IV.2011.00720

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 7. September 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Unter Hinweis,
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 14. Juni 2011 mangels Glaubhaftmachung eines verschlechterten Gesundheitszustandes nicht auf das erneute Leistungsbegehren von X.___ eingetreten ist (Urk. 2), wogegen er am 25. Juni 2011 Beschwerde erhoben hat mit dem sinngemässen Antrag, es sei auf das Gesuch einzutreten und ihm eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1),
dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2011 (Urk. 6 unter Auflage der Akten [Urk. 7/1-221]) um Abweisung der Beschwerde ersuchte, wobei sie neben der Bestätigung, dass nach wie vor keine glaubhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliege, zusätzlich anführte, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe der Beschwerdeführer weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, was den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ausschliessen würde,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. August 2011 (Urk. 8) aufgefordert wurde, zur Beschwerdeantwort sowie zu den Erwägungen des Gerichts in Bezug auf seine Aufenthaltssituation Stellung zu nehmen und eine Kaution für allfällige Gerichtskosten zu leisten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. August 2011 (Urk. 10) die "unentgeltliche Rechtsführung" und Erlass der Kaution beantragte und sich im Übrigen nur rudimentär zu seiner gesundheitlichen Situation, nicht aber zu seinem Aufenthaltsstatus äusserte,

in Erwägung
dass gemäss Art. 1b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 1a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) nur Personen mit Wohnsitz in der Schweiz versichert sind,
dass sich aus den Akten mit Bezug auf Wohnsitz und Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz Folgendes ergibt: Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau reisten - nach mehrjährigem Aufenthalt in Y.___ - am 22. Januar 2011 wieder in die Schweiz ein und stellten hier am 11. März 2011 ein Gesuch um Erteilung der Aufenthaltbewilligung. Mit Verfügung vom 20. April 2011 des Migrationsamtes des Kantons Zürich (Urk. 7/206) wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau aus dem Schengen-Raum weggewiesen und eine Frist zur Ausreise bis am 5. Mai 2011 angesetzt, wobei einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen wurde,
dass die Ausweisung bisher noch nicht vollzogen wurde und der Beschwerdeführer und seine Ehefrau immer noch in der Schweiz weilen (Urk. 7/208 und Urk. 7/210),
dass sich der Beschwerdeführer somit unrechtmässig und nur noch auf Zusehen hin in der Schweiz aufhält,
dass er im heutigen Zeitpunkt jedenfalls keinen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 des Zivilgesetzbuches (ZGB) in der Schweiz hat und damit die versicherungsmässigen Voraussetzungen für Invalidenleistungen zum vornherein nicht erfüllt sind,
dass die Beschwerde bereits aus diesem Grund abzuweisen ist und somit offen bleiben kann, inwiefern sich der Gesundheitszustand seit der vom hiesigen Gericht bestätigten Rentenaufhebung per Ende 2005 verändert hat (Urteil vom 22. Oktober 2007, Prozess-Nr. IV.2006.00538),
dass das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht betreffend Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung gemäss dem per 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig ist,
dass einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Gesuch hin die Bezahlung der Verfahrenskosten erlassen wird (§16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
dass die Beschwerde aus den vorgenannten Gründen (mangelnder Wohnsitz in der Schweiz) aussichtslos ist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist,
dass dem Beschwerdeführer somit die Gerichtkosten von Fr. 400.-- aufzuerlegen sind,

beschliesst das Gericht:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen,
und erkennt
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Migrationsamt, Berninastrass 45, Postfach, 8090 Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).