Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00715
[8C_129/2013]
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IV.2011.00715
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichter Gräub
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 7. Dezember 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, arbeitete seit Oktober 1989 als Köchin für die Y.___ GmbH, als sie sich am 15. Mai 2009 wegen Schulter- und Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/2 Ziff. 6.2 und Urk. 8/11).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/9, Urk. 8/12-13), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/11) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/6) ein und führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zu Hause durch (Urk. 8/17).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/21-28) bejahte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. März 2011 (Urk. 8/33 = Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 75 % einen Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente vom 1. November 2009 bis 31. Dezember 2009. Ab 1. Januar 2010 verneinte sie einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2. Gegen die Verfügung vom 9. März 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 23. Juni 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei ihr weiterhin eine Rente auszurichten und es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2011 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 9. September 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Hilfsköchin von November 2009 bis Dezember 2009 zu maximal 25 % zumutbar gewesen sei und errechnete für diese Zeit einen Invaliditätsgrad von 75 %. Ab dem 1. Januar 2010 sei die Beschwerdeführerin hingegen wieder zu 100 % arbeitsfähig, weshalb ab Januar 2010 kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen, indem sie die Arbeitsfähigkeit einzig gestützt auf den Bericht des behandelnden Arztes beurteilt habe (Urk. 1 S. 3 unten). Auch dem Umstand, dass dieser Arztbericht nicht mehr aktuell gewesen sei, sei keine Bedeutung zugemessen worden (S. 4 oben). Zudem seien die Voraussetzungen, um von einer gesundheitlichen Verbesserung auszugehen, nicht erfüllt, da ihre Arbeitsfähigkeit bereits nach zwei Wochen wieder auf 50 % reduziert worden sei und ab dem 8. April 2010 keine Arbeitsfähigkeit mehr bestanden habe. Die Befristung der Rente auf den 31. Dezember 2009 sei deshalb nicht korrekt gewesen (S. 4 unten). Zudem habe die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen mittels LSE-Tabellen ermittelt, da der von ihr angegebene Lohn nicht mit den Angaben gemäss IK-Auszügen übereinstimme. Die Taggeldleistungen der Krankentaggeldversicherung basierten jedoch auf dem von ihr angegebenen Lohn, weshalb das ermittelte Valideneinkommen nochmals zu prüfen sei (S. 5).
2.3 Strittig ist somit, ob die Beschwerdeführerin über den 31. Dezember 2009 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wobei insbesondere zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verhält und welches Valideneinkommen für die Invaliditätsbemessung massgebend ist.
3.
3.1 Dr. med. dipl.-psych. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 23. März 2009 sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/9/7-19) gestützt auf die Exploration der Beschwerdeführerin am 19. März 2009 sowie gestützt auf die Akten. Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. IV):
-
leicht- bis mittelgradige depressive Episode (F32.01/F32.11 nach ICD-10)
-
Verdacht auf dissoziative Störung im Rahmen einer beginnenden somatoformen Störung (F44.4/F45.4 nach ICD-10)
Er führte aus, bei der Beschwerdeführerin sei eine ausgeprägte Tendenz zur Selbstbeobachtung körperlicher Vorgänge im Sinne einer Aufmerksamkeitsfokussierung feststellbar (S. 7 Mitte). Das vorliegende Beschwerdebild sei durch eine andauernde und quälende Schmerzwahrnehmung gekennzeichnet, die durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könne (S. 9 unten). Der Krankheitsverlauf sei durch eine deutliche Diskrepanz somatisch objektivierbarer Beeinträchtigungen und der durch die Beschwerdeführerin beschriebenen subjektiven Symptomart und Symptomintensität gekennzeichnet (S. 10 oben). Neben der somatoformen Schmerzstörung bestehe zum Untersuchungszeitpunkt ein leicht- bis mittelgradig ausgeprägtes depressives Syndrom, welches sich objektiv in einer gedrückten Stimmungslage, einer deutlich herabgesetzten affektiven Modulationsfähigkeit und einer leichten Antriebsminderung manifestiere (S. 10 Mitte).
Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine den körperlichen Limitationen optimal angepasste Tätigkeit in einem Umfang von 80 % zumutbar. Eine Rückkehr an den angestammten Arbeitsplatz sei mit der Gefahr erneuter Überforderung und anschliessender Dekompensation verbunden (S. 11 Mitte).
3.2 Med. pract. A.___, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, berichtete im Mai 2009 (Urk. 8/9/2-5) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
-
Depression mit dissoziativer Störung, Schlafstörung (F44.5, F32.01, F32.11)
-
Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule (LWS)
-
Spannungskopfschmerzen
-
Senk-/Spreizfüsse mit chronischen Fussschmerzen, beidseitig
-
Adipositas
-
chronische Knieschmerzen, beidseitig
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach Gastritis sowie einen Status nach benignem Vertigo. Er führte aus, der Verlauf sei chronisch und die Prognose ungünstig. Die bisherige Tätigkeit als Hilfsköchin sei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht noch zwei Stunden täglich zumutbar (Ziff. 1.7).
3.3 Med. pract. A.___ berichtete am 24. November 2009 (Urk. 8/12), nannte die bekannten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3.2) und führte aus, die Beschwerdeführerin sei für ihre angestammte Tätigkeit als Hilfsköchin zu 75 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Eine körperlich leichte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch zwei Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 1.7). Es könne ab Januar 2010 mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Rahmen von 20 - 40 % gerechnet werden (Ziff. 1.9).
3.4 Am 6. Januar 2010 berichtete med. pract. A.___ erneut (Urk. 8/13/2-5) und führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Januar 2010 zu 100 % arbeitsfähig für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (Ziff. 1.6) und könne ihre angestammte Tätigkeit acht Stunden pro Tag ausüben.
3.5 Die zuständige Abklärerin führte am 26. Mai 2010 bei der Beschwerdeführerin zu Hause eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch, qualifizierte sie als zu 100 % im Erwerbsbereich tätig und verzichtete demnach auf Ausführungen zum Haushaltsbereich.
3.6 Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 9. November 2010 und am 10. März 2011 (Urk. 8/26, Urk. 3/5) und nannte als Diagnosen eine Angst und Depression gemischt (ICD-10: F41.2) sowie andere chronische Schmerzen bei Spondylarthrose und Diskopathien im LWS-Bereich.
Er führte aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden chronische Schmerzen mit einer deutlichen depressiven Überlagerung und zusätzlich einer freien Angststörung. Seit Sommer 2008 beklage die Beschwerdeführerin zunehmende Müdigkeit und Konzentrationsstörungen sowie Ängste und abnehmbare Leistungsfähigkeit. Gegen Ende des Jahres 2009 habe die Beschwerdeführerin über Stressanfälligkeit, Kopfschmerzen und vermehrt über Beschwerden von Seiten der Wirbelsäulenschädigung geklagt. Zudem habe der Ehemann der Beschwerdeführerin im Dezember 2009 erklärt, er müsse seiner Frau zusehends beziehungsweise ständig bei vielerlei Verrichtungen zuhause behilflich sein. Zusammenfassend könne demnach eine Verschlechterung der Befindlichkeit zum Jahreswechsel 2009/2010 hin zwar bestätigt werden, aus seiner Sicht sei der Verlauf jedoch ohnehin sehr schwankend gewesen. Zudem habe die Komorbidität zwischen Schmerzen und affektiver Symptomatik das Bild verschleiert.
Aus psychiatrischer Sicht resultiere eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 90 %.
3.7 Den Eintragungen auf der Taggeldkarte der Krankenversicherung der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass med. pract. A.___ die Beschwerdeführerin ab dem 14. Januar 2010 zu 50 %, ab dem 8. April 2010 zu 100 %, ab dem 13. Juli 2010 zu 0 % und ab dem 13. Oktober 2010 bis zum 13. Januar 2011 (letzte Eintragung) wiederum zu 100 % arbeitsunfähig schrieb (Urk. 3/6).
4.
4.1 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3 unten) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht nur die Berichte von med. pract. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.2-3.4), sondern stellte in Bezug auf das psychiatrische Krankheitsbild vorwiegend auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 23. März 2009 (vgl. vorstehend E. 3.1 und Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2 Mitte) ab.
Dieses ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, beruht auf den für die strittigen Belange notwendigen Untersuchungen und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung.
So machte Dr. Z.___ darauf aufmerksam, dass bei der Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Tendenz zur Selbstbeobachtung körperlicher Vorgänge im Sinne einer Aufmerksamkeitsfokussierung feststellbar war (Urk. 8/9/13 Mitte), und dass sich keine Hinweise für eine willentliche Herbeiführung oder massive Verdeutlichung psychischer oder körperlicher Störungen im Sinne einer Aggravation oder Simulation zeigten (Urk. 8/9/13 unten). Weiter bezog Dr. Z.___ ausdrücklich Stellung zur deutlichen Diskrepanz somatisch objektivierbarer Beeinträchtigungen und der durch die Beschwerdeführerin beschriebenen subjektiven Symptomart und Symptomintensität und setzte sich differenziert mit der subjektiven Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin auseinander. So zeigte er in nachvollziehbarer Weise auf, dass das vorliegende Beschwerdebild durch eine andauernde und quälende Schmerzwahrnehmung gekennzeichnet ist, die durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann, und dass aus psychiatrischer Sicht das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin mit einer veränderten Selbstwahrnehmung, die mit einer spezifischen kognitiven Verarbeitung der körperlichen Wahrnehmungen einhergeht, erklärt werden kann (Urk. 8/9/15 f.).
Das Gutachten leuchtet demnach in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigte Dr. Z.___ auf, dass neben der somatoformen Schmerzstörung zum Untersuchungszeitpunkt ein leicht- bis mittelgradig ausgeprägtes depressives Syndrom bestand, welches sich objektiv in gedrückter Stimmungslage, deutlich herabgesetzter affektiver Modulationsfähigkeit und leichter Antriebsminderung manifestierte (Urk. 8/9/16 untere Hälfte). Überdies begründete Dr. Z.___ einlässlich und sorgfältig, dass die zum Untersuchungszeitpunkt leicht- bis mittelgradig ausgeprägte depressive Symptomatik als eine leicht mitwirkende, psychisch ausgewiesene Komorbidität zu beurteilen ist, hingegen ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) nicht besteht (Urk. 8/9/17 oben).
Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.6) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist.
4.2 Auf die Berichte von med. pract. A.___ kann dagegen nicht abgestellt werden. Einerseits können seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.2-3.4) und die damit im Widerspruch stehenden Angaben in der Taggeldkarte (vgl. vorstehend E. 3.7) nicht nachvollzogen werden. So stellte er im ersten Bericht eine ungünstige Prognose, schrieb die Beschwerdeführerin jedoch kurz darauf zu 100 % arbeitsfähig und machte zugleich in der Taggeldkarte seinen Berichten widersprechende Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Zum anderen nannte med. pract. A.___ in seinen Berichten lediglich die Diagnosen und begründete seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht weiter. So machte er nie nähere Angaben zu funktionellen Einschränkungen und äusserte sich auch nicht zu möglichen adaptierten Tätigkeiten. Seine Einschätzung vermag somit das ausführliche und eingehend begründete Gutachten von Dr. Z.___ nicht zu entkräften.
4.3 Soweit die Beschwerdeführerin weiter geltend machte, Dr. B.___ gehe auch für die Zeit nach Januar 2010 von einer Arbeitsunfähigkeit aus, weshalb die Befristung der Rente nicht korrekt gewesen sei, vermag dies nicht zu überzeugen.
Die Einschätzung von Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.6), wonach die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu 90 % arbeitsunfähig sei, vermag die Beurteilung von Dr. Z.___ nicht in Frage zu stellen. So finden sich in den Berichten von Dr. B.___ einzig nicht weiter begründete Ausführungen zum subjektiven Empfinden der Beschwerdeführerin und Verweise auf Angaben ihres Ehemannes. Befunde, welche seine Aussagen objektiv nachvollziehbar stützen, gehen aus seinen Berichten nicht hervor. Für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit ist die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin jedoch nicht entscheidend. Massgebend ist die medizinisch begründete und nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit,
wobei es sich hierbei um eine medizinisch-theoretische Beurteilung handelt, weshalb nicht entscheidend ist, ob eine versicherte Person die ihr aufgrund der medizinischen Befunde und Diagnosen an sich mögliche Arbeitsfähigkeit auch tatsächlich verwertet.
Zudem ist angesichts der von Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) gestellten Diagnose einer Angst und Depression gemischt (ICD-10: F41.2) die Einschätzung einer 90%igen Arbeitsunfähigkeit ohnehin nicht verständlich. Denn die Diagnose einer Angst und Depression gemischt ist nur zu verwenden, wenn keine der beiden Störungen ein Ausmass erreicht, das eine entsprechende einzelne Diagnose (etwa eine leichte depressive Episode, ICD-10: F32.0, oder eine
generalisierte Angststörung, ICD-10: F41.1
) rechtfertigen würde. D
abei werden Patienten mit dieser Kombination verhältnismässig milder Symptome in der Primärversorgung häufig gesehen. Noch viel häufiger finden sie sich in der Bevölkerung, ohne je in medizinische oder psychiatrische Behandlung zu gelangen (Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 5. Auflage, Bern 2005, S. 162 f.). Eine solche Diagnose steht folglich der Ausübung einer Erwerbstätigkeit kaum je massgeblich entgegen und stellt insbesondere auch keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere und Ausprägung dar (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_330/2011 vom 8. Juni 2011 E. 3).
Zusammenfassend wurden somit keine objektiven Erkenntnisse vorgebracht, welche die ausführlich begründete Beurteilung im Gutachten von Dr. Z.___ umstossen könnte.
4.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.
Sowohl der psychische als auch der physische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurden in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. Da eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach dem Gesagten nicht ausgewiesen ist, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann.
4.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 23. März 2009 abzustellen und somit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer den körperlichen Limitationen optimal angepassten Tätigkeit (Urk. 8/9/18 lit. c) auszugehen ist.
5.
5.1 In Bezug auf die Invaliditätsbemessung machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe das Valideneinkommen gestützt auf Tabellenlöhne ermittelt, da der von der Beschwerdeführerin angegebene Jahreslohn nicht mit den IK-Auszügen übereinstimme. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen sei daher nochmals zu überprüfen.
5.2 Bei der
Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber bei sonst unveränderten Verhältnissen verdienen würde. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist
(RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweis).
5.3 Die Beschwerdeführerin konnte keine genauen Angaben bezüglich ihres Einkommens machen, dies werde von ihrem Ehemann erledigt und der Lohn sei jeweils vom Buchhalter festgelegt worden.
Da der Beschwerdeführerin gemäss Arbeitgeberbericht ein Jahreslohn von Fr. 60‘000.-- ausbezahlt wurde (Urk. 8/11/3 oben), sie gemäss IK-Auszug jedoch nie mehr als Fr.
40‘107.-- abgerechnet hat (Urk. 8/16)
, stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf den Lohn gemäss Tabelle für die Lohnstruktur-Erhebung (LSE) und errechnete ein Valideneinkommen von rund Fr. 46‘917.-- für das Jahr 2009 (vgl. Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 unten).
Diese Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens erscheint aufgrund der konkreten Situation als gerechtfertigt, wobei anzumerken gilt, dass als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG grundsätzlich (nur) die mutmasslichen Erwerbseinkommen gelten, von denen Beiträge gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben würden (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG und Art. 25 Abs. 1 Satz 1 IVV). Weiter erfolgt die Beurteilung des Valideneinkommens regelmässig gestützt auf die Angaben gemäss IK-Auszug. Die Beschwerdeführerin
kann entsprechend nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn sie ihr Einkommen nicht oder nicht korrekt deklarierte und ihre Angaben nicht mit dem effektiven Verdienst übereinstimmen. Zudem geht es ohnehin nicht an, gegenüber der Sozialversicherung Beiträge zu einzusparen und sie dann im Versicherungsfall wieder geltend zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_31/2011 vom 6. April 2011, E. 4.3.1).
D
as Vorgehen der Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Valideneinkommens ist somit zu Gunsten der Beschwerdeführerin erfolgt und nicht zu beanstanden, jedenfalls nicht aus Sicht der Beschwerdeführerin. Es ist demnach von einem solchen per 2009 in der Höhe von Fr. 46‘917.-- (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 unten), beziehungsweise von einem solchen per 2010 (unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung im Gastgewerbe im Jahr 2010 in der Höhe von 0.7 %) in der Höhe von Fr. 47‘245.40 auszugehen.
5.4 Die weitere Invaliditätsbemessung wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bemängelt und gibt aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen.
Angesichts der Zumutbarkeit einer 80%igen angepassten Tätigkeit als Hilfsköchin erscheint es als sachgerecht und ist ebenfalls nicht zu beanstanden, bei der Ermittlung des Invalideneinkommens mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 unten) analog zum Valideneinkommen auf den Tabellenlohn gemäss LSE abzustellen.
5.5
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Im Lichte der Rechtsprechung erscheint ein Abzug von 10 % als angemessen, um den aus medizinischer Sicht zu beachtenden Limiten Rechnung zu tragen.
5.6 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 47‘245.40 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 34‘016.70 (Fr. 47‘245.40 x 0.8 x 0.9) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 13‘228.70, was einem Invaliditätsgrad von 28 % entspricht.
Die angefochtene Verfügung vom 9. März 2011 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz, Rechtsdienst Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).