Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Hiller
Urteil vom 27. August 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Carole Humair
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die aus der Türkei stammende, 1965 geborene X.___, Mutter von zwei Kindern mit den Jahrgängen 1990 und 2000, war vom 3. Mai 1999 bis 31. Oktober 2001 als Zimmermädchen bei der Y.___ Hotel AG tätig (Urk. 7/3). Am 17. August 2001 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 7/2).
Die IV-Stelle zog daraufhin einen Arbeitgeberbericht der Y.___ Hotel AG (Urk. 7/3) sowie die Arztberichte von Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie, vom 8. Oktober 2001 (Urk. 7/4/7) und von Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, vom 5. November 2001 (Urk. 7/5) bei. Mit Vorbescheid vom 18. Januar 2002 stellte sie fest, dass keine rentenbegründende Invalidität bestehe und deshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 7/7).
Nachdem X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler, hiergegen am 18. März 2002 (Urk. 7/11) Einwand erhoben hatte, zog die IV-Stelle die Berichte der B.___ Klinik vom 3. Juni 2002 (Urk. 7/13/5-6), 31. Oktober 2002 (Urk. 7/15) sowie 26. November 2002 (Urk. 7/17) und von Dr. Z.___ vom 30. Oktober 2002 (Urk. 7/14) bei. Mit Beschluss vom 15. Januar 2003 hielt sie fest, dass ab 1. März 2002 ein Invaliditätsgrad von 100 % bestehe (Urk. 7/18), und sprach X.___ mit Verfügung vom 24. Juni 2003 (Urk. 7/20) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. März 2002 eine ganze Rente mit Zusatzrente für ihren Ehemann und Kinderrenten zu. Mit Verfügung vom 26. August 2004 (Urk. 7/22) legte die IV-Stelle die Rentenbetreffnisse mit Wirkung ab 1. Februar 2004 bei ungeprüftem Invaliditätsgrad von 100 % neu fest, weil der Ehemann ebenfalls Anspruch auf eine Invalidenrente erwarb.
1.2 Am 18. Oktober 2005 (Urk. 7/25-26) leitete die IV-Stelle eine amtliche Revision ein und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/27) sowie einen Bericht von Dr. Z.___ vom 9./20. Januar 2006 (Urk. 7/29) bei. Am 1. Februar 2006 teilte sie X.___ mit, dass sie bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung festgestellt habe, womit weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 100 %) bestehe (Urk. 7/31).
1.3 Im Zuge eines weiteren Revisionsverfahrens vom 7. Januar 2009 (Urk. 7/32) holte die IV-Stelle einen IK-Auszug (Urk. 7/33) und die Berichte von Dr. Z.___ vom 11./23. Februar 2009 (Urk. 7/34) sowie von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 27. März 2009 (Urk. 7/35) ein. Anschliessend liess sie das interdisziplinäre Gutachten des D.___ vom 27. Oktober 2009 (Urk. 7/42) erstellen sowie mit Stellungnahme vom 24. Februar 2010 (Urk. 7/45) ergänzen. Mit Vorbescheid vom 25. Februar 2011 stellte die IV-Stelle aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 20 % die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 15. Januar 2003 sowie der Rente auf Ende des folgenden Monates in Aussicht (Urk. 7/53).
Nachdem X.___, vertreten durch die AXA-ARAG Rechtsschutz AG, hiergegen am 28. März 2011 Einwand erhoben (Urk. 7/58) und am 4. Mai 2011 (Urk. 7/91) die Berichte der Psychiatrie E.___ vom 11. April 2011 (Urk. 7/91/6-8), von F.___, Dipl. Ergotherapeutin FH, MAS Psychosoziale Beratung, vom 21. April 2011 (Urk. 7/91/4-5) sowie von Dr. med. G.___, Allgemeinmedizin FMH, CAS Psychosomatische und psychosoziale Medizin, vom 3. Mai 2011 (Urk. 7/91/2-3) eingereicht hatte, holte die IV-Stelle eine ergänzende Stellungnahme des D.___ vom 27. Mai 2011 (Urk. 7/93) ein und hob wie angekündigt mit Verfügung vom 6. Juni 2011 die ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 20 % wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/95 = Urk. 2), wobei sie auch von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes seit Oktober 2009 ausging.
2. Mit Eingabe vom 1. Juli 2011 erhob X.___ durch ihre Rechtsvertreterin dagegen Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 6. Juni 2011 sei aufzuheben und ihr seien die vollen Rentenleistungen auch nach dem 1. August 2011 zu erbringen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 20. September 2011 angezeigt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.5 Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin kam gestützt auf ihre Abklärungen zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab 27. Oktober 2009 verbessert habe und ihr die bisherige Tätigkeit als Zimmermädchen zu 80 % zumutbar sei. Aus der Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 47'446.20 (gemäss Lohnstrukturerhebung [LSE] 2008, Tabelle A1, Frauen, Position 55 Gastgewerbe) und eines Invalideneinkommens von Fr. 37'957.-- (Tabellenlohn zu 80 %) resultierten eine Erwerbseinbusse von Fr. 9'489.20 und ein Invaliditätsgrad von 20 %, womit kein Rentenanspruch mehr bestehe. Die ursprüngliche Rentenzusprache habe sich auf einen damals nicht stabilisierten Gesundheitszustand nach Operation und Rehabilitationsphase mit ausgewiesener voller Arbeitsunfähigkeit gestützt und sei ohne rechtskonformen Einkommensvergleich erfolgt. Das am 18. Oktober 2005 eingeleitete Revisionsverfahren habe ohne weitere Prüfung und auf unklarer medizinischer Sachlage einen unveränderten Leistungsanspruch festgehalten, weshalb auch die Voraussetzungen einer Korrektur der Rentenverfügung vom 15. Januar 2003 (richtig: 24. Juni 2003; am 15. Januar 2003 erging der Beschluss und Mitteilung zur Invalidität) für die Zukunft gestützt auf Wiedererwägungsgründe gegeben seien (vgl. Urk. 6).
2.2 Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung vom 15. Januar 2003 sei nicht zulässig, da sich die Beschwerdegegnerin auf die vorhandenen, damals als schlüssig erachteten Arztberichte gestützt habe und in den Akten kein Bericht liege, welcher eine Arbeitsfähigkeit bestätigen würde. Ein Revisionsgrund liege auch nicht vor, da keine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden könne. Beim Gutachten des D.___ handle es sich lediglich um eine abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bei gleichbleibenden Diagnosen. Im Übrigen sei sie im 2011 mehrere Woche in der B.____ in der Klinik L.___ wegen einer schweren depressiven Episode hospitalisiert worden, wobei ihr die behandelnde Ärztin weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestiere. Die Beschwerdegegnerin sei in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf die am 4. Mai 2011 nachgereichten Berichte eingegangen. Im Revisionsverfahren müsste vorgängig auch die Frage der Eingliederung geprüft werden (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist damit, ob seit der Rentenzusprache eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingetreten ist, welche die Aufhebung der ganzen Rente per 31. Juli 2011 rechtfertigt. Zu prüfen ist ebenfalls, ob ein Wiedererwägungstatbestand vorliegt und die Beschwerdegegnerin die Rentenverfügung zu Recht in Wiedererwägung gezogen und die ganze Invalidenrente auf Ende des folgenden Monats aufgehoben hat. Dies ist auch unter dem Aspekt von allfällig vorgängig notwendigen Eingliederungsmassnahmen zu prüfen (Urteil des Bundesgericht 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4; vgl. nachfolgend E. 5).
Vergleichszeitpunkt (Erwägung Ziff. 1.4) bilden dabei einerseits der Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 24. Juni 2003 (Urk. 7/1-14; die nachfolgenden Verfügungen [Urk. 7/22-23] betrafen einzig den AHV-rechtlichen Umstand der Plafonierung der Rente), andererseits die mit Mitteilung vom 1. Februar 2006 betr. abgeschlossene revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs (Urk. 7/31), mit dem Zeitpunkt der hier angefochtenen Aufhebungsverfügung vom 6. Juni 2011 (Urk. 2).
3.
3.1 Bis zum Erlass der Verfügung vom 24. Juni 2003 (Urk. 7/20), mit welcher der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, präsentierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:
3.1.1 Dr. Z.___ diagnostizierte im Bericht vom 8. Oktober 2001 (Urk. 7/4/7) ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung links bei segmentaler Instabilität bei Ventrolisthesis Grad I-II L5 auf S1 und einem myofaszialen Schmerzsyndrom der paravertebralen und glutealen Muskulatur beidseits linksbetont. Seit dem 1. März 2001 bis zum damaligen Zeitpunkt bestehe bei der Beschwerdeführerin als Zimmermädchen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Trotz intensiver ambulanter Physiotherapie inklusive einer 6-monatigen medizinischen Trainingstherapie sei keine Besserung der Beschwerden eingetreten, sodass möglicherweise eine chirurgische Intervention (Spondylodese) notwendig werde.
Dr. Z.___ legte diesem Bericht einen solchen der Klinik H.___ vom 24. April 2001 (Urk. 7/4/5) bei, woraus sich als Diagnosen eine isthmische Spondylolisthese L5 von 5 mm und panvertebrale Schmerzen ergeben. Eine Magnetresonanzaufnahme (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) vom gleichen Tag ergab keine Hinweise auf eine Stenose; im Liegen (Rückenlage) sei L5 spontan reponiert. Für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
3.1.2 Dr. A.___, der die Beschwerdeführerin seit 1998 betreute, diagnostizierte am 5. November 2001 (Urk. 7/5) ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit Ausstrahlung links bei Ventrolisthesis L5 und ein myofasziales Schmerzsyndrom der paravertebralen und glutealen Muskulatur. Für den Beruf der Beschwerdeführerin als Zimmermädchen bestehe seit 1. März 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/5/5).
3.1.3 Am 14. Februar 2002 erfolgte in der B.___ Klinik ein operativer Eingriff mit einer Spondylodese L5/S1 Moss Miami (Urk. 7/13/5). Dr. med. K.___, Wirbelsäule/Orthopädie, Leitender Oberarzt der B.___ Klinik, gab in seinem Bericht vom 3. Juni 2002 (Urk. 7/13/5-6) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Spondylolisthese Grad I nach Mayerding (Status nach transpedikulärer dosolateraler Spondylodese L5/S1 Moss Miami vom 14. Februar 2002) an und hielt fest, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit vom 13. Februar 2002 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 7/13/5).
Anlässlich einer Konsultation vom 28. Mai 2002 berichtete Dr. K.___, dass die Therapie auf jeden Fall weiter gemacht werden solle, so dass in 3 Monaten bei der nächsten Konsultation über eine mögliche Arbeitsaufnahme gesprochen werden könne. Die angefertigten Übersichtsaufnahmen zeigten eine unveränderte Implantatlage mit einem beginnenden Durchbau der Spondylodese (Urk. 7/13/6).
3.1.4 Dr. Z.___ informierte am 30. Oktober 2002 (Urk. 7/14), dass trotz transpedikulärer dorsolateraler Spondylodese L5/S1 Moss Miami vom 14. Februar 2002 und anschliessender Physiotherapie keine Besserung der Beschwerden hätten erzielt werden können. Noch immer klage die Beschwerdeführerin über invalidisierende lumbale Beschwerden mit deutlicher Bewegungseinschränkung und mit Endphasenschmerz für praktisch jede Bewegungsrichtung. Eine Arbeitsfähigkeit sei einstweilen und wahrscheinlich auch längerfristig nicht zumutbar.
3.1.5 Aus einem Bericht der B.___ Klinik vom 31. Oktober 2002 (Urk. 7/15) sind die bisherigen Diagnosen sowie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 13. Februar 2002 bis zum damaligen Zeitpunkt ersichtlich. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig (Urk. 7/15/3). 6 Monate nach transpedikulärer dorsolateraler Spondylodese L5/S1 Moss Miami bestehe weiterhin eine lokale Schmerzsymptomatik mit Ausstrahlung über das linke Bein bis in den Fuss; die Schmerzen seien nachts am stärksten und störten die Nachtruhe erheblich. Die Arbeitsfähigkeit als Hausfrau sei nicht mehr möglich, und der Ehemann sei durch diese Situation erheblich belastet. Die Übersichtsaufnahme habe eine unveränderte Implantatlage mit weiten Neuroforamina und Verkalkung der Spondylodese gezeigt. Bei fehlenden organischen Hinweisen, wofür noch die Computertomographie (CT)-Untersuchung gebraucht werde, sei eine Schmerzverarbeitungsstörung am wahrscheinlichsten. Sollte sich dieser Verdacht bestätigen, so wäre eine Vorstellung in der Schmerzsprechstunde notwendig (Urk. 7/15/4).
Laut Bericht der B.___ Klinik vom 26. November 2002 (Urk. 7/17) beschreibe die Beschwerdeführerin - neben den tief lumbalen Schmerzen - unveränderte Ausstrahlungen entlang des linken Beines. Hierbei gebe sie eine vollständige Gefühllosigkeit des linken Beines an, weswegen sie schon einmal gestürzt sei. Die CT-Myelographie L5-S1 ergebe jedoch keine Hinweise für eine Stenosierung im Spinalkanal noch foraminal; die Implantate lägen korrekt, es bestünden diskrete Säume um die Schrauben S1 beidseits. Die klinische Untersuchung ergebe keine Hinweise für eine radikuläre Involvierung, und die Prüfung der Sensibilität zeige eine zirzumferentielle Sensibilitätsverminderung des linken Beines im Vergleich zum rechten.
3.1.6 Aufgrund dieser Aktenlage und nach Visum ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 7/16) hielt die Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 15. Januar 2003 fest, dass ab 1. März 2002 ein Invaliditätsgrad von 100 % bestehe (Urk. 7/18). Mit Verfügung vom 24. Juni 2003 (Urk. 7/20) sprach sie der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. März 2002 eine ganze Rente mit Zusatzrente für ihren Ehemann und Kinderrenten zu.
3.1.7 Anlässlich der amtlichen Revision vom 18. Oktober 2005 (Urk. 7/25-26) holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht von Dr. Z.___ vom 9./20. Januar 2006 (Urk. 7/29) ein, der eine unveränderte Situation aus rheumatologischer und (wahrscheinlich) psychiatrischer Sicht angab. Dr. Z.___ führte als Diagnose ein chronisches lumbovertebrales Syndrom links bei einem Status nach transpedikulärer dorso-lateraler Spondylodese L5/S1 wegen Spondylolisthesis Grad I (14. Februar 2002), einem vorwiegend myofaszialen Schmerzsyndrom der paravertebralen und glutealen Muskulatur beidseits linksbetont und einer depressiven Episode mit Schmerzverarbeitungsstörung auf. Unter dem Titel "Arbeitsunfähigkeit" gab er an, dass die Beschwerdeführerin keiner Arbeit nachgehe (Urk. 7/29/5). Trotz der operativen Sanierung der Spondylolisthesis L5/S1 sei keine Besserung der Situation eingetreten (Urk. 7/29/5 Ziff. 3). Die persönliche und familiäre Situation sei desolat. Die Beschwerdeführerin klage nach wie vor über chronische lumbale Beschwerden mit Ausstrahlung in beide Beine sowie über Schulter/Nackenschmerzen beidseits links betont. Die Hauptschmerzen seien im linken Gesäss lokalisiert. Generell bestehe eine Kraftminderung im Bereich der linken Körperhälfte, das Gefühl sei intakt. Ferner werde ein psychiatrisches Gespräch mit dem Hausarzt einmal pro Monat durchgeführt. Trotz der Schmerzmedikation (Tramal Tropfen, Dafalgan, Co-Dafalgan, Grefen) und Psychopharmaka sei keine Änderung der Situation eingetreten (Urk. 7/29/6 Ziff. 4). Aufgrund der Gesamtsituation (Ehemann ebenfalls arbeitsunfähig, Überforderung zu Hause mit den Kindern und dem Ehemann) bestehe bezüglich der Arbeitsfähigkeit und der Schmerzfreiheit insgesamt eine schlechte Prognose (Urk. 7/29/6 Ziff. 7).
3.2 Die medizinische Grundlage für die Herabsetzung der Rente mit Verfügung vom 6. Juni 2011 (Urk. 2) bildeten nachfolgende Berichte und ein Gutachten:
3.2.1 Dr. Z.___ führte am 23. Februar 2009 (Urk. 7/34/6) die bereits bekannten Diagnosen (vgl. Urk. 7/29/5) auf und berichtete über einen unveränderten Verlauf unter Medikation und intermittierender Physiotherapie. Die Beschwerdeführerin gebe vor allem - trotz operativer Intervention - lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein an (Urk. 7/34/6 Ziff. 1.4). Er habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert, da die Beschwerdeführerin schon seit Jahren keiner Arbeit mehr nachgehe (volle invalidenversicherungsrechtliche Berentung). Um das zumutbare Arbeitsprofil allenfalls genauer zu evaluieren, müsste eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt werden (Urk. 7/34/7).
3.2.2 Der Hausarzt Dr. C.___, der die Beschwerdeführerin seit Juni 2002 betreute, stellte im Bericht vom 27. März 2009 (Urk. 7/35/7) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine chronische Depression bei/mit einer Schmerzverarbeitungsstörung und somatischen Beschwerden bestehend seit 2002 (?), (2) ein chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei/mit einem Status nach transpedikulärer dorso-lateraler Spondylodese L5/S1 wegen instabiler isthmischer Spondylolisthesis Grad I am 14. Februar 2002 sowie (3) eine Stressinkontinenz II. Grades und Nykturie (Dg. 2004), Status nach Adnexektomie rechts 1985. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Rhinoconjunctivitis pollinosa, ein Asthma bronchiale und eine subklinische Hyperthyreose (Urk. 7/35/7). Die Beschwerdeführerin leide unter einer chronischen Schmerzproblematik bei/mit einer chronifizierten Depression sowie somatischen und zum Teil somatoformen Beschwerden in Form von Weichteil- und Panvertebral-Schmerzsymptomatik. Durch die Krankheit des Ehemannes (generalisierte Angststörung) dürfte die ganze Schmerzverarbeitung und Schmerzbewältigung erheblich negativ beeinflusst sein. Die therapeutischen Bemühungen bestünden aus der Begleitung und Unterstützung der Beschwerdeführerin im Alltag und - soweit möglich - bei der Schmerzverarbeitung. Ihm sei keine genaue Angabe zum zeitlichen prozentualen Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit Februar 2006 in der bisherigen Tätigkeit und in einer angepassten Tätigkeit möglich. Medizinisch theoretisch dürfte die Arbeitsunfähigkeit über 70 % betragen. Die Prognose bezüglich der Erwerbsfähigkeit sei weiterhin ungünstig, und die Beschwerdeführerin sei weiterhin in der freien Wirtschaft zur Zeit nicht vermittlungsfähig (Urk. 7/35/8).
3.2.3 Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin des interdisziplinäre Gutachten durch das D.___ vom 27. Oktober 2009 (Urk. 7/42). Im orthopädischen Teil des Gutachtens vom 23. September 2009 (Urk. 7/42/27-33) konnte Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädie, keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit stellen. Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er ein subjektiv anhaltendes schmerzhaftes lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei/mit einem einem Status nach Spondylodese L5/S1 bei vorbestehender instabiler Spondylolisthesis Meyerding I (Operation am 14. Februar 2002) sowie einer rumpfmuskulären Dysbalance zu Lasten der defizitären Bauchmuskulatur und einer verkürzten Iliopsoasmuskulatur (Urk. 7/42/30 Ziff. 4). Aus rein orthopädisch-morphologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der Lage, rückenadaptierte leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auszuüben. Zu meiden seien Tätigkeiten in Zwangshaltungen wie langfristig nur sitzend oder stehend (Limit ca. 30 Minuten). Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 15 kg limitiert. Weiter seien Tätigkeiten einhergehend mit repetitiven Bewegungsanforderungen an die Lendenwirbelsäule und an den Rumpf zu meiden. Die erst 44-jährige Beschwerdeführerin sei in der Lage, bei uneingeschränktem Pensum auf einem 100%igem Niveau derart adaptierte Tätigkeiten zu erledigen (Urk. 7/42/31-32). Die bisherige Tätigkeit als Zimmermädchen beziehungsweise Reinigungskraft gelte für sie als hinreichend angepasst. Somit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 7/42/32).
Im neurologischen Teil des Gutachtens vom 2. Oktober 2009 (Urk. 7/42/34-41) konnte Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, ebenfalls lediglich Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren, namentlich ein oberes Halswirbelsäulen(HWS)-Syndrom links mit rezidivierender Zervikozephalgie links, eine episodische Migräne (teilweise mit ophtalmischer Aura), eine chronische Lumbalgie ohne neurologische Defizite, eine zeitweilig myofaszial induzierte Parästhesie der Hände (klinisch kein Hinwies für ein Carpaltunnelsyndrom, CTS) und eine Stressinkontinenz Grad II (Urk. 7/42/38-39). Zusammengefasst biete sich - ohne konkrete neurologische, für die Arbeitsfähigkeit relevante Diagnose - eine vollumfänglich zumutbare Arbeitsfähigkeit sowohl im früheren Tätigkeitsbereich wie auch für Verweistätigkeiten (Urk. 7/42/40).
Im psychiatrischen Hauptgutachten vom 27. Oktober 2009 (Urk. 7/42/1-26) führten die Gutachter als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/42/18 Ziff. 1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10: F 33.0) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) auf. Die Beschwerdeführerin habe zuletzt als Zimmermädchen und Raumpflegerin in einem Hotel gearbeitet. Sofern es sich dabei um leichte bis mittelschwere, rückenadaptierte Tätigkeiten handle, könne sie diese aus ihrer Sicht vollschichtig, d.h. 8,5 Stunden arbeitstäglich verrichten. Mit der depressiven Episode und der anhaltenden Schmerzsymptomatik gehe jedoch eine Minderung der Leistungsfähigkeit um 20 % einher. Somit bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Unter dem Titel "Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit" gaben die Gutachter an, dass die Beschwerdeführerin jede rückenadaptierte leichte bis mittelschwere Tätigkeiten verrichten könne. Zu meiden seien Tätigkeiten in Zwangshaltungen wie langfristig nur sitzende oder stehende (Limit ca. 30 Minuten). Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 15 kg limitiert. Auch seien Tätigkeiten mit repetitiven Bewegungsanforderungen an die Lendenwirbelsäule und an den Rumpf zu meiden. Die Beschwerdeführerin könne lediglich Tätigkeiten mit einfachen geistigen und psychischen Anforderungen verrichten; Nachtarbeitsbedingungen und besonderer Zeitdruck seien zu vermeiden. Solche adaptierten Tätigkeiten könne sie 8,5 Stunden arbeitstäglich verrichten, wobei eine Minderung der Leistungsfähigkeit um 20 % aufgrund der psychischen Erkrankung und der anhaltenden Schmerzsymptomatik zu berücksichtigen sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe somit eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 80 % (Urk. 7/42/19-20).
Auf Nachfrage hin erläuterten die D.___-Gutachter am 24. Februar 2010 (Urk. 7/45), dass sich eine EFL erübrigt habe, da aus orthopädischer und neurologischer Sicht keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten zu stellen seien; das Belastungsprofil sei anhand der klinischen Untersuchung zur Präzisierung für allfällige Verweistätigkeiten festgehalten. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf das Ausmass von 80 % sei alleinig durch das psychiatrische Fachgebiet begründet. Insgesamt könne die 80%ige Arbeitsfähigkeit erst ab Gutachtenerstellung verlässlich benannt werden, rückblickend sei dies nicht möglich (Urk. 7/45/2).
3.2.4 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der E.___ vom 11. April 2011 (Urk. 7/91/6-8) ein, woraus sich eine stationäre Behandlung in der Klinik vom 28. Februar bis 25. März 2011 ergibt. Die Ärzte stellten als Austrittsdiagnosen (1) eine schwere depressive Episode (ICD-10: F 32.2) bei einer Schmerzverarbeitungsstörung sowie anhaltender belastender psychosozialer Situation, (2) ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei einem Status nach einer Spondylolisthesis, (3) ein Asthma und (4) eine Periarthropathia humeroscapularis rechts (Urk. 7/91/6). Die Hospitalisation sei durch freiwillige Zuweisung durch Dr. med. L.____ wegen einer depressiven Episode mit latenter Suizidalität erfolgt, nachdem im Rahmen der invalidenversicherungsrechtlichen Revision die Invalidenrente der Beschwerdeführerin von 100 % auf 20 % gekürzt worden sei. Seither sei sie traurig, könne kaum mehr essen und schlafen; es bestünden kreisende Suizidgedanken. Beim Eintritt sei die Beschwerdeführerin wach und bei klarem Bewusstsein, zu allen Qualitäten orientiert gewesen. Das formale Denken sowie ihre Auffassung und Konzentration seien unauffällig; es bestünden keine Anhaltspunkte für Wahn, Ich-Störungen oder eine Sinnestäuschung; die Beschwerdeführerin verneine Suizidgedanken oder -absichten; sie möchte sich aktuell erholen, um in Ruhe nachzudenken (Urk. 7/91/7). Bei ihr zeige sich allgemein vor allem eine schwierige Familiensituation, welche die depressive Störung mitbedinge und speise. Zudem bestehe starke Belastung durch die anhaltende Schmerzproblematik, welche in einer Wechselwirkung mit der depressiven Erkrankung stehe; diese verstärke die Depression, und mit zunehmender Depression rückten Schmerzen vermehrt in den Fokus. Mit der Distanz zur Situation zu Hause und damit einhergehendem Schutz und Entlastung, sei es der Beschwerdeführerin während der Hospitalisation gut gelungen, sich zu erholen, Freude und Selbstvertrauen zu entwickeln. Bei Austritt habe sie deutlich aufgeheilte Stimmung gehabt; sie habe Ideen und benenne Perspektiven und Pläne; es bestünden keine Schlafstörung, kein Hinweis auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung. Anhaltend Sorgen bereite die finanzielle Situation und es liege eine anhaltende Schmerzproblematik vor (Urk. 7/91/8).
3.2.5 Die Ergotherapeutin F.___ berichtete am 21. April 2011 (Urk. 7/91/4) zuhanden von Dr. G.___, dass sie die Beschwerdeführerin einige Male einzeln und auch in der Gruppe betreut habe. Für sie seien sowohl eine sitzende Arbeit als auch Arbeiten im Stehen sehr schwierig. Sobald die Aktivität Kraftaufwand fordere, sei es für die Beschwerdeführerin nur unter grossen Anstrengungen oder mit starken Schmerzen möglich, da ihr die Kraft in der dominanten Hand und im Arm, aber auch in der Schulter fehle. Sie zeige aber eine gute Speicherung von Arbeitsschritten und erinnere sich in den folgenden Therapieeinheiten jeweils, was zu tun sei (Urk. 7/91/5).
3.2.6 Am 3. Mai 2011 (Urk. 7/91/2-3) informierte Dr. G.___, dass sie die Beschwerdeführerin seit 23. Juni 2010 psychosomatisch in türkischer Muttersprache betreue. Als Diagnosen stellte sie (1) eine schwere depressive Episode (ICD-10: F 32.2) bei/mit einer Schmerzverarbeitungsstörung und psychosozialer Belastungssituation, Suizidgedanken sowie Status nach Suizidversuch, (2) eine Angststörung, (3) eine posttraumatische Belastungsstörung, (4) ein chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei/mit einem Status nach transpedikulärer dorsolateraler Spondylodese L5/S1 wegen instabiler isthmischer Spondylolisthesis Grad I am 14. Februar 2002, (5) eine Periarthropathia humeroscapularis rechts, (6) eine Stressinkontinenz II. Grades und Nykturie, Erstdiagnose 2004, (7) ein Asthma bronchiale und (8) eine subklinische Hypothyreose (Urk. 7/91/2). Aus ihrer bisherigen Beratung sei absolut nicht nachvollziehbar, woher die Annahme des D.___ einer leichten depressiven Episode resultiere, wobei mit der Beschwerdeführerin auch keine ernsthafte Abklärung stattgefunden habe. Aus der Gesamtkonstellation sei auch nicht nachvollziehbar, warum sich eine EFL erübrigt habe. Spätestens jetzt hätte eine EFL eine realitätsgerechte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit von Arbeitsmöglichkeiten inklusive Erfassung der psychischen Fähigkeiten auf dem Boden einer psychischen Erkrankung aufgezeigt. Aufgrund ihrer Beurteilung sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben (Urk. 7/91/3).
3.2.7 Am 27. Mai 2011 nahmen die Gutachter des D.___ zu den neu eingereichten Berichten Stellung (Urk. 7/93) und informierten, dass diese zu keiner Abänderung ihrer Einschätzung geführt hätten. Zum Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung im Jahre 2009 habe das Bild einer leichten depressiven Episode vorgelegen und die diagnostischen Algorithmen einer mittelschweren oder gar schweren Depression hätten nicht bestanden. Die mit der psychischen Störung einhergehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % habe weiterhin Bestand (Urk. 7/93/2-3).
4.
4.1 Weder aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin noch nach Lage der Akten bestehen hinreichende Indizien für eine mangelhafte Zuverlässigkeit des von der Beschwerdegegnerin eingeholten interdisziplinären D.___-Gutachtens vom 27. Oktober 2009 (Urk. 7/42). Das Gutachten beruht auf orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen sowie auf neu erstellten Röntgenbildern der LWS (Urk. 7/42/30) und ist somit umfassend. Sowohl die geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 7/42/8-9, Urk. 7/42/28, Urk. 7/42/34-35) als auch die medizinische Aktenlage (vgl. Urk. 7/42/3-7) sind berücksichtigt. Das Gutachten beantwortet auch die massgeblichen Fragen nach der Arbeitsfähigkeit und einer allfälligen Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und nimmt insbesondere begründet Stellung (vgl. Urk. 7/42/16, Urk. 7/42/19, Urk. 7/42/31, Urk. 7/93) zu den abweichenden Diagnosenstellungen von Dr. C.___ vom 27. März 2009 (Urk. 7/35/8) und Dr. G.___ vom 3. Mai 2011 (Urk. 7/91/2-3) hinsichtlich einer schweren chronifizierten Depression beziehungsweise einer schweren depressiven Episode. Zu Recht wiesen die Gutachter auf die schwierige psychosoziale Gesamtsituation der Beschwerdeführerin mit ausgeprägten, die psychischen Beeinträchtigung aufrechterhaltenden Belastungsfaktoren hin (Urk. 7/42/19, Urk. 7/93/2-3), was aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht bei der Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auszuklammern ist. Aus allen Arztberichten (vgl. Urk. 7/15, Urk. 7/29/6, Urk. 7/35/8, Urk. 7/42/19, Urk. 7/91/7-8) geht hervor, dass die Situation der Beschwerdeführerin nicht unwesentlich durch psychosoziale - und damit versicherungsrechtlich unbeachtliche - Faktoren bestimmt wird. Das D.___-Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt sind (vgl. Erwägung 1.6) und es daher eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage ist.
4.2 Der Rüge der Beschwerdeführerin, dass das D.___-Gutachten eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei gleichbleibendem Gesundheitszustand vorgenommen habe (Urk. 1 S. 3-4), kann dabei nicht gefolgt werden. In orthopädischer und neurologischer Hinsicht präsentieren sich zwar die Diagnosen - seit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 24. Juni 2003 (Urk. 7/20) beziehungsweise der Mitteilung vom 1. Februar 2006 (Urk. 7/31) - in etwa gleich. Es ist jedoch festzuhalten, dass eine anspruchserhebliche Änderung auch gegeben sein kann, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_747/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.2.2, 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.3 mit Hinweisen und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dies ist hier der Fall. Vor allem mit Bezug auf die wiederum geltend gemachte Schmerzproblematik (Urk. 1 S. 3 f.) haben die D.___-Gutachter überzeugende Befunde erhoben und einleuchtend dargelegt, weshalb sich die gesundheitliche Gesamtsituation der Beschwerdeführerin in anspruchserheblichem Umfang gebessert hat und eine Minderung der Leistungsfähigkeit um 20 % aufgrund der psychischen Erkrankung zu berücksichtigen ist (Urk. 7/42/19-20, Urk. 7/45).
Bis zum Erlass der Verfügung vom 24. Juni 2003 (Urk. 7/20) ergaben sich lumbale Beschwerden mit deutlicher Bewegungseinschränkung mit Endphasenschmerze für praktisch jede Bewegungsrichtung (Urk. 7/14) und eine lokale Schmerzsymptomatik mit Ausstrahlung über das linke Bein bis in den Fuss (Urk. 7/15/4). Die Beschwerdeführerin beklagte unverändert - auch nach der operativen Sanierung der Spondylolisthesis L5/S1 - neben den tief lumbalen Schmerzen Ausstrahlungen entlang des linken Beines und eine vollständige Gefühllosigkeit des linken Beines (Urk. 7/17).
Nach der Einleitung der aktuellen Revision am 7. Januar 2009 (Urk. 7/32) präsentiert sich ein anderer medizinischer Sachverhalt. In subjektiver Hinsicht ergeben sich aus den neuen Berichten und dem interdisziplinären D.___-Gutachten vom 27. Oktober 2009 (Urk. 7/42) zwar lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein sowie Missempfindung in beiden Füssen (nach längeren Spaziergängen, Urk. 7/42/28, Urk. 7/42/34). Im Vordergrund stehen jedoch die Beschwerden im Schulter-Nacken-Bereich (Urk. 7/34/6, Urk. 7/91/7), Schulter-Arm Schmerzen rechts (Urk. 7/91/3), starke Einschränkungen in der Kraft in der rechten Schulter, im rechten Arm und der Hand (Urk. 7/91/4), Rückenschmerzen (Urk. 7/42/8, Urk. 7/42/28, Urk. 7/42/34, Urk. 7/91/7, Urk. 7/91/3), Kopfschmerzen (Urk. 7/42/8), Blaseninfekte (Urk. 7/42/34), schlechte Stimmung (Urk. 7/42/8), Schlafstörungen, Erschöpfung, negative Gedankenkreisen, Antriebs- und Perspektivenlosigkeit, Libidoverlust, Appetitstörung (Urk. 7/91/7, Urk. 7/91/3). Weiter hielten die D.___-Gutachter fest, dass die Beweglichkeit in allen Gelenken der oberen Extremitäten, der Hüft- und Kniegelenke sowie in den Sprung-, Mittelfuss- und Zehengelenken aktiv und passiv uneingeschränkt sei (Urk. 7/42/29-30). Aus neurologischer Sicht bestünden keine Sensibilitätsstörungen an den Beinen (Urk. 7/42/35). Das Anheben der Beine im Liegen werde von der Beschwerdeführerin als nur äusserst mühsam möglich dargestellt, was jedoch deutlich kontrastiere zur durchaus guten Bewegungsfähigkeit der Hüften beziehungsweise der Beine beim Ankleiden der Jeanshose im freien monopedalen, nicht abgestützten Stand (Urk. 7/42/37). Die Gutachter stellten zudem eine Symptomausweitung und Abweichungen der geklagten Beschwerden von den erhobenen Befunden fest. Die von der Beschwerdeführerin angegebene diffuse Schwächesymptomatik der Beine sei nicht auf organisch-neurologischer Basis zu erklären. Insbesondere falle in den neurologischen Untersuchungen auch eine deutliche Inkonsistenz der dargebotenen Befunde auf, z.B. die nicht glaubwürdige inkonsistente Dysmetrie im Finger-Nasenversuch rechts bei sonst guter Feinmotorik- und Koordinationsfunktion der Arme und Hände (Urk. 7/42/18). Zusammenfassend ergibt sich sowohl aus den subjektiv geklagten Beschwerden als auch aus den objektiv erhobenen Befunden eine Zustandsverbesserung.
Soweit die Beschwerdeführerin sich auf die Diagnose einer schweren depressiven Episode durch die E.___ vom 11. April 2011 (Urk. 7/91/6) und die behandelnde Ärztin Dr. G.___ vom 3. Mai 2011 (Urk. 7/91/2) beruft, ist festzuhalten, dass die Ärzte der E.___ nach der stationären Behandlung vom 28. Februar bis 25. März 2011 ein deutlich aufgehelltes Stimmungsbild bei Austritt beschrieben haben (vgl. Urk. 7/91/8) und sie ihre depressive Störung auf psychosoziale und daher invaliditätsfremde Ursachen zurückführten (Urk. 7/91/8). Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit machten sie auch keine Angaben. Dr. G.___, welche die Beschwerdeführerin erst seit 23. Juni 2010 behandelt (vgl. Urk. 7/91/2), stützt sich in ihren Ausführungen zu einer schweren depressiven Episode und ihrer kritischen Auseinandersetzung mit dem D.___-Gutachten vom 27. Oktober 2009 (Urk. 7/42) auf keinerlei objektive Befunde. Da weder die Ergotherapeutin F.___ noch Dr. G.___ - trotz ihrer psychosomatischen und psychosozialen Zusatzqualifikation - über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen für eine psychiatrische Diagnosestellung verfügen, stellen ihre Berichte vom 21. April 2011 und 3. Mai 2011 (Urk. 7/91/4-5, Urk. 7/91/2-3) keine zuverlässige Beurteilung aus psychiatrischer Sicht des für den streitigen Rentenanspruch massgeblichen Gesundheitszustands und dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit dar. Bei ihren Angaben gilt es zudem zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte und Therapeuten wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, womit ihre Einschätzungen grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
4.3 Aufgrund der Aktenlage, insbesondere des interdisziplinären Gutachtens des D.___ vom 27. Oktober 2009 (Urk. 7/42) ist damit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in seit der Rentenzusprache im Jahr 2003 (Urk. 7/20) in revisionsrechtlich erheblicher Weise verbessert hat und ihr ab der Begutachtung vom 27. Oktober 2009 eine 80%ige Tätigkeit in ihrem angestammten Berufsfeld als Zimmermädchen beziehungsweise Raumpflegerin (mit den umschriebenen Einschränkungen, Urk. 7/42/23) sowie in einer anderen behinderungsangepassten Tätigkeit wieder zumutbar ist.
4.4 In Bezug auf den Vergleichszeitpunkt der revisionrechtlichen Überprüfung Ende 2005/Anfang 2006 (Mitteilung vom 1. Februar 2006, Urk. 7/31) ist allerdings mangels medizinischer Aktenlage keine wesentliche Verbesserung ausgewiesen. Zu diesem Zeitpunkt lag die Rückenoperation (dorsolaterale Spondylodese L7/S1) vier Jahre zurück und war die Rehabilitationsphase sicherlich bereits abgeschlossen. Die damals behandelnden Ärzte der B.___ Klinik fanden bereits am 26. November 2002 keine objektiven Befunde mehr für die damals noch geklagten tief lumbalen Schmerzen (Urk. 7/17; Erwägung Ziff. 3.1.5). Nicht nur die sieben Monate nach dem letzten Arztbericht und eineinhalb Jahre nach dem operativen Eingriff ergangene Rentenverfügung vom 24. Juni 2003, sondern insbesondere die revisionsrechtliche Überprüfung ging der Frage, welche Arbeitsfähigkeit nach Abschluss der Rehabilitationsphase aus rheumatologischer Sicht nun zumutbar wäre oder ob allenfalls ein psychischer Gesundheitsschaden eingetreten ist, welcher die Überwindung der Schmerzproblematik einschränkt, nicht nach. Die revisionsrechtliche Abklärung begnügte sich mit der knappen Beurteilung von Dr. Z.___ vom 20. Januar 2006 (Urk. 7/29/5-6; Erwägung Ziff. 3.1.7), wonach trotz operativer Sanierung der Spondylolisthesis keine Besserung der Situation eingetreten sei und die Beschwerdeführerin keiner Arbeit nachgehe. Einer eigentlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht entzog sich Dr. Z.___ in diesem Bericht gänzlich. Eine solche fehlt auch in Bezug auf die Arztberichte nach der Operation (Urk. 7/13-15). Damit lässt sich nicht ausschliessen, dass die Verbesserung schon vorher eingetreten ist, weshalb der Aspekt der zweifellosen Unrichtigkeit jedenfalls auf die Mitteilung vom 1. Februar 2006 zutrifft. Insoweit die Beschwerdegegnerin aufgrund der unzulänglichen medizinischen Aktenlage die Wiedererwägungsvoraussetzungen ebenfalls bejahte, ist ihr daher beizupflichten.
4.5 Die von der Beschwerdegegnerin zur Invaliditätsbemessung herangezogenen Werte, welche zu einem Invaliditätsgrad von 20 % führten (Urk. 2), geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Demnach erfüllte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht mehr. Damit erfolgte die Aufhebung der Rente ex nunc et pro futuro zu Recht (Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs, Urk. 2), was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Nach ständiger Rechtsprechung ist im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise die Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Vewertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2012 vom 26. April 2012 E. 4.5 mit Hinweisen).
Einerseits bezog die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2002 eine ganze Rente, und andererseits hat sie mit Jahrgang 1965 das 55. Altersjahr im Zeitpunkt der Herabsetzung nicht vollendet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011). Weiter wies die Beschwerdegegnerin zu Recht (Urk. 6 Ziff. 4) auf die fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie ihre Abmeldung durch die Hausärztin Dr. G.___ betreffend eine Informationsveranstaltung zum beruflichen Wiedereinstieg vom 24. Juni 2011 (Urk. 7/47-48) hin. Aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung waren im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung berufliche Eingliederungsmassnahmen ebenfalls nicht angezeigt (SZS 2011 S. 71; Urteile des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.3.2 und 9C_998/2010 vom 8. März 2011 E. 3.3.1).
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht verfügt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).