Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00721
[9C_905/2012]
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IV.2011.00721
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 1. Oktober 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1974, meldete sich am 4. Oktober 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 28. Februar 2002 mangels Einkommenseinbusse einen Rentenanspruch (Urk. 12/41).
Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2. September 2002 im Verfahren Nr. IV.2002.00162 (Urk. 12/55) und vom Bundesgericht mit Urteil vom 25. August 2003 (Urk. 12/64 = Urk. 12/65) bestätigt.
1.2 Am 17. Juni 2004 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invaliden-versicherung an (Urk. 12/66). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 18. Mai 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 27 % einen Rentenanspruch (Urk. 12/91). Dies wurde vom hiesigen Gericht mit rechtskräftigem Urteil vom 12. Januar 2007 im Verfahren Nr. IV.2005.01238 bestätigt (Urk. 12/130).
1.3 Am 13. April 2008 (vgl. Urk. 12/149 S. 1 unten) zog sich der Versicherte bei einem Sturz mit dem Fahrrad Verletzungen zu; vom 13. April bis 7. Mai 2008 war er hospitalisiert (vgl. Urk. 12/137 S. 1). Am 18. November 2008 erfolgte eine weitere Anmeldung (Urk. 12/137, Urk. 12/139).
Mit Vorbescheid vom 2. Februar 2009 stellte die IV-Stelle ein Nichteintreten in Aussicht (Urk. 12/146), worauf der Versicherte am 9. März 2009 eine neue Anmeldung einreichte (Urk. 12/150).
Die IV-Stelle holte Arztberichte (Urk. 12/152-154, Urk. 12/156) und ein Gut-achten, das am 3. Oktober 2010 erstattet wurde (Urk. 12/167), ein und stellte mit Vorbescheid vom 22. März 2011 in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 12/172). Dagegen erhob der Versicherte am 28. April 2011 Einwände (Urk. 12/178).
Mit Verfügung vom 24. Mai 2011 verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 7 % einen Rentenanspruch (Urk. 12/180 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 24. Mai 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 27. Juni 2011 Beschwerde und beantragte, sie sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sie die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1 unten).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2011 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 2. September 2011 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1 unten) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.2 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, gemäss dem eingeholten Gutachten seien dem Beschwerdeführer mindestens seit Oktober 2008 - näher bezeichnete - behinderungsangepasste Tätigkeiten zu 80 % zumutbar, und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 7 % (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, seit dem Unfall vom 18. April 2008 leide er an verschiedenen - einzeln genannten - Beschwerden (S. 2). Der behandelnde Psychiater attestiere eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, der Hausarzt eine solche von 50 % für jegliche Tätigkeit (S. 3 oben). Es sei ein Mangel, dass keine otorhinolaryngologische Untersuchung erfolgt sei (S. 3 Mitte). Er sei seit 12 Jahren nicht mehr arbeitstätig, psychisch und somatisch krank und voll dekonditioniert, deshalb sei ihm nicht zuzumuten, auf dem Arbeitsmarkt eine Stelle zu suchen (S. 3 unten).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad. Die Bedingung, dass sich der Sachverhalt seit der Abweisung des letzten Leistungsgesuchs verändert hat (vorstehend E. 1.2), ist unstrittigerweise erfüllt.
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, erstattete am 16. Juli 2008 einen Bericht (Urk. 12/149/1-2). Er führte aus, dass er den Beschwerdeführer seit dem 8. Juli 2008 behandle (S. 1 Mitte) und nannte folgende Diagnosen (S. 1 unten):
-
Schädelfraktur impressiva crani reg. parietalis bei Status nach Craniotomie am 13. April 2008
-
commotio cerebri - contusio cerebri
-
Rippenfraktur IV rechts
-
Kniekontusion mit Rissquetschwunde (RQW) links
Als Befunde erwähnte er einzelne dem Beschwerdeführer nicht mögliche Gangarten und reizlose Narben am Schädel, Knie und linken Unterarm. Der Patient wirke sehr depressiv und habe Angst für seine Zukunft (S. 2 oben).
3.2 Dr. med. Z.___, FMH Handchirurgie, FMH Orthopädische Chirurgie, erstattete am 22. September 2008 einen Bericht (Urk. 12/152/6-7). Er erwähnte anamnestisch einen Sturz am 16. Februar 1999 mit Distorsion des linken Handgelenks mit anschliessender Behandlung durch ihn bis März 2003 (S. 1 Ziff. 1 und 2). Am 13. April 2008 sei der Versicherte mit dem Fahrrad gestürzt und habe sich neben einer Patellafraktur links eine Schädelimpressionsfraktur temporal rechts zugezogen (S. 1 f. Ziff. 4). Die Arbeitsfähigkeit betrage medizinisch-theoretisch 50 % (S. 2 Ziff. 6). Für leichte handwerkliche Tätigkeiten bestehe ein Arbeitsfähigkeit von maximal 50 %, wobei seit April 2008 aufgrund des neuen Unfalls wahrscheinlich wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorliege (S. 2 Ziff. 7).
Am 20. März 2009 führte Dr. Z.___ aus, der Patient sei nicht mehr bei ihm in Behandlung, und verwies auf seinen eben genannten Bericht (Urk. 12/152/1-4 Ziff. 1.11).
3.3 Am 29. Oktober 2008 erfolgt am Stadtspital A.___ eine ambulante rheuma-tologische Untersuchung, worüber am 30. Oktober 2008 berichtet wurde (Urk. 12/153/4-5). Dabei wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte):
-
chronisches Schmerzsyndrom linker Arm
-
nach Unfallereignis, wiederholten Operationen
-
Differentialdiagnose (DD) neuropathische Komponente, zervikoradi-kuläres Reizsyndrom C8 links
-
Ulcus Unterarm links
-
offenbar über langen Zeitraum, postoperativ
-
Status nach Velosturz und Schädelhirntrauma vor Jahren
-
aktenanamnestisch rezidivierende depressive Episoden.
Es wurde angemerkt, eine klinische Beurteilung mit einem detaillierten Neuro-status sei bei eingeschränkter Compliance nicht sicher möglich (S. 2 oben).
Im Bericht vom 30. März 2009 (Urk. 12/154) wiesen die Ärzte des Stadtspitals A.___ daraufhin, dass sie anlässlich der einmaligen Untersuchung vom 29. Oktober 2008 zur Arbeitsfähigkeit keine Stellung genommen hätten.
3.4 Eine cranio-cerebrale Kernspintomografie ergab am 23. Dezember 2008 Metallartefakte und eine Dekonfiguration der Schädelkalotte rechtsseitig, was als der posttherapeutischen Situation entsprechend normal beurteilt wurde (Urk. 12/147/2 = Urk. 12/153/3).
3.5 Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin, erstattete am 2. April 2009 einen Bericht (Urk. 12/153/1-2). Er gab an, dass er den Beschwerdeführer seit dem 8. Juli 2008 behandle (lit. D.1) und nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
-
chronisches Schmerzsyndrom Arm links bei Status nach Unfallereignis und wiederholten Operationen
-
Ulcus Unterarm links
-
Status nach Velosturz mit Schädeltrauma lateral dexter
-
rezidivierende depressive Episode
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adipositas (lit. A).
Dr. B.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit dem 8. Juli 2008 (lit. B) und führte aus, Kopfschmerzen, Schwindel und Konzentrationsstörungen stünden im Vordergrund (lit. D.4).
3.6 Am 19. August 2009 erstattete Dr. med. C.___, Psychiatrie / Psychotherapie, einen Bericht (Urk. 12/156). Er führte aus, er habe den Beschwerdeführer vom 7. Januar 2004 bis 19. Mai 2005 und nun wieder seit dem 29. Juni (letztmals am 17. August) 2009 behandelt (lit. 1.2), und nannte folgende Diagnosen (lit. 1.1):
-
postkontusionelles Syndrom nach einem Verkehrsunfall am 13. April 2008 mit schwerem Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2)
-
mittelgradige rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1)
-
Zustand nach einem Arbeitsunfall am 16. Februar 1999 mit Verletzung des linken Arms
Dr. C.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit als Betriebsangestellter von 100 % seit dem 13. April 2008 und bis auf weiteres (Ziff. 1.6). Der Versicherte sei wegen Stimmungsschwankungen, starker Konzentrationsschwierigkeiten, Schwindelgefühlen, Kopfschmerzen und Schlafstörungen sowie enorm rascher Ermüdbarkeit in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Ziff. 1.7)
3.7 Am 3. Oktober 2010 erstatteten Dr. med. D.___, Facharzt für Allge-meinmedizin FMH, Dr. med. E.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, stellvertretende Chefärztin, und Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Chefarzt, Zentrum G.___ (G.___), ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/167/1-65).
Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 21 ff.), die von ihnen am 1. Juli erhobenen allgemein-medizinischen (S. 26 ff.) und am 7. Juli 2010 erhobenen rheumatologischen (S. 29 ff.) Befunde sowie ein am 15. Juli 2010 erstattetes neurologisches (S. 43 ff.) und ein am 8. Juli 2010 erstattetes psychiatrisches (S. 48 ff.) Konsilium.
Anamnestisch wurde als Angabe des Beschwerdeführers ausgeführt, beim letzten Unfall sei er mit einem Motorrad verunglückt; er sei mit zirka 60 km/h gefahren, als das Hinterrad plötzlich blockiert habe und er kopfüber gestürzt sei und den Helm verloren und sich einen Schädelbruch zugezogen habe (S. 24 Ziff. 3.4). Als aktuell im Vordergrund stehende Beschwerden habe der Beschwerdeführer seine persistierenden, rechtsbetonten holocraniellen klopfenden Kopfschmerzen angegeben, daneben kognitive Beeinträchtigungen (Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, kognitive Verlangsamung, Schwindel) sowie beidseitige Knieschmerzen (S. 25).
Zusammenfassend stellten die Gutachterin und die Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 54 Ziff. 6.1):
-
chronisches unspezifisches Schmerzsyndrom der linken oberen Extremität mit / bei:
-
Status nach Kontusion / Distorsion des linken Handgelenkes am 16. Februar 1999
-
Status nach Arthroskopie des linken Handgelenkes mit Synovektomie dorsal und Shaving TFCC am 11. Juni 1999
-
Status nach Durchtrennung und Segmentresektion des N. interosseus dorsales links am 2. Juni 2000
-
Status nach operativer Revision (…) am 12. Dezember 2001
-
Status nach Narbenexzision und Wundverschluss am linken Unterarm am 28. Juni 2002
-
Status nach Doppellappenplastik mit multiplen Z-Plastiken am linken Unterarm am 15. November 2004
-
mässigem Extensionsdefizit des linken Ellbogens von maximal 20° ohne weiteres anatomisch-pathologisches Korrelat
-
leichtgradigem senso-motorischen Defektsyndrom des linken Unterarms und der linken Hand (…)
Sodann nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 54 f. Ziff. 6.2):
-
Status nach Motorradunfall am 13. April 2008 in Bosnien mit / bei:
-
Impressions-Schädelfraktur parietal rechts mit Contusio cerebri, Fraktur der 4. Rippe rechts und Kontusion sowie Rissquetschwunde des linken Kniegelenks
-
Status nach Craniotomie und Fragmentexstirpation am 13. April 2008
-
chronisches cervikocephales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit / bei:
-
initialen degenerativen Veränderungen
-
aktuell Funktionsstörung des linken Ileosakralgelenks (ISG)
-
Generalisierungstendenz
-
femoropatellares Schmerzsyndrom links mehr als rechts
-
Dysthymia (ICD-10: F34.1)
-
akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1)
Die internistische Untersuchung habe das Bild eines Versicherten in unauffälligem Allgemeinzustand ergeben; aus internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 59 oben).
Bei der rheumatologischen Begutachtung imponierten eine erhebliche Selbst-limitation und ein sehr demonstratives Schmerzverhalten mit zahlreichen Inkonsistenzen (S. 59 Mitte). Aus rheumatologischer Sicht bestehe aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit der linken oberen Extremität beziehungsweise des linken Handgelenks für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsgärtner keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. In einer angepassten, leichten Tätigkeit bestehe hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 59 unten).
Bei der neurologischen Untersuchung imponiere ein erheblicher, kosmetisch leicht entstellender Kalottendefekt, der für ein am 13. April 2008 erlittenes wahrscheinlich schweres Schädelhirntrauma spreche (S. 60 oben). Die vorgetragene Kopfschmerzproblematik sei aufgrund der deutlichen Diskrepanz zwischen anamnestisch angegebener aktueller Schmerzstärke und dem unbeeinträchtigten klinischen Eindruck angesichts des klinischen Befundes in Ausprägung und Krankheitswert zumindest zweifelhaft; eine behindernde Störung könne nicht mit Sicherheit attestiert werden. Für die beklagte Schwindelsymptomatik habe sich kein Korrelat für eine behindernde Läsion des Gleichgewichtsorgans gefunden. Die klinischen Befunde deuteten auf eine zumindest anteilige bewusstseinsnahe Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden hin. Objektiv seien in qualitativer Hinsicht Arbeiten mit schwerer Belastung der linken Hand und des linken Armes nicht mehr möglich, und in quantitativer Hinsicht bestehe eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen dem entsprechend erhöhten Zeitbedarf (S. 60).
Bei der psychiatrischen Exploration sei unter der aktuellen antidepressiven Therapie keine klinisch relevante depressive Symptomatik festzustellen (S. 60 unten). Die regelmässigen Besuche des Beschwerdeführers in seinem Heimatland, wobei er eine bis 18 Stunden dauernde Busfahrt oder entsprechend lange Autofahrten auf sich nehme, sprächen gegen eine durch psychische Erkrankung verursachte Antriebs- und Initiativestörung. Aus psychiatrischer Sicht könnten eine Dysthymie und eine Akzentuierung impulsiver Persönlichkeitsanteile diagnostiziert werden, die allerdings ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien (S. 61 oben).
Zusammenfassend sei der Versicherte aus rheumatologischer und neurologischer Sicht für die bisherige Tätigkeit als Gartenbauer sowie für die linke obere Extremität belastende und die bimanuelle Geschicklichkeit beanspruchende körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig. Aus neurologischer Sicht könne eine quantitative Einschränkung von 20 % bei ganztägiger angepasster Tätigkeit begründet werden. Aus internistischer und psychiatrischer Sicht bestehe sowohl für die bisherige als auch für eine angepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 61 Ziff. 7.4).
Ab Februar 2000 habe für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % bestanden. Das aktuell ermittelte Belastungsprofil für eine angepasste Tätigkeit gelte seit der gutachterlichen Untersuchung vom 29. Oktober 2008 im Stadtspital A.___. Für eine wechselbelastende, angepasste, leichte mittel- bis grobmanuelle leichte Tätigkeit, bei welcher der linke Arm primär in zudienender Funktion eingesetzt werde, bestehe bezogen auf ein Vollschichtpensum ganztags eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, wobei die quantitative Limitierung aus neurologischer Sicht durch erhöhten Zeitbedarf resultiere (S. 61 f. Ziff. 7.5)
3.8 Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, berichtete dem Rechtsver-treter des Beschwerdeführers am 28. Juni 2011 über seine am 22. Juni 2011 erfolgte Untersuchung (Urk. 8).
Er führte aus, offenbar sei im G.___-Gutachten, das ihm allerdings nicht vorliege, der Unfall von 2008 nicht berücksichtigt worden (S. 2).
In seiner Beurteilung führte er unter anderem aus, es bestünden Folgen mit posttraumatischer Cephalea, neuropsychologischer und psychiatrischer Symptomatik. Aus heutiger Sicht bestehe keine Arbeitsfähigkeit weder angestammt noch angepasst. Ferner erachtete Dr. H.___ eine neuropsychologische Abklärung als indiziert. Schliesslich rezeptierte er eine Salbe und zwei Medikamente (S. 3).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer wandte gegen die von der Beschwerdegegnerin vorge-nommene Beurteilung zur Hauptsache ein, er leide seit dem Unfall von 2008 an verschiedenen, seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Beschwerden, und von behandelnder Seite sei ihm eine vollständige oder erhebliche Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.
4.2 Der behandelnde Dr. Y.___ nannte Anfang Juli 2008, rund 2 ½ Monate nach dem Unfall, ausschliesslich unfallbezogene Diagnosen, jedoch keinerlei die Arbeitsfähigkeit nennenswert einschränkenden Befunde (vorstehend E. 3.1).
In der Beurteilung der Ärzte des Stadtspitals A.___ sodann wurden Ende Oktober 2008 hauptsächlich ältere Diagnosen genannt sowie ein „Status nach Velosturz und Schädelhirntrauma vor Jahren“; die Arbeitsfähigkeit wurde nicht beurteilt (vorstehend E. 3.3). Dass der wenige Monate zurückliegende Unfall fälschlicherweise als „vor Jahren“ erfolgt angegeben wurde, weist deutlich darauf hin, dass die untersuchenden Ärzte zu diesem Zeitpunkt - in Kenntnis des erfolgten Schädelhirntraumas - offensichtlich keine daraus resultierenden Beschwerden (mehr) feststellen konnten.
Die Bildgebung des Schädels ergab im Dezember 2008 normale Befunde (vorstehend E. 3.4).
Auch Dr. B.___ diagnostizierte im April 2009 lediglich unter anderem einen „Status nach Velosturz mit Schädeltrauma“. Die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % bezog sich sodann auf die angestammte Tätigkeit; zur Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit machte er keine Angaben (vorstehend E. 3.5).
Auch Dr. C.___ attestierte eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit bezogen auf die bisherige Tätigkeit. Bezogen auf angepasste Tätigkeiten nannte er nicht quantifizierte Einschränkungen „wegen Stimmungsschwankungen, starker Konzentrationsschwierigkeiten, Schwindelgefühlen, Kopfschmerzen und Schlafstörungen sowie enorm rascher Ermüdbarkeit“ (vorstehend E. 3.6).
4.3 Aus den genannten Berichten wird deutlich, dass von ärztlicher Seite entgegen dem subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers keine auf den Unfall von 2008 bezogenen funktionsrelevanten Diagnosen oder nennenswerten Beeinträchtigungen festgehalten wurden. Ebenso wenig finden sich begründete und quantifizierte Einschätzungen einer auch für leidensgepasste Tätigkeiten anzunehmenden Arbeitsunfähigkeit.
4.4 Das gestützt auf im Juli 2010 erfolgte Untersuchungen im Oktober 2010 erstattete Gutachten (vorstehend E. 3.7) enthält demgegenüber ausführlich begründete Angaben zu den anspruchsrelevanten Fragen. Insbesondere die Darlegungen aus neurologischer Sicht vermögen zu überzeugen, so dass mit den Gutachtern davon auszugehen ist, dass den vom Beschwerdeführer primär geklagten Kopfschmerzen und kognitiven Beeinträchtigungen kaum ein organisches Korrelat entspricht und ihnen damit keine Erheblichkeit zukommt. Laut Gutachten besteht wegen der Armproblematik eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Gartenbauer, aber eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten, leichten Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht und eine solche von 80 % aus neurologischer Sicht.
Nachdem das Gutachten alle weiteren praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.3) erfüllt, ist darauf abzustellen.
4.5 Die von Dr. H.___ im Juni 2011 abgegebene Stellungnahme (vorstehend E. 3.8) vermag die Schlussfolgerungen des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Der zentrale Mangel der von ihm vorgenommenen Beurteilung besteht darin, dass sie in Unkenntnis des Gutachtens erfolgt ist (aber dennoch auf Mutmassungen über dessen Inhalt beruht). Für die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit sodann fehlt jegliche Begründung. Schliesslich ist auch der Hinweis auf eine allfällige neuropsychologische Abklärung nicht ergebnisrelevant: Fehlt es nämlich - wie hier - an einem psychiatrischen oder neurologischen Krankheitssubstrat, so vermag die Neuropsychologie alleine keine für die Rechtsanwendung wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln (vgl. Urteil 9F_9/2007 vom 15. Sep-tember 2008 E. 4.2.4.4).
4.6 Somit ist - gestützt auf das G.___-Gutachten - der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass eine wechselbelastende, angepasste, leichte mittel- bis grobmanuelle leichte Tätigkeit, bei welcher der linke Arm primär in zudienender Funktion eingesetzt wird, als Vollschichtpensum ganztags zumutbar ist, wobei die Arbeitsfähigkeit durch erhöhten Zeitbedarf auf 80 % reduziert ist.
Die vom Beschwerdeführer zusätzlich geltend gemachte langjährige Abstinenz vom Arbeitsmarkt (Urk. 1 S. 3 unten) kann als psychosozialer Umstand bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden.
4.7 Die Beschwerdegegnerin hat die Invaliditätsbemessung gestützt auf die genannte medizinische Umschreibung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen und einen Invaliditätsgrad von 7 % ermittelt.
Die Invaliditätsbemessung ist vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt worden und gibt auch aufgrund der Akten (vgl. Urk. 12/169) zu keinen Beanstandungen Anlass. Dementsprechend erübrigen sich dazu Weiterungen.
Dies führt zum Schluss, dass die beschwerdeweise erhobenen Einwände nicht stichhaltig sind, so dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
5. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1
bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts (GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).