IV.2011.00710

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 26. Juni 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



























Sachverhalt:
1.       Die 1960 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Dezember 2000 als kaufmännische Angestellte/Bürochefin bei der Y.___ und war bei dieser obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 10. März 2008 auf dem Parkettboden ausrutschte und sich eine Sakrum-Fraktur zuzog (Schadenmeldung vom 25. März 2008, Urk. 10/7/164, und Arztzeugnis von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 18. Juni 2008, Urk. 10/7/159). Die Y.___ erbrachte in der Folge Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen, welche sie per 31. August 2008 einstellte (Einspracheentscheid vom 7. Juli 2009, Urk. 10/2/44-49). In der Folge gewährte die Y.___ Krankentaggeldleistungen (Schreiben vom 5. Januar 2010, Urk. 10/10/8). Am 3. Februar 2010 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3). Die IV-Stelle zog daraufhin die Akten der Y.___ bei (Urk. 10/7), liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 11. Februar 2010, Urk. 10/8), holte einen Arbeitgeberbericht der Y.___ (Bericht vom 19. März 2010, Urk. 10/10) sowie Arztberichte von Dr. A.___, Chiropraktor, (Bericht vom 27. April 2010, Urk. 10/11) und von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, (Berichte vom 18. Mai 2010, Urk. 10/12, und vom 27. Juni 2010, Urk. 10/14) ein und gab bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und für Rheumatologie, ein Gutachten in Auftrag, welches dieser am 14. März 2011 erstattete (Urk. 10/24). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 18. März 2011, Urk. 10/27, und Einwand vom 22. März 2011, Urk. 10/28) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Mai 2011 einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente (Urk. 2).

2.       Hiergegen erhob X.___ am 23. Juni 2011 Beschwerde und beantragte, es sei ihr eine Rente auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 31. August 2011 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt und mitgeteilt, dass sie den von ihr in Aussicht gestellten Bericht des H.___ jederzeit einreichen könne (Urk. 11).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, untersuchte die Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2009 im Auftrag der Y.___. Er hielt dabei mit Bericht vom 18. Dezember 2009 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) einen Status nach Sturz auf das Gesäss mit im Mai 2008 szintigraphisch feststellbarer distaler Sakrumquerfraktur im aktiven Umbau und mit MRI vom 3. September 2008 nicht nachweisbarer Fraktur und (2) ein akut verstärktes lumboradikuläres Schmerzsyndrom. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) ein leptosomer Habitus, (2) ein chronischer Nikotinkonsum seit dem 18. Lebensjahr bei aktuell 25 Zigaretten täglich ohne Folgeschäden und (3) ein Verdacht auf Vitamin B12-Mangel bei hyperchromen, megalocytären Erythrocyten. Die Beschwerdeführerin sei nach dem Sturz vom 10. März 2008 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 7. Oktober 2008 bestehe wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, die schrittweise gesteigert werden könne. Ab 1. Januar 2010 sei von einer 60%igen, ab 1. April 2010 von einer 70%igen und ab 1. Juli 2010 von einer definitiven 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 10/7/6-14).
2.2     Dr. A.___ hielt mit Bericht vom 27. April 2010 an die Beschwerdegegnerin als Diagnosen (1) eine Ischialgie ohne radikuläre Zeichen und (2) einen Status nach Sakrum-Querfraktur fest. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verwies er auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 18. Dezember 2009 (Urk. 10/11).
2.3     Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 18. Mai 2010 keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine Polyglobulie, Differentialdiagnose Polycythemia, vera und einen chronischen Nikotinabusus an. Von ihm sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 10/12). Am 27. Juni 2010 erklärte er auf Frage der Beschwerdegegnerin, leider könne er ihr „aktuell-medizinisch-theoretisch“ nicht sagen, ob die Arbeitsfähigkeit von 80 % per anfangs September 2010 zumutbar sei, da er die Beschwerdeführerin letztmals am 17. Februar 2010 gesehen habe (Urk. 10/14).
2.4     Med. pract. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 28. Juni 2010 zuhanden der Y.___ über den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Sie konnte dabei keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) und ein laborchemischer Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1). Die Beschwerdeführerin sei daher in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/19/3-9).
2.5     Dr. C.___ nannte in seinem Gutachten vom 14. März 2011 (Urk. 10/24) keine Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereich des Sakrums und der Beine, das nicht ausreichend somatisch abstützbar sei, (2) Untergewicht mit BMI von 16,5 kg/m2, (3) ein Alkoholkonsum mit pathologischem CDT-Wert, (4) ein Vitamin B12-Mangel im Mai 2010 mit hyperchromen und megalozytären Erythrozyten, (5) ein Nikotinkonsum von 40 pack years, (6) eine partielle Hemisakralisation von LWK5 links, (7) ein Sturz mit Sakrum-Querfraktur am 10. März 2008 und (8) eine laborchemische Hepatopathie (S. 7). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aus rein somatischer Sicht beurteilt für die bisher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten im Zeitraum vom 10. März 2008 bis längstens Ende August 2008 eingeschränkt gewesen. Seit spätestens Anfang September 2008 könne er, aus rein somatischer Sicht, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit feststellen (S. 13).
2.6     Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte der Beschwerdeführerin mit Zeugnis vom 25. August 2010 eine vom 25. Februar bis 15. Juli 2010 dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab 16. Juli 2010 sei die Beschwerdeführerin wieder voll arbeitsfähig (Urk. 3/8).
2.7     Dr. A.___ hielt mit Attest vom 5. Oktober 2010 fest, aufgrund des bisherigen Verlaufs der posttraumatischen Symptomatik könne der Beschwerdeführerin eine 20%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden (Urk. 3/9).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer rentenablehnenden Verfügung vom 23. Mai 2011 davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig sei. Sie berief sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 14. März 2011 (Urk. 2).
3.2     Dr. C.___ erklärt in seinem Gutachten, dass der Sturz vom 10. April 2008 zu einer Sakrum-Querfraktur geführt habe. Die Verlaufsaufnahmen des Sakrums vom 3. September 2008 dokumentierten keinen Frakturnachweis mehr, was etwa sechs Monate nach dem Unfall zu erwarten sei. Insofern sei spätestens zu diesem Zeitpunkt, also anfangs September 2008, von einer abgeschlossenen posttraumatischen Rehabilitationsphase auszugehen. An den oberen Extremitäten konnte Dr. C.___ keinen klinischen pathologischen Befund und keinen Hinweis auf eine funktionelle Einschränkung objektivieren. Im Bereich der Wirbelsäule schilderte die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung durch Dr. C.___ die Bewegungen aller axialen Bewegungssegmente in allen Ebenen als schmerzlos und ausschliesslich lumbal als unangenehm, und dies unabhängig davon, ob die Untersuchung in aufrechter, stehender oder sitzender Körperhaltung erfolgte. Dies weist gemäss Dr. C.___ auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin, denn für diese sei zu erwarten, dass die eine Bewegungsausrichtung als eindeutig schmerzhafter geschildert werde als die andere. Insofern relativiere sich die Bedeutung von allenfalls objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunden. In der klinischen Untersuchung konnte Dr. C.___ in keinem axialen Bewegungssegment eine Bewegungseinschränkung oder eine Fehlhaltung objektivieren. Die Palpation der paravertebralen Weichteile der ganzen Wirbelsäule und die Palpation des Sakrums und des Beckens würden als schmerzlos beschrieben. Er könne daselbst keinen klinisch-pathologischen Befund, wie beispielsweise eine Myogelose oder einen Triggerpunkt objektivieren. Anamnestisch und klinisch bestünden keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom, einen symptomatisch engen Spinalkanal oder einen Nervendehnungsschmerz. Dr. C.___ weist darauf hin, dass im Bericht vom 25. September des Spitals G.___ (Urk. 10/7/113-114) ein radikuläres Schmerzsyndrom der Wurzel L5 erwähnt werde. Er erklärt hierzu, die von der Beschwerdeführerin geschilderte Schmerzausstrahlung in die Beine werde als symmetrisch und diffus beschrieben, so dass diesbezüglich kein Hinweis auf ein radikuläres Reizsyndrom einer Wurzel anzunehmen sei. Zudem bestehe kein Hinweis auf einen pathologischen Nervendehnungstest, was ebenfalls gegen das Vorliegen eines radikulären Reizsyndroms spreche. Hinweise auf ein radikuläres Ausfallsyndrom seien in der ihm vorliegenden Dokumentation nicht vorhanden. Dr. C.___ kam daher zum Schluss, dass die bildgebend pathologischen Befunde kein klinisches Korrelat aufweisen. Im Weiteren weist Dr. C.___ in seinem Gutachten darauf hin, dass in den vorhandenen Arztberichten eine lumbosakrale Übergangsanomalie beschrieben werde. Hierzu erklärt er, dass bei der Beschwerdeführerin tatsächlich eine partielle Sakralisation des 5. Lendenwirbelkörpers links vorliege. Eine partielle Hemisakralisation und, das Gegenteil, eine partielle Hemilumbalisation, neigten zu einem erhöhten Risiko für die Entwicklung von unteren Rückenschmerzen. Da solche Beschwerden von der Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom 10. März 2008 nicht geschildert würden, handle es sich bezüglich der partiellen Hemisakralisation links ebenfalls um einen radiologischen Befund ohne klinisches Korrelat. Radiologisch sind gemäss Dr. C.___ im Bereich der Lendenwirbelsäule keine Fehlhaltung und kein Hinweis auf eine Arthrose, wie beispielsweise eine Chondrose oder eine Osteochondrose, zur Darstellung gekommen. Zudem komme im Bereich des Sakrums weder in der Röntgenaufnahme des Beckens noch in der Röntgenaufnahme der Lendenwirbelsäule ein pathologischer Befund zur Darstellung. An den unteren Extremitäten waren bei der Untersuchung durch Dr. C.___ die aktive und passive Beweglichkeit der Hüftgelenke beidseits frei. Die Kniegelenke waren, klinisch beurteilt, unauffällig und insbesondere ohne eine die Altersnorm überschreitende Krepitation und ohne einen Hinweis auf ein Meniskuszeichen, einen Gelenkserguss oder eine Gelenksinstabilität. Allgemeininternistisch konnte Dr. C.___ ebenfalls keinen relevanten klinisch-pathologischen Befund objektivieren (Urk. 10/24/8-10). Dr. C.___ kam dementsprechend zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar sind (Urk. 10/24/11), eine Einschränkung für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe daher nicht. Diese Schlussfolgerung von Dr. C.___ ist gestützt auf die von ihm genannten Befunde und unter Einbezug seiner Erläuterungen dazu ohne Weiteres nachvollziehbar. Da Dr. C.___ neben seinen eigenen Untersuchungen auch die vorhandenen Akten berücksichtigt und sich mit diesen eingehend auseinandersetzt, bildet sein Gutachten eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
3.3     Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 18. Dezember 2009 im Gegensatz zu Dr. C.___ bis Oktober 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ab Oktober 2008 eine 50%ige, ab 1. Januar 2010 eine 60%ige, ab 1. April 2010 eine 70%ige und ab 1. Juli 2010 vermutliche eine definitive 80%igen Arbeitsfähigkeit (E. 2.1). Dr. C.___ hält zum Bericht von Dr. D.___ fest, die damals beschriebene Bewegungseinschränkung lumbal könne er unterdessen nicht mehr bestätigen. Er habe Mühe nachzuvollziehen, wie es möglich sein soll, bei lumbal zu 2/3 eingeschränkten Bewegungsamplituden den Fingerbodenabstand vorne mit 3 cm ausüben zu können. Dies lasse daran denken, dass entweder die Bewegungseinschränkung lumbal zu grosszügig eingeschätzt worden sei oder dass der Fingerbodenabstand vorne mit 3 cm falsch gemessen worden sei. Anlässlich seiner Begutachtung habe der Fingerbodenabstand vorne 0 cm betragen und die Bewegungssegmente seien lumbal nicht eingeschränkt gewesen. Mit den von Dr. D.___ gemachten Befundangaben könne er für die von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübte Tätigkeit keine Einschränkung feststellen (Urk. 10/24/12-13). Bei der Beurteilung von Dr. D.___ fällt zudem auf, dass er im Gegensatz zu Dr. C.___ nicht ausführt, inwieweit die bildgebenden Befunde mit den Schmerzangaben der Beschwerdeführerin übereinstimmen. Zudem gilt es bei seiner Einschätzung auch zu beachten, dass diese für den Zeitpunkt eines allfälligen Rentenanspruchs (August 2010) prospektiv erfolgt ist. Dr. D.___ konnte daher die Arbeitsfähigkeit für den relevanten Zeitraum nur schätzen, was er selber ja auch betont („vermutlich definitive“). Sein Bericht vermag deshalb die Einschätzung von Dr. C.___ nicht in Frage zu stellen. Anzufügen bleibt, dass für den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nicht von Relevanz ist, ob von einer 80%igen oder einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen wird.
3.4     Dr. A.___ verwies in seinem Bericht vom 27. April 2010 hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf die Einschätzung von Dr. D.___  (E. 2.2), ohne selber Erklärungen hierzu abzugeben. Da, wie ausgeführt, der Bericht von Dr. D.___ vom 18. Dezember 2010 die Einschätzung von Dr. C.___ nicht in Frage zu stellen vermag, gilt dasselbe für den Bericht von Dr. A.___ vom 27. April 2010.
         Mit Attest vom 5. Oktober 2010 hielt Dr. A.___ ohne nähere Begründung lediglich noch eine 20%ige Arbeitsfähigkeit fest (E. 2.7). Da er hierbei insbesondere auch nicht erklärt, weshalb es seit seiner Berichterstattung am 27. April 2010, als er auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. D.___ verwies, zu einer derart massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gekommen ist, kann hierauf nicht abgestellt werden.
3.5     Dr. B.___ machte keine eigenen Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Seine Berichte vom 18. Mai 2010 und vom 27. Juni 2010 (E. 2.3) stehen daher der Einschätzung von Dr. C.___ nicht entgegen.
3.6     Aus psychiatrischer Sicht äusserten sich med. pract. E.___ und Dr. F.___ zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Während med. pract. E.___ keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen konnte (E. 2.4), attestierte Dr. F.___ der Beschwerdeführerin eine vom 25. Februar bis 15. Juli 2010 dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Da sich die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2010 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug anmeldete, ist der theoretische Rentenbeginn frühestens im August 2010 (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die von Dr. F.___ festgestellte befristete Arbeitsunfähigkeit ist für die Prüfung des Rentenanspruchs daher nicht relevant.
3.7     Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit Dr. C.___ davon auszugehen, dass im August 2010 aus somatischer Sicht in der angestammten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Da auch aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung vorliegt, hat die Beschwerdeführerin keinen Rentenanspruch. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.

4.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).