Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00718
IV.2011.00718

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Hiller


Urteil vom 15. Februar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Advokaturbüro Leimbacher und Sadeg
Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.      
1.1     Die aus der Türkei stammende, 1967 geborene X.___ ist Mutter zweier 1998 und 2000 geborener Kinder. Nach der Trennung von ihrem Ehemann im Jahr 2004 wurde sie vom Sozialamt unterstützt und verrichtete vom 26. Juli 2006 bis Juli 2007 zu je 2 Wochenstunden Reinigungsarbeiten im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms der Stadt Y.___ (Urk. 10/9, (Urk. 10/1/12-15). Am 28. April 2010 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk. 10/2) und beanspruchte mit Formular vom 30. Juni 2010 Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 10/9).
1.2     In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus ihrem individuellen Konto (IK-Auszug) erstellen (Urk. 10/12), holte die Arztberichte von Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Psychosomatische und psychosoziale Medizin APPM, vom 29. Juli 2010 (Urk. 10/18), des Spitals A.___ vom 29. Juli 2010 (Urk. 10/19) sowie der Psychiatrie B.___ vom 6. September 2010 (Urk. 10/20) ein und führte am 1. Dezember 2010 bei ihr eine Haushaltsabklärung durch (Abklärungsbericht vom 14. Dezember 2010, Urk. 10/22).
1.3     Mit Vorbescheid vom 25. Januar 2011 stellte die IV-Stelle aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 11,80 % die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/26), wogegen X.___ durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher am 4. und 11. Februar 2011 Einwände erhob (Urk. 10/27 und Urk. 10/31), verbunden mit dem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung (Urk. 10/31). Am 15. März 2011 reichte sie durch ihren Rechtsvertreter die Einwandbegründung (Urk. 10/34) ein.
         Mit Verfügung vom 24. Mai 2011 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Rente (Urk. 10/41 = Urk. 2/1), und mit Verfügung vom 9. Juni 2011 wies sie das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand wegen Aussichtslosigkeit ab (Urk. 10/42 = Urk. 2/2).
2.       Mit Eingabe vom 24. Juni 2011 erhob X.___ durch ihren Rechtsvertreter unter Beilage eines Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Y.___ vom 2. Juni 2008 (Urk. 3) dagegen Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 24. Mai 2011 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr ab Oktober 2008, spätestens aber ab Juli 2010 eine halbe Invalidenrente auszurichten. Weiter sei die Verfügung vom 9. Juni 2011 aufzuheben und ihr im Einwandverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren sowie eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin am 8. September 2011 angezeigt wurde (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1        Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2        Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4      Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.5     Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100  % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 Prozent (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis).
1.6         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
1.7      Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
          Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts 9C_631//2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).

2.       Streitig und zu prüfen sind im vorliegenden Verfahren zunächst der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und sodann die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu Recht verneint hat.

3.      
3.1     Im Zusammenhang mit der Prüfung des Rentenanspruches ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 24. Mai 2011 davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Oktober 2007 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Die Abklärungen hätten ergeben, dass sie ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Reinigungshilfe zu einem Pensum von 5 % nachgehen würde. Die restlichen 95 % entfielen in den Aufgabenbereich. Aus der Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 19'313.95 und eines Invalideneinkommens von Fr. 19'756.80 (bezogen auf ein 100 %-Pensum) resultierten eine Erwerbseinbusse und eine Einschränkung von 0 %. Gesamthaft liege der Invaliditätsgrad bei 11,80 % (Erwerbsbereich: 5 % von 0 % = 0 %; Haushaltsbereich: 95 % von 12,40 % = 11,80 %). Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2/1).
3.2      Die Beschwerdeführerin bemängelt die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass sie ohne Beschwerden weiterhin nur in einem 5%igen Pensum im Beschäftigungsprogramm „Reissverschluss“ gearbeitet hätte. Die Familiensituation hätte sie vielmehr gezwungen, spätestens ab Schulalter ihres Sohnes eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und diese ab seinem Übertritt in die Mittelstufe auszudehnen. Sie müsste ohne Behinderung zu mindestens 66 % erwerbstätig sein. Korrekterweise sei ihr Valideneinkommen aufgrund des Tabellenlohnes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln. Hochgerechnet auf Mitte 2010 ergebe dies für ein volles Pensum einen Jahreslohn ohne Behinderung von Fr. 53'291.70. Beim Invalidenlohn sei die Beschwerdegegnerin ebenfalls korrekterweise vom Tabellenlohn ausgegangen. Die von ihr angenommene Arbeitsfähigkeit liege jedoch zu hoch. Gemäss Bericht der B.___ vom 6. September 2010 sei die Beschwerdeführerin allein aus psychischen Gründen weniger als 50 % arbeitsfähig. Es komme die massive Einschränkung durch die somatischen Beschwerden hinzu, weshalb von einer Arbeitsfähigkeit von höchstens 33 % ausgegangen werden könne. Vom Tabellenlohn sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen. Ihre Einschränkung im Haushalt sei wegen der beruflichen Belastung mindestens doppelt so hoch, als von der Beschwerdegegnerin angenommen. Gesamthaft liege der Invaliditätsgrad bei 57,92 % (Erwerbsbereich: 66 % von 75,25 % = 49,67 %; Haushaltsbereich: 33 % von 25 % = 8,25 %). Sie habe deshalb ab Oktober 2008, spätestens ab Juli 2010 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 1 S. 7-10).

4.      
4.1      Die medizinische Situation bei der Beschwerdeführerin stellt sich aufgrund der Akten wie folgt dar:
4.1.1   Aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 29. Juli 2010 (Urk. 10/18) gehen eine Behandlung seit 25. September 2002 (Urk. 10/18/2 Ziff. 1.2) und als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine undifferenzierte Kollagenose, (2) ein subakromiales Impigement der rechten Schulter, (3) ein zervikozephales Syndrom und (4) rezidivierende depressive Episoden bei psychosozialer Belastung (Migration, Scheidung, Erziehungsprobleme, Arbeitslosigkeit) hervor (Urk. 10/18/2 Ziff. 1.1 und Urk. 10/18/6). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte der Arzt (1) eine Mikro- und intermittierend Makrohämaturie unklarer Genese, (2) ein Nikotinabusus, (3) eine Migräne, (4) ein schwerer Vitamin D-Mangel (2/10: 5.5ug/l) und (5) Knick-/Senk-/Spreizfüsse beidseits (Urk. 10/18/2 Ziff. 1.1). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hausfrau, Mutter und frühere Arzthelferin sei die Beschwerdeführerin seit 1. Oktober 2007 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 10/18/3 Ziff. 1.6). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit seien 4 Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 10/18/5).
4.1.2 Im Bericht des A.___ vom 29. Juli 2010 (Urk. 10/19) wurde eine ambulante Behandlung seit 15. Dezember 2008 angegeben und die gleichen Diagnosen gestellt (Urk. 10/19/5 f. Ziff. 1.1 und Ziff. 1.2). Aufgrund der Synovitiden bestehe seit Vorliegen der Beschwerden für repetitive Arbeiten mit den Händen eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei sei von einer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Arzthelferin ausgingen (Urk. 10/19/7 Ziff. 1.6). Bei einer Möglichkeit für wechselnde Arbeitstätigkeit ohne anhaltende repetitive Tätigkeiten, vereinzeltem Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg, sollte ein Arbeitspensum von ca. 70 % zumutbar sein. Zu Aussagen über psychische Einschränkungen konnten die Ärzte keine Stellung nehmen (Urk. 10/19/7 Ziff. 1.7). Eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sollte theoretisch möglich sein; eine solche habe nach mehrjähriger Berufsabwesenheit stufenweise unter regelmässiger medizinischer Kontrolle zu erfolgen (Urk. 10/19/9 Ziff. 1.9).
4.1.3   Im Bericht der B.___ vom 6. September 2010 (Urk. 10/20) wurden eine ambulante Behandlung seit 8. November 2007 bis zum aktuellen Zeitpunkt in Form von supportiven Gesprächstherapien alle sechs bis acht Wochen angegeben und als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F 33.10) seit mindestens November 2007 aufgeführt (Urk. 10/20/2). Aufgrund der depressiven und körperlichen Symptomatik, welche die Beschwerdeführerin aufweise (Im Affekt deutliche niedergeschlagen, deutlich eingeschränkte Modulationsfähigkeit, insgesamt lustlos und antriebslos. Es bestehe eine erhöhte Tagesmüdigkeit und es kämen wiederholt Suizidgedanken vor, wobei sie sich klar von akuter Suizidalität distanziere; Urk. 10/20/3), sei die Belastbarkeit und die Anpassungsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Um ihre Leistungsfähigkeit und somit ihre Arbeitsfähigkeit bestimmen zu können, müsse unter Berücksichtigung der Symptome eine Abklärung bezüglich der Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit stattfinden; psychiatrisch sei momentan von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (Urk. 10/20/3 Ziff. 1.4). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % seit Dezember 2009 (Urk. 10/20/3 Ziff. 1.6).
4.2         Aufgrund dieser im Wesentlichen übereinstimmenden Berichte (Urk. 10/18/5, Urk. 10/19/7, Urk. 10/20/2) ist der medizinische Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten Arbeitstätigkeit zu mindestens 50 % zumutbar ist. Die im Bericht des A.___ vom 29. Juli 2010 umschriebenen Anpassungen an eine zumutbare Tätigkeit (vgl. Urk. 10/19/7) sind ebenfalls überzeugend.
         Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Arbeitsfähigkeit von höchstens 33 %, verbunden mit massiven Einschränkung durch die somatischen Beschwerden (Urk. 1 S. 8), ist hingegen nicht aktenkundig. Aus somatischer Sicht ist sie infolge der ätiologisch unklaren Kollagenosen in manueller Hinsicht nur wenig eingeschränkt (E. 4.1.2), und auch die psychiatrisch behandelnde Ärztin geht, trotz äusserst rudimentärer psychiatrischer Betreuung, (E. 4.1.3) noch von einer erheblichen Restarbeitsfähigkeit aus. Aus den vorliegenden Berichten (Urk. 10/18/37, Urk. 10/18/6) geht zudem hervor, dass die Situation der Beschwerdeführerin nicht unwesentlich durch psychosoziale - und damit versicherungsrechtlich unbeachtliche - Faktoren bestimmt wird, wobei angesichts der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben kann, ob diese in die psychiatrische Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit einflossen.
         Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ab Oktober 2007 eine der Behinderung angepassten Tätigkeit zu 50 % als zumutbar erachtete (Urk. 2/1).

5.      
5.1         Bezüglich der Haushaltabklärung vom 1. Dezember 2010 (Abklärungsbericht vom 14. Dezember 2010, Urk. 10/22) ist der Kritik der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8) vorab in grundsätzlicher Hinsicht entgegenzuhalten, dass die Abklärung von der dafür zuständigen Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin vorgenommen wurde, wobei keine Hinweise ersichtlich sind, welche an der Kompetenz dieser Person zweifeln liessen. Der Bericht genügt insbesondere den hievor (vgl. E. 1.7) dargelegten Erfordernissen bezüglich Plausibilität, Begründetheit und Detailliertheit in allen Punkten. Zu beachten ist ferner, dass der Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich in der Regel geringer ist als derjenige im Erwerbsbereich, da im Haushalt hauptsächlich leichtere bis mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten sind und es den invaliden Hausfrauen im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zumutbar ist, ihre Arbeit einzuteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).
5.2     Die Beschwerdeführerin beanstandet den Abklärungsbericht vom 14. Dezember 2010 (Urk. 10/22) auch lediglich pauschal und macht keine konkreten Angaben dazu, inwiefern sie in der Führung des Haushalts massiv eingeschränkt sei beziehungsweise diese Einschränkung wegen ihrer beruflichen Belastung mindestens doppelt so hoch sei, als von der Beschwerdegegnerin angenommen (vgl. Urk. 1 S. 8 f.). Ihr Hinweis auf eine Wechselwirkung zwischen der Erwerbstätigkeit und ihrer Tätigkeit im Haushalt ist dabei unbehelflich.
         Das Schweizerische Bundesgericht hat sich in BGE 134 V 9 zur Beachtlichkeit von Wechselwirkungen zwischen Erwerbs- und Aufgabenbereich geäussert. Danach ist bei der Prüfung der Frage, ob in den beiden Tätigkeitsbereichen vorhandene Belastungen einander wechselseitig beeinflussen können, namentlich deren unterschiedlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Die versicherte Person ist im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht gehalten, im Umfang ihrer noch vorhandenen Leistungsfähigkeit eine dem Leiden angepasste erwerbliche Tätigkeit auszuüben (vgl. Art. 28 Abs. 2ter IVG [eingefügt auf 1. Januar 2004] in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99 mit Hinweisen), d.h. es ist ihr zumutbar, eine Beschäftigung zu wählen, bei der sich die gesundheitliche Beschränkung minimal auswirkt. Die erwerbliche Tätigkeit muss jedoch, entsprechend ihren jeweiligen Anforderungen, grundsätzlich allein ausgeführt werden. Bezogen auf die häuslichen Verrichtungen ist eine Wahl des Tätigkeitsgebietes demgegenüber nur beschränkt möglich, da die mit der Haushaltführung einhergehenden Aufgaben als solche anfallen und erledigt werden müssen. Es besteht in diesem Bereich dafür eine grössere Freiheit in der zeitlichen Gestaltung der Arbeit, womit allenfalls vorhandene Einschränkungen abgefedert werden können. Damit die sich durch die schlechte Vereinbarkeit der beiden Tätigkeitsbereiche ergebende negative gesundheitliche Auswirkung berücksichtigt werden kann, muss sie folglich offenkundig und unvermeidbar sein (beispielsweise körperlich anstrengende Berufs- und Haushaltsarbeit oder psychisch belastende berufliche und familiäre Situation [kranker Partner, behindertes Kind etc.]). Von einer vermeidbaren Wechselwirkung ist demgegenüber auszugehen, wenn sie durch die - auf Grund der gesamten Umstände zumutbare - Wahl einer anderen Erwerbstätigkeit ausgeschlossen werden kann.
         Wechselwirkungen sind zudem nur dann zusätzlich zu berücksichtigen, wenn aus den Akten erhellt, dass die Arzt- und (Haushalts-)Abklärungsberichte nicht bereits in Kenntnis der im jeweils anderen Aufgabenbereich vorhandenen Belastungssituation erstellt worden sind, und konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass eine wechselseitige Verminderung der Leistungsfähigkeit im Sinne des hievor Dargelegten vorliegt, die in den vorhandenen Berichten nicht hinreichend gewürdigt worden ist. Im hier massgeblichen Kontext beachtliche gesundheitliche Auswirkungen vom Erwerbs- in den Haushaltsbereich können nur angenommen werden, wenn die verbleibende Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Tätigkeitsgebiet voll ausgenützt wird, d.h. der - für den Gesundheitsfall geltende - Erwerbsanteil die Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich übersteigt oder mit dieser identisch ist, was hier nicht der Fall ist.
         Weiter ist entsprechend der medizinischen Beurteilung nicht ersichtlich, weshalb die Ausschöpfung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin zu einer zusätzlichen Einschränkung im eigenen Haushalt und bei den Betreuungspflichten führen sollte. Die Hausarbeit ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie selbständig und in flexibler Einteilung durchgeführt werden kann, wobei die Beschwerdeführerin in ihren Betreuungspflichten nicht wesentlich oder dauernd eingeschränkt ist. Eine über die im Haushaltsbericht festgestellte (11,8 % betragende) hinausgehende Einschränkung bei voller Ausschöpfung der 50%igen Arbeitsfähigkeit ist hier auch nicht wahrscheinlich und wurde durch Berichte in keiner Weise dargelegt.

6.      
6.1      Die Beschwerdeführerin vertritt in ihrer Beschwerde weiter den Standpunkt, ohne Behinderung würde sie heute einer mindestens 66%igen Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Beschwerdegegnerin gehe jedoch in ihrer Verfügung davon aus, dass sie auch ohne gesundheitliche Beschwerden nur in einem 5%igen Pensum erwerbstätig gewesen wäre und lasse unbeachtet, dass sie seit dem 17. Altersjahr bis zur Geburt des ersten Kindes immer erwerbstätig gewesen sei. Tatsache sei weiter, dass sie von ihrem geschiedenen Ehemann nur völlig unzureichende Unterhaltsleistungen zugesprochen erhalte (total Fr. 1'550.-- zuzüglich Kinderzulagen), welche bevorschusst werden müssten, womit ihr Unterhalt und derjenige ihrer Kinder vollständig von der öffentlichen Hand bestritten würden. Auf Dauer hätte diese die Leistungen eingestellt, wenn sie nicht ihre Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen hätte (Urk. 1 S. 6-9).
6.2      Im Bereich des Sozialversicherungsrechts stellen die Gerichte in der Regel praxisgemäss auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 E. 1a, 115 V 143 E. 8c mit Hinweis).
          In der Haushaltsabklärung vom 1. Dezember 2010 (Urk. 10/22/2 Ziff. 2.5) gab die Beschwerdeführerin an, bei guter Gesundheit hätte sie die Tätigkeit beim Beschäftigungsprogramm „R“ zu einem kleinen Pensum von ca. 5 % weitergeführt. Mehr hätte sie lieber nicht arbeiten wollen, da die Kinderbetreuung sehr aufwändig und anstrengend sei. Ihre Tochter sei hyperaktiv und deswegen in psychotherapeutischer Behandlung. Diese benötige viel Aufmerksamkeit, die Beschwerdeführerin wolle auch nicht, dass sich ihre Kinder alleine zu Hause aufhalten. Sie erachte deshalb eine höhere Teilzeiterwerbstätigkeit als unrealistisch.
         Damit erscheint die in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung der Beschwerdeführerin, sie würde heute einer mindestens 66%igen Erwerbstätigkeit nachgehen (Urk. 1 S. 9), als bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst (vgl. BGE 121 V 47 E. 2a).
Aus dem IK-Auszug (Urk. 10/12) ergibt sich weiter, dass sie bis zum Jahr 2006 in der Schweiz noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, was nicht allein mit den Erziehungs- und Betreuungsaufgaben im Zusammenhang mit ihren zwei Kindern oder ihrer Krankheit zu erklären ist. Den übrigen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im September 1996 in die Schweiz einreiste und hier im Kanton C.___ als Asylbewerberin gemeldet war, bevor sie am 30. September 1999 ein vorläufiges Aufenthaltsrecht (Urk. 10/10, Urk. 10/7) und später die Niederlassungsbewilligung erhielt (Urk. 10/17). Ihren eigenen Angaben zu Händen der Beschwerdegegnerin bzw. der behandelnden Psychiaterin zufolge arbeitete sie nach dem Schulbesuch in der Türkei als Verkäuferin, Herbalistin, als Mitarbeiterin in der Filmproduktion und Arztgehilfin und reiste 1995 für die Stelle eines Au-Pairs in einer in Zürich ansässigen Familie in die Schweiz, wo sie bis 1997 als Au-Pair und später als Haushalthilfe tätig war (Urk. 10/1/11, Urk. 10/9/6, Urk. 10/20/1, Urk. 1 S. 4), worüber sich jedoch keine abgerechneten Lohnsummen im IK finden lassen (Urk. 10/12). Zu Dauer und Pensumsumfang dieser erwerblichen Tätigkeiten bestehen keine näheren Angaben. Es gibt angesichts dieser Erwerbsbiographie und ihren unmissverständlich geäusserten Angaben anlässlich der Abklärungen vor Ort kein Indiz, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen in erheblichem Umfang bzw. im Umfang des beschwerdeweise geltend gemachten Pensums von mindestens 66 % erwerbstätig wäre. Insbesondere findet sich in den Akten für die Behauptung, bis zur Geburt ihres ersten Kindes (17. Mai 1998) immer erwerbstätig gewesen zu seinen, keinen Anhalt. Es liegt vielmehr die Vermutung nahe, dass die Beschwerdeführerin auch bei voller Gesundheit ein kleines Pensum im Umfang von 5 % geleistet hätte, wie sie selber bei der Haushaltsabklärung vom 1. Dezember 2010 (Urk. 10/22/2 Ziff. 2.5) erklärt hat. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass ihre seit 2004 bestehende Ehe- und Einkommenssituation (vgl. Urk. 10/22/2 Ziff. 2.5) offenbar nicht zu entsprechenden Bemühungen zumindest im Umfang der ärztlich zumutbar erklärten Arbeitsfähigkeit von 50 % (seit Oktober 2007) zu führen vermochte, was ebenfalls gegen die Annahme einer höheren Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle spricht.
          Die Abklärungsperson kam damit in ihrem Bericht vom 14. Dezember 2010 in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit im bisherigen Umfang von 5 % ausüben und sich im restlichen Umfang von 95 % im Aufgabenbereich des Haushalts und der Kinderbetreuung betätigen würde (Urk. 10/22/2), worauf sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 24. Mai 2011 (Urk. 2/1) zu Recht stützte.

7.      
7.1      Da Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen sind, was die Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet (vgl. Urk. 1 S. 8), genügt für die Ermittlung ihres Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 313 E. 3a, 107 V 22, 104 V 136 E. 2a und b). Selbst bei Vornahme des maximal zulässigen Abzuges vom Tabellenlohn von 25 % resultiert daraus bei einem Arbeitspensum von 5 % ohne Behinderung und einer möglichen Leistungsfähigkeit von 50 % mit Behinderung keine rentenbegründende Einschränkung im Erwerbsbereich.
7.2     Im Haushaltsbereich ist gestützt auf den Abklärungsbericht vom 14. Dezember 2010 (Urk. 10/22/6) von einer Einschränkung von 12,42 % auszugehen (vgl. E. 5). Bei einem Anteil dieses Bereichs von 95 % resultiert eine gewichtete Teilinvalidität von 11,80 % (= 12,42 x 0,95). Demnach hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

8.       Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren.
         Die Beschwerdegegnerin wies das Gesuch mit Verfügung vom 9. Juni 2011 (Urk. 2/2) infolge Aussichtslosigkeit ab.
8.1     Vor Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 bejahte das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: erste und zweite Sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts) mit dem Grundsatzurteil vom 29. Dezember 1988 (BGE 114 V 228) gestützt auf Art. 4 der damaligen Bundesverfassung (aBV) einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Anhörungsverfahren der Invalidenversicherung nach Erlass des Vorbescheids im Sinne von Art. 73bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in der damals geltenden Fassung in engen sachlichen und zeitlichen Grenzen. Dabei sei es allerdings mit den erforderlichen sachlichen Voraussetzungen streng zu nehmen (nebst der Bedürftigkeit die fehlende Aussichtslosigkeit beziehungsweise prozessuale Unzulässigkeit des Leistungsbegehrens beziehungsweise der verlangten Handlungen; erhebliche Tragweite der Sache für die gesuchstellende Partei; Schwierigkeit der aufgeworfenen Fragen; fehlende Rechtskenntnisse des Versicherten; vgl. BGE 112 Ia 17 E. 3c). Ein strenger Massstab werde insbesondere an die Notwendigkeit der Verbeiständung zu legen sein. Wo eine an den Untersuchungsgrundsatz gebundene Behörde wie die Sozialversicherungsorgane im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren über das Leistungsgesuch eines Versicherten zu befinden hat, dürfte die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes regelmässig nicht erforderlich sein. Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung entfalle insbesondere dann, wenn die geltend gemachten Leistungsansprüche durch das normale Abklärungsverfahren ausgewiesen würden beziehungsweise die Verwaltung dem Leistungsgesuch entspreche. Sodann dränge sich eine anwaltliche Verbeiständung nur für Ausnahmefälle auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen werde, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen liessen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht falle (BGE 114 V 228 E. 5b). Diese Rechtsprechung wurde nach dem Wechsel vom Vorbescheid- zum Einspracheverfahren ab 1. Januar 2003 beibehalten (siehe auch Art. 29 Abs. 3 der neuen Bundesverfassung [BV] und Art. 37 Abs. 4 ATSG); sie ist seit der Rückkehr zum Vorbescheidverfahren am 1. Juli 2006 weiterhin ausschlaggebend (BGE 132 V 200 E. 4.1, 117 V 408 E. 5a, 114 V 228 E. 5b, AHI 2000 S. 163 E. 2a).
8.2     Die ablehnende Verfügung bezüglich unentgeltliche Verbeiständung begründet die Beschwerdegegnerin damit, dass die Gewinnaussichten des gestellten Rechtsbegehrens kaum als ernsthaft bezeichnet werden könnten. Nachdem im vorliegenden Verwaltungsverfahren einzig die Statusfrage bestritten werde und die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben ihre Reinigungstätigkeit (ca. 5 %) bei guter Gesundheit nicht aufgegeben und wegen der Kinderbetreuung auch lieber nicht mehr gearbeitet hätte, sowie aufgrund des Beweiswertes von „Aussagen der ersten Stunde“ sei das Begehren als aussichtslos abzuweisen (Urk. 2/2).
8.3     In der Beschwerde vom 24. Juni 2011 lässt die Beschwerdeführerin demgegenüber geltend machen, die Beschwerdegegnerin sei bei ihrer Verfügung betreffend die Rente von offensichtlich falschen Annahmen ausgegangen. Es stelle sich hier nicht nur die Statusfrage, sondern auch das Valideneinkommen sei falsch ermittelt und die Wechselwirkung zwischen Erwerbstätigkeit und Haushaltarbeit sei ignoriert worden. Ihr Standpunkt sei aus diesen Gründen keineswegs aussichtslos (Urk. 1 S. 10).
8.4      Dem kann nicht gefolgt werden. Eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren ist nur in Ausnahmefällen angezeigt und ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Zu Recht wies die Beschwerdegegnerin auf die im Vorbescheidsverfahren umstrittenen Statusfrage und das Valideneinkommen hin, welche weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht schwierige Fragen sind, die eine Vertretung erforderten; entscheidwesentlich war vorliegend lediglich die Würdigung des Haushaltabklärungsberichtes vom 14. Dezember 2010 (Urk. 10/22). Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren ist angesichts dieser Fragen und der Rechtslage zu verneinen. Weiter wäre eine Vertretung durch das die Beschwerdeführerin unterstützende Sozialamt der Stadt Y.___ auch in Betracht zu ziehen.
          Unter diesen Umständen und insbesondere bei der eindeutigen Rechtslage betreffend die Statusfrage hatte die Beschwerdeführerin damit - wenn überhaupt - nur verschwindend kleine Chancen auf ein Obsiegen im Verwaltungsverfahren, weshalb ihre Einwände durch ihren Rechtsvertreter (Urk. 10/31, Urk. 10/34) als aussichtslos bezeichnet werden müssen. Die Verfügung vom 9. Juni 2011 (Urk. 2/2) betreffend die Abweisung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist demnach zu schützen und die diesbezügliche Beschwerde (Urk. 1 S. 10) ebenfalls abzuweisen.

9.       Zu prüfen ist schliesslich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 11).
9.1     Nach Art. 61 lit. f ATSG muss im kantonalen Beschwerdeverfahren das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein, wobei der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es rechtfertigen. Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
         Mit der Umschreibung in Art. 61 lit. f ATSG, wonach die Verhältnisse es "rechtfertigen" müssen, hat der Gesetzgeber weniger strenge Voraussetzungen aufgestellt, als sie für die unentgeltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren gelten (Kieser, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz 104 zu Art. 61). Ein Verfahren gilt als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können und eine Anhebung eines Verfahrens geradezu rechtsmissbräuchlich wäre (BGE 98 V 119).
9.2     Im vorliegenden Verfahren waren im Wesentlichen die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sowie die Haushaltabklärung strittig, was nicht rechtsmissbräuchlich erscheint, auch im Hinblick auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Juli 2011 betreffend unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. Für das vorliegende Verfahren sind damit die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erfüllt, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist (Urk. 8/1-2), der medizinische Sachverhalt und die sich stellenden Rechtsfragen nicht einfach sind, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten ist.
         Nach Einsicht in die Honorarnote vom 10. Februar 2012 (Urk. 13) ist Rechtsanwalt Jürg Leimbacher für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit Fr. 1'419.65 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


10.        Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorliegende Verfahren einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
         

          Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Vertretung verpflichten (§ 16 Abs. 4 GSVGer).


Das Gericht beschliesst:
            In Bewilligung des Gesuches vom 24. Juni 2011 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, wird mit Fr. 1'419.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
           sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).