IV.2011.00704

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 7. Februar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Daniel Schilliger, Fürsprecher
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1964, absolvierte eine Berufsausbildung als Gymnastik-Pädagogin und erlangte im Juli 2000 das Diplom als Psychomotorik-Therapeutin des Heilpädagogischen Seminars Y.___. Ihre letzte Stelle bei der Schulgemeinde Z.___ gab sie aus gesundheitlichen Gründen Ende 2004 auf. Seither war sie nicht mehr erwerbstätig (Urk. 11/1 und 11/7). Wegen chronischer geistiger und körperlicher Erschöpfung, Rückenbeschwerden und weiteren Leiden meldete sie sich am 21. Juni 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog verschiedene Berichte behandelnder Ärzte bei (Urk. 11/8-10, 11/13) und eröffnete der Versicherten mittels Vorbescheid vom 14. Mai 2009, sie habe mangels eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens keinen Anspruch auf Leistungen (Urk. 11/23). Aufgrund der Einwendungen der Versicherten (Urk. 11/25 und Bericht von Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH [Urk. 11/24]) veranlasste die IV-Stelle am 6. Juli 2009 (Urk. 11/31) eine psychiarische Begutachtung bei Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH. Nach mehrmaligen Terminverschiebungen (vgl. Urk. 11/49) und einer Mahnung seitens der IV-Stelle am 18. Januar 2010 (Urk. 11/47) konnte die Untersuchung schliesslich am 19. und 26. März 2010 durchgeführt werden. Das Gutachten selber wurde am 9. November 2010 erstattet (Urk. 11/54). Dazu nahmen sowohl die Versicherte (Urk. 11/63) wie auch ihr Hausarzt, Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, Stellung (Urk. 11/62). Letzteres Schreiben unterbreitete die IV-Stelle auch dem Gutachter, wozu sich dieser am 9. März 2011 äusserte (Urk. 11/70). Mit Verfügung vom 4. April 2011 (der Versicherten korrekt zugestellt am 23. Mai 2011, Urk. 11/74) wies die IV-Stelle einen Leistungsanspruch - wie im Vorbescheid vorgesehen - ab (Urk. 2).

2.       Hiergegen liess X.___ durch Fürsprecher Daniel Schilliger mit Eingabe vom 22. Juni 2011 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Im Weiteren liess sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10; der Beschwerdeführerin zugestellt am 16. August 2011, Urk. 12). Gleichzeitig wurde der Beschwerdegegnerin die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2011 (Urk. 7) zusammen mit dem Bericht von Dr. A.___ vom 4. Juli 2011 (Urk. 9/2) zur Kenntnis gebracht.  
3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.       Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ablehnung des Leistungsanspruchs auf das als beweistauglich qualifizierte Gutachten von Dr. B.___ (vgl. Stellungnahme von Dr. med. E.___, Regionaler Ärztlicher Dienst [RAD], vom 15. Dezember 2010 [Urk. 11/71/3]).
2.1
2.1.1   Aus den von Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 9. November 2010 (Urk. 11/54) erhobenen anamnestischen Angaben (S. 4-11) geht u.a. hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits während ihrer Ausbildung zur Gymnastikpädagogin, also in den Jahren 1981-1984, phasenweise unter Müdigkeit gelitten hatte. Im folgenden Jahrzehnt war sie zwar uneingeschränkt erwerbstätig, fand aber  offenbar keine vollständige berufliche Befriedigung. Die gewünschte Ausbildung zur Psychomotorik-Therapeutin, welche sie von 1997-2000 absolvierte, bezeichnete die Beschwerdeführerin als extrem anstrengend und als "Kraftakt". In der Folgezeit arbeitete sie in einem 70%-Pensum auf dem neu erlernten Beruf, fühlte sich aber zunehmend erschöpfter, kündigte die Anstellung nach drei Jahren und reiste für ein halbes Jahr nach Indien. Zurück in der Schweiz hatte sich ihre gesundheitliche Situation kaum gebessert, denn sie arbeitete nur noch in einem Teilzeitpensum von 50 %, während sie zu 25 % krank geschrieben war. Ende 2004 gab sie die Erwerbstätigkeit ganz auf.
2.1.2   Relativ breiten Raum räumte der Gutachter den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Lebenssituation ein (S. 32-35). Dabei beschrieb sie laut Angaben des Experten ihre durch die seit Jahren andauernde geistige und körperliche Müdigkeit schwierig gewordene Lebensgestaltung, wozu auch noch eine Vielzahl von weiteren Beschwerden wie Lärmempfindlichkeit, Stimmungsschwankungen, Gereiztheit oder Ängstlichkeit kämen. Belastend war und ist auch die familiäre Situation mit dem Tod der älteren Schwester im Jahr 2004 und der Mutter im Jahr 2009, während sie zur jüngeren Schwester keinen Kontakt mehr habe. Zu beruflichen Perspektiven äusserte sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht. Vielmehr wäre ihr eine Invalidenrente sehr wichtig, damit sie finanziell unabhängig bei ihrem Partner in D.___ leben könnte.
2.1.3   Im Psychostatus (S. 54-55) beschrieb der Experte eine Person, welche während der beiden eineinhalbstündigen Sitzungen den Gesprächsfaden nie verlor und keine Ermüdungserscheinungen zeigte. Das formale Denken sei eingeengt auf die ausgeprägte Müdigkeit und Energielosigkeit, ansonsten bestünden keine besonderen Auffälligkeiten, ausser dass sie sich grosse Sorgen um ihre finanzielle Zukunft mache. Ergänzend setzte der Gutachter mehrere diagnostische Testverfahren ein (Beck Depressionsinterview BDI-II, Persönlichkeitsfragebogen, IPDE Screening Fragebogen zur Persönlichkeitsstörung; vgl. S. 54 und Urk. 11/54/44-53).
2.1.4   In Würdigung seiner Abklärungsergebnisse und der medizinischen Aktenlage gelangte der Experte zum Ergebnis, bei der Beschwerdeführerin liege eine Dysthymia vor (ICD-10 F34.1), welche keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertige (S. 40). Hiefür sprächen die chronische, mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung mit vermindertem Antrieb und verminderter Aktivität, mit Schlafstörungen verbunden mit Gereiztheit und Nervosität, mit Verlust des Selbstvertrauens und mit dem Gefühl von Unzulänglichkeit, mit subjektiven Konzentrationsschwierigkeiten, mit sozialem Rückzug, mit Verlust des Interesses und der Freude an Sexualität und anderen angenehmen Aktivitäten, mit Pessimismus im Hinblick auf die Zukunft und Grübeln über die Vergangenheit, mit verminderter Gesprächigkeit, mit dem subjektiven Unvermögen, mit den Routineanforderungen des täglichen Lebens fertig zu werden, mit der Neigung zum Weinen und mit dem Gefühl von Hoffnungslosigkeit und Verzweiflung, wobei dazwischen auch Perioden von normaler Stimmung vorhanden seien. Zum Resultat des Beck Depressionsfragebogens führte der Experte aus, dieses sei durch die ausgeprägte subjektive Müdigkeit und Energielosigkeit überlagert, und die angegebenen Symptome seien in diesem Zusammenhang zu verstehen.
2.1.5   Auf den Tod der älteren Schwester im Jahr 2004 und auf den Tod der Mutter im Jahr 2009 habe die Beschwerdeführerin mit einer Anpassungsstörung, kurze depressive Reaktion (ICD-10 F43.20) reagiert. Dies rechtfertige ebenfalls keine längerfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 41).
2.2     Zusammenfassend hielt Dr. B.___ fest, die depressiven Beschwerden erreichten nicht die Intensität einer depressiven Störung, weshalb er lediglich von einer Dysthymia und von Anpassungsstörungen, kurze depressive Reaktion, ausgehe. Damit sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 42).
2.3     Das Gutachten von Dr. B.___ erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung geforderten Kriterien (vgl. E. 1.3). Es beruht auf einer umfassenden und sorgfältigen Anamnese, listet die angewandten psychiatrischen Untersuchungsmethoden auf und legt deren Ergebnisse im Einzelnen dar, sodass die Beurteilung nachvollziehbar und gut begründet ist.
2.4     Dagegen vermögen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen nicht zu überzeugen (vgl. Urk. 1 S. 5 f.). Vorab geht es um die anderslautenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte Dr. C.___ (Bericht vom 13. Juni 2008 [Urk. 11/27] mit der Diagnose einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode) und Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH.
2.4.1   Letzterer führte in seinem - als aktualisierter Zustandsbericht zum IV-Arztbericht vom 10. September 2008 (vgl. Urk. 11/13) bezeichneten - Bericht vom 8. Juni 2009 (Urk. 11/24) aus, die Beschwerdeführerin sei in höchstem Mass chronisch krank mit der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2). Ferner leide die Beschwerdeführerin an einer Angststörung (episodisch paraxysmale Angst, ICD-10 F41.0). Zur Begründung seiner Diagnose führte er weitgehend dieselben Symptome auf, die auch Dr. B.___ in seinem Gutachten erwähnte. Grundlegend neue Befunde, welche die abweichende Diagnose erklären könnten, finden sich darin nicht. Hingegen begründet er eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes seit September 2008 mit dem Tod der Mutter, der desolaten Finanzlage, der zermürbenden Suche nach einer geeigneten Wohnmöglichkeit und der Weise, wie sie (die Beschwerdeführerin) als kranker Mensch als "gesundheitsfähig" eingestuft werde.
         In dieser Darlegung gelangt ein ganzheitliches Krankheitsbild zum Ausdruck, wie es herrschender medizinischer Auffassung entspricht. Es bezieht - mit therapeutischer Zielsetzung - auch psychosoziale und soziokulturelle Faktoren mit ein und nimmt den Patienten in seiner Subjektivität ernst. Wenn Dr. A.___ im Fall der Beschwerdeführerin von einem kranken Menschen spricht, meint er dies wohl in diesem medizinischen Sinne. Davon abzugrenzen ist die rechtlich zu beantwortende Frage, welche Beeinträchtigungen in der Invalidenversicherung versichert sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
2.4.2   Im Weiteren fällt gegenüber dem erwähnten Bericht vom 10. September 2008 (Urk. 11/13/7-10) auf, dass Dr. A.___ damals noch ein CFS (Chronic Fatigue Syndrome) diagnostizierte und eine psychiatrische Erkrankung als primäre Ursache explizit ausschloss. Über die Entwicklung vom CFS zur rezidivierenden depressiven Störung lässt sich dem Bericht nichts entnehmen. Ebenso wenig ist vom Psychiater zu erfahren, mit welchem Behandlungskonzept er dieser von ihm als dramatisch geschilderten Entwicklung zu begegnen trachtete. Zu Recht monierte denn auch Dr. B.___ im Zusatzbericht vom 9. März 2011 (Urk. 11/68), es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei den von ihren behandelnden Ärzten Dr. C.___ und Dr. A.___ festgehaltenen schwerwiegenden Diagnosen nicht einer regelmässigen, engmaschigen, psychopharmakologischen Psychotherapie nachgehe oder sich einer stationären psychopharmakologischen Psychotherapie unterziehe. Selbst wenn, wie die Beschwerdeführerin beschwerdeweise behauptet (Urk. 1 S. 6), nach wie vor einmal monatlich eine Therapiesitzung bei Dr. A.___ stattfinden sollte, dann kann es sich dabei kaum um eine engmaschige, der diagnostizierten schweren Störung angepasste Therapie handeln.
2.4.3   Nicht von der Hand zu weisen ist auch der Einwand von Dr. B.___, eine Person mit diesen schwerwiegenden Diagnosen wäre nicht in der Lage, nach D.___ zu fliegen und sich dort ohne psychopharmakologische Psychotherapie monatelang aufzuhalten. Für eine derartige Reise mit längerem Aufenthalt in einem fremden Kultur- und Sprachbereich ist eine gewisse gesundheitliche Robustheit erforderlich, welche der Beschwerdeführerin nach eigenem Bekunden abgeht. Die Beschwerdeführerin erklärt ihre Reisetätigkeit zwar mit dem verständlichen Wunsch, mit ihrem in D.___ lebenden Partner zusammen zu sein (vgl. Urk. 1 S. 7). Das ändert aber nichts daran, dass zwischen ihrem Verhalten und der geltend gemachten desolaten gesundheitlichen Situation ein erheblicher Widerspruch besteht. Nicht überzeugend klingt denn auch die nachträgliche Bestätigung von Dr. A.___, die Beschwerdeführerin könne auch "in schlimmem Zustand" reisen (Urk. 9/2).
2.4.4   Weitere Einwendungen der Beschwerdeführerin, wie etwa die Kritik am langen Zeitraum zwischen Begutachtung und Gutachtenserstellung oder der Auswahl der fremdanamnestischen Auskünfte (Urk. 1 S. 5 f.), vermögen die Beweiskraft des Gutachtens ebenfalls nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Es bleibt somit dabei, dass bei der Beschwerdeführerin keine invalidenversicherungsrechtlich relevante gesundheitliche Störung vorliegt, welche sie in ihrer Arbeitsfähigkeit grundsätzlich einschränken würde.

3.       Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde in jeder Beziehung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

4.      
4.1     Vorliegend sind bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt. Demnach ist ihr Fürsprecher Daniel Schilliger, Procap, Olten, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
         Die mit Honorarnote vom 30. Januar 2013 (Urk. 13) geltend gemachten Aufwendungen erscheinen der Schwierigkeit des Prozesses und der Bedeutung der Streitsache angemessen, weshalb Fürsprecher Daniel Schilliger mit insgesamt Fr. 1'796.05 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
4.2     Die auf Fr. 600.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung indes einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4.3     Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstigere wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (vgl. § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
 

Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 22. Juni 2011 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihr Fürsprecher Daniel Schilliger, Procap, Olten, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Fürsprecher Daniel Schilliger, Procap, Olten, wird mit Fr. 1‘796.05 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Daniel Schilliger, Procap, Olten,
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).