Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 16. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Hanspeter Bosshard
c/o Bosshard Treuhand
Ebnet 92, Postfach 228, 8722 Kaltbrunn
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1957 geborene X.___ war seit 1. Oktober 2002 als Verkaufsmitarbeiterin bei Y.___ angestellt, als sie am 14. Juni 2008 Waren von einem Rollwagen nehmen wollte, die dann auf ihre linke Schulter fielen. Die zuständige obligatorische Unfallversicherung SWICA Versicherungen AG (SWICA) erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 10. September 2009 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Anmeldung vom 10. September 2009, Urk. 7/2, Arbeitgeberbescheinigung vom 22. Dezember 2009, Urk. 7/15, und Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 2. April 2010, Urk. 7/20/20-36 S. 12). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 6. Oktober 2009, Urk. 7/6) und zog die Akten der SWICA bei (Urk. 7/8). Nachdem die IV-Stelle X.___ am 23. Oktober 2009 mitgeteilt hatte, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/12), holte sie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/15) sowie Arztberichte von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, (Bericht vom 18. Januar 2010, Urk. 7/17) sowie von der Klinik F.___ (Bericht vom 8. Februar 2010, Urk. 7/18-19) ein und zog weitere Akten der SWICA bei (Urk. 7/16 und Urk. 7/20). Die SWICA stellte ihre Leistungen mit Verfügung vom 9. Juni 2010 bzw. Einspracheentscheid vom 21. September 2010 ein. Am 22. Oktober 2010 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass zurzeit keine Arbeitsvermittlung möglich sei (Urk. 7/26). Mit Vorbescheid vom 9. November 2010 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/33). Nachdem X.___ am 6. Dezember 2010 durch Hanspeter Bosshard, Bosshard-Treuhand, Einwand erhoben hatte (Urk. 7/35), gab die IV-Stelle beim Institut C.___ ein Gutachten in Auftrag, welches dieses am 21. Mai 2011 erstattete (Urk. 7/42). Mit Verfügung vom 30. Mai 2011 lehnte die IV-Stelle das Rentenbegehren von X.___ wie vorbeschieden ab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 29. Juni 2011 durch Hanspeter Bosshard, Bosshard-Treuhand, Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr eine Viertelsrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon die Beschwerdeführerin am 26. September 2011 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4. Die gegen den Einspracheentscheid der SWICA vom 21. September 2010, mit welchem ein Anspruch auf Leistungen nach dem 30. April 2010 verneint wurde, geführte Beschwerde (Prozess-Nr. UV. 2010.00329) wurde mit heutigem Urteil abgewiesen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Dr. A.___ berichtete am 15. April 2009 der SWICA über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Er hielt dabei fest, er behandle die Beschwerdeführerin seit längerem wegen Hallux valgus-Beschwerden, die im Verlaufe des Herbstes 2008 stark zugenommen hätten, so dass er ihr die operative Behandlung derselben habe empfehlen müssen. Die Halluxoperation links habe dann am 20. Januar 2009 stattgefunden. Die Schulterbeschwerden seien anlässlich der Halluxsymptomatik im Hintergrund gestanden. Anfangs Januar habe die Beschwerdeführerin dann aber auch recht starke Schulterschmerzen angegeben, die ihm abklärungsnotwendig geschienen hätten, so dass er am 12. Januar 2009 die MRT-Abklärung der linken Schulter habe durchführen lassen, welche die vollständige Ruptur im Bereich der Supraspinatusportion der Rotatorenmanschette gezeigt habe. Erst als er auf die nähere Genese der Schulterbeschwerden eingegangen sei, habe die Beschwerdeführerin vom Ereignis vom 14. Juni 2008 erzählt. Der Verlauf sei ungünstig, die Schulterbeschwerden nähmen nicht zuletzt durch den notwendigen Stockgang nach der Halluxoperation zu. Diese Beschwerden hätten aber bereits vor der Halluxoperation bestanden. Er betrachte die Kausalität zum Unfall für absolut gegeben. Aufgrund des Jahrganges der Beschwerdeführerin könne eine vorwiegend oder rein degenerative Genese der Rotatorenmanschettenruptur weitestgehend ausgeschlossen werden. Unfallfremde Faktoren seien ihm nicht bekannt. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei seit der Operation der Rotatorenmanschette am 31. März 2009 unfallbedingt, bis zu jenem Datum habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nach Hallux valgus-Operation bestanden (Urk. 7/8/10-11). Am 16. Juni 2009 teilte Dr. A.___ der SWICA mit, der Verlauf seit der Operation vom 31. März 2009 sei äusserst ungünstig, es bestünden massive Schmerzen, die zeitweise Physiotherapie vollkommen verunmöglichten. Radiologische Abklärungen hätten bis dato keinen Verdacht auf eine Sudeckdystrophie gezeigt, hingegen hätten Laborabklärungen bei entsprechendem klinischen Verdacht Hinweise auf eine postoperative Entzündung ergeben. Leider habe die Beschwerdeführerin die angeordnete Antibiotikaeinnahme wegen schlechter Verträglichkeit zwischenzeitlich selbständig beendet. Wann die Beschwerdeführerin die Arbeit wieder aufnehmen könne, könne momentan nicht gesagt werden (Urk. 7/8/4-5). Am 27. August 2009 teilte Dr. A.___ der SWICA mit, der Verlauf sei ungünstig. Die Beschwerdeführerin verspüre zunehmende Schmerzen, wobei aber eine subjektiv langsam zunehmende Verbesserung der Beweglichkeit angegeben werde. Schmerzen bestünden im Bereich der linken Schulter mit Ausstrahlungen in die HWS. Am 7. Juli 2009 habe er den stark verspannten oberen Trapeziusrand links mit einer Depotsteroidinjektion infiltriert, wodurch eine zweitägige Schmerzreduktion eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/8/1).
2.2 Am 18. Januar 2010 berichtete Dr. A.___ der Beschwerdegegnerin und nannte dabei als Diagnosen (1) einen Hallux valgus links mit operativer Rekonstruktion im Spital B.___ am 20. Januar 2009, (2) eine Rotatorenmanschettenruptur links mit Operation im Spital B.___ am 31. März 2009 mit Reruptur und (3) ein Zervikovertebral- und Zervikobrachialsyndrom linksbetont bei Bandscheibenprotrusionen C4/5 und C5/6, links lateral Diskushernie C6/7. Sowohl Behandlungen als auch Abklärungen seien noch immer im Gange, eine endgültige Beurteilung, einen endgültigen Zustand könne er zum jetzigen Zeitpunkt nicht angeben, hingegen könne er eindeutig bestätigen, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich, dies seit dem 5. Januar 2009, zu 100 % arbeitsunfähig sei und wenigstens in absehbarer Zeit eine Arbeitsaufnahme nicht erwartet werden könne (Urk. 7/17).
2.3 Die Klinik F.___ hielt mit Bericht vom 8. Februar 2010 an die Beschwerdegegnerin als Diagnose eine Reruptur der Supraspinatussehne links bei Status nach Schulterarthroskopie, Acromioplastik, AC-Gelenksresektion und Reinsertion der Supraspinatussehne links am 30. März 2009 bei Rotatorenmanschettenruptur fest. Als Nebendiagnose führte sie eine mediolaterale Diskushernie C6/7 links an. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machte die Klinik F.___ keine Angaben (Urk. 7/18).
2.4 Prof. Dr. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, begutachtete die Beschwerdeführerin im Auftrag der SWICA. Er hielt im Gutachten vom 15. Februar 2010 (Urk. 7/20/2-19) als Diagnosen einen Status nach Operation der linken Schulter (Acromioplastik, Resektion des AC-Gelenkes) unter der Diagnose einer Rotatorenmanschettenläsion, einen Status nach Operation eines Hallux valgus links und kein sicherer oder wahrscheinlicher Anhalt für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem fest (S. 13). Die erhobenen Befunde liessen die Annahme einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin - namentlich vor allem deren Quantifizierung - nicht mit ausreichender Sicherheit zu. Die bildmorphologisch belegte Schädigung der linken Schulter schliesse jedoch Tätigkeiten mit schwerer Belastung der linken Schulter mit ausreichender Wahrscheinlichkeit aus, schweres Heben und Tragen seien somit auf Dauer als nicht mehr möglich anzusehen. Aus seiner Sicht seien Verweisungstätigkeiten mit leichter bis mittelschwerer körperlicher Belastung gut möglich und gut zumutbar, dies mit einem vollen (100 %) zeitlichen Pensum und Rendement (zum Beispiel als Verkäuferin im Einzelhandel, an Auskunftstresen, an Kassen, als Platzanweiserin, als Kontrolleurin, als Telefonistin) (S. 18-19).
2.5 Dr. Z.___, welcher die Beschwerdeführerin ebenfalls im Auftrag der SWICA begutachtete, diagnostizierte im Gutachten vom 2. April 2010 (Urk. 7/20/20-36) ein chronifiziertes, vorwiegend nicht-organisches Schmerzbild nach Schulteroperation links am 31. März 2009 (S. 15). Nach dem Unfall vom 14. Juni 2008 sei die Beschwerdeführerin - soweit aus den Akten ersichtlich - in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen. Eine Arbeitsunfähigkeit sei erst ab 5. Januar 2009 dokumentiert, dies in erster Linie wegen der Fussbeschwerden bei Hallux valgus. Da gemäss seiner Einschätzung bezüglich des Unfalls vom 14. Juni 2008 der Status quo sine zu diesem Zeitpunkt bereits erreicht worden sei, liege keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin vor. Nicht unfallbedingt sei die Arbeitsfähigkeit zurzeit aus somatischer Sicht qualitativ eingeschränkt für alle belastenden und mit Bewegung verbundenen Tätigkeiten des adominanten linken Armes. Hingegen bestünden keine Einschränkungen der Belastbarkeit des rechten Armes bzw. der rechten Hand sowie der Fähigkeit zu stehen, gehen oder zu sitzen. Verweisungstätigkeiten, welche nicht mit Belastungen bzw. Bewegungen des linken Schultergelenks verbunden seien, seien der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht prinzipiell zumutbar (S. 17).
2.6 Dr. A.___ berichtete der SWICA am 17. Mai 2010 und nahm dabei auch zum Gutachten von Prof. Dr. D.___ Stellung. Er hielt fest, zwischenzeitlich sei die persönliche Schmerzsituation der Beschwerdeführerin absolut desolat. Die detaillierten Angaben von Prof. Dr. D.___, welche den lokalisierten Befunden in den Schultern oder der HWS zu entsprechen mögen, berücksichtigten nicht die Gesamtsituation der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin sei bis zum Unfallereignis bezüglich ihrer Schulter symptomlos gewesen und nun stelle sie ein eigentliches Wrack dar. Sie möchte mit oder ohne somatische Befunde aufgrund ihrer Schmerzsituation schlichtweg nicht mehr leben. Er erachte weiterhin die Unfallversicherung als zuständig, da durch das eindeutige Ereignis die ganze Problematik ausgelöst worden sei (Urk. 7/21).
2.7 Die Beschwerdeführerin war vom 16. August bis 13. September 2010 in der E.___ hospitalisiert. Diese hielt mit Austrittsbericht vom 13. September 2010 als Hauptdiagnosen (1) ein chronisches Schmerzsyndrom von HWS und Schultern beidseits bei deutlicher Linksbetonung bei Status nach operativer Behandlung einer Rotatorenmanschettenläsion links im März 2009 bei Reruptur der Supraspinatussehne links, (2) einen Status nach Schulterarthroskopie mit Acromioplastik, AC-Gelenksresektion und Reinsertion der Supraspinatussehne links am 30. März 2009 bei Rotatorenmanschettenruptur, (3) eine mediale Diskushernie linksbetont C6/7 ohne Nervenwurzelkompression, (4) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und (5) ein reaktives depressives Syndrom. Als Nebendiagnosen führte die E.___ behandelte rezidivierende Magenbeschwerden und hartnäckige Schlafstörungen an. Es bestehe keine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf. Leichte körperliche Tätigkeit mit nicht mehr als 5 Kilogramm Hebegewicht und ohne Über-Kopf-Arbeiten seien noch durchführbar. Wegen der deutlichen psychischen Symptomatik und psychogenen Schmerzüberlagerung sei eine Rückkehr in den Arbeitsprozess als unwahrscheinlich anzusehen (Urk. 7/34).
2.8 Das C.___ hielt in seinem Gutachten vom 21. Mai 2011 (Urk. 7/42) keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) eine Reruptur der Supraspinatussehne links mit/bei Status nach Ruptur der Supraspinatussehne links, Status nach operativer Behandlung einer Rotatorenmanschettenläsionen links, Acromioplastik, AC-Gelenksresektion linke Schulter am 31. März 2009 und deutlicher Symptomausweitung, (2) ein Status nach Hallux valgus-Korrektur des linken Fusses am 20. Januar 2009, (3) eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), (4) eine Adipositas Grad I nach WHO (BMI 33,2 kg/m2, Bauchumfang 106 cm) und (5) eine Dyslipidämie (S. 32). Die Beschwerdeführerin sei unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde aus interdisziplinärer Sicht auch für die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin sowie für sämtliche körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten, ohne Arbeiten oberhalb der Horzizontalen sowie ohne Heben- und Tragen von Gewichten von mehr als 10 Kilogramm mit dem linken Arm zu 100 % arbeitsfähig. Für die Zeit von Anfang Januar 2009 (Halluxbeschwerden) bis Ende August 2009 habe vorübergehend aufgrund der Operationen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 37).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin erachtete die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsfähig. Sie stützte sich bei dieser Einschätzung im Wesentlichen auf das Gutachten des C.___ vom 21. Mai 2011 (Urk. 7/42).
3.2 Das C.___ führte bei der Beschwerdeführerin eine chirurgisch-internistische, eine orthopädische und eine psychiatrische Untersuchung durch. Die internistische Untersuchung ergab das Bild einer 53-jährigen, adipösen und kardiopulmonal kompensierten Person in unauffälligem Allgemeinzustand. Ihr BMI betrug 33,2 kg/m2, was einer Adipositas Grad I nach WHO entspricht. Als Folgeerscheinung besteht gemäss C.___ lediglich eine Dyslipidämie. Der klinische Status war bei der Begutachtung durch das C.___ sonst altersentsprechend normal, ohne Hinweise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine Lungenerkrankung. Das EKG zeigte einen unauffälligen Erregungsablauf, und die Spirometrie lieferte keine Hinweise für eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung. Auch im Abdominalstatus liess sich kein pathologischer Befund erheben. Die im Neurostatus gefundene Hypästhesie im Bereich der linken oberen Extremität, der Schulter, des Halses und des Kopfes liess sich auf kein Dermatom zurückführen. Somit ist schlüssig und nachvollziehbar, dass das C.___ gestützt auf die vorgenannten Befunde aus allgemein-internistischer Sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen konnte, und zwar weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitus der Beschwerdeführerin angepassten Verweisungstätigkeit.
Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht hielt das C.___ die tomographisch nachgewiesene (Re)-Ruptur der Supraspinatussehne links fest. Gemäss C.___ erklärt diese die leicht eingeschränkte aktive Beweglichkeit (Anteversion/Abduktion) der linken Schulter. Eine Bewegungseinschränkung im Sinne einer Frozen shoulder konnte durch das C.___ jedoch nicht nachgewiesen werden. Die Möglichkeit eines Schulterinfektes als Schmerzursache wurde vom C.___ unter Berufung auf die Untersuchung der Klinik F.___ ausgeschlossen. Eine postoperativ aufgetretene Algodystrophie ist gemäss C.___ nicht wahrscheinlich. Das C.___ konnte keine klinisch oder organisch-strukturelle Erklärung für die gemäss seinen Angaben bizarren Schmerzen feststellen. Gemäss C.___ zeigte sich eine deutliche Symptomausweitung. Die Schmerztherapie sei deutlich überdosiert, was die völlige Antriebslosigkeit und Müdigkeit sowie die Konzentrationsschwäche und den gelegentlich auftretenden Schwindel der Beschwerdeführerin erkläre. Das C.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrer vorgängigen Tätigkeit als Verkäuferin bezüglich der Fähigkeit zu stehen, gehen oder zu sitzen und des Gebrauchs der rechten oberen Extremität nicht eingeschränkt. Der linke Arm sei in seiner Funktion eingeschränkt und nur als Zudiene-Arm zu verwenden. Arbeiten oberhalb der Horizontalen sowie Tragen von Gewichten von mehr als 10 Kilogramm sind nach Ansicht des C.___ nicht möglich.
Gemäss dem C.___ war bei der psychiatrischen Exploration auffallend, dass bezüglich der Schmerzproblematik keinerlei Leidensdruck spürbar wurde. Dass die Schmerzen auf einer Skala von 0 bis 10 trotz Einnahme von vielen Schmerzmitteln immer mindestens bei 9,5 liegen sollen, ist nach Ansicht des C.___ nicht nachvollziehbar. Deutlich wird gemäss C.___ ein dysfunktionales Bewältigungsverhalten mit einer deutlichen Passivität, es zeige sich eine Vermeidung von Aktivitäten im Sinne einer Selbstlimitierung. Die Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung nach ICD-10 sind nach Ansicht des C.___ nicht erfüllt. Ein quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann, bildete sich im Untersuchungsgespräch laut C.___ nicht ab. Auch liessen sich durch das C.___ keine emotionalen Konflikte oder psychosoziale Belastungssituationen herausarbeiten, die schwerwiegend genug wären, um als entscheidender ursächlicher Faktor gelten zu können. Bezüglich einer depressiven Symptomatik erreichte die Beschwerdeführerin in der Hamilton-Depressionsskala 13 Punkte, was knapp einer leichten Depression (14 bis 19 Punkte) entsprechen würde. An Symptomen fiel dem C.___ eine depressive Stimmung auf, zudem berichtete die Beschwerdeführerin von einer gesteigerten Ermüdbarkeit, Suizidgedanken, Schlafstörungen und einem verminderten Appetit mit Gewichtsabnahme. Im Weiteren erzählte die Beschwerdeführerin von Konzentrationsstörungen, die sich allerdings im Gespräch nicht abbildeten. Aufgrund der zum Teil milden Ausprägung der einzelnen Symptome ist gemäss dem C.___ die Diagnose eines leichtgradig depressiven Zustandsbildes gerechtfertigt. Seit wann die depressiven Symptome in welcher Ausprägung bestünden und ab wann eine Besserung eingetreten sei, liess sich durch das C.___ aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, welche stets von einer Symptomverschlechterung berichtete, nicht feststellen (S. 35-37).
Anhand der Ausführungen des C.___ ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde und dass aus polydisziplinärer Sicht für sämtliche körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten, ohne Arbeiten oberhalb der Horizontalen sowie Heben und Tragen von Gewichten von mehr als 10 Kilogramm mit dem linken Arm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde. Das C.___ gab seine Einschätzung aufgrund umfangreicher eigener Untersuchungen und unter Berücksichtigung der vorhandenen medizinischen Akten ab. Das C.___ beantwortet zudem sämtliche sich stellenden Fragen. Das Gutachten vom 21. Mai 2011 bildet daher eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
3.3 Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin mit Berichten vom 15. April 2009, vom 16. Juni 2009 und vom 27. August 2009 (E. 2.1) je eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese Berichte stehen nicht im Widerspruch zu den Gutachtern des C.___, da diese für die Zeit von Januar bis August 2009 ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten. Dr. A.___ hielt im Gegensatz zum C.___ jedoch auch im Januar 2010 explizit (E. 2.2) und im Mai 2010 sinngemäss (E. 2.6) noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest. Aus dem Bericht vom Januar 2010 geht nicht klar hervor, auf welche Befunde Dr. A.___ die Arbeitsunfähigkeit stützt. Er hält betreffend Schulterbeschwerden fest, dass die Schmerzsituation kontinuierlich exazerbiere. Inwieweit diese Schmerzen medizinisch begründet sind, führt er nicht aus. Auch im Bericht vom 17. Mai 2010, aus welchem lediglich implizit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit hervorgeht, begründet er nicht, welche Befunde die Arbeitsunfähigkeit begründen. Die Berichte von Dr. A.___ vermögen daher das C.___-Gutachten nicht in Frage zu stellen.
3.4 Die Klinik F.___ machte im Bericht vom 8. Februar 2010 (E. 2.3) keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb dieser Bericht der Einschätzung des C.___ nicht entgegensteht.
3.5 Das Gutachten von Prof. Dr. D.___ stimmt mit der Einschätzung des C.___ überein, hielt Prof. Dr. D.___ doch für Tätigkeiten mit leichter bis mittelschwerer körperlicher Belastung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit fest (E. 2.4).
3.6 Dr. Z.___ führte an, dass der Beschwerdeführerin noch Verweisungstätigkeiten, welche nicht mit Belastungen bzw. Bewegungen des linken Schultergelenks verbunden seien (keine seitlichen Abduktions- oder vordere Flexionsbewegungen über die Horizontale, keine Rotationsbewegungen bis zur Endstellung), aus rheumatologischer Sicht prinzipiell zumutbar seien (Urk. 7/20/36). Eine Gewichtslimite hielt Dr. Z.___ nicht fest. Dieses Belastungsprofil steht in Übereinstimmung mit demjenigen des C.___, hielt dieses doch ebenfalls nur noch leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, ohne Arbeiten oberhalb der Horizontalen sowie Heben und Tragen von Gewichten von mehr als 10 Kilogramm mit dem linken Arm für möglich. Das Gutachten von Dr. Z.___ stellt das Gutachten des C.___ daher ebenfalls nicht in Frage.
3.7 Die E.___ erachtete aus somatischer Sicht lediglich noch leichte körperliche Tätigkeiten mit nicht mehr als 5 Kilogramm Hebegewicht und ohne Über-Kopf-Arbeiten als zumutbar (E. 2.7). Dieses Belastungsprofil weicht insoweit von demjenigen des C.___ ab, als dieses noch ein Hebegewicht von 10 Kilogramm als zumutbar erachtete. Bei dieser Differenzierung handelt es sich um eine im Rahmen des Ermessens liegende Einschätzung. Hierbei gilt es zu beachten, dass in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten sowie von behandelnden Spezialärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Es besteht daher kein Anlass, im Rahmen dieser Ermessenseinschätzung von der Beurteilung des C.___ abzuweichen.
3.8 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten des C.___ abgestellt hat und für leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, ohne Arbeiten oberhalb der Horizontalen sowie Heben und Tragen von Gewichten von mehr als 10 Kilogramm mit dem linken Arm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit festhielt. Wie nachfolgend gezeigt wird, kann offen bleiben, ob die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei Y.___ als behinderungsangepasst anzusehen ist (Urk. 7/15/8). Die Beschwerdeführerin kann nämlich auch in einer anderen behinderungsangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.
4.
4.1 Für die Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. Der hypothetische Rentenbeginn fällt auf den Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (Art. 28 Abs. 1 IVG). Die Beschwerdeführerin war ab Januar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig (E. 2.8). Der hypothetische Rentenbeginn war somit im Januar 2010. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin, wie oben dargelegt, in behinderungsangepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.
4.2 Die Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt als Verkaufsmitarbeiterin bei Y.___. Sie hätte dabei im Jahr 2009 ohne Gesundheitsschaden ein Einkommen von Fr. 53'300.-- erzielt (Urk. 7/15/4). In Anpassung an die Nominallohnindexentwicklung entspricht dies im Jahr 2010 einem Einkommen von Fr. 53'850.35 (Fr. 53300.-- : 125,9 x 127,2 [Nominallohnindex für Frauen des Bundesamtes für Statistik Tabelle T1.2.93, G,H]).
4.3
4.3.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b). Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2008 (LSE 2008) ergibt sich für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4116.-- (Tabelle TA1, S. 26). In Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 für alle Sektoren von 41,6 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 9 - 2011 S. 94, Tabelle B 9.2) und in Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex für Frauen des Bundesamtes für Statistik Tabelle T1.2.93, Total) ergibt dies für das Jahr 2010 ein Jahreseinkommen von Fr. 52'989.80 (Fr. 4116.-- x 12 : 40 x 41.6 : 123,5 x 127,4).
4.3.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Die Beschwerdeführerin kann nur noch leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, ohne Arbeiten oberhalb der Horizontalen sowie ohne Heben und Tragen von Gewichten von mehr als 10 Kilogramm mit dem linken Arm ausüben. Es rechtfertigt sich daher ein Abzug vom Tabellenlohn von 15 % vorzunehmen. Das Invalideneinkommen beläuft sich daher auf Fr. 45'041.35 (Fr. 52'989.80 x 0,85). Somit ist für das Jahr 2010 von einer Erwerbseinbusse von Fr. 8'809.-- (Fr. 53'850.35 - Fr. 45'041.35) und damit von einem Invaliditätsgrad von 16 % auszugehen.
Da die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch verneint. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
5.2 Die Beschwerdeführerin stellte mit Beschwerde vom 29. Juni 2011 ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1). Mit Verfügung vom 4. Juli 2011 wurde ihr das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt, mit der Androhung, dass, wenn dieses nicht innert 30 Tagen vollständig ausgefüllt retourniert werde, davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe (Urk. 4). Die Beschwerdeführerin hat das Formular dem Gericht nicht eingereicht. Es ist daher androhungsgemäss davon auszugehen, dass bei ihr keine prozessuale Bedürftigkeit besteht, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Hanspeter Bosshard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).