IV.2011.00713

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 22. Februar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1953, Mutter von zwei Töchtern (Jahrgang 1976 und 1990), arbeitete von 1987 bis am 31. Januar 2005 bei der Y.___ AG als Assistentin/Sachbearbeiterin (Urk. 11/11 Ziff. 1-6).
         Am 17. Dezember 2004 meldete sie sich wegen Fibromyalgie und Arthrose zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/2). Nach durchgeführten Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 11. April 2005 (Urk. 11/17) und Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2007 (Urk. 11/63) einen Rentenanspruch.
1.2     Die dagegen geführte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 13. März 2009 teilweise gut und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Invalidenrente zu (Prozess IV.2007.01409; Urk. 11/80).
         Diesen Entscheid setzte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 16. Juli bzw. 20. August 2009 um (Urk. 11/83-84, Urk. 11/95, Urk. 11/98-99).
1.3     Am 30. September 2009 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein. Die Versicherte machte im entsprechenden Fragebogen unter Beilage von verschiedenen Arztberichten (Urk. 11/101/5-8) eine gesundheitliche Verschlechterung geltend (Urk. 11/101/2 Ziff. 1.1), was sie am 1. Dezember 2009 mittels neuer Anmeldung bestätigte (Urk. 11/114). Die IV-Stelle nahm daraufhin den Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 11/104) zu den Akten und zog Arztberichte (Urk. 11/108-109, Urk. 11/111-112, Urk. 11/113/1-29) sowie berufliche Unterlagen (Urk. 11/13/30-50) bei. Weiter ordnete sie eine Begutachtung durch das Zentum Z.___ (Z.___) an (Urk. 11/118), welche Expertise am 15. Juni 2010 erstattet wurde (Urk. 11/120).
         Im Wesentlichen gestützt auf dieses Gutachten stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 22. Juli 2010 die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 11/123).
         Nach Stellungnahmen der Versicherten und ihrer behandelnden Ärzte vom 26. Juli 2010 (Urk. 11/125), 12. August 2010 (Urk. 11/128), 16. August 2010 (Urk. 11/129) und 13. Oktober 2010 (Urk. 11/133) erliess die IV-Stelle am 20. Januar 2011 einen neuen Vorbescheid, mit dem sie nunmehr den bisherigen Invaliditätsgrad von 58 % bestätigte und das Rentenerhöhungsgesuch abwies (Urk. 11/139).
         Mit Einwand vom 4. März 2011 (Urk. 11/140, Urk. 11/145) legte Violetta Maglov-Dodig weitere Arztberichte ins Recht (Urk. 11/144, Urk. 11/146). In der Folge wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Mai 2011 das Rentenerhöhungsgesuch bei unverändertem Invaliditätsgrad von 58 % ab (Urk. 11/149 = Urk. 2).

2.       Hiegegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. Juni 2011 und deren Ergänzung vom 11. Juli 2011 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Erhöhung ihrer Rente mit der Begründung, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Urk. 1, Urk. 6).
         Mit Vernehmlassung vom 18. August 2011 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), wovon der Beschwerdeführerin am 5. September 2011 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 12). Unaufgefordert nahm die Beschwerdeführerin unter Beilage zusätzlicher Arztberichte (Urk. 14/1-2) am 23. September 2011 nochmals Stellung (Urk. 13) und reichte am 28. Oktober 2011 wie auch am 14. Juni 2012 medizinische Unterlagen nach (Urk. 15-18).
         Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 18. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 19).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Rentenbemessung bei teilweiser Erwerbstätigkeit und gleichzeitiger Tätigkeit im Aufgabenbereich (Art. 28a Abs. 3 IVG) und den zeitlichen Aspekt der Rentenrevision (Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen).
         Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     In der angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2011 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, das Gutachten des Zentrums A.___ (A.___) vom 28. Juli 2006 (Urk. 11/39) und das im Revisionsverfahren eingeholte Z.___-Gutachten vom 15. Juni 2010 (Urk. 11/120) wiesen identische objektive Befunde aus. Daraus wie auch aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichten lasse sich keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ableiten. Es liege aktuell lediglich eine andere Einschätzung derselben Befunde vor. Es bestehe daher weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente (vgl. auch Vernehmlassung, Urk. 10).
2.2     Dagegen vertrat die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf zahlreiche von ihr aufgelegte medizinische Berichte die Auffassung, es seien zu ihrer Grunderkrankung neue Leiden hinzugetreten, welche ignoriert oder als unwichtig interpretiert worden seien. Die Beschwerdegegnerin habe sich zu Unrecht auf das Z.___-Gutachten gestützt. Letzteres bemängelte sie vor allem, weil es sich nicht auf eine - auch in zeitlicher Hinsicht - ausreichende medizinische Untersuchung stütze und weil es die medizinische Aktenlage verdrehe (Urk. 1, Urk. 6, Urk. 13, Urk. 15 Urk. 17; vgl. auch Aktennotiz, Urk. 3/2).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit, ob eine gesundheitliche Verschlechterung ausgewiesen ist. Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rentenzusprache am 1. April 2005, wie sie dem Gerichtsurteil vom 13. März 2009 zu Grunde gelegen haben (Urk. 11/80), zu vergleichen mit jenen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2011 gezeigt haben.

3.      
3.1     Das Urteil des hiesigen Gerichts vom 13. März 2009 (Urk. 11/80) stützte sich auf die folgenden ärztlichen Unterlagen:
- Berichte vom 16. März 2004, vom 20. Februar 2006 und vom 16. November 2007 von Dr. med. B.___, Facharzt Neurologie FMH (Urk. 11/15/19-20, Urk. 11/33/4-5, Urk. 11/73/5);
- Stellungnahme vom 29. März 2004 von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie (Urk. 11/15/21);
- Berichte vom 2. April, vom 29. Juni 2004, vom 16. Januar und vom 29. September 2006 sowie vom 16. April 2008 von PD Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, insbesondere Wirbelsäulenchirurgie (Urk. 11/15/10, Urk. 11/15/7, Urk. 11/33/10-11, Urk. 11/45-46, Urk. 11/77/19);
- Berichte vom 11. Juli 2004, vom 1. März, vom 22. November 2006, vom 31. Oktober und vom 5. November 2007 sowie vom 6. Februar und vom 10. April 2008 von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin (Urk. 11/15/8-9 = Urk. 11/33/12-13, Urk. 11/33/1-2, Urk. 11/48/1, Urk. 11/77/20-24);
- Bericht vom 23. November 2004 der Ärzte der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Universitätsspitals F.___ (F.___; Urk. 11/15/12-18);
- Berichte vom 23. Februar und vom 1. Mai 2005, vom 15. März und vom 4. Oktober 2006, vom 25. Oktober 2007 und vom 9. April 2008 des behandelnden Dr. med. G.___ (Urk. 11/15/1-4, Urk. 11/33/14, Urk. 11/48/4, Urk. 11/77/25);
- A.___-Gutachten vom 28. Juli 2006 (Urk. 11/39/1-24 = Urk. 11/69/32-55) und dessen vom Gericht eingeholte Ergänzung vom 17. März 2008 (Urk. 11/77/3-5);
- Stellungnahme vom 9. Oktober 2006 von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 11/48/2-3);
- Bericht vom 19. Februar 2007 von Dr. med. I.___, praktischer Arzt, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 11/60/4);
- Bericht vom 18. Oktober 2007 von Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Dermatologie und Venerologie (Praxis Dr. med. K.___; Urk. 11/69/76);
- Zeugnis vom 8. April 2008 von Dr. med. L.___, Dermatologie FMH (Urk. 11/77/18).
Für die Darstellung dieser medizinischen Akten wird auf die umfassenden Ausführungen im Urteil vom 13. März 2009 verwiesen (Urk. 11/80 E. 3.1-8).
Das Gericht erwog seinerzeit zusammenfassend (vgl. Urk. 11/80 E. 4.1-5), dass das A.___-Gutachten (Urk. 11/39/1-24) die vom Bundesgericht für die Beweistauglichkeit von ärztlichen Berichten gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.3) vollumfänglich erfülle, so dass darauf abzustellen sei. Die A.___-Gutachter nannten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff. 4):
- chronische Polyarthralgien
- DD: flüchtige seronegative, nicht erosive Polyarthritis; Psoriasisarthropathie
- generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom
- chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Status nach Diskushernienoperation in Höhe L4/5 im April 2005 (richtig: 2004)
- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei beginnender Segmentdegeneration auf Höhe C5/6
         Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie leichte kurze depressive Reaktionen (S. 20 Ziff. 4).
         Die A.___-Gutachter hielten aufgrund der objektivierbaren Befunde eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit nicht mehr für zumutbar. Insgesamt seien die Funktionseinschränkungen, insbesondere im Bereich der Hände und Finger, glaubhaft, so dass auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Aus psychiatrischer Sicht resultiere keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 22 und S. 23 oben). In der angestammten Tätigkeit als Büroangestellte und in allen Verweistätigkeiten sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig (S. 23 Ziff. 7.3).
         In Würdigung der Aktenlage und namentlich dieses Gutachtens schloss das Gericht, die Beschwerdeführerin sei in körperlich leichten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig, welche Beurteilung die abweichenden ärztlichen Einschätzungen des RAD-Arztes Dr. I.___ sowie von Dr. G.___ und von Dr. H.___ nicht in Zweifel zu ziehen vermochten (Urk. 11/80 E. 4.5).
Weiter erwog das hiesige Gericht, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 90 % erwerbstätig und zu 10 % im Haushalt tätig. Davon ausgehend wurde mittels der gemischten Methode ein Invaliditätsgrad von gerundet 58 % ermittelt und mit Wirkung ab 1. April 2005 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 11/80 E. 5.1-4).
3.2     Diese mit Urteil vom 13. März 2009 gerichtlich festgestellten Verhältnisse sind der Beurteilung, ob sich zwischenzeitlich eine gesundheitliche Verschlechterung ergeben hat, zu Grunde zu legen.

4.
4.1     Im Revisionsverfahren wurden die folgenden medizinischen Unterlagen zu den Akten genommen bzw. zu den Akten gegeben.
4.2     Am 9. Mai 2009 nannte der behandelnde Psychiater Dr. H.___ neben dem chronischen Schmerzsyndrom eine rezidivierende mittel- bis schwergradig depressive Störung und eine Panikstörung mit Klaustrophobie. Ohne nähere Begründung attestierte er wegen den multiplen körperlichen und psychischen Einschränkungen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 11/113/18).
4.3     Nach einer Exzision am 22. April 2009 (Urk. 11/113/17) nannte der Dermatologe Dr. L.___ am 15. Juli 2009 als Diagnose einen Verdacht auf Erythema nodosum (akut entzündliche Hauterkrankung) am rechten Unterschenkel, eine Psoriasis disseminata und eine periorale Dermatitis (Entzündung der Haut im Gesichtsbereich; vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 350; vgl. auch Krankengeschichte, Urk. 11/113/14). Zur Arbeitsfähigkeit äusserte er sich nicht.
4.4     Dr. E.___ nannte in seinem Bericht vom 16. August 2009 als Diagnosen chronische Polyarthralgien, vornehmlich an beiden Händen, ein Fibromyalgiesyndrom, ein chronisches lumbo- und cervicospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen, Medikamentenunverträglichkeiten (teils Allergien) und eine reaktive Depression. Betreffend die Polyarthralgien führte er aus, dass der Nachweis einer klaren entzündlichen Diagnose nie klar gelungen sei bzw. dass sie allein organisch nicht zu erklären seien (vgl. auch Berichte vom 6. Februar 2008, vom 10. April 2008 sowie vom 15. März 2009, Urk. 11/113/26-29). Neu aufgetreten sei ein Erythema nodosum an beiden Unterschenkeln, weshalb er die Beschwerdeführerin für weitere Abklärungen ans F.___ überwiesen habe (Urk. 11/113/24-25).
4.5     Nach ambulanten und vom 21. bis 26. September 2009 dauernden stationären Abklärungen im F.___, Rheumaklinik, wurde in den Berichten vom 16. und 25. September, vom 1. Oktober und vom 18. November 2009 die von Dr. E.___ genannten Diagnosen zur Hauptsache bestätigt und überdies unter Hinweis auf den Dermatologen Dr. L.___ eine Psoriasis disseminata diagnostiziert. Es wurde eine Behandlung mit Methotrexat begonnen (Urk. 11/112-113/1-12; vgl. dazu auch Verlaufsbericht vom 4. Februar 2010, Urk. 11/144/21). Die Beschwerdeführerin habe anamnestisch über schubweise auftretende, subjektiv sich verschlimmernde Schmerzen geklagt. Bildgebend konnten zwar keine Arthritiden peripherer Gelenke oder entzündliche Veränderungen des Achsenskeletts, aber ausgeprägte degenerative Veränderungen an den Fingern und im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule erhoben werden. Bei bekannter Diagnose einer Psoriasis disseminata wurde daher im Wesentlichen in Übereinstimmung mit Dr. E.___ der Verdacht auf eine Psoriasis-Arthropathie mit fraglichen Polyarthritiden geäussert (Urk. 11/112/2 Ziff. 1.4). Als neu wurde erneut das seit Januar 2009 bioptisch gesicherte (vgl. Urk. 11/113/17) Erythema nodosum an beiden Beinen beschrieben (Urk. 11/113/1).
         Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verwiesen die Rheumatologen des F.___ auf den Hausarzt (Urk. 11/112/3).
4.6     Der Korrespondenz zwischen Dr. D.___ und Dr. G.___ aus der Zeit vom 4. März 2008 bis 23. Oktober 2009 sind weder Diagnosen noch Aussagen zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 11/113/19-21).
4.7     Im Formularbericht zu Handen der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/108) bestätigte Hausarzt Dr. G.___ am 14. Dezember 2009 die bereits von Dr. E.___ am 16. August 2009 (vorstehend E. 4.4) und später vom F.___ (vorstehend E. 4.5) gestellten Diagnosen (Ziff. 1.1). Er erwähnte eine starke Verschlechterung der Psoriasis disseminata im Jahr 2007, die Entwicklung des Erythema nodosum im Januar 2009 sowie zunehmende generalisierte Schmerzen (Ziff. 1.4). Seit dem Rentenbeginn im April 2005 bescheinigte er eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6).
4.8     Am 15. Juni 2010 erstatteten Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädie, Dr. med. N.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. O.___, Fachärztin für Rheumatologie, unter der medizinischen Verantwortung von Dr. med. P.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, alle vom Z.___, ihr Gutachten (Urk. 11/120).
         Die Gutachterinnen und der Gutachter stützten sich auf die Vorakten (S. 3-10), die Anamnese (S. 10-12), eine orthopädische (S. 12 f.) und eine psychiatrische Untersuchung (S. 17-18) sowie eine Aktenbeurteilung durch die Rheumatologin (S. 17). Sie stellten keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten sie die folgenden Diagnosen (S. 18):
- blandes cervicovertebrales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne gravierende zu Grunde liegende Pathologie. Unter anderem Status nach zwei HWS-Distorsionstraumata sowie nach Verkehrsunfall mit seitlichem Aufprall wie auch Status nach lumbaler Diskushernienoperation (vgl. Urk. 11/144/2); im Vordergrund stehende rumpfmuskuläre Dysbalance bei Dekonditionierungssyndrom der Bauchmuskulatur
- Arthralgien der Hand- und Fingergelenke mit blander Weichteilschwellung der Mittel- und Endgelenke, schwerpunktmässig D3 der rechten Hand, ohne assoziierte radiologische Befunde, keine erosiven oder destruktiven Veränderungen
- blande Psoriasis-Arthritis - keine Funktionseinbussen
- rezidivierende längere depressive Reaktion (ICD-10: D43.21)
- Klaustrophobie (ICD-10: F40.2).
         Die Gutachter führten aus, aus orthopädischer Sicht fänden sich im Hinblick auf den Umfang und den Schweregrad der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Ganzkörperschmerzen keine korrelierenden krankhaften Befunde. Das rheumatologische Aktenkonsilium habe keine davon abweichende Bewertung ergeben. Im Rahmen der psychiatrischen Abklärung seien keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Befunde festgestellt worden. Die Befunde und Diagnosen ohne Relevanz für die frühere Tätigkeit als Sachbearbeiterin seien allesamt therapiefähig. Die Gutachter empfahlen eine bewegungsaktive Alltagsgestaltung und eine Medikation mit Antidepressiva (S. 19 und S. 23). Die in den Vorakten beschriebenen Befunde und Diagnosen vermochten die Gutachter im Untersuchungszeitpunkt allesamt nicht mehr zu erheben (S. 19 f.). Sie sprachen zusammenfassend von einer deutlichen Besserung seit der Zusprache der halben Rente im April 2005 (S. 21 Mitte, vgl. auch S. 22 Ziff. 4).
Die Gutachter schlossen in der Folge auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wie auch in vergleichbaren alternativen Tätigkeiten (S. 20). Sie schlugen vor, den Zeitpunkt der gebesserten Arbeitsfähigkeit auf den Begutachtungszeitpunkt zu setzen (S. 22).
4.9     Nachdem die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Z.___-Gutachten mit Vorbescheid vom 22. Juli 2010 wegen der eingetretenen gesundheitlichen Verbesserung (vgl. dazu RAD-Bericht vom 7. Juli 2010, Urk. 11/121/3) vorerst die Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt hatte (Urk. 11/123), nahm der behandelnde Dr. med. Q.___, Oberarzt, vom F.___, Rheumatologie am 12. August 2010 Stellung (Urk. 11/128/1-2 = Urk. 11/144/32). Er bezeichnete das Z.___-Gutachten einerseits als sorgfältig und umfassend. Andererseits stellte er eine Verbesserung des Gesundheitszustandes in Abrede und zog die von den Gutachtern bescheinigte vollständige Arbeitsfähigkeit in Zweifel. Die Gutachter hätten einen unveränderten Gesundheitszustand anders beurteilt. Der Verdacht eines entzündlichen Grundleidens habe sich während der vom 28. Juni bis 3. Juli 2010 dauernden Hospitalisation im F.___ (vgl. dazu Urk. 11/128/3-5) erhärtet, und es sei von den Gutachtern zu wenig gewichtet worden. Zwar sei die Ausprägung des Leidens sehr diskret, doch es könne nicht von einem chronischen Schmerzleiden ohne organisches Substrat ausgegangen werden.
         Den Austrittsberichten des F.___ vom 2. und 6. Juli 2010 betreffend die von Dr. Q.___ erwähnte Hospitalisation ist zu entnehmen, dass der Nachweis einer entzündlichen Gelenkveränderung nicht gelungen sei und sich der wegen der Psoriasis und des Erythema nodosum gestellte Verdacht auf Psoriasisarthropathie wegen der fehlenden Hinweise auf eine Arthritis nicht bestätigt habe. Weiter fehle eine fassbare Grunderkrankung für die von der Beschwerdeführerin geklagten Kopfschmerzen (Urk. 11/128/3-4, Urk. 11/144/23-25).
4.10   Dr. G.___ wiederholte am 13. Oktober 2010 die im F.___ bereits am 6. Juli 2010 gestellten Diagnosen (vgl. Urk. 11/128/1-2). Die Beschwerdeführerin sei im täglichen Leben schwer behindert und könne die täglichen Haushaltarbeiten nicht erledigen. Eine Arbeitstätigkeit sei nicht zumutbar (Urk. 11/133/1-2).
         In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. D.___ am 15. September 2010 im nämlichen Sinn und berichtete überdies von ausstehenden Abklärungen der exazerbierten lumbalen und thorakalen Belastungsschmerzen (Urk. 11/133/6-9; vgl. auch Bericht vom 3. September 2010, Urk. 11/144/34).
         Eine Aktenbeurteilung führte Dr. med. R.___ vom RAD daraufhin zum Schluss, der Gesundheitszustand habe sich nicht wesentlich verändert und ein Revisionsgrund könne daher nicht angenommen werden (Urk. 11/137/3-4). Anders als im Vorbescheid vom 22. Juli 2010 (vgl. vorstehend E. 4.9; Urk. 11/123) stellte die Beschwerdegegnerin demzufolge mit Vorbescheid vom 20. Januar 2011 in Aussicht, die bisherige halbe Rente weiterhin auszurichten; mangels einer gesundheitlichen Verschlechterung verneinte sie jedoch einen höheren Rentenanspruch (Urk. 11/139).
4.11   Im Laufe des anschliessenden Einwandverfahrens berichtete Dr. D.___ am 1. März 2011, die Beschwerdeführerin habe ihn am 25. Februar 2011 wegen Lumbalgien schmerzgeplagt konsultiert. Die Lumbalgien erachtete er als wahrscheinliche Facettenkongestionen im Rahmen des rheumatischen Leidens (Urk. 11/144/1).
4.12   Am 8. April 2011 berichtete der Neurologe Dr. B.___ über seine Abklärungen der geklagten Schmerzen/Taubheit im linken Bein sowie der Kopfschmerzen. Neurologisch erhob er keine Auffälligkeiten. Die Beinbeschwerden erachtete er als vorwiegend rheumatisch bedingt und für die Kopfschmerzen empfahl er eine medikamentöse Migränebehandlung. Wegen der diagnostizierten Hemicrania continua rechts bescheinigte er eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %, welche zu den rheumatologischen Problemen hinzutrete (Urk. 11/146/1-2).
         Aufgrund der Abklärungen der Kopfschmerzen durch das F.___, Klinik für Neurologie, konnte eine entzündliche Ursache nicht sicher ausgeschlossen werden, wobei die Kopfschmerzen diagnostisch als solche unklarer Ätiologie bezeichnet wurden (Urk. 11/146/3-5).
4.13   Dr. R.___ schloss aus dieser Aktenlage am 26. Mai 2011 weiterhin auf einen unveränderten Zustand (Urk. 11/148/2). Dementsprechend wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Mai 2011 das Rentenerhöhungsgesuch ab (Urk. 11/149).
4.14   Am 27. Mai 2011 berichtete Dr. med. S.___, Facharzt Innere Medizin, Magen und Darmkrankheit, über seine Untersuchung. Er erhob eine neu aufgetretene, durch den Hautarzt zu behandelnde Pigmentierungsstörung. Ausser einer Fettleber erhob er keine weiteren Befunde (Urk. 3/24).
4.15   Unaufgefordert reichte die Beschwerdeführerin im Laufe des Gerichtsverfahrens mehrere Arztberichte zu den Akten.
         Dr. med. T.___, Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 13. September 2011 über eine hypertensive Entgleisung bei sonst unauffälligen Befunden (Urk. 14/2).
         Dr. med. U.___, Spezialarzt Innere Medizin FMH, Pneumologie, Allergologie FMH, diagnostizierte am 4. Oktober 2011 ein wohl durch die Behandlung mit Betablockern induziertes Asthma bronchiale. Die medikamentöse Behandlung habe eine deutliche Besserung gebracht (Urk. 16/1).
         Diese Diagnosen finden sich auch in der Diagnoseliste des Berichts des F.___ vom 19. Oktober 2011. Darin ist zudem von einer zwischenzeitlich wieder abgeklungenen Beinschwellung die Rede, wie auch von einem Vitamin-Mangel. Insgesamt bestehe ein multifaktorielles Zustandsbild, wobei sich die Existenz einer entzündlich-rheumatischen Grunderkrankung - wahrscheinlich eine Psoriasis-Arthritis mit atypischen Verlauf - weiter erhärtet habe. Dr. Q.___ empfahl eine Zuweisung zu einer psychosomatischen Sprechstunde (Urk. 16/2).
         Am 10. Mai 2012 berichtete Dr. B.___ neben dem bekannten Zervikalsyndrom von neuen, linksseitigen Armschmerzen bei diskreten klinischen Befunden (Urk. 18/1).
         Dr. D.___ berichtete schliesslich am 13., am 18. April sowie am 4. Juni 2012 seinerseits über die im Wesentlichen bereits bekannten Beschwerden (Urk. 18/2-3).

5.
5.1     Die Beschwerdeführerin leidet an - durch die äusserst umfangreichen medizinischen Akten ausgewiesenen - generalisierten, multifaktoriellen Beschwerden. Dabei ist den im Revisions- und Gerichtsverfahren aufgelegten Arztberichten zu entnehmen, dass die seinerzeit von den A.___-Gutachtern genannten Diagnosen der Polyarthralgien, des generalisierten weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms sowie des Lumbovertebral- und Zervikalsyndrom im Grundsatz weiterhin gestellt werden müssen.
5.2     Hinsichtlich der lumbalen und zervikalen Rückenschmerzen ist den medizinischen Unterlagen keine wesentliche Veränderung zu entnehmen. Dr. D.___ berichtete zwar am 3. September 2010 von einer starken Beschwerdeexazerbation thorakal und lumbal durch vermehrte Tätigkeit im Haushalt wie längeres Bügeln. Eine anhaltende wesentliche Verschlechterung im Vergleich zu den früheren Verhältnissen postulierte Dr. D.___ jedoch nicht, sondern bezeichnete die Beschwerden vielmehr als im Rahmen der degenerativen Diskopathie tieflumbal bzw. im Rahmen der Gesamtmedikation aufgetreten (Urk. 11/144/34), welche Beurteilung er nach weiterer Konsultation aufgrund neuer Schmerzexazerbation am 1. März 2011 bestätigte (Urk. 11/144/1).
         Die Rückenleiden wurden bereits im A.___-Gutachten berücksichtigt (Urk. 11/39/16) und begründeten die Rentenzusprache, so dass sie keinen Revisionsgrund darstellen. Dem Krankheitsbild ist zudem eigen, dass es einen ondulierenden Verlauf mit - vorübergehenden - Schmerzzunahmen zeigt. Dr. Q.___ sprach denn auch vom fluktuierenden Verlauf der Schmerzen (Urk. 11/128/4) und die Beschwerdeführerin selbst gab in der im Bericht des F.___ vom 18. November 2009 festgehaltenen Anamnese an, die Schmerzen seien anhaltend, aber schubweise sich verschlimmernd (Urk. 11/112/2 Ziff. 1.4). Bereits der Rheumatologe des A.___ hatte berichtet, die Beschwerdeführerin habe Dauerschmerzen geschildert, aber mit schubartigen Exazerbationen (Urk. 11/39/15 Mitte), wobei die Beschwerdeführerin selbst über wechselnde Schmerzen von wechselnder Intensität geklagt hatte (Urk. 11/39 S. 9 unten und S. 11 Mitte). Wie auch Dr. D.___ ausführte (vgl. Urk. 11/144/1), sind die Schmerzexazerbationen daher im Rahmen des bereits früher erhobenen Grundleidens zu sehen, so dass nicht von einer wesentlichen Verschlechterung ausgegangen werden kann. Im Übrigen hielten bereits die A.___-Gutachter eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit für nicht mehr zumutbar (vgl. Urk. 11/69/53), so dass eine Verstärkung der Schmerzen nach längerem Bügeln, wie sie im September 2010 aufgetreten ist (vgl. Urk. 11/144/34), durch das bestehende Rückenleiden hinreichend erklärt wird und nicht auf einen Revisionsgrund schliessen lässt. 
         In Bezug auf die Polyarthralgien wurde die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich namentlich im F.___ ausführlich abgeklärt, doch kann der Stellungnahme des behandelnden Dr. Q.___ vom F.___ vom 12. August 2010 keine gesundheitliche Verschlechterung entnommen werden. Dr. Q.___ stellte lediglich, aber immerhin, die zuvor vom Z.___ postulierte Verbesserung in Abrede (Urk. 11/128/1), welcher Beurteilung sich schliesslich die Beschwerdegegnerin mit dem Erlass des neuen Vorbescheids vom 20. Januar 2011 sowie der hier angefochtenen Verfügung anschloss. Dr. Q.___ charakterisierte die geklagten Beschwerden trotz den durchgeführten Abklärungen weiterhin als diffus und schwer interpretierbar sowie als diagnostisch nicht klar fassbar. Er berichtete zwar, dass sich der Verdacht eines entzündlichen Grundleidens zwischenzeitlich erhärtet habe, doch bezeichnete er am 12. August 2010 die Ausprägung des Leidens als sehr diskret (Urk. 11/128/1-5). Bereits der Rheumatologe des A.___ beschrieb Befunde am Rückenskelett wie auch an beiden Händen und erläuterte mit Blick auf die von ihm diagnostizierten Polyarthralgien, dass er seine Befunde dergestalt interpretiere. Er schloss jedoch weder eine entzündlich-rheumatische Affektion noch eine Psoriasis-Arthropathie endgültig aus, welche Zweifel er in seinen Differentialdiagnosen zum Ausdruck brachte (Urk. 11/39/16-17). Die Abklärungen im F.___ brachten in Bezug auf die Diagnose letztlich auch keine abschliessender Klärung, gelang doch der Nachweis einer endzündlichen Gelenkveränderung nicht und die fehlenden Hinweise auf eine Arthritis schlossen die Diagnose einer Psoriasis-Arthropathie aus (Urk. 11/128/4, Urk. 11/144/23-25).
         Allein aus diesen Unsicherheiten bezüglich der genauen Diagnose bzw. der Erhärtung der früheren Verdachtsdiagnose lässt sich jedoch keine wesentliche Verschlechterung hinsichtlich der bereits durch die A.___-Gutachter erhobenen Befunde an Fingern, Händen und am Rückenskelett begründen. Überdies postulierte keiner der befassten Rheumatologen eine Verschlechterung, vielmehr sprach selbst der behandelnde Dr. Q.___ in Würdigung des Z.___-Gutachtens von „gleichen oder ähnlichen Untersuchungsbefunden“ (Urk. 11/128/1). Insoweit ist auch keine abweichende ärztliche Einschätzung aktenkundig.
5.3     In Bezug auf die Psoriasis disseminata erwähnte Dr. G.___ im Bericht vom 14. Dezember 2009 eine im Jahr 2007 eingetretene starke Verschlechterung (Urk. 11/108/2 Ziff. 1.4). Damit übereinstimmend hielt der Dermatologe Dr. L.___ in seiner Krankengeschichte am 12. November 2007 fest, die Beschwerdeführerin sei ihm von Dr. J.___ zugewiesen worden, weil sich die Psoriasis in letzter Zeit ausgedehnt habe (Urk. 11/113/16).
         Dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 13. März 2009 lag der Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2007 (Urk. 11/63) zu Grunde, so dass die gesundheitlichen Verhältnisse bis zu jenem Zeitpunkt zu prüfen waren. In jenem Urteil wurden bis im April 2008 erstattete Arztberichte gewürdigt, namentlich auch der Bericht von Dr. L.___ vom 8. April 2009 (Urk. 11/80 S. 8 f. E. 3.6-8). Die Ausdehnung der Psoriasis war mithin bereits damals aktenkundig.
         Die Psoriasis wurde bereits im A.___-Gutachten erhoben (vgl. Urk. 11/39 S. 21 Mitte), auch wenn sie schliesslich nicht als eigenständige Diagnose, sondern lediglich im Rahmen der Verdachtsdiagnose der Psoriasis-Arthropathie in die Diagnoseliste Eingang fand. Die Ausdehnung des Beschwerdebildes lässt unter diesen Umständen nicht auf eine anhaltende, wesentliche Verschlechterung schliessen, zumal Dr. L.___ bereits im Februar 2008 vom Abheilen der Psoriasis unter Lichttherapie berichtete (Urk. 11/113/15).
         Aus dermatologischer Sicht stellte Dr. L.___ im Bericht vom 15. Juli 2009 jedoch neue Diagnosen, nämlich die periorale Dermatitis und das Erythema nodosum (Urk. 11/113/5), wobei letzteres auch von Dr. E.___ und von den Ärzten des F.___ erwähnt wurde (Urk. 11/113/17, Urk. 11/113/24). Allerdings sind den medizinischen Unterlagen keine Hinweise zu entnehmen, dass diese Hautkrankheiten die Arbeitsfähigkeit weiter beeinträchtigen würden. Dr. E.___ und Dr. L.___ äusserten sich ebenso wenig wie die Ärzte des F.___ zur Arbeitsfähigkeit, welche insoweit auf die Beurteilung durch Dr. G.___ verwiesen (vgl. Urk. 11/112/3).
         Dieser bescheinigte unter Berücksichtigung aller Leiden - wie schon teilweise in seinen im früheren Gerichtsverfahren aufliegenden Arztberichten (vgl. Urk. 11/80 E. 3.2, E. 3.4, E. 4.5) - am 14. Dezember 2009 eine seit 2005 anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 %; eine behinderungsangepasste Tätigkeit erachtete er im Umfang von höchstens 1-1,5 Stunden als zumutbar erachte (Urk. 11/108/2-3 Ziff. 1.6-7). Das Gericht erwog bereits im Urteil vom 13. März 2009, dass auf die Beurteilung des Hausarztes in Anbetracht seines offenkundigen persönlichen Engagements für die Beschwerdeführerin nicht abgestellt werden könne (Urk. 11/80 E. 4.5). Daran ist mit Blick auf den aktuellen Bericht festzuhalten, zumal diesem nicht entnommen werden kann, dass sich die Arbeitsfähigkeit aus dermatologischer Sicht oder aus anderen Gründen verschlechtert haben könnte.
         Nichts anderes kann aufgrund der von Dr. S.___ am 27. Mai 2011 neu erhobenen Pigmentierungsstörung (Urk. 3/24) gesagt werden, ist doch nicht ersichtlich, inwiefern deswegen die Arbeitsfähigkeit weiter beeinträchtigt werden sollte.
5.4     In psychiatrischer Hinsicht berichtete Dr. H.___ am 9. Mai 2009, dass er die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 behandelt habe. Während er in dem im Vorverfahren aufliegenden Bericht vom 9. Oktober 2009 unter anderem eine mittelgradige reaktive Depression sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert hatte (Urk. 11/48/2-8), diagnostizierte er nunmehr eine mittel- bis schwergradige depressive Störung und eine Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 100 % (Urk. 11/18). Aus dem sehr knapp gehaltenen neueren Bericht geht jedoch nicht hervor, inwiefern sich die gesundheitliche Situation verschlechtert haben sollte, so dass die nunmehr gestellte Diagnose nicht nachvollziehbar erscheint und die Beschwerdeführerin aus diesem Attest nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.
5.5     Schliesslich diagnostizierte Dr. B.___ am 8. April 2011 aus neurologischer Sicht neu Beschwerden am linken Bein und eine Hemicrania continua rechts; die Kopfschmerzen wurden auch im F.___, Klinik für Neurologie abgeklärt, wobei die Ätiologie der Schmerzen unklar blieb, respektive aus neurologischer Sicht keine Befunde objektiviert werden konnten (Urk. 11/146-1-5; vgl. auch Urk. 3/23).
         Auch in diesen Beschwerden kann keine wesentliche Verschlechterung erblickt werden, berichtete Dr. B.___ doch bereits am 16. November 2007 von Nackenkopfschmerzen (Urk. 11/73/5) und anamnestisch wurde auch im A.___-Gutachten von vom Nacken in den Kopf ausstrahlenden Schmerzen gesprochen (Urk. 11/39 S. 9 Ziff. 2.3).
         Ebenso litt die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Untersuchung im MRZ an Beinbeschwerden, wie dem Gutachten zu entnehmen ist (Urk. 11/39 S. 9 Ziff. 2.4).
5.6     Zusammenfassend ist demnach eine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung nicht ausgewiesen.
5.7     Unter diesen Umständen kann das Z.___-Gutachten, welches nicht nur auf keine Verschlechterung, sondern gar auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes schloss, zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausser Acht gelassen werden. Auf die beschwerdeweise gegen dieses Gutachten erhobenen Einwände ist daher nicht weiter einzugehen.
5.8     Vorliegend sind allein die Verhältnisse zu beurteilen, wie sie im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids am 30. Mai 2011 vorgelegen haben. Die im Rahmen dieses Gerichtsverfahren aufgelegten Arztberichte aus der Zeit ab September 2011 (vorstehend E. 4.15) sind daher hier nicht massgebend.
         Nach dem Gesagten ist daher die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 900.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).