IV.2011.00716

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 13. Dezember 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick-Moccetti
Seestrasse 41, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1960 geborene, zuletzt als Bauarbeiter erwerbstätig gewesene (vgl. Urk. 8/54/2) X.___ meldete sich im Juli 2007 unter Hinweis auf Rückenschmerzen erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1). Die Ausgleichskasse Glarus, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen. Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, regionalärztlicher Dienst, vom 25. Januar 2008 (Urk. 8/15) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens mit Verfügung vom 22. April 2008 ab (Urk. 8/21).
1.2     Im September 2009 meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Antrag auf Rente, Urk. 8/25). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, stellte X.___ daraufhin mit Vorbescheid vom 17. November 2009 (Urk. 8/36) das Nichteintreten auf sein neues Leistungsbegehren in Aussicht. Nach Kenntnisnahme des dagegen am 16. Dezember 2009 erhobenen Einwands (Urk. 8/41) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren ein und veranlasste ein polydisziplinäres (internistisches/allgemeinmedizinisches, psychiatrisches und rheumatologisches) Gutachten des Z.___ vom 24. Januar 2011 (Urk. 8/63/1-27). Gestützt darauf und nach erneutem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/67, 8/75) sowie nach einer Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. Y.___ vom 25. Mai 2011 (Feststellungsblatt vom 27. Mai 2011, Urk. 8/80) lehnte die IV-Stelle - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 5 % - den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 27. Mai 2011 wiederum ab (Urk. 8/81 = 2).

2.
2.1     Dagegen liess X.___ am 23. Juni 2011 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm mindestens eine Dreiviertelsrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 60 % zuzusprechen; eventuell seien die notwendigen fehlenden medizinischen Abklärungen vorzunehmen. Dabei liess er unter anderem eine Stellungnahme seines Hausarztes Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 21. Juni 2011 einreichen (Urk. 3/9). In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick-Moccetti nachsuchen (Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7; samt Aktenbeilage [Urk. 8/1-85]). Mit Zuschrift vom 8. November 2012 (Urk. 11) reichte Rechtsanwältin Dr. Frick-Moccetti ihre Kostennote ein (Urk. 12).
2.2     Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
         Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist auch bei psychischen Erkrankungen in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Wo die begutachtende Person im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
         Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.; zum Beweiswert von Expertisen der MEDAS das in BGE 137 V 210 publizierte Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011).
1.5     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

2.       Nachdem die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 22. April 2008 mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens (‚Kein Anspruch auf IV-Leistungen‘, Urk. 8/21) verneint hatte, trat sie auf die neue Anmeldung vom 22. September 2009 (Urk. 8/25) ein und unterzog das Leistungsbegehren einer materiellen Prüfung, verneinte jedoch eine anspruchsbegründende Invalidität (Verfügung vom 27. Mai 2011, Urk. 2). Zu prüfen ist folglich, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse (namentlich der Gesundheitszustand) seit dem 22. April 2008 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2011 in anspruchserheblicher Weise verändert haben, wie dies der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht.

3.
3.1     In der nach der Neuanmeldung veranlassten, auf medizinischen Vorakten - darunter Berichte des behandelnden Hausarztes Dr. A.___ (Bericht vom 24. Januar 2010, Urk. 8/48/6-7 = 3/7) und des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Bericht vom 19. Februar 2010, Urk. 8/51/1-6) - sowie auf eigenen Untersuchungen vom 22. November 2010 beruhenden Z.___-Expertise stellten die verantwortlichen Fachärzte - Dres. med. C.___, internistische/allgemeinmedizinische Fallführung, D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und E.___, Facharzt für Rheumatologie, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Gutachten vom 24. Januar 2011 [Urk. 8/63/19 Ziff. 5.1]):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom links (ICD-10 M54.47)
- DD: mögliche radikuläre Restbeschwerden S1 links bei Status nach Mikrodiskektomie L5/S1 links am 21. September 2007 (ICD-10 Z98.8)
- mässiggradige degenerative Veränderungen der unteren LWS
- Wirbelsäulenfehlhaltung mit flacher LWS- und BWS-Hyperkyphose
- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
         Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Z.___-Gutachter (Urk. 8/63/19 Ziff. 5.2):
- intermittierendes Zervikalsyndrom seit 3 Jahren (ICD-10 M53.0)
- anamnestisch intermittierender Schulter-Oberarmschmerz links, aktuell bei der klinischen Untersuchung nicht provozierbar
- Status nach Sturz auf Kopf, gemäss Aktenlage Verletzung von Schädel und Unterarm links am 18. Juni 2003 sowie Behandlungsabschluss am 11. Juli 2003
- Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)
         In ihrer - im Rahmen einer multidisziplinären Konsensbesprechung erarbeiteten - Gesamtbeurteilung gaben die Z.___-Gutachter an, der 50jährige Beschwerdeführer habe in seiner Heimat während vier Jahren die Grundschule besucht, aber keinen Beruf erlernt. Im Jahr 2001 sei er in die Schweiz eingereist und habe darauf ab 23. März 2001 als Bauarbeiter gearbeitet (in einem Pensum von 100 %). Nach einer Rückenoperation im September 2007 habe er noch einige Wochen zu 50 % und danach nicht mehr gearbeitet.
         In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit (in der angestammten und in anderen Tätigkeiten) erklärten die Z.___-Gutachter (Urk. 8/63/19 f. Ziff. 6.2), dass sich bei der rheumatologischen Untersuchung neben einer BWS-Hyperkyphose ein Flachrücken gezeigt habe. Die Beweglichkeit der LWS sei eingeschränkt. Der Lasègue-Test sei endgradig diskret positiv gewesen und es habe sich eine nicht-dermatomal verteilte diffuse Hypästhesie im Bereich des linken Beines gefunden. Der ASR links sei - wie bereits vor der Diskushernienoperation im Jahr 2007 - nicht auslösbar gewesen. Insgesamt bestehe ein persistierendes lumbospondylogenes Syndrom links mit möglichem radikulärem Restbefund S1 trotz durchgeführter Mikrodiskektomie im September 2007. Ausserdem bestehe eine Wirbelsäulenfehlhaltung beziehungsweise -fehlform mit flacher LWS- und BWS-Hyperkyphose bei Scheuermann-Residuen. Bezüglich der anamnestischen Nackenschmerzen sei die Beweglichkeit nicht relevant eingeschränkt gewesen. Es hätten sich keine Anhaltspunkte für eine zervikoradikuläre Reizung oder relevante Schulterpathologie gefunden. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für die angestammte, schwere Tätigkeit als Bauarbeiter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselnd belastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltung der Wirbelsäule und ohne repetitives Heben von Lasten über 10 kg - und vereinzelt 15 kg - bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit mit einer um 20 % reduzierten Leistungsfähigkeit aufgrund einer muskulären Dekonditionierung bei seit drei Jahren fehlender Arbeitstätigkeit. Bei der psychiatrischen Untersuchung habe eine leichte depressive Symptomatik mit depressiven Verstimmungen, leichten Konzentrationsstörungen, erhöhter Ermüdbarkeit, Antriebsstörung und Schlafstörungen bestanden. Im Rahmen der Depression sei eine Somatisierung mit subjektiv verstärkten lumbalen Rückenschmerzen und Spannungskopfschmerzen festzustellen gewesen. Insgesamt bestehe aus psychiatrischer Sicht eine leichte depressive Episode mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Aus polydisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer für körperlich mittelschwer bis schwer belastende berufliche Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig, wogegen für körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % bestehe. Die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht und die Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht würden sich nicht addieren. Das Pensum könne, mit erhöhtem Pausenbedarf, vollschichtig umgesetzt werden.
         Zum “Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit“ äusserten sich die Z.___-Gutachter dahingehend (Urk. 8/63/20 Ziff. 6.3), dass die volle Arbeitsunfähigkeit für körperlich anhaltend mittelschwer bis schwer belastende berufliche Tätigkeit spätestens ab dem Zeitpunkt der Rückenoperation von September 2007 attestiert werden könne. Die Restarbeitsfähigkeit von 80 % für eine angepasste Tätigkeit könne ab ungefähr sechs Monaten nach der durchgeführten Rückenoperation, somit ab Mai 2008, attestiert werden.
         In der “Stellungnahme zur Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers und zu Inkonsistenzen“ wurde unter Verweis auf das psychiatrische Z.___-Teilgutachten erklärt (Urk. 8/63/20 Ziff. 6.4 i.V.m. 8/63/12 Ziff. 4.1.7), der Beschwerdeführer fühle sich nicht mehr arbeitsfähig; doch leide er weder unter einer schweren chronischen somatischen Erkrankung noch bestehe ein schweres psychisches Leiden. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und erhalte nach seinen Angaben auch keine antidepressive Medikation, was gegen eine schwere psychische Störung spreche. Der Beschwerdeführer habe angegeben, aufgrund starker Schmerzen mehrmals pro Tag Analgetika einzunehmen, doch habe er am Untersuchungstag seine Medikamente zu Hause vergessen und sei ohne Analgetika ausgekommen. Der Beschwerdeführer erhalte Hilfe bei Reinigungsarbeiten und bei der Wäsche; im Übrigen sei er in der Lebensführung selbständig. Er reise alleine mit dem Flugzeug nach Portugal, wo er insbesondere seinen Sohn und seine Tochter besuche. Auch in der Schweiz habe er Kontakte zu einigen Kollegen und Freunden. In Bezug auf psychosoziale Faktoren gaben die Z.___-Gutachter an, der Beschwerdeführer habe eine gescheiterte Ehe hinter sich und habe nach seinem Sturz bei der Arbeit unter Schmerzen gelitten; zudem sei er arbeitsunfähig geblieben. Die Schmerzen hätten sich trotz Behandlung und operativem Eingriff nicht gebessert; der Beschwerdeführer sei enttäuscht. Er lebe finanziell von der Sozialfürsorge; die finanzielle Situation sei angespannt. Vor diesem Hintergrund könnten zusätzlich regressive Tendenzen bezüglich Erwerbstätigkeit entstehen und es könne auch zu einer Symptomausweitung kommen.
         Zu den “früheren ärztlichen Einschätzungen“ wurde unter Verweis auf das psychiatrische Z.___-Teilgutachten erklärt (Urk. 8/63/20 Ziff. 6.5 i.V.m. 8/63/13 Ziff. 4.1.8), der früher behandelnde Psychiater Dr. B.___ habe 2010 eine depressive Symptomatik unklarer Genese mit Verdacht auf eine hirnorganische Grundlage festgehalten und für die bisherige Tätigkeit eine (volle) Arbeitsunfähigkeit als wahrscheinlich betrachtet. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit habe Dr. B.___ keine Stellung genommen. Angepasste Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht zumutbar. Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung an der Klinik F.___ des Universitätsspitals G.___ seien 2009 mittelschwere bis schwere Minderleistungen in fast allen geprüften Funktionsbereichen festgehalten worden. Ohne eine somatische Ursache könne aber die Diagnose einer psychoorganischen Störung (wie sie von den dortigen Neuropsychologen erwogen wurde, vgl. „Beurteilung“ in Urk. 8/44/2 Abs. 2) nicht gestellt werden. Leichte Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, wie sie auch bei der heutigen Untersuchung aufgefallen seien, seien vereinbar mit der depressiven Symptomatik und könnten bereits bei einer leichten depressiven Episode vorkommen. Mittelschwere bis schwere Minderleistungen seien beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht ausgeschlossen und aus somatischer Sicht nicht erklärbar. Die (neuropsychologische) Untersuchung sei ohne klare Indikation durchgeführt worden und wertlos. Es seien offenbar „motivationelle Faktoren“ mit einer Minderleistung gleichgesetzt worden. Der Beschwerdeführer habe eine gescheiterte Ehe hinter sich und lebe in der Schweiz getrennt von seiner Familie. Wegen der finanziellen Abhängigkeit von der Sozialfürsorge müsse er in der Schweiz leben. Er habe als Angelernter in einem körperlich anspruchsvollen Beruf gearbeitet und besitze bezüglich Erwerbstätigkeit eher wenige Ressourcen. Vor diesem Hintergrund könne die depressive Symptomatik verstanden werden; eine schwere depressive Störung bestehe aber nicht. Der Beschwerdeführer verrichte einfache Haushaltarbeiten und reise jeweils auch alleine mit dem Flugzeug, was bei einer mittelgradigen depressiven Episode kaum oder nur mit grösster Mühe möglich wäre. Er stehe nicht mehr in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und erhalte keine antidepressive Medikation; auch dies spreche gegen eine deutliche depressive Störung. Zu den anderweitigen ärztlichen Voreinschätzungen wurde unter Verweis auf die diesbezügliche Stellungnahme im rheumatologischen Z.___-Teilgutachten die dortige Hervorhebung der grundsätzlichen Übereinstimmung mit der Einschätzung gemäss dem Bericht des Spitals H.___ von April 2008 (Urk. 8/48/12-14 = 8/51/10-12) angeführt (Urk. 8/63/20 Ziff. 6.5 i.V.m. 8/63/18 Ziff. 4.2.7). Im erwähnten Bericht sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit von 4. April 2008 bis 30. April 2008 angegeben und dann eine bis auf 100 % steigerbare Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Die Z.___-Gutachter wiesen in Bezug auf die Einschätzung des behandelnden Hausarztes überdies darauf hin, dass Dr. A.___ zur Arbeitsfähigkeit in anderen Tätigkeiten keine Angaben gemacht habe (vgl. Urk. 8/48/4).
3.2     Die RAD-Ärztin Dr. Y.___ erachtete die Z.___-Expertise als zuverlässig, weshalb seit Mai 2008 von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit auszugehen sei (Stellungnahme vom 27. Mai 2011, Urk. 8/80/2).
3.3     Der seit April 2009 behandelnde Dr. A.___, der in seinem Bericht vom 24. Januar 2010 (Urk. 8/48/1-7) als Diagnosen - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine mittelschwere bis schwere Leistungsminderung in fast allen kognitiven Funktionsbereichen und ein lumbospondylogenes Syndrom angegeben hatte, hielt in seiner letzten Stellungnahme vom 21. Juni 2011 fest (Urk. 3/9), dass das im Jahr 2007 operierte Rückenleiden dem Beschwerdeführer nicht mehr erlaube, mittelschwere bis schwere Arbeiten auszuführen, welchem Umstand in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2011 Rechnung getragen worden sei. Völlig unverständlich seien dagegen die Schlussfolgerungen bezüglich der kognitiven Einschränkungen des Beschwerdeführers, bei welchem der Eindruck einer eindrücklichen Minderintelligenz bestehe. Der Beschwerdeführer wirke kindlich, hilflos und verlangsamt. Im Jahr 2004 (richtig: im Juni 2003, vgl. etwa Urk. 1 S. 2 am Ende) sei er sieben Meter in die Tiefe gestürzt. Dieser Unfall, für welchen der Beschwerdeführer eine retrograde Amnesie geschildert habe, sei medizinisch kaum abgeklärt worden; das MRI des Schädels vom 6. August 2009 (Urk. 8/51/13) zeige mögliche posttraumatische Residuen, hingegen würden sich in den Laboruntersuchungen keine Ursachen für die Minderintelligenz finden lassen. Die Befunde der neuropsychologischen Abklärung und die Einschätzung im Rahmen der Arbeitsmarktmassnahme durch die Arbeitslosenversicherung seien jedoch auffällig. Dr. A.___ führte aus, der Z.___-Teilgutachter Dr. D.___ habe darauf hingewiesen, dass es ohne bekannte Ursache nicht möglich sei, eine psychoorganische Störung zu diagnostizieren; umgekehrt sei jedoch nicht nachvollziehbar, wie Dr. D.___ die ausgeprägten kognitiven Defizite im Rahmen einer leichten depressiven Episode habe interpretieren können. Der Beschwerdeführer sei stark eingeschränkt und aus neurologischer Sicht anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig.

4.      
4.1     Nach Lage der Akten ist in der bisherigen Tätigkeit unbestrittenermassen eine volle Arbeitsunfähigkeit anzunehmen (vgl. auch letzte Stellungnahme von Dr. A.___ vom 21. Juni 2011, Urk. 3/9 Abs. 2). Umstritten ist das Leistungsvermögen in einer angepassten Tätigkeit. Diesbezüglich erscheint die Annahme einer 80%igen Arbeitsfähigkeit im Z.___-Gutachten als plausibel. Die betreffende Expertise wurde in Kenntnis der medizinischen (Vor-)Akten und weiteren Unterlagen erstattet, umfasst ausgedehnte Befunderhebungen, welche unter Beizug eines Dolmetschers durchgeführt wurden (vgl. Urk. 8/63/10 Ziff. 4.1.2), und berücksichtigt frühere radiologische Abklärungen (vgl. Urk. 8/63/16).
         Soweit der Beschwerdeführer - in somatischer Hinsicht - auf andauernde Rückenbeschwerden hinweist (Urk. 1 S. 5 am Ende), ist festzuhalten, dass die Z.___-Gutachter den entsprechenden Sachverhalt sorgfältig abklärten und eine eingeschränktere Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab Mai 2008 nicht ausgewiesen ist (vgl. Z.___-Gutachten [Urk. 8/63/20 Ziff. 6.3] und Stellungnahme  von RAD-Ärztin Dr. Y.___ vom 27. Mai 2011 [Urk. 8/80/2]; siehe ferner Bericht des Spitals H.___ vom 4. April 2008 [Urk. 8/48/12-14 = 8/51/10-12]). Was den nach dem Z.___-Gutachten erstatteten Bericht des Hausarztes Dr. A.___ vom 21. Juni 2011 (Urk. 3/9) angeht, ist festzustellen, dass die darin beschriebenen Befunde kaum von den bereits aktenkundigen Feststellungen (vgl. Urk. 8/48 = 3/7) abweichen, welche die Z.___-Gutachter in ihrem Gutachten berücksichtigten (vgl. Urk. 8/63/4-6, 7/63/20 Ziff. 6.5). Soweit Dr. A.___ darin erklärte, im MR des Schädels fänden sich mögliche posttraumatische Residuen beziehungsweise die Ursachen der Minderintelligenz des Beschwerdeführers seien unklar, was störend sei, berücksichtigte Dr. A.___ namentlich nicht, dass der Beschwerdeführer nach seinem Arbeitsunfall vom 18. Juni 2003 (vgl. Unfallmeldung vom 30. Juni 2003, Urk. 8/55/4) weiter arbeitete (vgl. Arbeitgeberbericht vom 17. August 2007 [Urk. 8/11/2]; siehe auch medizinische Stellungnahme von Dr. Y.___ vom 25. Januar 2008, Urk. 8/15). Zudem setzte sich Dr. A.___ nicht genügend mit der Frage der Arbeitsfähigkeit in einer (körperlich und geistig) angepassten Tätigkeit auseinander, weshalb seine Einschätzung die Schlussfolgerungen der Z.___-Gutachter nicht nachhaltig zu erschüttern vermag.
         Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Bericht der Neuropsychologen Dr. phil. J.___ und K.___, Universtätsspital G.___, vom 8. Juli 2009 (vgl. Urk. 8/44 = 8/51/7-9 = 3/6) beruft (vgl. Urk. 1 S. 4), welche in ihrer Beurteilung mittelschwere bis schwere kognitive Beeinträchtigungen festhielten und die Chancen auf eine Anstellung in der freien Wirtschaft aufgrund eingeschränkter kognitiver Leistungsfähigkeit als gering einschätzen (eher möglich sei dem Beschwerdeführer eine Routine-Tätigkeit ohne Zeitdruck in einem geschützten Rahmen; die vom Beschwerdeführer erwogene Tätigkeit als Chauffeur komme aufgrund der aus neuropsychologischer Sicht fehlenden Fahreignung nicht in Frage, vgl. Urk. 8/44/2), haben sich die Z.___-Gutachter auch mit dieser Beurteilung hinreichend auseinandergesetzt. Da die Z.___-Gutachter nachvollziehbar (vgl. etwa “Stellungnahme zur Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers und zu Inkonsistenzen“ (Urk. 8/63/20 Ziff. 6.4 i.V.m. 8/63/12 Ziff. 4.1.7) bloss leichte Konzentrations- und Gedächtnisstörungen erhoben, welche sie im Rahmen einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0) berücksichtigten, und zudem das Beschwerdebild mitbestimmende - nichtinvalidisierende (vgl. E. 1.2 Abs. 2) - psychosoziale Faktoren (bzw. „motivationelle Faktoren“, Urk. 8/63/20 Ziff. 6.5 i.V.m. 8/63/13 Ziff. 4.1.8) feststellten, und nachdem sich ausserdem die Neurologen Dr. J.___ und K.___ ihrerseits nicht genügend mit der Frage der Arbeitsfähigkeit in konkreten angepassten Tätigkeiten auseinandersetzten (vgl. Urk. 8/44/2), vermag auch ihre Einschätzung das Z.___-Gutachten nicht in Frage zu stellen. Nichts anderes ergibt sich sodann aus der vagen Einschätzung des früher behandelnden Psychiaters Dr. B.___, gemäss welchem beim Beschwerdeführer „wahrscheinlich“ eine Arbeitsunfähigkeit (von mindestens 20 %) gegeben sei (vgl. Urk. 8/51/3 Ziff. 1.6).
         Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich auf den Bericht der Arbeitslosenversicherung vom 9. Juni 2010 („Zusatz zum Controlling-Bericht betreffend Vermittelbarkeit“, Urk. 8/73 = 3/4) beruft (vgl. Urk. 1 S. 3 und 8), in welchem unter anderem erklärt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, einfache Zusammenhänge zu erfassen, weshalb er im ersten Arbeitsmarkt kaum vermittelt werden könne, ist zu beachten, dass der für den Leistungsanspruch der Invalidenversicherung geltende - als ausgeglichen unterstellte - Arbeitsmarkt einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich des körperlichen Einsatzes wie auch hinsichtlich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen. Im Bereich der Invalidenversicherung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Unter diesen Gesichtspunkten und da im Bericht der Arbeitslosenversicherung auch festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer als „Mitfahrer im Sammelteam“ und bei einfachen Reinigungsarbeiten keine Schwierigkeiten gehabt habe, kann nicht gesagt werden, es falle für den Beschwerdeführer, auch wenn ihm hausärztlicherseits die Fahreignung abgesprochen wurde (vgl. Urk. 3/3), auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt keine Anstellung mehr in Betracht, sondern es ist vielmehr der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass die Verwertbarkeit des noch vorhandenen Restleistungsvermögens grundsätzlich (im Rahmen einer einfachen und repetitiven Tätigkeit, vgl. Urk. 8/65/1) gewährleistet ist.
4.2     Nach dem Gesagten erfüllt die umfassende Z.___-Expertise die von der Rechtsprechung an medizinische Berichte und Gutachten gestellten Anforderungen und stellt somit eine taugliche Grundlage zur Anspruchsbeurteilung dar. Von ergänzenden medizinischen Abklärungen sind - entgegen dem Eventualantrag des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) - keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d). Demnach ist ab Mai 2008 beziehungsweise ab 1. März 2010 (Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs [vgl. Urk. 2 S. 2 Mitte]) von einer auf das Z.___-Gutachten gestützten Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit auszugehen, was bezogen auf die Situation anlässlich der Abweisungsverfügung vom 22. April 2008 (Urk. 8/21) eine Verschlechterung darstellt (vgl. E. 1.5 hiervor), weshalb auch die erwerbliche Seite zu prüfen ist.

5.       Beim Einkommensvergleich ging die Verwaltung von einem unbestrittenen Validen- und Invalideneinkommen von Fr. 52'594.-- respektive Fr. 50'139.-- aus, was einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 5 % ergibt.
         Selbst wenn - entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 8) - von einem tieferen Invalideneinkommen mit einem - vorliegend nicht gerechtfertigten - behinderungsbedingten Maximalabzug von 25 % auf den LSE-Tabellenlohn auszugehen wäre (zum Ganzen vgl. BGE 126 V 75), führte dies nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad (von wenigstens 40 %).

6.       Zusammenfassend hat sich der Invaliditätsgrad trotz Verschlechterung hinsichtlich Gesundheitszustand beziehungsweise Arbeitsfähigkeit seit der rechtskräftigen leistungsabweisenden Verfügung vom 22. April 2008 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2011 nicht in anspruchserheblicher Weise verändert. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

7.
7.1     Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind (vgl. Urk. 8/74 = 3/10, Urk. 10 und 11), ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) und sind die Gerichtskosten demzufolge einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.2     Da im Übrigen auch die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer in Bewilligung derselben Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick-Moccetti als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (§ 16 Abs. 2 GSVGer) und ist diese ausgangsgemäss aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Entschädigung für die mit Kostennote vom 8. November 2012 (Urk. 12) spezifizierten Bemühungen und Auslagen ist antragsgemäss auf Fr. 1'358.25 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]) festzusetzen.


Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 23. Juni 2011 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihm Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick-Moccetti, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick-Moccetti, Zürich, wird mit Fr. 1'358.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick-Moccetti
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).