Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00733
[8C_1013/2012]
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IV.2011.00733
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 23. Oktober 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, bezieht seit Januar 1999 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 6/96, Urk. 6/105). Die Rentenzusprechung erfolgte aufgrund der Folgen eines 1996 erlittenen Verkehrsunfalles (vgl. Urk. 6/22/27 ff.).
1.2 Am 18. März 2003 stellte die Versicherte ein Gesuch um Erhöhung der Rente (Urk. 6/98). Aufgrund der 4. IVG-Revision wurde ihr ab dem Jahr 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 65 % eine Dreiviertelsrente ausgerichtet (Verfügungen vom 27. August 2004, Urk. 6/119; vgl. auch Urk. 6/112). Hinsichtlich des gestellten Erhöhungsgesuches holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Arztberichte (Urk. 6/114-115) ein und zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 6/116, Urk. 6/121, Urk. 6/124-125, Urk. 6/130) bei. Mit Einspracheentscheid (gegen die Rentenverfügungen vom 27. August 2004) vom 25. Mai 2005 wurde das Gesuch um Rentenerhöhung abgewiesen, da keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei (Urk. 6/136).
1.3 Im April 2009 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (vgl. Urk. 6/145 ff.). Gestützt auf die Ergebnisse einer mehrmonatigen Observation der Versicherten, durchgeführt vom Haftpflichtversicherer des seinerzeitigen Unfallverursachers (vgl. Urk. 6/158-162, Urk. 6/174), wozu die Versicherte vorab hatte Stellung nehmen können (Urk. 6/163, Urk. 6/171), verfügte die IV-Stelle am 2. November 2010 die Sistierung der Rente mit sofortiger Wirkung (Urk. 6/172). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 12. Juli 2011 (Prozess IV.2011.00177, Urk. 36) des hiesigen Gerichts gutgeheissen. Es wurde insbesondere festgehalten, dass eingehende medizinische Abklärungen nötig seien (E. 4.7).
1.4 Zwischenzeitlich hatte die IV-Stelle im Rahmen der materiellen Rentenrevision am 11. November 2010 eine Begutachtung am Medizinischen Zentrum Y.___ (Y.___) angeordnet (Urk. 6/178), welche die Versicherte verweigerte (Urk. 6/179, Urk. 6/183/7). Daran hielt sie auch nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Urk. 6/184) fest (Urk. 6/193/2). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/215, Urk. 6/220) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. Mai 2011 die der Versicherten seit Januar 1999 ausgerichtete Invalidenrente rückwirkend per 1. Juni 2009 auf und forderte die zwischen dem 1. Juni 2009 und dem 31. Oktober 2010 ausbezahlten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 44'659.-- zurück (Urk. 6/223 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 31. Mai 2011 erhob die Versicherte am 30. Juni 2011 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 12. September 2011 beantragte die IV-Stelle in der Sache die Abweisung der Beschwerde und in prozessualer Hinsicht den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 5). Am 7. November 2011 (Urk. 11) nahm die Beschwerdeführerin zum von der Beschwerdegegnerin nachgereichten Aktengutachten von Dr. med. Z.___, Spezialärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom 31. August 2010 (Urk. 8) Stellung und am 17. Januar 2012 zum Antrag der Beschwerdegegnerin auf Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 16). Mit Beschluss vom 20. Februar 2012 wurde der Beschwerde betreffend die aufgehobene Rentenleistungen die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 18). Mit Replik vom 22. Mai 2012 (Urk. 24) reichte die Beschwerdeführerin das Gutachten vom 4. April 2012 von Dr. med. A.___, Chefarzt Klinik B.___, ein (Urk. 25). Mit Duplik vom 7. Juni 2012 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Beschwerdeantwort fest, wobei sie zusätzlich beantragte, das nach Verfügungserlass erstattete Parteigutachten vom 4. April 2012 sei aus dem Recht zu weisen (Urk. 29), was der Beschwerdeführerin am 11. Juni 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 30).
Am 24. September 2012 wurde eine öffentliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin beantragte, die Überwachungsaufnahmen seien in der Originallänge als Originaldateien ins Verfahren einzubringen oder andernfalls aus dem Recht zu weisen, da allenfalls Sequenzen aneinandergeschnitten worden seien (Urk. 34 Ziff. 3 sowie Protokoll S. 7). Das Protokoll der Verhandlung wurde den Parteien am 24. September 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 35).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.3 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG).
Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen; er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können Leistungen der Invalidenversicherung nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist. Insbesondere kann der Versicherungsträger gegebenenfalls das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen (Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.4 Die Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG in einem Fall, bei dem es um laufende Leistungen geht und wo die versicherte Person in unentschuldbarer Weise ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, indem sie die Ausführungsorgane der Invalidenversicherung daran hindert, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, hat eine Umkehr der Beweislast zu Folge. Während es grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung ist, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades abzuklären, wenn sie die Rente reduzieren oder aufheben will, wird ihr dies bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die versicherte Person verunmöglicht. In einem solchen Fall obliegt es dieser, nachzuweisen, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, sie habe gestützt auf die Aktenlage entscheiden müssen, da die Beschwerdeführerin in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht eine medizinische Abklärung zur Abklärung des materiellen Sachverhaltes verweigert habe. Gemäss Aktenbeurteilung sei ausgewiesen, dass ab Juni 2009 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar sei und damit kein Anspruch auf eine IV-Rente mehr bestehe (S. 2 unten). Da die Beschwerdeführerin die leistungsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht gemeldet habe, liege eine Verletzung der Meldepflicht vor. Demzufolge sei die Rentenleistung rückwirkend ab Juni 2009 aufzuheben und die seither zu Unrecht bezogenen Leistungen in Höhe von Fr. 44‘659.-- seien zurückzuerstatten (S. 3 oben). Daran hielt sie mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2011 fest, wobei sie ergänzend ausführte, aus der verweigernden Haltung gegenüber der medizinischen Abklärung und den daraus entstandenen Beweisschwierigkeiten könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, sondern sie habe die Konsequenzen der nicht zweifelsfrei geklärten Sachlage selber zu tragen (Urk. 5 S. 2 Ziff. 4).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde vom 30. Juni 2011 (Urk. 1) vorwiegend geltend, das Observationsmaterial sei nicht verwertbar und diesem lasse sich ohnehin nichts für sie Nachteiliges entnehmen: So seien sämtliche Tätigkeiten, bei welchen sie beobachtet worden sei, vereinbar mit ihren im Rahmen der Revisionsabklärung gemachten eigenen Angaben sowie den Einschätzungen der Gutachter im Jahr 2004 (Ziff. 12; vgl. auch Ziff. 25). Sodann sei gestützt auf die Beurteilung von Dr. C.___ ein unverändert labiler Gesundheitszustand ausgewiesen, weshalb sie ihre Meldepflicht nicht verletzt habe (Ziff. 21 f.). Mit Stellungnahme vom 17. Januar 2012 (Urk. 16) ergänzte die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe die von ihr beabsichtigte Begutachtung nicht nach dem erforderlichen Verfahren gemäss neuer Bundesrechtspraxis (BGE 137 V 210) verfügt (S. 2 ff. Ziff. 2 ff.). Sodann habe sie eine Begutachtung nicht generell abgelehnt, sondern sie habe diverse Vorschläge gemacht, wie „man eine korrekte Beurteilung des Falles machen könne“ (S. 4 Ziff. 5).
2.3 Streitig und zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat, indem sie eine Begutachtung durch Ärzte des Medizinischen Zentrums Y.___ (Y.___) verweigerte. Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Aufhebung der Dreiviertelsrente rechtens war. Dabei fragt sich, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Aktenlage zu Recht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes als ausgewiesen erachtete. Für die Prüfung, ob eine gesundheitliche Verbesserung vorliegt, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 25. Mai 2005 (Urk. 6/136), welches die letzte materielle Überprüfung darstellt (vgl. Sachverhalt E. 1.2), mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2011 (Urk. 2) zu vergleichen.
Sofern die Aufhebung der Dreiviertelsrente rechtens war, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin infolge einer Meldepflichtverletzung einen Rückforderungsanspruch hat.
2.4 Vorweg ist zu den prozessleitenden Anträgen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 „Formelles“ Ziff. 4 ff.) Folgendes festzuhalten: Da die Rente durch die Beschwerdegegnerin nicht wegen den Überwachungsbildern eingestellt, sondern deshalb, weil die Beschwerdeführerin eine medizinische Abklärung verweigerte und aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten entschieden wurde, ist auf die prozessleitenden Anträge sowie den Antrag, die Observationsfilme seien als Originaldateien ins Verfahren aufzunehmen oder andernfalls aus dem Recht zu weisen, nicht weiter einzugehen. Sodann bleibt zu erwähnen, dass das Bundesgericht mit Urteil 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2008 entschieden hat, dass Observationen, welche im EU-Raum durch Privatdetektive durchgeführt werden, grundsätzlich verwertbar sind (E. 6.3-4).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin verweigerte die Begutachtung beim Y.___ mit der Begründung, eine Begutachtung sei aktuell nicht notwendig, insbesondere seien zuerst Anfragen bei den behandelnden Ärzten angebracht, bevor ein Gutachten veranlasst werde (Urk. 6/208, Urk. 6/220).
Sie machte sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) keine Einwände formeller Art im Sinne von gesetzlichen Ausstands- und Ablehnungsgründen gegen die ihr namentlich bekannten Gutachter (vgl. Urk. 6/205) geltend. Soweit die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 17. Januar 2012 (Urk. 16) unter Hinweis auf das Strafverfahren gegen Dr. med. D.___ (S. 4 Ziff. 6) sowie aufgrund einer durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorgenommenen „internen“ Überprüfung der Gutachtenspraxis, welche ergeben habe, dass in vom Y.___ begutachteten Schleudertraumafällen „praktisch nie eine relevante Auswirkung der HWS-Distorsion auf die Arbeitsfähigkeit“ resultiere (S. 2 Ziff. 2.2), vermag dies ebenfalls keinen Ablehnungsgrund gegen die Gutachterstelle Y.___ als solche und Dr. D.___ im Speziellen zu begründen. Lediglich aus dem Strafverfahren - das übrigens erstinstanzlich mit einem Freispruch endete - lässt sich nicht ableiten, dass der Chefarzt des Y.___ nicht in der Lage gewesen wäre, ein beweiskräftiges Gutachten zu verfassen. Im Übrigen wurde bereits mehrfach gerichtlich festgestellt, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, dass das Y.___ als Institution im vornherein keine Gewähr für eine objektive und unvoreingenommene Begutachtung bietet. Sodann sind, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 16 S. 2 ff. Ziff. 3.2 ff.), die mit BGE 137 V 210 - dieser Entscheid erging erst rund ein Monat nach der angefochtenen Verfügung - eingeführten Verfahrensvorschriften nicht rückwirkend anwendbar.
3.2 Soweit ärztliche Untersuchungen für die Beurteilung des materiellen Sachverhaltes notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die Notwendigkeit der Anordnung eines weiteren Gutachtens ergibt sich aus der Beantwortung der Frage, ob die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2012 vom 11. Mai 2012 E. 3.2). Dies war im vorliegenden Fall gerade nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellen. Bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 12. Juli 2011 des hiesigen Gerichts wurde festgestellt, dass eine eingehende medizinische Abklärung zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes nötig sei (Prozess IV.2011.00177 E. 4.7).
Im Übrigen ist die Annahme der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe bei den behandelnden Ärzten keine Berichte eingeholt, was gegen die Notwendigkeit eines Gutachtens spreche, nicht zutreffend: Die Beschwerdeführerin gab am 29. April 2009 gegenüber der Beschwerdegegnerin an, sie sei aktuell nur bei Dr. C.___ in Behandlung (Urk. 6/147/2 Ziff. 1.3). Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin bei diesem einen Bericht ein (Urk. 6/148).
3.3 Damit hatte die IV-Stelle im Rahmen ihres Ermessens Anlass genug, eine Begutachtung durch Ärzte des Y.___ anzuordnen. Seitens der Beschwerdeführerin bestanden keine stichhaltigen Gründe, um sich dieser Begutachtung zu entziehen. Indem sich die Beschwerdeführerin der Begutachtung am Y.___ widersetzte, verletzte sie ihre Mitwirkungspflicht. Unter dem Blickwinkel, dass dadurch eine Umkehr der Beweislast erfolgt (vgl. E. 1.5), ist nachfolgend gestützt auf die bis zum Verfügungserlass vorhandene medizinische Aktenlage zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die bisherige Rente zu Recht per 1. Juni 2009 einstellte.
4.
4.1 Der materiellen Überprüfung, auf welche schliesslich der Einspracheentscheid vom 25. Mai 2005 folgte, lagen folgende Arztberichte zu Grunde:
4.2 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 7. Juni 2004 (Urk. 6/114) einen Status nach Halswirbelsäulen (HWS)-Trauma (S. 1). Er führte aus, der gesundheitliche Verlauf sei unverändert geblieben, wobei es zwischenzeitlich zu einer vollständigen Chronifizierung des cervikocephalen Beschwerdebildes gekommen sei. Eine Erwerbstätigkeit komme nicht in Frage (S. 2).
4.3 Mit Bericht vom 9. Juni 2004 (Urk. 6/115) diagnostizierten die Ärzte der Schmerzklinik F.___ ein cervikocephalo-brachiales Schmerzsyndrom links sowie segmentale Funktionsstörungen des Atlas links C3-C6, Th 6-8 und des linken Iliosakralgelenkes (S. 1). Das Ausmass der Einschränkung der beruflichen Tätigkeit könne nicht beurteilt werden, es „dürfte unseres Erachtens eher klein sein“ (S. 4).
4.4
4.4.1 Am 24. August 2004 (Urk. 6/124) erstattete Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, ein Gutachten im Auftrag des Unfallversicherers der Beschwerdeführerin. Er stellte im Wesentlichen folgende Diagnosen (S. 21 Ziff. 1.5):
-
chronische distale Cervikalgie und cervikobrachiales Syndrom links, wahrscheinlich bei Facettengelenksverletzung C5/6 links, möglicherweise auch C2/3 mit reflektorischem Hartspann der linksseitigen Schultergürtelmuskulatur einschliesslich der hinteren Scaleni mit Ausbildung eines funktionellen Thoracic outlet-Syndroms links
-
neuropsychologisch schmerzbedingte diskrete bis höchstens leichte Hirnfunktionsstörung im Sinne eines cervikocephalen Syndroms
4.4.2 Auf Anraten von Dr. G.___ wurde zusätzlich ein rheumatologisches Gutachten veranlasst, welches am 5. Juli 2004 durch Dr. med. H.___, Facharzt FMH für physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie, erstellt wurde (Urk. 6/125). Dieser diagnostizierte ein cervikocephales und linksseitiges cerviko-spondylogenes Syndrom nach HWS-Distorsionstrauma (S. 14 Ziff. 1.5). In der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte bestehe aus rheumatologischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (S. 16 f. Ziff. 3.1). In einer angepassten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 60 % möglich (S. 17 Ziff. 3.2).
4.4.3 Dr. G.___ führte nach Durchsicht des Gutachtens von Dr. H.___ aus, aus neurologischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %, unter Berücksichtigung des beschwerdebestimmenden rheumatologischen Gesamtbildes aber eher 70 %. In einer leidensangepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 60 % (Urk. 6/124/22 Ziff. 3.1).
5.
5.1 Im Zeitraum zwischen der letzten materiellen Überprüfung und der nun strittigen Verfügung wurden die folgenden Arztberichte erstattet:
5.2 Der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vom 10. Juni 2009 (Urk. 6/148/2-5) aus, die Beschwerdeführerin leide aktuell an ausgeprägter Erschöpf- und Ermüdbarkeit, Konzentrationsdefiziten, Schmerzen sowie Schwindel (S. 3 Ziff. 1.4). Die psychiatrische Behandlung finde lediglich noch im Rahmen der spontanen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin statt (Ziff. 1.5). Zum Verlauf könne festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin praktisch in unverändertem Ausmass von Schmerzen und Schwindel geplagt sei, heute jedoch viel besser mit ihren unfallbedingten Krankheitssymptomen umgehen könne. Es sei ihr insbesondere möglich, früher zu erkennen, wann sie an Belastungsgrenzen stossen könnte, was ihr erlaube, eigenständig adäquate Gegenmassnahmen zu treffen und Überforderungssituationen zu verhindern. Von psychopathologischer Seite sei sie weitgehend beschwerdefrei geworden. Eine Rückkehr in eine Erwerbstätigkeit im angestammten Beruf wäre vor dem Hintergrund des somatischen Krankheitsverlaufs während den vergangenen Jahren mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Überforderung und würde mit grosser Wahrscheinlichkeit in eine Destabilisierung des heute befriedigenden, jedoch weiterführend labilen Gleichgewichts münden (Urk. 6/148/7). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein chronisches cerviko-cephales und cerviko-brachiales Syndrom mit Phasen von ausgeprägtem Schwindel und mit ausgeprägter Ermüd- und Erschöpfbarkeit, als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine reaktive depressive Entwicklung, aktuell in Totalremission (S. 2 Ziff. 1.1). Als kaufmännische Angestellte sei die Beschwerdeführerin seit Jahren zu 80 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6).
5.3 Am 17. Februar 2010 musste die Beschwerdeführerin ambulant wegen Schmerzexazerbation im Rückenbereich im Spital I.___ behandelt werden (Urk. 6/155). Nach Angaben der dortigen Ärzte sei die Schmerzsymptomatik nach analgetischer Therapie deutlich regredient gewesen und die Beschwerdeführerin habe wieder nach Hause gehen können. Als Diagnosen wurden ein cervikocephalo-brachiales Schmerzsyndrom links sowie segmentale Funktionsstörungen Atlas links C3-C6, Th6-8 und des linken Iliosakralgelenkes festgehalten.
5.4 Mit Schreiben vom 21. Juli 2010 an die Beschwerdeführerin bestätigte Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, dass sie am 30. April 2010 wegen wieder vermehrten Beschwerden im Schultergürtelbereich sowie wegen Schwankschwindels bei ihm in Behandlung gewesen sei. Dr. J.___ hielt fest, es sei ein tiefer Ferritinwert festzustellen gewesen, welcher in der Folge behandelt worden sei (Urk. 6/170).
5.5 Dr. med. Z.___, Fachärztin für Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie, erstattete am 31. August 2010 ein Aktengutachten (Urk. 8) im Auftrag des Haftpflichtversicherers des Unfallverursachers, für welches ihr unter anderem die Observations-DVDs zur Verfügung standen (S. 1). In diesem Gutachten beurteilte sie die Vereinbarkeit der von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden in den vorhandenen Arztberichten mit den auf den Observationsfilmen zu sehenden Aktivitäten, wobei sie sich in ihren Ausführungen auch auf den Ehemann der Beschwerdeführerin, welcher ebenfalls IV-Rentenbezüger ist, bezog. Dr. Z.___ führte aus, auf den Filmaufnahmen sei zu sehen, dass die Beschwerdeführerin beim Rückwärtsfahren mit dem Auto ihren Kopf um 80 bis 90° sowohl nach rechts als auch nach links drehen könne. Sodann sei sie ohne weiteres in der Lage, über mehrere Stunden im Auto unterwegs zu sein ohne Einschalten von längeren Pausen, ohne Zeichen der Erschöpfung, Ermüdung, Unsicherheit oder Mühe mit der Konzentration oder Aufmerksamkeit (S. 12 Mitte). Aufgrund der gezeigten Aktivitäten auf den Aufnahmen müsse in der Zwischenzeit entweder eine wesentliche Besserung der Beschwerden stattgefunden haben, oder es müsse an den damals beklagten und attestierten Beschwerden und Einschränkungen Zweifel angebracht werden (S. 12 unten). Die beklagten Beschwerden und Beeinträchtigungen seien aufgrund des vorliegenden Bildmaterials nicht nachvollziehbar, und es bestehe auch keine nachvollziehbare Begründung einer Arbeitsunfähigkeit für körperlich leichtere bis mittelschwere Tätigkeiten (S. 14 unten).
5.6 Im Auftrag der Beschwerdeführerin untersuchte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, am 16. Oktober und 13. Dezember (zusammen mit Dr. K.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation) 2011 die Beschwerdeführerin und erstattete am 4. April 2012 ein Gutachten (Urk. 25). Dr. A.___ diagnostizierte einen Status nach HWS-Distorsionstrauma mit diversen Begleiterscheinungen (S. 33 Ziff. 4). Aufgrund der Beeinträchtigungen sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Personalverantwortliche eines mittleren Unternehmens wesentlich eingeschränkt und lediglich noch zu 40 % arbeitsfähig (S. 39 oben). In einer angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit ebenfalls 40 %, wobei eine „theoretische Möglichkeit“ bestehe, dass die Arbeitsbelastung nach einer „angemessenen Probezeit“ auf 50 % erhöht werden könne (S. 39 unten).
6.
6.1 Die Durchsicht der vorhandenen medizinischen Berichte zeigt, dass weder eine Verbesserung noch ein gleichbleibender Gesundheitszustand mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festzustellen sind.
6.2
6.2.1 Einerseits enthalten die Akten Hinweise, welche für einen stationären Gesundheitszustand sprechen: So klagt die Beschwerdeführerin weiterhin über Schwankschwindel, ein cervikocephales Schmerzsyndrom sowie segmentale Funktionsstörungen (vgl. E. 5.2-5.4).
6.2.2 Andererseits geht es der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht besser und Dr. C.___ hielt fest, dass sie zwar praktisch in unverändertem Ausmass von Schmerzen und Schwindel geplagt sei, sie aktuell aber viel besser mit ihren Beschwerden umgehen könne (vgl. E. 5.2), was wiederum ein Indiz für eine Verbesserung des Gesundheitszustands darstellt. Denn eine Revision fällt auch dann in Betracht, wenn sich beispielsweise wegen Angewöhnung oder Anpassung an die gesundheitliche Behinderung die Arbeitsfähigkeit verbessert (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 374).
Gerade auch im Hinblick auf die Observationsaufnahmen wurde bereits mit Urteil vom 12. Juli 2011 des hiesigen Gerichts festgehalten, dass eine Verbesserung gestützt auf die Observationsergebnisse zwar nicht offensichtlich sei, eine solche aber immerhin im Bereich des Möglichen liege (Prozess IV.2011.00177 E. 4.7). Damals lag dem Gericht das Aktengutachten von Dr. Z.___ nicht vor. Die von ihr vorgenommene fachärztliche Beurteilung des Observationsmaterials ist ein weiterer Hinweis, welcher für eine gesundheitliche Verbesserung spricht. Denn Dr. Z.___ war als Rheumatologin entsprechend fachlich qualifiziert, das gefilmte Verhalten der Beschwerdeführerin mit den geklagten Beschwerden zu vergleichen und aus medizinisch-theoretischer Sicht die entsprechenden Schlüsse zu ziehen. Allerdings wurde der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der vorgenommenen Observationen in einer angepassten Tätigkeit lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert, womit ihr durchwegs ein beschränktes Bewegungsspektrum möglich war. Die Ausführungen von Dr. Z.___ lassen aber daran zweifeln, dass sie diesen Aspekt in ihrem Gutachten berücksichtigt hatte. Überhaupt bezifferte sie in ihrem Gutachten den Arbeitsfähigkeitsgrad nicht und es ist auch fraglich, ob ihr die umfassenden medizinischen Vorakten zur Verfügung standen. Damit bleibt es dabei, dass eine gesundheitliche Verbesserung zwar im Bereich des Möglichen liegt, dies aber gestützt auf die vorhandenen Akten im Verfügungszeitpunkt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellen ist.
6.2.3 Genauso ist ein stationärer Gesundheitszustand nicht überwiegend Wahrscheinlich ausgewiesen. So vermag der Bericht von Dr. C.___ nicht zu überzeugen, da er als Psychiater zu einem erheblichen Teil somatische Beschwerden beurteilte und somatische Diagnosen stellte, obwohl ihm dafür die notwendigen fachmedizinischen Kenntnisse fehlen. Sodann attestierte er der Beschwerdeführerin eine „seit Jahren“ bestehende 80%ige Arbeitsunfähigkeit, obwohl die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen in den vergangenen Jahren als zu 50 % arbeitsfähig erachtet wurde. Das Schreiben von Dr. J.___ sodann enthält lediglich subjektiv beklagte Beschwerden und bezeugt im Wesentlichen nur, dass die Beschwerdeführerin einmalig bei ihm in Behandlung war, woraus sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten lässt. Genauso verhält es sich mit dem Bericht des Spitals I.___: Die Schmerzexazerbation war bereits innerhalb eines Tages deutlich regredient.
6.2.4 Daran ändert das nach Verfügungserlass in Auftrag gegebende Parteigutachten (vgl. E. 5.6) nichts. Das Gutachten beruhte auf am 16. Oktober und 13. Dezember 2011 erhobenen Untersuchungsbefunden und fällt dementsprechend nicht mehr in den hier zu beurteilenden Vergleichszeitraum. Soweit Dr. A.___ Ausführungen zu den Observationsergebnissen machte (vgl. Urk. 25 S. 31 f.), bringt dies keine neuen Erkenntnisse hervor: Wie mehrfach erwähnt, wird und wurde (IV.2011.00177) die Auffassung, dass die Observationsmaterialien für sich alleine keine genügende Grundlage darlegen, um von einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegenden Verbesserung auszugehen, nicht angezweifelt. Soweit das Gutachten von Dr. A.___ den Zeitraum nach Verfügungserlass betrifft, wäre dies allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung zu berücksichtigen.
6.3 Gesamthaft war der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht eine medizinische Begutachtung angeordnet hat. Indem die Beschwerdeführerin sich dieser Begutachtung wiedersetzte, verletzte sie, wie unter E. 3 dargelegt, ihre Mitwirkungspflicht, was eine Umkehr der Beweislast zur Folge hat (vgl. E. 1.5). Da die Beschwerdeführerin die Beweislast trägt und die Aktenlage einen Schluss auf eine nach wie vor bestehende rentenbegründende Einschränkung der erwerblichen Leistungsfähigkeit im Verfügungszeitpunkt nicht zulässt, hat die Beschwerdegegnerin die bisherige Rente zu Recht eingestellt.
7.
7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin infolge einer Meldepflichtverletzung einen Rückforderungsanspruch hat.
7.2
7.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
7.2.2 Laut Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung massgebenden Aufenthaltsortes, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG).
Wird eine Leistung der Invalidenversicherung zu Unrecht ausgerichtet und ist dies darauf zurückzuführen, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung (Art. 88
bis
Abs. 2 lit. b IVV), ansonsten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88
bis
Abs. 2 lit. a IVV).
7.3 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe eine leistungsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht gemeldet, weshalb eine Meldepflichtverletzung vorliege (Urk. 2 S. 3 oben). Nach dem in Erwägung 6 Gesagten lässt sich eine gesundheitliche Verbesserung gestützt auf die aktuelle Aktenlage allerdings nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen. Eine Meldepflicht bezieht sich sodann nur auf Sachverhaltsänderungen, um welche die betreffende Person sowohl bezüglich des Vorliegens als auch hinsichtlich der Auswirkungen auf den Leistungsanspruch weiss beziehungsweise wissen müsste (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 31 Rz 11). Dass die Beschwerdeführerin nicht an der von der Beschwerdegegnerin angeordneten Begutachtung teilgenommen und den dadurch ungenügend erstellten medizinischen Sachverhalt zu verantworten hat, ist ihr im Rahmen der Mitwirkungspflichtverletzung anzulasten. Ihr nun aber aus demselben Verhalten eine Meldepflicht zu unterstellen, würde bedeuten, dass sie eine potentielle Verbesserung hätte melden müssen. Dem steht jedoch das Erfordernis des „Wissens oder Wissenmüssens der vorliegenden Sachverhaltsänderung“ entgegen. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin keine Meldepflicht verletzt.
Zusammenfassend liegt keine Meldepflichtverletzung vor, weshalb die Beschwerdegegnerin keinen Rückforderungsanspruch hat. Damit durfte die Beschwerdegegnerin die bisherige Rente nicht rückwirkend einstellen, sondern die Herabsetzung erfolgt gemäss Art. 88
bis
Abs. 2 lit. a IVV frühestens vom 1. August 2011 an (Zustellung der angefochtenen Verfügung am 1. Juni 2011, vgl. Urk. 1 S. 2).
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die bisherige Invalidenrente zu Recht aufgehoben hat. Da allerdings keine Meldepflichtverletzung vorliegt, ist die strittige Verfügung in dieser Hinsicht zugunsten der Beschwerdeführerin abzuändern: Die Beschwerdeführerin hat bis zum 31. Juli 2011 Anspruch auf Ausrichtung einer Dreiviertelsrente.
Sodann besteht kein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin. Dementsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
9.
9.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG) und auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie hälftig der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
9.2 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens auf Fr. 1‘400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 31. Mai 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bis 31. Juli 2011 Anspruch auf Ausrichtung einer Dreiviertelsrente hat. Die Beschwerdegegnerin hat keinen Rückforderungsanspruch.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).