute: Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle) der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. September 1995 eine ganze Rente zu (Urk. 7/24).
1.2 Die Überprüfung der Rente ergab gemäss Verfügung vom 2. Dezember 1997 keine Änderung des Rentenanspruches (Urk. 7/31).
Nachdem die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von nunmehr 70 % festgestellt hatte (Urk. 7/53), bestätigte sie am 25. Februar 2000 den unveränderten Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 7/54), genauso wie am 24. März 2003 - bei einem Invaliditätsgrad von wiederum 100 % (Urk. 7/67) - und am 15. Mai 2006 (Urk. 7/71).
1.3 Am 19. Mai 2009 leitete die IV-Stelle das aktuelle Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 7/72). Sie holte Arztberichte (Urk. 7/74, Urk. 7/77) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/73) ein und veranlasste eine Begutachtung durch die Abklärungsstelle MEDAS Y.___ Z.___ (Urk. 7/80). Das Gutachten wurde am 19. Februar 2010 erstattet (Urk. 7/91) und auf Nachfrage der IV-Stelle (nicht aktenkundig) am 1. Juni 2010 ergänzt (Urk. 7/97).
Mit Vorbescheid vom 31. August 2010 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/101), wogegen die Versicherte - unter Beilage eines Arztberichtes (Urk. 7/102) - am 5. Oktober und am 22. November 2010 Einwände erhob (Urk. 7/103 und Urk. 7/107).
Nach Eingang der ergänzenden Stellungnahme der Gutachter vom 7. Januar 2011 (Urk. 7/108, Urk. 7/111) und Gehörsgewährung (Urk. 7/112-117) verfügte die IV-Stelle am 24. Mai 2011, die Aufhebung der Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Urk. 7/119 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 24. Mai 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. Juni 2011 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei weiterhin eine volle (richtig: ganze) Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des Rentenanspruches an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2011 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon der Versicherten am 22. August 2011 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
1.2 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.
In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2; SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Alterjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat.
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern.
Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitpunkt der Rentenaufhebung am 24. Mai 2011 die ganze Invalidenrente seit 1995 (vgl. Urk. 7/24), mithin seit mehr als 15 Jahren.
Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht, dass sie vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geprüft oder der Beschwerdeführerin diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte.
Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von langjährigen Renten nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwerdegegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009, vom 10. September 2010, E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin hat jahrelang die ganze Invalidenrente bezogen und derweil keine Erwerbstätigkeit ausgeübt (vgl. IK-Auszug, Urk. 7/73), so dass ihr angesichts der jahrelangen Arbeitsabstinenz die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist.
Damit ist die Rentenherabsetzung beziehungsweise -einstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und die Leistungsbezügerin nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin hat bislang entsprechende Massnahmen unterlassen, weshalb weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.
3.
3.1 Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2 Ferner hat die Beschwerdeführerin in Anbetracht ihres Obsiegens gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Mai 2011 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Vorsorgeeinrichtung der Zürich Versicherungs-Gruppe, c/o ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft, Mythenquai 2, 8002 Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).