IV.2011.00707 vereinigt mit IV.2011.00708

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Gerichtsschreiberin Grieder-Martens
Urteil vom 12. März 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
Wyler Koch Rechtsanwälte, Business Tower
Zürcherstrasse 310, Postfach 1011, 8501 Frauenfeld

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1957, Mutter von vier volljährigen Kindern (Urk. 9/2 Ziff. 3.1), meldete sich am 4. Dezember 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2 S. 8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/7, Urk. 9/11), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/8) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 9/4) ein, veranlasste ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 9/16) und führte am 7. Dezember 2004 eine Haushaltabklärung durch (Urk. 9/20). Mit Verfügung vom 24. Februar 2005 (Urk. 9/22) und Einspracheentscheid vom 25. April 2005 (Urk. 9/31) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Mit Urteil vom 31. Mai 2006 bestätigte das hiesige Gericht diesen Entscheid und überwies die Akten nach Eintritt der Rechtskraft der IV-Stelle zur Prüfung einer zwischenzeitlichen Verschlechterung (Urk. 9/45; Prozess Nr. IV.2005.00580).
1.2     Am 21. Dezember 2005 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/38). Die IV-Stelle führte am 23. Mai 2006 eine weitere Haushaltabklärung durch (Urk. 9/44) und holte einen IK-Auszug (Urk. 9/39) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/49, Urk. 9/54) verneinte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 13. Oktober 2006 einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 9/61-62). Mit Urteil vom 2. November 2007 bestätigte das hiesige Gericht diese Verfügungen (Urk. 9/65; Prozess Nr. IV.2006.00999). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Dezember 2008 teilweise gut und stellte einen Anspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2004 auf eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit fest; im übrigen Umfang wies es die Beschwerde ab (Urk. 9/81).
1.3     Am 8. Januar 2008 hatte sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug angemeldet und rückwirkend ab Mai 2007 eine volle Invalidenrente und eine Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit beantragt (Urk. 9/66). Im Laufe des Verfahrens gingen verschiedene Arztberichte ein (Urk. 9/73, Urk. 9/78, Urk. 9/100, Urk. 9/102 = Urk. 9/105 = Urk. 9/143, Urk. 9/110, Urk. 9/112, Urk. 9/114, Urk. 9/116, Urk. 9/146 = Urk. 9/149 = Urk. 3/4, Urk. 9/140 = Urk. 9/148 = Urk. 3/3, Urk. 9/142, Urk. 9/152 = Urk. 9/154, Urk. 9/153 = Urk. 9/155 = Urk. 3/7), und am 9. Juli beziehungsweise am 6. Oktober 2008 führte die IV-Stelle eine Abklärung über die Hilflosigkeit und eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 9/126-127; Berichtsdatum 8. Februar 2011). Sodann beantwortete die Versicherte am 15. Juli 2009 einen Revisionsfragebogen (Urk. 9/99). Am 20. Oktober 2009 erstattete Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 9/104/1-19) und am 17. November 2010 erstatteten die Ärzte des Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 9/125/2-27).
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/131, Urk. 9/133, Urk. 9/141, Urk. 9/150) hob die IV-Stelle mit Verfügungen vom 20. Mai 2011 den Anspruch auf Hilflosenentschädigung auf (Urk. 9/160 = Urk. 10/2) und verneinte einen Rentenanspruch (Urk. 9/161 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügungen vom 20. Mai 2011 betreffend Rente (Urk. 2) und betreffend Hilflosenentschädigung (Urk. 10/2) erhob die Versicherte am 23. Juni 2011 je Beschwerde mit dem Antrag, es seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben (Urk. 1 S. 2, Prozess Nr. IV.2011.00707; Urk. 10/1 S. 2, Prozess Nr. IV.2011.00708). Bezüglich der rentenabweisenden Verfügung beantragte sie überdies, es sei ihr eine angemessene Invalidenrente rückwirkend ab August 2008 auszurichten, und es sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Durchführung zusätzlicher Abklärungen fachlicher und medizinischer Natur zurückzuverweisen, damit danach erneut über den Rentenanspruch verfügt werde (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung beider Beschwerden (Urk. 8, Urk. 10/8).
         Mit Verfügung vom 16. September 2011 wurde der Prozess Nr. IV.2011.00708 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2011.00707 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil  des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
1.3         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.4     Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
         Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst, wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E. 3.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
1.5     Gemäss Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E. 3.2.2 kann dabei jedoch nicht unbesehen auf die ärztliche Einschätzung abgestellt werden. Ob eine entsprechende Diskrepanz tatsächlich besteht, lässt sich vielmehr erst abschliessend feststellen, wenn beide Beurteilungen unter gleichen Vorzeichen erfolgt sind. Dies bedeutet, dass pauschal gehaltene ärztliche Einschätzungen insofern zu verdeutlichen sind, als sie ebenfalls bezogen auf die einzelnen häuslichen Verrichtungen sowie unter Berücksichtigung der im Lichte der konkreten Umstände gebotenen und zumutbaren Mithilfe der Familienangehörigen (in BGE 130 V 396 nicht publizierte E. 8 [mit weiteren Hinweisen] des Urteils I 457/02 vom 18. Mai 2004; Urteil 8C.514/2007 vom 13. Dezember 2007, E. 5.3.2 mit Hinweisen) vorgenommen werden müssen. Ebenfalls Beachtung zu schenken ist in diesem Zusammenhang ferner dem Umstand, dass in diesem Aufgabenbereich ein grösserer Spielraum hinsichtlich der Einteilung der Arbeit sowie der Art und Weise, wie sie ausgeführt wird, besteht (SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 6.2, I 156/04). Sollten die beteiligten Ärzte im Anschluss daran immer noch zu einem divergierenden Ergebnis gelangen, hätten sie sich des Weitern mit dem Abklärungsbericht Haushalt auseinanderzusetzen und zu erläutern, weshalb sie zu einem anderen Resultat gelangt sind. Fällt diese Begründung nachvollziehbar und schlüssig aus, wäre rechtsprechungsgemäss auf die Angaben namentlich der psychiatrischen Fachperson abzustellen, da ihnen - gerade im Falle einer wechselhaft verlaufenden depressiven Gesundheitsstörung - die Vermutung der Richtigkeit innewohnt, wohingegen die Abklärung vor Ort lediglich eine dem Krankheitsbild immanente Momentaufnahme dargestellt hätte (vgl. zum Ganzen auch: Urteil I 498/05 vom 16. Dezember 2005, E. 6.2.2). Als nicht erforderlich und den Rahmen des Zumutbaren - wie auch der praktischen Umsetzung - sprengend ist die eigentliche Durchführung einer Haushaltsabklärung vor Ort durch die beteiligten Ärzte selber zu werten. Eine solche wäre nur dann notwendig, wenn die ärztlichen Fachpersonen sich ausserstande sähen, zu den erwähnten Punkten allein auf Grund der ihnen vorgelegten Unterlagen Stellung zu nehmen.

2.       Strittig und zu prüfen ist, ob im Zeitraum zwischen Erlass der letzten rentenabweisenden Verfügung vom 13. Oktober 2006 beziehungsweise dem Erlass der Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung vom selben Tag (Urk. 9/61-62, vom Bundesgericht am 19. Dezember 2008 im Sinne der Zusprache einer Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit abgeändert, Urk. 9/81) einerseits und den leistungsabweisenden Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 20. Mai 2011 (Urk. 2, Urk. 10/2) andererseits eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist.

3.      
3.1     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Verbindung mit Abs. 2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
3.2     Vorab ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin zu klären. Während sie geltend machte, sie wäre heute bei guter Gesundheit zu mindestens 50 % erwerbstätig (Urk. 1 S. 4), ging die Beschwerdegegnerin in ihrem Abklärungsbericht vom 8. Februar 2011 von einer Qualifikation als zu 100 % im Haushaltbereich Tätige aus (Urk. 9/127 S. 8 Ziff. 8).
3.3         Anlässlich der Abklärung vom 7. Dezember 2004 führte die Abklärungsperson aus, dass die Beschwerdeführerin vor einer Lungenembolie 1997 Hausfrau gewesen sei; seither fühle sie sich so krank, dass sie nicht mehr arbeiten könne. 1999 habe sie vier Monate temporär gearbeitet, dies habe sie erschöpft und sie habe sich danach nicht um eine Festanstellung bemüht. Im Jahr 2002 habe sie nochmals einen Monat gearbeitet. Sie gebe heute an, dass sie bei guter Gesundheit 80 % erwerbstätig wäre. Bei der Arbeitslosenversicherung sei sie nur zu 20 % vermittelbar gemeldet gewesen (Urk. 9/20 S. 2 Ziff. 2.5).
         Mit Urteil vom 31. Mai 2006 hielt das hiesige Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 1997 für zwei Monate mit einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit begonnen habe, somit in einem Zeitpunkt, in dem der jüngste Sohn bereits mehr als 13.5 Jahre alt gewesen sei. Anhaltspunkte, wonach sich die Beschwerdeführerin bereits früher um eine Arbeitsstelle bemüht hätte, bestünden nicht, und einer für mehr als ein halbes Jahr konstanten, teilzeitlichen Arbeitstätigkeit sei die Beschwerdeführerin in der Schweiz nie nachgegangen. Demzufolge erscheine überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung keiner regelmässigen, teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, weshalb sie entgegen ihrer Angabe als zu 100 % im Haushalt tätige Person zu qualifizieren sei (Urk. 9/45 S. 11 E. 5.3).
         Anlässlich der Abklärung vom 23. Mai 2006 wurde die Beschwerdeführerin wiederum - ohne nähere Prüfung und ohne dass sie dagegen Einwand erhoben hätte - als Hausfrau qualifiziert (Urk. 9/44 S. 6 Ziff. 9). Auf diese - auch im Beschwerdeverfahren unbestrittene - Qualifikation stellte sodann auch das hiesige Gericht im Urteil vom 2. November 2007 ab (Urk. 9/65 S. 4 E. 2, S. 8 E. 4.3, S. 9 f. E. 4.5).
3.4     Wenn auch die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die künftige Rechtsstellung der versicherten Person und somit deren sozialversicherungsrechtliche Qualifizierung nicht präjudiziert, so kann auf die Begründung im Urteil vom 31. Mai 2006 doch verwiesen werden. Die damals genannten Gründe, aus welchen eine Erwerbstätigkeit als nicht überwiegend wahrscheinlich erachtet wurden, treffen auch heute zu, und neue Umstände, welche den für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentlich zu ändern vermöchten, sind nicht hinzugetreten und wurden nicht geltend gemacht (Urk. 1 S. 4). Vorliegend fällt vor allem auf, dass - wie bereits im genannten Urteil ausgeführt wurde - die Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt, in dem sie noch bei guter Gesundheit war und die Kinder bereits in einem Alter waren, in dem zumindest eine teilzeitliche Tätigkeit möglich gewesen wäre, keine entsprechende Anstellung suchte. Angesichts des weiteren Umstands, dass weder die Beschwerdeführerin noch deren Rechtsvertreterin anlässlich der Abklärung vom 9. Juli 2008 die von der Abklärungsperson wiederum getroffene Qualifikation als zu 100 % im Haushalt tätige Person beanstandeten, besteht kein Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen.

4.      
4.1     Im rentenabweisenden Urteil vom 31. Mai 2006 ging das hiesige Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 25. April 2005 an einer somatoformen Schmerzstörung gelitten und dass ein chronifiziertes, mittelgradiges depressives Zustandsbild bestanden habe und stellte fest, aufgrund der Tatsache, dass eine Komorbidität aufgrund der Depression wie auch der Lungenembolien, der Kniebeschwerden, der gynäkologischen Blutungen sowie der Magen-Darmprobleme gegeben sei, müsse eine invalidisierende Gesundheitsstörung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung ausnahmsweise bejaht werden (Urk. 9/45 S. 10 E. 4). Die Beschwerdeführerin sei als zu 100 % im Haushalt tätige Person zu qualifizieren (Urk. 9/45 S. 11 unten E. 5.3), und entsprechend dem auf psychiatrische Empfehlung hin erfolgten Haushaltsabklärungsbericht vom Januar 2005 betrage die gesundheitsbedingte Einschränkung im Haushaltsbereich dem Invaliditätsgrad entsprechende 31 % (Urk. 9/45 S. 12 E. 6.1).
4.2     Das teilrechtskräftige rentenabweisende Urteil des hiesigen Gerichts vom 2. November 2007 gab die seit dem Einspracheentscheid vom 25. April 2005 eingegangenen medizinischen Akten wieder (Urk. 9/65 S. 5 f. E. 3.2-3.4) und stellte zur Beurteilung der revisionsrelevanten Veränderung des Gesundheitszustands auf den Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2006 ab. Dieser stellte Folgendes fest (Urk. 9/44):
         Die Wohnsituation der Beschwerdeführerin zeige sich unverändert. Nebst ihrem Ehemann, geboren 1956, lebten die beiden erwachsenen Söhne, geboren 1981 und 1986, im gemeinsamen Haushalt (Urk. 9/44 Ziff. 4). Der jüngere Sohn sei arbeitslos gewesen und von der Sozialhilfe unterstützt worden (Urk. 9/44 Ziff. 2.6 und 4). Der Ehemann der Beschwerdeführerin beziehe seit Oktober 2005 eine ganze Invalidenrente (Urk. 9/44 Ziff. 2.5).
         Die Beschwerdeführerin müsse bei der Hausarbeit im Vergleich zur Abklärung vom 7. Dezember 2004 mehr Zwischenpausen einlegen. Körperlich könne sie ober- und unterhalb der Körperhöhe keine Arbeiten erledigen. Wenn sie einige Minuten arbeite, müsse sie eine Pause von 15 bis 30 Minuten einlegen. Ihr Ehemann könne ihr aufgrund seiner Rückenschmerzen nicht vollumfänglich zur Hand gehen. Die Arbeiten würden zur Hauptsache von ihren Söhnen, ihrer Schwiegertochter und ihrer Tochter übernommen (Urk. 9/44 Ziff. 6).
         Der Bericht stellte im Bereich Ernährung (Ziff. 6.2) eine Einschränkung von 30 % fest (Urk. 9/44 Ziff. 6.2), dies gegenüber 15 % gemäss Bericht vom 31. Januar 2005 (Urk. 9/44 Ziff. 6.2). Für den Bereich Wohnungspflege (Ziff. 6.3) wurde eine Einschränkung von 25 % (anstelle von 15 % gemäss Bericht vom 31. Januar 2005, Urk. 9/44 Ziff. 6.3) veranschlagt. Die übrigen Bereiche wurden gleich wie im Bericht vom 31. Januar 2005 bewertet. Bei anteilsmässiger Gewichtung der genannten Bereiche ergab sich damit eine Behinderung von 38.5 % (+ 7.5 % im Vergleich zu 2005) (Urk. 9/44 Ziff. 8-9).
         In Würdigung dieses Abklärungsberichtes stellte das Gericht fest, dass - da die Beschwerdeführerin schon anlässlich der Abklärung vom 7. Dezember 2004 (Berichtsdatum 31. Januar 2005) gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei - die Beurteilung der veränderten Leistungsfähigkeit im Haushalt in das Ermessen der Abklärungsperson falle. Mangels klar feststellbarer Fehleinschätzungen der Abklärungsperson sei auf deren Abklärungsbericht abzustellen. Insbesondere seien dem veränderten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit einer erhöhten Einschränkung in den Bereichen Ernährung und Wohnungspflege Rechnung getragen und auch die Schadenminderungspflicht der übrigen Familienmitglieder angemessen berücksichtigt worden (Urk. 9/65 S. 9 E. 4.4). Gestützt auf die im Haushalt ermittelte Beeinträchtigung von 38.5 % sei von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 39 % auszugehen (Urk. 9/65 S. 9 f. E 4.5).

5.
5.1     Im Rahmen der Neuanmeldung betreffend Rentenanspruch gingen insbesondere folgende neuen Unterlagen ein:
5.2     Dr. Y.___ hielt im psychiatrischen Gutachten vom 20. Oktober 2009 (Urk. 9/104/1-19) aufgrund seiner Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 25. August 2009 fest, dass keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2), bei psychosozialer Belastungssituation mit kardiologischen Gesundheitsproblemen und krankem Ehemann (S. 14 Ziff. 5). Das geschilderte Beschwerdebild enthalte Angst- und depressive Symptome, die in engem Zusammenhang mit der kardiologischen Erkrankung der Beschwerdeführerin aufträten und davon schwer abgrenzbar seien (S. 15 E. 6). Schwer nachvollziehbar auf Grund der geschilderten klinischen Symptomatik sei sodann die Diagnose einer depressiven Episode, wie sie von Dr. med. A.___ und von den Ärzten der B.___ gestellt worden sei (S. 7 E. 7).
5.3     Im Gutachten vom 17. November 2010 (Urk. 9/125/1-27) nannten die Ärzte des Z.___ aufgrund ihrer Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 f. Ziff. 5.1, gekürzte Fassung):
- koronare 3-Gefässerkrankung (ICD-10 l29.5)
- rechtsbetonte Knieschmerzen bei beginnenden Gonarthrosen (ICD-10 M17.0) (DD: Gicht)
- lumbalbetontes Panvertebralsyndrom bei Wirbelsäulenfehlform (ICD-10 M53.8)
- multilokuläres Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates (ICD-10 R52.9)
- Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)
         Die drückenden Dauerschmerzen präkordial links könnten nicht durch den koronarangiografischen Befund erklärt werden, zudem finde sich im Status eine deutliche Druckdolenz des Rippenthorax links als weiterer Hinweis für eine extrakoronare Ursache der Beschwerden. Die linksventrikuläre Funktion werde bei gleichbleibenden Beschwerden seit 2009 als normal angegeben und erkläre die Atembeschwerden nicht. Aus rein kardialer Sicht sei der Beschwerdeführerin die Tätigkeit im Haushalt voll zuzumuten, körperlich anhaltend mindestens mittelschwere und schwere Tätigkeiten sollten ihr jedoch nicht zugemutet werden. Anamnestisch bestehe der Verdacht auf das Vorliegen eines obstruktiven Schlafapnoesyndroms, welches die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht einschränke (S. 22 f. Ziff. 6.2).
        
         Aufgrund der objektivierbaren Befunde am Bewegungsapparat bestehe eine leicht bis mässig eingeschränkte Belastbarkeit der Wirbelsäule und des rechten Beines, welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten führe. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von maximal 30 %; für körperlich leichte Tätigkeiten mit auch nur leichter Rückenbelastung, der Möglichkeit zur Wechselposition, ohne langes Stehen oder Gehen und ohne Überkopfarbeiten bestehe aus Sicht des Bewegungsapparates keine Verminderung der Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 6.2).
         Insgesamt imponiere eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden, für welche eine Somatisierung im Rahmen einer Angst und depressiven Störung gemischt verantwortlich zeichne. Die affektiven Symptome seien gegenwärtig zu wenig deutlich ausgeprägt für die einzelne Diagnose einer depressiven Störung oder einer Angststörung (S. 15 Ziff. 4.1.4). Es bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %, welche durch die wegen der psychischen Störung erhöhte Ermüdbarkeit bedingt sei. Zu betonen sei jedoch, dass keine schwerwiegende psychische Störung vorliege; die Beschwerdeführerin sei nicht suizidal und leide nicht unter deutlichen Konzentrationsstörungen. Zudem fehlten Hinweise auf unbewusste Konflikte, ein primärer Krankheitsgewinn sei nicht gegeben, auch liege keine Persönlichkeitsstörung vor. Aus psychiatrischer Sicht sei ihr daher zuzumuten, trotz der geklagten Beschwerden einer ihrer körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit in einem Pensum von 80 % nachzugehen (S. 16 Ziff. 4.1.5, S. 22 f. Ziff. 6.2).
         In der interdisziplinären Konsensbesprechung kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit im Haushalt in einem Pensum von 70 % zumutbar sei. Die psychiatrischen Einschränkungen wirkten sich bei freier Zeiteinteilung und in vertrauter Umgebung im Haushalt nicht aus. Für eine körperlich leichte, optimal adaptierte Tätigkeit in Wechselbelastung bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 %. Hingegen seien ihr schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten (S. 22 f. Ziff. 6.2).
         Hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit sei es möglich, dass aufgrund einer manifesten depressiven Episode zeitweise eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe; eine anhaltende höhergradige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen könne aber weder im Verlauf noch aufgrund der Akten noch aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin bestätigt werden. Aus somatischer Sicht sei nicht davon auszugehen, dass je eine höhere als die aktuell attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe (S. 16 Ziff. 4.1.6).
         Was die früheren ärztliche Einschätzungen von Dr. C.___ und Dr. D.___ angehe, wonach keine zumutbare Arbeitsfähigkeit im Haushalt bestehen solle, so seien diese nicht nachvollziehbar; insbesondere bestehe keine schwere endogene Depression mittelschweren bis schweren Grades (S. 24 f. Ziff. 6.6). Die im Gutachten von Dr. Y.___ gestellte Diagnose könne auch aufgrund der heutigen Untersuchung bestätigt werden. Bei der Beschwerdeführerin habe sich im Verlauf jedoch die Störung leicht verstärkt infolge der verstärkten emotionalen Belastung mit Verschlimmerung der Schmerzsymptomatik trotz Behandlungen und nun auch von den Ärzten vorgeschlagener Knieoperation, wovor sie sich ängstige. Deshalb sei die Arbeitsfähigkeit heute eingeschränkt (S. 17 Ziff. 4.1.8).
5.4         Aufgrund der am 9. Juli 2008 durchgeführten Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt stellte die Abklärungsperson gemäss Bericht vom 8. Februar 2011 (Urk. 9/127) Folgendes fest:
         Diagnostisch nannte sie eine Herzinsuffizienz mit/nach Myokardinfarkt 2005, eine schwere endogene Depression 2000 und eine Gonarthrose rechts 2004 gemäss Bericht von Dr. med. C.___ vom 27. März 2008 (S. 2). Der Zustand der Versicherten habe sich nicht verändert, und die gegenwärtigen Beschwerden seien im gleichen Ausmass bereits im Zeitpunkt der letzten Abklärung vom Mai 2006 vorhanden gewesen (S. 3 Ziff. 1). Geändert habe sich jedoch der gesundheitliche Zustand des Ehemanns, der eine volle Rente der Invalidenversicherung beziehe und seit einem Infarkt im Mai 2007 selber bei fünf Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen sei und der dauernden Überwachung bedürfe (S. 3 Ziff. 1 und S. 4 Ziff. 4.2-3). Im Haushalt lebten auch die zwei Söhne, wobei der eine Sohn mit seiner Familie eine andere Wohnung suche (S. 4 Ziff. 4.1). Die Ehefrau des anderen Sohnes habe seit Juni 2007 alle Haushaltarbeiten übernommen, die Beschwerdeführerin erledige gar keine Arbeiten mehr. Diese Schwiegertochter habe die vor der Heirat in Deutschland begonnene Ausbildung als Hebamme abgebrochen, um die kranken Schwiegereltern zu pflegen, dies betrachte sie als ihre Pflicht, welche sie vor ihre eigenen Ziele - Familiengründung, vorher Erwerbstätigkeit - stelle (S. 3 Ziff. 1 und S. 8 f. Ziff. 10).   
         Zur Einschränkung in der Haushaltsführung vermerkte die Abklärungsperson, dass aufgrund der Depression der Beschwerdeführerin davon auszugehen sei, dass deren Leistungsfähigkeit nachgelassen habe. Weil der Ehemann dies nicht mehr übernehmen könne, bestehe eine Einschränkung von 100 %. Es sei aber auch festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nach Erkrankung des Ehemannes die Verantwortung vorübergehend selber getragen habe (S. 5 Ziff. 6.1). Die Einschränkungen bei der Ernährung von 30 % beziehungsweise bei der Wohnungspflege von 45 % seien im Vergleich zum Vorbericht etwas gestiegen, da der Ehemann nicht mehr helfen könne. Zu beachten seien auch die Depressionen, weswegen sich die Beschwerdeführerin oft zurückziehe, hier sei es jedoch möglich, die Aufgaben je nach Situation zu verschieben (S. 6 Ziff. 6.2-6.3). Was den Einkauf und weitere Besorgungen angehe, so bestehe keine Einschränkung, weil dies dem Sohn beziehungsweise der Schwiegertochter zumutbar sei (S. 6 Ziff. 6.4). Bei der Wäsche und Kleiderpflege bestehe eine Einschränkung von 45 %; zwar fehle die vorher als Schadenminderungspflicht angerechnete Unterstützung des Ehemanns, doch könnten die Aufgaben dem jeweiligen Zustand der Beschwerdeführerin angepasst werden, zudem stehe ein Tumbler zur Verfügung (S. 7 Ziff. 6.5). Die Pflege des schwer kranken Ehemanns könne sie nicht komplett übernehmen. Am Morgen müsse ihm beim Ankleiden und am Morgen und Abend bei der Körperpflege und bei der Fortbewegung draussen geholfen werden; diese Hilfe könne die Beschwerdeführerin nur teilweise übernehmen, weil sie bei Anstrengung ausser Atem gerate und besonders weil es ihr psychisch sehr schlecht gehe. Weil es sich um körperlich nicht anstrengende Hilfe handle, betrage die Einschränkung 70 % und nicht 90 %, wie von der Beschwerdeführerin angegeben (S. 7 Ziff. 6.7).
         In der Folge stellte die Abklärungsperson, ausgehend von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als Hausfrau, eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Einschränkung von insgesamt 45.10 % fest (S. 8 Ziff. 8).
         In ihrer Stellungnahme führte die Abklärungsperson unter anderem aus, die Aussage der Beschwerdeführerin, „aus gesundheitlichen Gründen gar nichts mehr“ im Haushalt erledigen zu können, sei nicht glaubhaft. Die Depression verursache eine Antriebslosigkeit, die aber durch den Arbeitseinsatz und die Anwesenheit der Schwiegertochter nachgelassen habe. Körperlich sei die Beschwerdeführerin in der Lage, leichte Arbeiten auszuführen. Es sei Sache des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), das tatsächliche Ausmass der psychischen Einschränkungen auf die Tätigkeiten im Haushalt zu beurteilen. Besonders die Einschränkungen bei der Pflege des Ehemannes seien massgebend für das Resultat (S. 9 Ziff. 10).

6.      
6.1         Zusammenfassend ergibt die Haushaltsabklärung eine Einschränkung von 45.1 %, während diese laut Gutachtern des Z.___ im Haushalt lediglich 30 % betrug (vorstehend E. 5.3-5.4). Dabei gingen die Abklärungsperson und die Gutachter von verschiedenen Diagnosen aus und hatten keinerlei Kenntnis von der jeweiligen Beurteilung des andern (und konnten dies aufgrund des Zeitablaufs auch nicht haben). Die Beurteilungen erfolgten somit nicht unter den gleichen Vorzeichen (vgl. vorstehend E. 1.5).
6.2     Was zunächst den Haushaltsabklärungsbericht angeht, so ging die Abklärungsperson bei ihrer Abklärung im Juli 2008 in psychiatrischer Hinsicht noch vom Vorliegen einer schweren endogenen Depression aus (vorstehend E. 5.4). Demgegenüber ging der psychiatrische Gutachter des Z.___ aufgrund seiner Untersuchung vom Oktober 2010 von einer Angst und depressiven Störung gemischt aus, welche die Arbeitsfähigkeit um 20 % einschränke; die früher von anderen Ärzten gestellte Diagnose einer schweren endogenen Depression sei nicht nachvollziehbar, und eine anhaltende höhergradige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen könne nicht bestätigt werden (vorstehend E. 5.3). Damit wurden in einem - nach einer vorläufigen Prüfung plausiblen - psychiatrischen Gutachten eine neue, für die Haushaltabklärung relevante Diagnose gestellt und Ausführungen gemacht, die auch Rückschlüsse auf den Abklärungszeitpunkt erlaubt hätten. Daher hätte die Abklärungsperson zumindest Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme erhalten müssen. Eine solche erfolgte jedoch nur zum Gutachten von Dr. Y.___, welcher noch vom Fehlen einer psychiatrischen Diagnose ausging. Es wurde lediglich festgehalten, dass eine erneute Abklärung vor Ort sich erübrige, weil die Beschwerdeführerin behaupte, gar nichts mehr im Haushalt machen zu können (Urk. 9/135 S. 4). Damit erweist sich der aufgrund einer Abklärung im Jahre 2008 erstellte Bericht angesichts der im Jahre 2010 gutachterlich vertretenen, im Bericht nicht berücksichtigten Diagnosen als zu alt beziehungsweise als nicht beweiskräftig (vgl. vorstehend E. 1.4).
6.3         Abzulehnen ist sodann die von der Beschwerdegegnerin vertretene Auffassung, wonach auf das Erstellen eines Haushaltsabklärungsberichts gänzlich zu verzichten und ausschliesslich auf die medizinische Aktenlage abzustellen sei. Dies entspreche auch der gängigen Rechtsprechung und Praxis, wonach insbesondere bei Geltendmachung von psychischen Störungen, aber auch bei Hinweisen auf Aggravation, Selbstlimitierung und ähnlichen Zustandsbildern der medizinischen Beurteilung Vorrang zu geben sei, was vorliegend umso mehr angebracht gewesen sei, nachdem der Aussendienst darauf hingewiesen habe (Urk. 8, Urk. 9/134 S. 3, Urk. 9/135).
         Zunächst besteht entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin kein genereller Vorrang der ärztlichen Einschätzung bei psychischen Beschwerden, sondern nur bei einer unter gleichen Vorzeichen erfolgten Abklärung (vgl. vorstehend E. 1.5); insofern gibt sie die einschlägige Rechtsprechung unzutreffend wieder. Vorliegend verbietet sich ein solches Vorgehen, weil die Gutachter des Z.___ keine Kenntnis vom Haushaltsabklärungsbericht hatten und demzufolge die rechtsprechungsgemäss bei Divergenzen erforderliche Auseinandersetzung des Gutachters mit dem Abklärungsbericht unterblieb; auch wurde nicht auf die einzelnen häuslichen Verrichtungen Bezug genommen. Im Übrigen besteht gemäss Gutachten des Z.___ eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Diagnose und nicht ein ausschliesslich aggravierendes Verhalten. Des weitern liegen zweifellos auch physisch bedingte Einschränkungen vor, weshalb dem Abklärungsbericht aufgrund der Abklärung einer mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen vertrauten Person ein Stellenwert zukommt, der sich - anders als allenfalls bei ausschliesslich psychisch bedingten Einschränkungen - nicht ohne weiteres durch die ärztliche Beurteilung ersetzen lässt, andernfalls sich die Durchführung eines Haushaltabklärungsberichts generell erübrigen würde. Demnach stand es nicht im Belieben der Verwaltung, auf die in Art. 69 IVV vorgesehene Haushaltabklärung zu verzichten. Dies gilt umso mehr, als bei der als 100 % als Hausfrau zu qualifizierenden Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 3) auch in den früheren Urteilen die Haushaltsabklärung die revisionsrelevante Vergleichsbasis bildete, wobei das Gericht lediglich eine Plausibilitätsprüfung aufgrund der vorhandenen Arztberichte vornahm.
6.4         Angesichts dieser Umstände ist von einem ungenügend festgestellten Sachverhalt auszugehen. Insgesamt ist die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt ungenügend abgeklärt, sodass im jetzigen Zeitpunkt nicht über den Rentenanspruch entschieden werden kann. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diese Fragen in geeigneter Weise im Sinne der Erwägungen (vorstehend E. 1.4-1.5) abkläre und danach über den Rentenanspruch neu befinde.

7.      
7.1     Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so wird die Hilflosenentschädigung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 und 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV).
7.2     Die Beschwerdegegnerin vertrat die Auffassung, das Bundesgericht habe zur Beurteilung des Grades der Hilflosigkeit auf das Gutachten der B.___ vom 5. Juli 2004 abgestellt. Da die darin gestellten Diagnosen im Gutachten von Dr. Y.___ und auch im psychiatrischen Teilgutachten des Z.___ nicht mehr hätten gestellt werden können, liege eine Änderung des leistungsbegründenden Sachverhaltes vor, und mangels eines entsprechenden Gesundheitsschadens seien die Voraussetzungen für lebenspraktische Begleitung nicht mehr erfüllt (Urk. 8 S. 2, Urk. 10/2 S. 2 f.).
         Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Sache sei zufolge Verletzung der Begründungspflicht an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 10/1 Ziff. II.3 S. 2 ff.), die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, eine aktuelle Abklärung vor Ort durchzuführen (Ziff. II.4 S. 6 f.), den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und massgebliche, neu eingereichte Arztberichte nicht geprüft (Ziff. II.6 S. 8). Zudem habe sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert, sondern verschlechtert (Ziff. II.7 S. 8 ff.).
7.3     In der Haushaltsabklärung vom 8. Juni 2006 wurde festgestellt, dass wegen des Schwindels der Beschwerdeführerin Sturzgefahr bestehe und dass sie wegen ihrer Herzprobleme und Atemnot ständig Angst habe; sie könne das Haus nicht mehr ohne Begleitung verlassen und werde zu sämtlichen Terminen begleitet. Die Abklärungsperson stellte daher fest, dass die Beschwerdeführerin in der Lebensverrichtung „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte” regelmässig und erheblich auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei (Urk. 9/44 S. 6 f.).
         Mit Urteil vom 19. Dezember 2008 stellte das Bundesgericht einen Anspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2004 auf eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit fest (Urk. 9/81). Zur Begründung führte es aus, dass es im Urteil 9C_28/2008 vom 21. Juli 2008 E. 3.4 im Falle einer (infolge Adipositas per magna) für sämtliche ausserhäuslichen Besorgungen und Verrichtungen auf Dritthilfe angewiesenen Versicherten entschieden habe, der nach der Verwaltungspraxis für Dritthilfe vorausgesetzte Aufwand von zwei Stunden in der Woche könne nach der allgemeinen Lebenserfahrung als gegeben erachtet werden. Vorliegend sei gestützt auf den Abklärungsbericht vom 8. Juni 2006 erstellt und von den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdeführerin für alle ausserhäuslichen Tätigkeiten der Begleitung bedürfe. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung könne der durchschnittliche Bedarf von zwei Stunden lebenspraktischer Begleitung wöchentlich als gegeben erachtet werden, sodass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 37 Abs. 3 lit. e in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit habe (Urk. 9/81 S. 7 E. 4.3).
7.4     Im Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 8. Februar 2011 entschied die Abklärungsperson aufgrund ihrer Erhebung vom 9. Juli 2008, dass die Beschwerdeführerin bei einer seit 2001 unveränderten Situation weiterhin bei der Lebensverrichtung Fortbewegung auf Hilfe angewiesen sei. Sie sei zu Hause gehfähig, habe aber schwache Knie, und ihr Herz mache auch ab und zu Schwierigkeiten, zudem kriege sie oft Schwindelgefühle und sei sturzgefährdet. Beim Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel müsse ihr stets direkt geholfen werden (Urk. 9/126 S. 4 f.).
7.5     Damit ist erstellt - wie im Übrigen unbestritten blieb, dass die Beschwerdeführerin bei der Lebensverrichtung Fortbewegung nach wie vor auf Hilfe angewiesen ist (vgl. vorstehend E. 7.4). Da für die Begleitung in ausserhäuslichen Tätigkeiten gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ein durchschnittlicher Bedarf von zwei Stunden lebenspraktischer Begleitung wöchentlich als gegeben zu erachten ist (vgl. vorstehend E. 7.3), resultiert ein unveränderter Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit.
         Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin begründete das Bundesgericht die Bejahung der lebenspraktischen Begleitung nicht mit Bezugnahme auf das Gutachten der B.___, sondern ging von der unbestrittenen und im Abklärungsbericht vom 8. Juni 2006 festgehaltenen Feststellung aus, die Beschwerdeführerin benötige für ausserhäusliche Aktivitäten Dritthilfe, woraus es aus der allgemeinen Lebenserfahrung auf die Notwendigkeit von wöchentlich zwei Stunden lebenspraktischer Begleitung schloss (Urk. 9/81 S. 7 E. 4.3). Auf das Gutachten der B.___ bezieht sich das Bundesgericht einzig zur Bestimmung des Anspruchbeginns (Urk. 9/81 S. 8 E. 5).
         Vielmehr wurde ein Bedarf von zwei Stunden lebenspraktischer Begleitung wöchentlich mit der allgemeinen Lebenserfahrung begründet, welche auch im vorliegenden Verfahren zu keinen neuen Erkenntnissen führt. Damit ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit zu bejahen, und die gegen die angefochtene Verfügung erhobene Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen.

8.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauswand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004, E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die gesamten Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
         Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Vorliegend rechtfertigt sich die Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Mai 2011 betreffend Rente wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
           In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Mai 2011 betreffend Hilflosenentschädigung aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).