IV.2011.00730
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 29. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963, reiste im Jahre 2001 aus Bosnien und Herzegowina in die Schweiz ein (Urk. 6/2), wo sie vom 1. Juli 2002 bis 30. November 2007 für die Y.___ SA sowie zuletzt von Januar bis Ende April 2008 bei der Z.___ AG bzw. A.___ GmbH als Unterhaltsreinigerin tätig war (Urk. 6/2/5, Urk. 6/5/1-2, Urk. 6/12, Urk. 6/13/83, Urk. 6/13/68, Urk. 6/13/70). Die Versicherte stürzte am 20. Februar 2008 aus einer Höhe von 40-50 cm von einer Leiter und verletzte sich dabei die linke Schulter an der Küchenablage („Schadenmeldung UVG“ vom 19. Mai 2008, Urk. 7/13/88). Der zuständige Unfallversicherer, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), trat auf den Schaden ein und gewährte bis zur Leistungseinstellung per 9. Februar 2009 Heilbehandlung und Taggeld (Urk. 6/13, Urk. 6/13/28, Leistungseinstellungsverfügung vom 19. Februar 2009, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2009, Urk. 6/13/3, und rechtskräftigem Urteil des hiesigen Gerichts UV.2009.00283 vom 18. Dezember 2009). Am 8. Mai 2009 meldete sich X.___ mit Hinweis auf die beim Unfall vom 20. Februar 2008 erlittene Halswirbelsäulenverletzung und Schwindelanfälle bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, zog die Akten der SUVA (Urk. 6/13) bei und veranlasste bei den Dres. med. B.___, FMH Neurologie, C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und D.___, FMH Innere Medizin und FMH Rheumatologie, das tridisziplinäre (neurologische, psychiatrische und rheumatologische) Gutachten vom 15. Februar 2011 (Urk. 6/26). Am 11. März 2011 erging der Vorbescheid, mit welchem die IV-Stelle X.___ die Abweisung ihres Leistungsbegehrens angekündigte (Urk. 6/30/2). Dagegen erhob X.___ am 12. Mai 2011 durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel Einwände (Urk. 6/34). Nach deren Prüfung verfügte die IV-Stelle am 31. Mai 2011 wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 30. Juni 2011 durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2011 sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel zu ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2011 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-43), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 25. August 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Hinsichtlich der sogenannten sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation macht die Beschwerdeführerin geltend, sie wäre im Gesundheitsfall voll erwerbstätig (Urk. 1 S. 5). In der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2011 erwog die Beschwerdegegnerin, da die Beschwerdeführerin bei der Arbeitslosenkasse eine Vermittelbarkeit von 100 % angegeben habe, könne von einer vollen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden (Urk. 2 S. 3). Damit qualifiziert auch die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als zu 100 % erwerbstätig, was nach Lage der Akten nicht zu beanstanden ist. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen und/oder deren erwerblichen Auswirkungen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
1.2 Hierzu bringt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Teilgutachten des Dr. B.___ im Wesentlichen vor, aus neurologischer Sicht werde für eine behinderungsangepasste Tätigkeit nur für den Fall von einer 100%ige Arbeitsfähigkeit ausgegangen, dass diese Arbeit höchstens leicht bis mittelschwer sei und vor allem, dass sie ohne Schultergürtelbelastung oder Kopfzwangshaltung erfolgen könne (Urk. 1 S. 6). Es gebe für die Beschwerdeführerin jedoch keine leichte Tätigkeit, welche es ihr ermöglichen würde, Arbeiten ohne Belastung des Schultergürtels auszuüben (Urk. 1 S. 7). Die psychischen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien im mindestens gleichen Umfang gegeben wie die körperlichen Einschränkungen. Die unüberwindbare Schmerzproblematik sei zum Teil somatisch bedingt, erfülle aber auch die "Försterkriterien" der psychischen Unüberwindbarkeit. Auch diesbezüglich sei von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 60 % auszugehen (Urk. 1 S. 7).
1.3 Die Beschwerdegegnerin verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie insbesondere auf die Schlussfolgerungen im tridisziplinären Gutachten der Dres. B.___, C.___ und D.___ vom 15. Februar 2011 (Urk. 6/26, insbes. S. 22 f. dieses Gutachtens) und weist weiter darauf hin, dass bei gutachterlich festgestellter hoher Selbstlimitierung und Leidensfixierung bei der Beschwerdeführerin zuzüglich zur diffusen Schmerzproblematik in psychiatrischer Hinsicht lediglich eine leichtgradige depressive Episode diagnostiziert worden sei (Urk. 5).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).
2.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.
3.1 In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das tridisziplinäre Gutachten der Dres. B.___, C.___ und D.___ vom 15. Februar 2011 (Urk. 6/26) ab (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 6/28/6-7). Die bis zur Untersuchung der Beschwerdeführerin durch die Gutachter am 14. Januar 2011 (Urk. 6/25) aufgelegten Akten werden in deren Expertise vom 15. Februar 2011 aufgelistet bzw. zusammengefasst (Urk. 6/26/3-4), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.
3.2
3.2.1 Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie die eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 6/26/5 ff.) stellte der Gutachter Dr. B.___ die folgenden neurologischen Diagnosen: Intermittierende radikuläre Reiz- und möglicherweise auch Ausfallssymptomatik C7 links bei foraminaler Diskushernie auf der Höhe Halswirbelkörper (HWK) 6/7 links sowie zusätzlicher leichter Spondylose auf der Höhe HWK 5/6, Ganzkörperschmerzen, organisch nicht zuordenbar. Als nicht neurologische Diagnose bezeichnete er eine mögliche Psoriasis mit ausgedehnten Effloreszenzen und Hyperkeratosen (Urk. 6/26/8).
In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte Dr. C.___ aufgrund der Untersuchungsbefunde, der Angaben der Beschwerdeführerin und der Aktenlage (1) eine leichte depressive Episode gemäss ICD-10: F32.0 und (2) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10: F45.4 (Urk. 6/26/12).
Schliesslich stellte Dr. D.___ folgende rheumatologischen Diagnosen (Urk. 6/26/19): (1) Myotendinotisches Schmerzbild und zervikospondylogenes Schmerzbild (ICD-10: M53.1, M54.9) bei degenerativer Veränderungen betont HWK 5/6 und 6/7 mit foraminaler Diskushernie HWK 6/7 links (mögliche radikuläre Reiz- und Ausfallsymptomatik C7 links, im EMG vom 18. Dezember 2008 nicht nachweisbar, Symptome vorhanden seit Sturz auf die linke Körperhälfte am 20. Februar 2008), (2) Chronischer Ganzkörperschmerz mit Verdacht auf nicht organisch begründbare Schmerzursache (12/18 Fibromyalgie-Tenderpoints, funktionelle und vegetative Symptomatik), (3) Tendinose der Supraspinatussehne links MR-tomographisch und klinisch, klinisch Verdacht auf Tendinopathie rechts, (4) generelle muskuläre Dysbalance und Haltungsschwäche.
Als internistische Diagnosen werden erwähnt: (1) Adipositas per magna, (2) Verdacht auf arterielle Hypertonie, (3) Orthostatischer Schwindel sowie (4) Erythematöse, trockene und lichenifizierte Hautareale, Differentialdiagnose (DD): Psoriasis (keine Gelenkbeteiligung).
3.2.2 Der Konsensbeurteilung der Gutachter ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin kontinuierlich in ungewöhnlicher Art und Weise über ihre Beschwerden klage. Die klinisch-neurologische Untersuchung sei kompromittiert durch eine auffällige Verdeutlichungstendenz. Bei aktuell faktisch sämtliche Körperbereiche betreffende Beschwerden und Schmerzen und fehlender sicherer radikulärer Ausfallsymptomatik, die Wurzel C7 links betreffend, sei eine operative Dekompression nicht empfehlenswert. Es bestehe eine 60%ige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit für schultergürtelbelastende Tätigkeiten wie auch für Tätigkeiten mit Kopfzwangshaltung und mit mehr als leichter bis mässiger Belastung. Für Tätigkeiten mit nur leichter bis mässiger Belastung bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin auf Grund einer leichten depressiven Verstimmung und der Schmerzverarbeitungsstörung in ihrer angestammten und auch den körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt. Im Haushalt bestehe aus rein psychiatrischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 6/26/22).
Aus rheumatologischer und internistischer Sicht könne keine organische und pathologische Ursache für das gesamte demonstrierte Schmerzbild gefunden werden. Es bestünden eine Verdeutlichungstendenz sowie gewisse Diskreptanzen bei aktiver und passiver sowie unbeobachteter Tätigkeit (kontrollierte Rumpfflexation im Vergleich zu An-/Abkleiden, Handfunktion beim Suchen von Gegenständen in der Handtasche gegenüber passiver Untersuchung, sakkadierte Gegenbewegung bei passiver Untersuchung im gesamten Achsenskelett und peripherer Gelenke). Die Strukturen seien nicht geschädigt, so dass formal rein somatisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine bis mittelschwere Tätigkeit attestiert werden könne. Somit sei mehr das Schmerzerleben der Beschwerdeführerin und nicht die körperliche Schädigung einschränkend für die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/26/22).
Übereinstimmend gelangten die Gutachter zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer leichten Tätigkeit aus gesamtmedizinischer Sicht keine Behinderung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorliegt. Aus rheumatologischer Sicht sei bei nachgewiesener Diskushernie auf der Höhe C6/7 und möglicher Irritation der Nervenwurzel auf dieser Seite eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit für schultergürtelbelastende Tätigkeiten wie auch für Tätigkeiten mit Kopfzwangshaltung - wie die Arbeit als Reinigerin - zu 60 % gegeben, dies betreffe Tätigkeiten mit mehr als leichter bis mässiger Belastung (Urk. 6/26/22).
4.
4.1 Eine Würdigung des Gutachtens der Dres. B.___, C.___, D.___ vom 15. Februar 2011 ergibt, dass es auf allseitigen, nämlich internistischen, neurologischen, psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchungen beruht und für die streitigen Belange umfassend ist. Die Gutachter erstellten ihre Expertise unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (insbes. Urk. 6/26/5, Urk. 6/26/10, Urk. 6/26/16) und in Kenntnis der Vorakten (Urk. 6/26/3-4). Ihre Beurteilung und Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist nachvollziehbar und schlüssig. Dem tridisziplinären Gutachten vom 15. Februar 2011 kommt somit grundsätzlich voller Beweiswert zu.
4.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen die gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht in Zweifel zu ziehen. Soweit sie geltend macht, es gebe keine leichte Tätigkeit, welche ohne Belastung des Schultergürtels ausgeübt werden könne (Urk. 1 S. 7), bleibt darauf hinzuweisen, dass weder an der Halswirbelsäule noch an der linken Schulter ein gravierender Befund erhoben wurde, weshalb es plausibel erscheint, wenn die Gutachter bei leichter bis mässiger Belastung von Hals und Schulter eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestierten. Die Beschwerdeführerin bemängelt weiter, dass sich der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ nicht mit der im Bericht von Dr. med. E.___, Oberärztin F.___, vom 16. Juni 2010 genannten Diagnose mittelgradige Depression (vgl. Urk. 6/20/2) auseinandergesetzt habe (Urk. 1 S. 6). Das trifft nicht zu: Dr. C.___ erstellte das psychiatrische Teilgutachten in Kenntnis dieses Berichts (Urk. 6/26/4, Urk. 6/26/13). Er befasste sich auch mit dem Schweregrad der depressiven Gestimmtheit der Beschwerdeführerin und hielt fest, dass deren subjektiven Angaben nicht vollumfänglich nachvollzogen werden könnten. Die Beschwerdeführerin zeige eine Niedergeschlagenheit und die affektive Schwingungsfähigkeit sei etwas verlangsamt, gleichzeitig finde sich aber auch ein deutlicher Wechsel der Klagsamkeit während der Untersuchung und dem Zeitpunkt der Beendigung der Untersuchung. "Aufgrund der vorliegenden Befunde … und den Angaben der Explorandin und der Aktenlage muss davon ausgegangen werden, dass aus gutachterlicher Sicht die Depressivität der Explorandin lediglich als leichtgradig beurteilt werden kann." (Urk. 6/26/13-14). Die Diagnose einer leichten depressiven Episode ist damit überzeugend begründet. Die Beschwerdeführerin hält sodann dafür, dass sie ihre somatoforme Schmerzstörung nicht willentlich überwinden könne. Der Gutachter Dr. C.___ ist zwar der Auffassung, dass die Depression die Bewältigungsmechanismen der Schmerzproblematik beeinträchtigt und umgekehrt, und dass die sog. "Förster-Kriterien" (vgl. E. 2.3) teilweise erfüllt sind, wobei er letztere Aussage nicht weiter begründete. Der Beurteilung von Dr. C.___ ist allerdings nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin eine willentliche Schmerzüberwindung unzumutbar wäre. Er gelangte vielmehr zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht aufgrund der Schmerzprobleme und der leichten depressiven Gestimmtheit, die medikamentös adäquat behandelt werde, in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt werde (Urk. 6/26/14). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten leichte bis mittelschwere psychische Störungen grundsätzlich als therapeutisch angehbar. Leichte bis mittelgradige depressive Episoden stellen sodann in der Regel keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depressionen im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschaden dar, die es der betreffenden Person verunmöglichten, die Folgen der Schmerzstörung zu überwinden (Urteil Bundesgericht 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012, E. 4.2.2.1). Schliesslich hat sich auch der Gutachter Dr. D.___ im rheumatologischen Teil eindeutig zur Arbeitsfähigkeit geäussert. Es ist nicht nachvollziehbar, was die Beschwerdeführerin aus der Umschreibung einer bezüglich Muskel-Gelenk-Funktion medizinisch-theoretisch hundertprozentigen Arbeitsfähigkeit zu ihren Gunsten ableiten will.
4.3 Zusammenfassend ist gestützt auf das tridisziplinäre Gutachten vom 15. Februar 2011 (Urk. 6/26) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen.
5. In erwerblicher Hinsicht gehen Beschwerdeführerin wie auch Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen 2008 von Fr. 41'736.-- aus (Urk. 1 S. 7, Urk. 6/38). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ergibt sich für das Jahr 2010 (frühest möglicher Rentenbeginn) ein Valideneinkommen von Fr. 43'081.--. Gestützt auf die Tabellenlöhne (TA1, Ziff. 93 (Persönliche Dienstleistungen), Niveau 4, Frauen) gemäss Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ermittelte die Beschwerdegegnerin ein (ungekürztes) Invalideneinkommen 2010 von Fr. 44'744.--. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Invalideneinkommen nicht höher sein könne als das im Gesundheitsfall erwirtschaftete Valideneinkommen (Urk. 1 S. 8). Die Beschwerdeführerin war bislang als Raumpflegerin tätig. Zum Vergleich, ob die Beschwerdeführerin bis anhin ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielte, wäre ebenfalls auf den Tabellenwert TA1, Ziff. 93 (Persönliche Dienstleistungen), Niveau 4, Frauen abzustellen. Die Differenz zwischen dem erzielten Einkommen (Fr. 41'736.--) und dem Einkommen gemäss LSE (Fr. 43'347.--) beträgt aufgerundet 4 %. Damit ist die vom Bundesgericht festgesetzte Erheblichkeitsgrenzwert von 5 %, ab welchem sich eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4.1 rechtfertigen kann, nicht erreicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2). Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, unter Berücksichtigung der nachgewiesenen und dargelegten zahlreichen Einschränkungen in der Erwerbsfähigkeit, des Teilzeitpensums sowie ihrer persönlichen Umstände sei ein höherer Leidensabzug von 25 % gerechtfertigt (Urk. 1 S. 8). Die Beschwerdegegnerin erwog, als lohnmindernde Faktoren sei zu berücksichtigen, dass nur noch leichte Tätigkeiten ohne Zwangshaltung für die Halswirbelsäule ohne repetitive Traglasten mit eingeschränkter Gewichtslimite sowie nur noch eingeschränkte Überkopfarbeiten verrichtet werden können, und gewährte einen sog. behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenwert von 15 %, womit sich ein Invalideneinkommen von Fr. 38'032.-- ergibt (angefochtene Verfügung, Urk. 2 S. 3), was nicht zu beanstanden ist. Der Einkommensvergleich führt somit zu einem Invaliditätsgrad von 12 %.
6. Bei einem Invaliditätsgrad von 12 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (E. 2.2), womit die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7.
7.1 Die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt, weshalb in Bewilligung des Gesuches vom 30. Juni 2011 (Urk. 1 S. 2) der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel, Zürich, zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen ist.
7.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.3 Mit Eingabe vom 21. Juni 2012 (Urk. 12) machte Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel ein Honorar von Fr. 1'633.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) geltend (Urk. 13), welches angemessen ist, weshalb er in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
7.4 Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 30. Juni 2011 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel, Zürich, wird mit Fr. 1'633.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).