Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00706
[8C_945/2011]
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IV.2011.00706
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 31. Oktober 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, zog sich bei einem Unfall am 14. Dezember 2007 eine Fussverletzung zu (Urk. 11/11/35) und meldete sich am 6. November 2008 (Urk. 11/5) und betreffend Umschulung am 11. November 2008 (Urk. 11/6 Ziff. 7.8) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 11/8, Urk. 11/15), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/13) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 11/9) ein und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 11/11).
Am 13. Oktober 2009 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ein Aufbautraining (Urk. 11/33) und am 4. November 2009 Arbeitsvermittlung (Urk. 11/37) zu.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/49, Urk. 11/62, Urk. 11/65) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Mai 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 26 % einen Rentenanspruch (Urk. 11/67 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 23. Mai 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 23. Juni 2011 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Rente zuzusprechen, eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1 unten).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2011 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde.
Am 5. September wurde dem Beschwerdeführer davon Kenntnis gegeben und gleichzeitig wurde ihm antragsgemäss (Urk. 1 S. 1 unten) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 12).
3. Das Verfahren Nr. UV.2010.00103 des Beschwerdeführers gegen die SUVA wurde mit Urteil vom heutigen Tag abgeschlossen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2). Darauf kann verwiesen werden.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, gemäss medizinischer Beurteilung sei dem Beschwerdeführer eine - näher umschriebene - leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar, und mit dem damit erzielbaren Einkommen betrage der Invaliditätsgrad 26 %, womit kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, seit dem Unfall spüre er ständig Schmerzen im rechten Fuss, dem rechten Hüftgelenk und im Wirbelbereich (Urk. 1 S. 2 unten). Sein Hausarzt habe mehrmals bestätigt, dass er nur mit einem Gehstock mobil sein könne und habe zudem einen Morbus Sudeck diagnostiziert, wie auch der konsultierte Orthopäde einen solchen erwähnt habe (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht nur auf die Akten der SUVA abgestellt, zumal das unfallversicherungsrechtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen sei (Urk. 1 S. 3 Mitte). Es seien weitere Abklärungen nötig (Urk. 1 S. 3 unten).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält, und ob eine entsprechende Beurteilung gestützt auf die vorhandenen Akten möglich ist.
3.
3.1 Am 14. Dezember 2007 wurde dem Beschwerdeführer beim Hantieren mit einem Anhänger der rechte Fuss eingeklemmt (Urk. 11/11/35 Ziff. 4 und 6). Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, nannte am 9. Januar 2008 (Urk. 11/11/30) nach am Unfalltag erfolgter Erstbehandlung (Ziff. 1) als Diagnosen eine Trümmerfraktur des Os cuboideum ohne wesentliche Dislokation der einzelnen Fragmente und eine nicht dislozierte Fraktur plantar am Os cuneiforme laterale sowie Flake-Frakturen am Os naviculare (Ziff. 5). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 14. Dezember 2007 (Ziff. 8).
3.2 Vom 13. August bis 24. September 2008 weilte der Beschwerdeführer in der Rehaklinik Z.___, worüber am 3. Oktober 2008 berichtet wurde (Urk. 11/8/7-11 = Urk. 11/15/8-12). Dabei wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1):
-
Rehabilitationsdefizit rechter Fuss
-
14. Dezember 2007 Dorsalextensionstrauma rechter Fuss
-
bewegungs- und belastungsabhängige Restbeschwerden am Rückfuss sowie lateralen Lisfrancgelenk
-
Trümmerfraktur des Os cuboideum ohne wesentliche Dislokation sowie nicht dislozierte Fraktur plantar am Os cuneiforme laterale sowie Flake Fraktur am Os naviculare (MRI nach Trauma)
-
Behandlung mittels Unterschenkelliegegips über 3 Monate
Ferner wurde festgehalten, die Tätigkeit als Eisenleger sei aktuell und in Zukunft nicht zumutbar (S. 1 unten).
Leichte - vorwiegend sitzende - Arbeiten ohne Zwangshaltungen für den rechten Fuss seien ganztags zumutbar. Eine weitere Verbesserung der Belastbarkeit sei noch zu erwarten (S. 2 oben).
Die versuchte Stockentwöhnung sei nicht gelungen, weil der Beschwerdeführer dies nicht zugelassen habe; objektive Befunde für diesen Umstand seien nicht gefunden worden (S. 2 unten).
3.3 Dr. Y.___ führte in seinem Bericht vom 21. Januar 2009 (Urk. 11/15) aus, dass er den Beschwerdeführer seit dem 14. Dezember 2007 behandle (lit. D.1) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
Dorsalextensionstrauma des rechten Fusses mit
-
minim dislozierter Trümmerfraktur des Os cuboideum
-
nicht dislozierter Fraktur plantar Os cuneiforme laterale
-
Flake fracture am Os naviculare
Ferner attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 14. Dezember 2007 (lit. B).
3.4 Auf Zuweisung von Dr. Y.___ untersuchte Dr. med. A.___, FMH Orthopädische Chirurgie, am 16. September 2009 den Beschwerdeführer, worüber er gleichentags berichtete (Urk. 11/44/1-2 = Urk. 11/53/7-8).
Er führte aus, der Beschwerdeführer zeige klinisch nach wie vor deutliche Hinweise für einen aktiven Morbus Sudeck. Es sei glaubhaft, dass der Fuss nach wie vor ungenügend belastbar sei, und er teile die Meinung des zuweisenden Arztes, dass eine Restarbeitsfähigkeit von 74 % auch in leichter und wechselnd belastender beruflicher Tätigkeit zu optimistisch eingeschätzt worden sei. Entsprechend habe er dem Beschwerdeführer gesagt, er solle seinen Rekurs zeitgerecht einreichen (S. 1 unten). Ferner habe er weitere bildgebende Abklärungen veranlasst und werde danach den Beschwerdeführer noch einmal untersuchen (S. 1 f.).
Dementsprechend berichtete Dr. A.___ am 21. Oktober 2009 (nach am 23. September erstelltem MRI), die Fraktur sei radiologisch wie auch im MRI schön verheilt und bisher sei noch keine Arthrose aufgetreten, allerdings deutliche Stufenbildungen, aber andererseits auch kein ossäres Spongiosaödem. Der Beschwerdeführer habe aber immer noch ein perimalleoläres Weichteilödem beidseits und klinisch Hinweise für einen immer noch aktiven Morbus Sudeck. Dies erkläre die Beschwerden hinreichend. Aus seiner Sicht könnte er höchstens für eine rein sitzende Tätigkeit teilweise arbeitsfähig geschrieben werden, dies würde allerdings eine Umschulung bedingen, was im vorliegenden Fall kaum praktikabel sein dürfte. Der Morbus Sudeck sollte weiterhin (physiotherapeutisch, analgetisch, abschwellend und orthopädietechnisch) behandelt werden. Knapp 2 Jahre nach dem Unfall sollte auch eine Berentung erfolgen (Urk. 11/44/3 = Urk. 11/53/9).
3.5 Am 4. November 2009 berichtete der Oberarzt orthopädische und handchirurgische Rehabilitation, Rehaklinik Z.___, über seine am Vortag erfolgte Untersuchung (Urk. 11/54/7-10).
Er führte aus, er habe während des stationären Aufenthaltes des Beschwerdeführers dessen Füsse mindestens einmal wöchentlich untersucht und abgesehen von einer paraachillären Schwellung sei der Fuss stets reizlos gewesen; Zeichen für ein CRPS hätten damals nie bestanden (S. 1 Mitte).
Zur aktuellen Untersuchung berichtete er über Gegenspannen bei der Bewegungsprüfung am rechten Bein auch bei der Knieuntersuchung, und über die Angabe von Schmerzen am Fuss, die auf Befragen im Bereich des ventrolateralen oberen Sprunggelenks (OSG) und lateralen Lisfranc lokalisiert würden. Am gesamten Fuss und distalen Unterschenkel bestehe eine undifferenzierte leichte Druckdolenz. Die Motorik sei symmetrisch, die Trophik bis auf die leichte Schwellung unauffällig (S. 2 unten).
Zusammenfassend führte er aus, klinisch liege für ihn mehr das Bild einer ausgeprägten Schonung als eines CRPS vor. Es bestünden objektivierbare Schonungszeichen, ein gewisser Verdacht bestehe aber auch auf eine faktiziöse Komponente der Schwellung (S. 4).
3.6 Am 30. April 2010 berichtete Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, über seine am Vortag erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 11/52/6 = Urk. 3/1). Dabei nannte er folgende Diagnosen:
-
Status nach Fraktur Os cuboideum, Os naviculare, Os cuneiforme laterale rechts
-
Verdacht auf Sudeck Dystrophie
Er führte aus, rein aus klinischer Sicht lasse sich nicht entscheiden, ob eine Sudeck’sche Dystrophie vorliege. Er sei der Meinung, dass, wenn eine solche mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, unbedingt eine Arthrodese gemacht werden müsste, damit der Fuss wieder belastbar werde.
3.7 Nach Vorliegen der von ihm veranlassen Skelettszintigraphie berichtete Dr. B.___ am 6. Juli 2010 ein weiteres Mal. Er führte aus, diese habe keine Hinweise auf einen Morbus Sudeck geliefert, so dass diesbezüglich für ihn kein Operationshindernis bestehe. Er habe in der Zwischenzeit auch Infiltrationen vorgenommen, die zu keiner Beschwerdeänderung geführt hätten. Im Moment habe der Beschwerdeführer eine vorwiegend sitzende Arbeit in Aussicht. Er habe ihm geraten, diese auf jeden Fall anzutreten (Urk. 11/52/7).
3.8 In einem Zeugnis vom 8. Juli 2010 (Urk. 3/2) führte Dr. Y.___ aus, der Beschwerdeführer könne nicht länger auf dem rechten Fuss stehen. Zum Gehen brauche er einen Stock zur Entlastung und könne dadurch auch keine Lasten tragen. Dr. Y.___ empfahl, halbtags anzufangen.
In seinem Bericht vom 24. August 2010 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 11/52/5) führte Dr. Y.___ aus, es sei leider keine Verbesserung eingetreten. Seit Z.___ sei ein Stillstand eingetreten (Ziff. 1.4); seit dem Unfall bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.6).
3.9 Dr. B.___ berichtete am 4. Oktober 2010 über die gleichentags erfolgte Konsultation (Urk. 11/63; S. 1 = Urk. 3/5). Zum Befund hielt er fest, heute komme der Beschwerdeführer mit einem Spazierstock. Es zeige sich nach dem Ausziehen keine Schwellung des rechten Fusses im Malleolenbereich und auf dem Fussrücken, der rechte Fuss sei auch leicht wärmer als der linke. Wie bei früheren Untersuchungen finde sich eine eingeschränkte und teilweise schmerzhafte Beweglichkeit (S. 1 unten). Die Szintigraphie habe keine Hinweise auf eine über das Chopartgelenk hinausreichende Pathologie gegeben. Da der heutige Zustand mit massiv eingeschränkter Gehfähigkeit und sogar Schmerzen im Sitzen nicht akzeptiert werden könne, schlage er die Versteifung des calcaneo-cuboidalen Gelenkes vor (S. 2 oben).
3.10 Am 15. und 28. September 2010 nahm Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, zu den vorhandenen Akten Stellung (Urk. 11/60/5). Er führte aus, die Arbeitsfähigkeit für leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen für den rechten Fuss betrage 100 %, dies seit der Beendigung des stationären Aufenthalts Ende September 2008.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hat sich auf drei Berichte des Hausarztes des Beschwerdeführers (vorstehend E. 3.1, 3.3 und 3.8), zwei Berichte der Ärzte der Rehaklinik Z.___ (E. 3.2 und 3.5) und vier Berichte von konsiliarisch beigezogenen Orthopäden (E. 3.4, 3.6, 3.7 und 3.9) abgestützt.
Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, der angefochtene Entscheid sei aktenmässig zu wenig fundiert, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht bestätigen, sondern erweist sich als unbegründet.
4.2 Aus den vorhandenen Akten ergibt sich, dass (seit dem Unfall) Schwierigkeiten mit dem rechten Fuss das Beschwerdebild dominieren und sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Wohl hat der Beschwerdeführer auch Bezug genommen auf psychische Schwierigkeiten, unter denen er leide; offensichtlich haben diese jedoch nicht zu einer Diagnose, Verdachtsdiagnose oder auch nur zur Empfehlung weiterer Abklärungen Anlass gegeben.
Bezüglich der Fussbeschwerden steht ferner fest, dass ein - von behandelnder Seite angenommener oder zumindest vermuteter, von den Fachleuten der Rehaklinik Z.___ aber nie bestätigter - Morbus Sudeck im Juli 2010 bildgebend ausgeschlossen werden konnte (vorstehend E. 3.7); die Bezugnahme auf einen angeblichen Morbus Sudeck in der Beschwerde steht somit mit dem aktenkundigen medizinischen Kenntnisstand im Widerspruch.
Darüber, wie es sich mit allfälligen therapeutischen Optionen, namentlich einem operativen Vorgehen, verhält, bestehen offenbar von konsiliarischer Seite Vorstellungen (vorstehend E. 3.6 und 3.9). Da solches jedoch so oder so nicht die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin beschlägt, erübrigen sich Weiterungen in diese Richtung.
4.3 Entscheidend für allfällige Leistungspflichten der Beschwerdegegnerin ist die Arbeitsfähigkeit, die zumutbarerweise trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung angenommen werden kann.
Nach dem sechswöchigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Rehaklinik Z.___ wurde im Oktober 2008 für leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit festgehalten (vorstehend E. 3.2).
Der Hausarzt des Beschwerdeführers empfahl im Juli 2010 in einem Zeugnis, „halbtags anzufangen“ - gegenüber der Beschwerdegegnerin führte er im August 2010 jedoch aus, es bestehe seit dem Unfall keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. Diese Diskrepanz ist nur nachvollziehbar, wenn man in Rechnung stellt, dass der Hausarzt nicht eine objektivierende Beurteilung abgegeben hat, sondern sich seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung entsprechend für seinen Patienten einzusetzen versucht (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Der erste konsiliarisch tätige Orthopäde äusserte einerseits die Meinung, eine „Restarbeitsfähigkeit von 74 %“ sei zu optimistisch, andererseits, für rein sitzende Tätigkeiten bestehe eine teilweise Arbeitsfähigkeit, die dafür erforderliche Umschulung sei jedoch wohl wenig praktikabel; zudem sei der Zeitpunkt für eine Berentung gekommen (vorstehend E. 3.4). Die Bezugnahme auf eine (vermeintliche) Arbeitsfähigkeit von 74 % erklärt sich dadurch, dass der Arzt Stellung genommen hat, nachdem die SUVA einen Invaliditätsgrad von 26 % ermittelt hatte. Er vermischte mithin die Kategorie der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit mit der Kategorie des Invaliditätsgrades, welch letzterer klar ausserhalb seiner Kompetenz liegt. Gleiches gilt für die Frage, ob eine Umschulung nötig und praktikabel, und ob eine Berentung angezeigt sei. Insgesamt sind deshalb die Angaben dieses Arztes nicht zur Entscheidfindung geeignet.
Der zweite konsiliarisch tätige Orthopäde äusserte sich zur Arbeitsfähigkeit insofern, als er berichtete, der Beschwerdeführer habe eine vorwiegend sitzende Tätigkeit in Aussicht, und er habe ihm geraten, diese anzutreten (E. 3.7).
4.4 Würdigt man die vorhandenen Äusserungen zur Arbeitsfähigkeit in einer dem Fussleiden angepassten Tätigkeit, so ist diejenige der Ärzte der Rehaklinik Z.___ die am wenigsten von therapeutischer Fürsorge beeinflusste Beurteilung, und sie ist überdies mit derjenigen des zweiten konsiliarisch tätigen Orthopäden vereinbar.
Daraus ergibt sich, dass die vom RAD-Arzt festgehaltene volle Arbeitsfähigkeit für leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit (vorstehend E. 3.10) dem entspricht, was auch aus der Sicht der Rechtsanwendung aus den vorangegangenen Beurteilungen zu schliessen ist.
Somit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass für leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit besteht.
4.5 Zur Invaliditätsbemessung, die auf der Grundlage dieser zumutbarerweise anzunehmenden Arbeitsfähigkeit erfolgt ist, hat der Beschwerdeführer keine Einwände erhoben. Solche wären nach Lage der Akten (vgl. Urk. 11/59, Urk. 11/60/6) denn auch nicht angezeigt.
Überdies ist zu beachten, dass aus der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Sozialversicherung folgt, dass die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf denselben Gesundheitsschaden praxisgemäss denselben Invaliditätsgrad zu ergeben hat (vgl. BGE 131 V 120 E. 3.3.3, 126 V 288 f. E. 2a mit Hinweisen; Art. 16 ATSG). Da der hier relevante Gesundheitsschaden ausschliesslich auf den im Dezember 2007 erlittenen Unfall zurückgeht, ist deshalb folgerichtig, dass im Bereich der Invalidenversicherung mit 26 % der gleiche Invaliditätsgrad resultiert wie ihn die SUVA ermittelt hat.
Somit besteht keine Veranlassung zu Weiterungen bezüglich der Invaliditätsbemessung.
4.6 Zusammengefasst erweisen sich die angefochtene Verfügung als zutreffend und die dagegen erhobenen Einwände als unbegründet.
Die Verfügung ist folglich zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
5. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1
bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).