Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Vogel
Urteil vom 18. Dezember 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, sprach der 1951 geborenen X.___ mit Verfügung vom 19. Juli 2001 gestützt auf ein Gutachten der MEDAS Y.___ vom 31. Juli 2000 (Urk. 11/10) mit Wirkung ab 1. Oktober 1999 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 11/25 und 11/26). Mit Verfügung vom 7. November 2002 wurde die laufende halbe Rente - gestützt auf ein weiteres Gutachten der MEDAS Y.___ vom 5. April 2002 (Urk. 11/28) - von derselben IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Juni 2002 auf eine ganze Rente erhöht (Urk. 11/35 und 11/36). Ein im August 2005 eröffnetes amtliches Rentenrevisionsverfahren ergab keine anspruchsbeeinflussende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse; entsprechend teilte die IV-Stelle St. Gallen der Versicherten am 13. Februar 2006 mit, sie habe weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente (Urk. 11/58). Im Januar 2009 eröffnete die zufolge einer Verlegung des Wohnorts nunmehr zuständige IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich ein weiteres amtliches Rentenrevisionsverfahren; zur Klärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog sie einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 11/67) und holte bei der Versicherten Auskünfte (Urk. 11/66) sowie bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte (Urk. 11/68, 11/85) ein. Da letztere zuwenig aufschlussreich waren, wurde eine medizinische Abklärung durch die Begutachtungsstelle Z.___ veranlasst (Urk. 11/81), welche ihr interdisziplinäres Gutachten am 20. Februar 2011 erstattete (Urk. 11/93). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle die der Versicherten bisher ausgerichtete Invalidenrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 3. Juni 2011 per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, das heisst per Ende Juli 2011 ein; einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 [= 11/111]).
2. Gegen die Verfügung vom 3. Juni 2011 richtet sich die mit Eingabe vom 21. Juni 2011 erhobene Beschwerde der Versicherten, mit welcher sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin die bisherige Rente auszurichten, eventualiter sei die Sache an die Verwaltung zur ergänzenden Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1).
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
Mit Verfügung vom 15. September 2011 wurde das mit der Beschwerde gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen; mit derselben Verfügung wurde auch das weitere Gesuch der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 2011 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abgewiesen (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Invalidenrente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein mittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Folglich muss sich die Verwaltung vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür - ausnahmsweise - im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 30. S. 86). Diese Praxis ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Invalidenrente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass versicherte Personen auf Grund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern. Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich - aber immerhin - zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf. Diese Rechtsprechung bedeutet im Ergebnis eine Vorwirkung des am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen ersten Massnahmenpakets der 6. IV-Revision, welches unter dem Gesichtspunkt einer eingliederungsorientierten Rentenrevision Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern vorsieht (Art. 8a IVG) und bestimmt, dass während der Durchführung solcher Massnahmen die bisherige Rente weiter ausgerichtet wird (Art. 22 Abs. 5bis IVG).
2.
2.1 Bei ihrem Rentenaufhebungsentscheid stützte sich die IV-Stelle in medizinischer Hinsicht auf das von ihr veranlasste interdisziplinäre Verlaufsgutachten des Z.___ vom 20. Februar 2011 (Urk. 11/93). Die begutachtenden Ärzte kamen aufgrund ihrer Untersuchungen zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe und ihr spätestens ab dem Zeitpunkt der im Rahmen der Begutachtung durchgeführten Untersuchung die angestammte Tätigkeit als Verpackerin in einem Käsefabrikationsbetrieb zu 80 %, eine adaptierte leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Arbeiten in Kälte- und Nässeexposition und ohne Arbeiten auf Gerüsten und Leitern zu 90 % wieder zumutbar sei (Urk. 11/93 S. 49 ff.). Der daraufhin ermittelte Invaliditätsgrad von 18 % (Urk. 11/94) wurde im Vorbescheidverfahren auf 27 % erhöht, indem statt eines leidensbedingten Abzugs von 10 % vom Invalideneinkommen ein solcher von 20 % vorgenommen wurde (Urk. 11/109). Schliesslich hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente am 3. Juni 2011 ohne Weiterungen verfügungsweise per Ende Juli 2011 auf (Urk. 2 [= 11/111]).
2.2 Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Rentenaufhebung 60 Jahre alt und bezog seit 1. Oktober 1999 eine halbe Rente (Urk. 11/25 und 11/26) und seit 1. Juni 2002 eine auf einem Invaliditätsgrad von 70 % beruhende ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 11/35, 11/36 und 11/58). Sie fällt damit unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis.
2.3 Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass die IV-Stelle vor der Rentenaufhebung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung ernsthaft und umfassend geprüft oder der Beschwerdeführerin diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte. In der Rentenaufhebungsverfügung vom 3. Juni 2011 wird zwar darauf hingewiesen, dass die Unterlagen zur Prüfung allfälliger Eingliederungsmassnahmen weitergeleitet würden (Urk. 2 S. 4). Damit ist jedoch den vom Bundesgericht geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von Renten von über 55-jährigen Bezügern (vgl. oben, E. 1.2) nicht Genüge getan. Im Falle der Beschwerdeführerin fällt entscheidend ins Gewicht, dass sie seit Juni 2002 nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 70 % eine ganze Rente bezogen und daneben keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat. Die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und das fortgeschrittene Alter verbieten den Schluss, dass sich die Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohne Weiteres selbst eingliedern könnte. Daran ändert nichts, dass die Gutachter ohne erklärende Ausführungen annahmen, berufliche Massnahmen seien nicht indiziert und in Anbetracht der Gesamtsituation auch nicht erfolgversprechend (Urk. 11/93 S. 49). Damit ist die Aufhebung der laufenden ganzen Rente so lange nicht gerechtfertigt, als die beschwerdegegnerische IV-Stelle die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und der Beschwerdeführerin nicht einmal Gelegenheit gegeben hatte, sich auf die berufliche Eingliederung vorzubereiten.
2.4 Da die IV-Stelle bislang die erwähnten Massnahmen unterlassen hat, ist weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin (einstweilen) weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
3.
3.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
3.2 Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessene Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Juni 2011 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).