IV.2011.00737

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 18. März 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1956 geborene X.___ reiste 1984 von Italien in die Schweiz ein und arbeitete seither als Maurer. Vom 27. August 2007 bis zum 30. September 2008 war er bei der Y.___ tätig, ehe er per anfangs Oktober 2008 krankgeschrieben wurde (Arbeitgeberbericht vom 13. Juli 2009, Urk. 10/9). Am 26. Juni 2009 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen einer Stuhlinkontinenz und einer Analfissur zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3 und Urk. 10/4/5-6). In der Folge holte die IV-Stelle den Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 13. Juli 2009 (Urk. 10/9) und den Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 10. Juli 2009 (Urk. 10/10/5-6) ein und liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 16. Juli 2009, Urk. 10/13) erstellen. Mit Schreiben vom 23. November 2009 teilte sie dem Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/22). Weiter holte die IV-Stelle den Bericht des Spitals A.___ vom 8. Februar 2010 (Urk. 10/28/5) ein, zog die Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherung, B.___, (Urk. 10/32) bei und gab bei der Klinik C.___ (D.___) ein Gutachten in Auftrag, welches am 28. September 2010 (Urk. 10/41) erstattet wurde. Nachdem die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 29. November 2010 die Zusprache einer Viertelsrente in Aussicht gestellt hatte (Urk. 10/47), erhob der Versicherte am 17. Januar 2011, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann, hiergegen Einwand (Urk. 10/52). Mit Verfügung vom 6. Juni 2011 sprach sie X.___ gestützt auf den ermittelten Invaliditätsgrad von 45 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 eine Viertelsrente zu (Urk. 2).

2.       Hiergegen liess X.___ Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm ab 1. September 2009 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer angezeigt wurde (Urk. 11).
         Die am 17. Juli 2012 (Urk. 12) von der Beschwerdegegnerin nachgereichten Unterlagen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers von Januar bis März 2012 (Urk. 13/1-2) wurden diesem zur Stellungnahme unterbreitet (Urk. 14; Eingabe vom 4. September 2012, Urk. 16).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente oder eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Dem Bericht von Dr. Z.___ vom 10. Juli 2009 (Urk. 10/10/5) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 30. September 2008 unter anhaltenden Schmerzen anal mit Blutabgang litt, weshalb er sich am 6. Oktober 2008 einer Proktoskopie und Mariskenexzision und am 2. Dezember 2008 Gummibandligaturen und der Exzision eines schweren narbigen Stranges bei Hämorrhoiden Grad III und chronischer Analfissur unterzog. Bei chronischer Diarrhoe und chronischer Inkontinenz wurde im Spital A.___ schliesslich eine Endosonographie durchgeführt und im Mai 2009 im G.___ eine erneute Manometrie. Zurzeit seien weitere Abklärungen im Gange und im Moment sei noch nicht voraussehbar, ob und wann mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne. Seit 30. September 2008 sei der Beschwerdeführer im bisherigen Beruf zu 100 % arbeitsunfähig.
2.2     Dr. med. E.___, Leitender Arzt und Facharzt Gastroenterologie, Hepatologie und Innere Medizin, im Spital A.___ stellte in seinem Bericht vom 8. Februar 2010 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anale Inkontinenz bei Status nach mehreren chirurgischen Eingriffen im Bereich des Analkanals (Hämorrhoiden, chronische Analfissur). Der Beschwerdeführer sei seit März 2009 arbeitsunfähig. Alle weiteren Fragen würden sich erst nach beendeter Diagnostik und Abwägung der möglichen Behandlungen beantworten lassen (Urk. 10/28/5).
2.3     Die Ärzte der Klinik C.___ erhoben in ihrem Gutachten vom 28. September 2010 folgende Diagnosen (Urk. 10/41/3):
         (1) Stuhlinkontinenz mit/bei
               - Insuffizienz des Musculus sphincter ani externus
               - rektoanaler Hyposensilität
         (2) Hämorrhoiden Grad II bis III
               -  Status nach Gummibandligatur bei 3, 8 und 12 Uhr und querer Exzision eines narbigen Stranges am 3. Dezember 2008
         (3) Chronische Analfissur mit sek. Marisken
               -  Status nach Mariskenexzision am 6. Oktober 2008
         Die D.___-Gutachter erklärten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der zeitlich nicht vorhersagbaren und täglich mehrfach auftretenden unkontrollierten Stuhlabgänge eine Tätigkeit im angestammten Beruf als Maurer auf diversen Baustellen dauerhaft nicht möglich sei. Ebenso wenig sei einem erwachsenen Mann das Tragen von Windeln während der Arbeit auf dem Bau zumutbar. In allen körperlich leichten Tätigkeiten, welche in Wechselbelastungen ausgeführt werden könnten, bestehe medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, entsprechend 6 ¾ Stunden pro Tag. Wegen der Notwendigkeit eines jederzeitigen und ungehinderten Zugangs zu einer Toilette und darüber hinaus der Möglichkeit, verunreinigte Kleider zu wechseln, respektive Verunreinigungen diskret zu beheben, sei der Beschwerdeführer in der freien Wirtschaft aber kaum vermittelbar. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf gehe einher mit dem Beginn der analen Inkontinenz im Dezember 2008 (Urk. 10/41/4).

3.
3.1     Das Gutachten des D.___ vom 28. September 2010 (Urk. 10/41) basiert auf einer fachärztlichen Untersuchung und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben. Sie haben die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich damit auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend und nachvollziehbar begründet. Das Gutachten des D.___ bildet demzufolge eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
3.2     Die Diagnosen des Hausarztes Dr. Z.___ im Bericht vom 10. Juli 2009 (Urk. 10/10/5) sowie Dr. E.___s im Bericht vom 8. Februar 2010 (Urk. 10/28/5) stimmen im Wesentlichen mit denen im Gutachten des D.___ vom 28. September 2010 (Urk. 10/41/3) überein. Zur Frage der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserten sich weder Dr. Z.___ (Urk. 10/10/5) noch Dr. E.___ (Urk. 10/28/5). Es liegt daher keine anderslautende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor.
3.3     Wie im Gutachten des D.___ vom 28. September 2010 dargelegt, ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer zu 100 % arbeitsunfähig ist. In allen körperlich leichten Tätigkeiten, welche in Wechselbelastungen ausgeführt werden können, besteht eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, entsprechend 6 ¾ Stunden pro Tag. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf entspricht dem Beginn der analen Inkontinenz, welche im Dezember 2008 eintrat (Urk. 10/41/4).
3.4    
3.4.1   Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit durch eine ihm zumutbare Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwerten kann (vgl. E. 1.3).
3.4.2   Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000).
3.4.3   Der Beschwerdeführer hat in Italien die obligatorische Schulzeit absolviert und daraufhin als Maurer gearbeitet. Über eine in der Schweiz anerkannte Berufslehre verfügt er nicht (Urk. 10/3/5). Männliche Hilfsarbeiter und gelernte Arbeiter, die wegen der Behinderung ihre angestammte manuelle Tätigkeit nicht mehr ausüben können, werden in der Regel für Handlanger- und andere körperliche Tätigkeit eingestellt. Der diesen Versicherten offenstehende Arbeitsmarkt ist allerdings nicht ausschliesslich auf solche Tätigkeiten beschränkt. In Industrie und Gewerbe werden Arbeiten, welche physische Kraft erfordern, in zunehmendem Masse durch Maschinen verrichtet, während der körperlich weniger belastenden Bedienungs- und Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende Bedeutung zukommt; auch in diesen Bereichen stehen somit männlichen Hilfsarbeitern Stellen offen, ebenso im Dienstleistungssektor (ZAK 1991 318 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts I 251/95 vom 3. Mai 1996; Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 326).
         Unter Berücksichtigung aller Umstände (Einreise in die Schweiz schon 1984; Niederlassungsbewilligung C; Geburtsjahr 1956; sämtliche leichten, wechselbelastenden körperlichen Tätigkeiten sind zumutbar; schlechte Deutschkenntnisse [Urk. 10/3/1 und Urk. 10/41/2-4]) dürften vorliegend Stellen im Dienstleistungssektor wegen der schlechten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers weniger in Frage kommen. Körperlich leichte Tätigkeiten im Bereich von Bedienungs- und Überwachungsarbeiten stehen dem Beschwerdeführer jedoch offen. Dasselbe gilt für Kontrollarbeiten. Zu beachten ist dabei, dass der jederzeitige und ungehinderte Zugang zu einer Toilette und die Möglichkeit, verunreinigte Kleider zu wechseln, gewährleistet sein müssen. Dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer auf diversen Baustellen nicht immer über die Möglichkeit verfügen würde, rechtzeitig eine Toilette aufzusuchen, ist einleuchtend. Bei Bedienungs-, Überwachungs- oder Kontrollarbeiten an einem festen Arbeitsort kann ein jederzeitiger Toilettenzugang allerdings gewährleistet werden. Selbst wenn man im Übrigen annimmt, dass der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen auf einen Nischenarbeitsplatz angewiesen ist, führt dieser Umstand allein nicht zur Verneinung des Vorhandenseins entsprechender Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Urteil des Bundesgerichts U 425/00 vom 29. Januar 2003 E. 4.4). Der Angebotsfächer des ausgeglichenen Arbeitsmarkts umfasst nämlich auch - ausserhalb von geschützten Werkstätten - gewisse "soziale Winkel", also Arbeits- und Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (ARV 1998 Nr. 5 S. 30 E. 3b/aa). Die Annahme der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig, ist deshalb nicht zu beanstanden.
3.4.4   Die D.___-Gutachter gaben im Rahmen ihrer Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit an, der Beschwerdeführer sei wegen der Notwendigkeit des jederzeitigen und ungehinderten Zugangs zu einer Toilette und darüber hinaus der Möglichkeit, verunreinigte Kleider zu wechseln, in der freien Wirtschaft kaum vermittelbar (Urk. 10/41/4). Bei der Invaliditätsbemessung ist jedoch nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie - wie dies vorliegend der Fall ist - die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. E. 1.3). Ferner ist es nicht Aufgabe des Arztes, zur wirtschaftlichen Verwertbarkeit der verbleibenden Leistungsfähigkeit Stellung zu beziehen. Seine Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
3.4.5   Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerdeschrift vom 1. Juli 2011 geltend, dass - gemäss Ausführungen der Gutachter - die Verschmutzung der eigenen Kleider selbst bei jederzeitigem und ungehindertem Zugang zu einer Toilette nicht ausgeschlossen werden könne. Er habe daher keine Möglichkeit, seine bestehende Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten (Urk. 1 S. 4 f.). Dies vermag nicht zu überzeugen. Gemäss seinen eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer ein bis fünf Stuhlabgänge pro Tag. Da er diese nicht steuern könne, müsse er bei Stuhldrang innert kürzester Zeit (Sekunden bis Minuten) eine Toilette aufsuchen. Bei den langen Anfahrtswegen zu den verschiedenen Baustellen und auch während der Arbeit im Freien sei die Verfügbarkeit einer Toilette in nächster Nähe oft nicht gewährleistet (Urk. 10/41/2). Im Rahmen einer behinderungsangepassten Tätigkeit in den Bereichen Überwachung, Bedienung oder Kontrolle an einem festen Arbeitsort ist es dem Beschwerdeführer indessen möglich, sich jederzeit auf die Toilette zu begeben. Falls nötig, erscheint bei solchen körperlich leichten Tätigkeiten sodann auch das Tragen von Windeln als zumutbar.

4.      
4.1     Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. Der hypothetische Rentenbeginn ist in dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen ist und sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (Art. 28 Abs. 1 IVG). Zudem entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG).
         Der Beschwerdeführer war in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer ab Dezember 2008 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. E. 3.4). Am 26. Juni 2009 (Eingangsdatum) hat er sich zum Rentenbezug angemeldet (Urk. 10/3/1). Hypothetischer Rentenbeginn ist somit der 1. Dezember 2009.
4.2     Zuletzt arbeitete der Beschwerdeführer bei der Y.___, ehe er anfangs Oktober 2008 krankgeschrieben wurde. Gemäss Arbeitgeberbericht vom 13. Juli 2009 belief sich sein Lohn seit 1. Januar 2009 auf Fr. 5‘488.-- pro Monat. Dies würde einen Jahreslohn von Fr. 71‘344.-- ergeben (Fr. 5'488.-- x 13). Allerdings variierte das tatsächliche monatliche Einkommen des Beschwerdeführers. So verdiente er im Jahr 2008 (es ist davon auszugehen, dass sein damals vertraglich vereinbartes monatliches Einkommen nicht über den Fr. 5‘488.-- des Folgejahres lag) zwischen Fr. 4‘930.-- und Fr. 6‘046.-- pro Monat. Schliesslich kam er im Jahr 2008 auf ein Jahreseinkommen von Fr. 73‘350.-- (Urk. 10/9/2-3, vgl. auch IK-Auszug vom 16. Juli 2009, Urk. 10/13/4). Die Arbeitgeberin gab in ihrem Bericht vom 13. Juli 2009 an, im Jahr 2008 habe die Arbeitszeit 2112 Stunden betragen (Urk. 10/9/2-3). Dies entspricht exakt der Jahresarbeitszeit nach Art. 24 Abs. 2 lit. a des Landesmantelvertrags über das Bauhauptgewerbe. Es ist demzufolge davon auszugehen, dass der erwähnte Mehrverdienst des Beschwerdeführers im Jahr 2008 auf die Erbringung von Schicht-, Nacht- oder Sonntagszulagen zurückzuführen ist - und nicht auf Überstunden. Nach der Rechtsprechung ist bei weiterhin gegebener Zumutbarkeit von Schichtarbeit nach Eintritt des Gesundheitsschadens auf die Berücksichtigung von Schichtzulagen sowohl auf Seiten des Validen- als auch auf Seiten des Invalideneinkommens zu verzichten. Begründet wird dies damit, dass es rein hypothetisch sei, wie hoch eine solche Zulage an einer anderen Arbeitsstelle ausfallen würde (Urteile des Bundesgerichts I 751/06 vom 8. Juni 2007 E. 3.3.3 und I 398/05 vom 7. Dezember 2005 E. 3.2). Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens nicht mehr in der Lage wäre, allfällige Schicht-, Nacht- oder Sonntagsarbeit zu verrichten. Es ist demnach - die analoge Anwendung dieser Rechtsprechung auf allfällige Sonntags- oder Nachtzulagen erscheint vorliegend aus dem gleichen Grund als sinnvoll - auf entsprechende Zulagen sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen zu verzichten. Das hypothetische Valideneinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2009 beläuft sich folglich auf Fr. 71‘344.-- (Fr. 5'488.-- x 13).
4.3    
4.3.1   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächliches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) herangezogen werden (BGE 127 V 76 E. 3b/bb).
4.3.2   Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
4.3.3   Da der Beschwerdeführer nach Eintritt der 100%igen Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens von den Tabellenlöhnen für das Jahr 2009 auszugehen. Der monatliche Bruttolohn von Männern des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) in allen Branchen betrug im privaten Sektor Fr. 4‘806.-- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2008, TA1 S. 26). Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden für alle Branchen (Die Volkswirtschaft 2 - 2013, B9.2 S. 94) und in Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex des Bundesamtes für Statistik, Nominallohnindex, Männer, Total) führt dies zu einem Jahresverdienst von Fr. 61‘238.45 (Fr. 4‘806.-- : 40 x 41,6 x 12 x 1,021) bzw. bei einem 80%-Pensum zu einem Jahreseinkommen von Fr. 48‘990.75.
4.3.4   Was den Abzug vom Invalideneinkommen (vgl. E. 4.3.2) betrifft, ist zunächst von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ausüben kann und jederzeit Zugang zu einer Toilette haben muss. Auf dem Arbeitsmarkt ist er in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne physische Einschränkungen daher benachteiligt, was sich auf das Lohnniveau auswirkt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur noch in einem 80%-Pensum arbeiten kann. Dies führt in der Regel zu einer überproportional tieferen Entlöhnung im Vergleich zu Männern, die ein Vollzeitpensum ausüben (Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 8.3; Meyer, a.a.O., S. 317). Zudem war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 6. Juni 2011 bereits 54-jährig. Andererseits ist zu beachten, dass er die Niederlassungsbewilligung C besitzt, was keinen Abzug rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts I 39/98 vom 6. Oktober 1998 E. 2c/dd; Meyer, a.a.O., S. 317). Des Weiteren verfügt er auch nicht über eine erhebliche Anzahl an Dienstjahren an seinem angestammten Arbeitsplatz, was ihm die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt allenfalls nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg erlauben würde (vgl. Urk. 10/13). Im vorliegenden Fall trägt eine Herabsetzung um insgesamt 20 %, wie sie von der Beschwerdegegnerin vorgenommen wurde, diesen Tatsachen angemessen Rechnung. Es ist demnach von einem mutmasslichen Invalideneinkommen von Fr. 39‘192.60 (Fr. 48‘990.75 x 0.8) auszugehen.
4.4     Bei einem Valideneinkommen von Fr. 71‘344.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 39‘192.60 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 32‘151.40 und damit ein Invaliditätsgrad von 45 % (Fr. 32‘151.40 : Fr. 71‘344.--). Der Beschwerdeführer hat daher - wie von der Beschwerdegegnerin korrekt ermittelt - Anspruch auf eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2009. Seine Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

5.      
5.1    
5.1.1   Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
5.1.2   Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer bedürftig (Urk. 8/2-7). Antragsgemäss (Urk. 1) ist ihm deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2     Da zudem die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war, ist ihm Rechtsanwältin Christina Ammann als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Rechtsanwältin Christina Ammann machte mit Tätigkeitsausweis vom 11. März 2013 einen Aufwand von 13 Stunden und Barauslagen von Fr. 146.20 geltend. Darin enthalten sind jedoch offensichtlich auch Bemühungen, welche nicht in Zusammenhang mit dem vorliegenden Prozessverfahren, sondern mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren (ab 12. September 2011) sowie in Zusammenhang mit der Krankenkasse des Beschwerdeführers („Brief an F.___“, 14. Juni 2011) stehen, so dass der für das Beschwerdeverfahren notwendige Aufwand auf 11.18 Stunden zu kürzen ist, was für das vorliegende Verfahren gerade noch als angemessen erscheint. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert somit eine Entschädigung von Fr. 2‘572.80 (inkl. MWSt und [ungekürzte] Barauslagen).
5.3     Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


Das Gericht beschliesst:
               In Bewilligung des Gesuchs vom 1. Juli 2011 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, wird mit Fr. 2‘572.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 16
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).