IV.2011.00745

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 7. August 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
lic. iur. Monica Lamas
Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1951, verheiratet, Vater von drei mittlerweile erwachsenen Kindern, gelernter Bauschreiner, war ab dem 1. März 2000 bei der Y.___ AG, '___', in einem Pensum von 100 % als Akkordmonteur tätig (Arbeitgeberbericht vom 5. Oktober 2007, Urk. 7/1). Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Handchirurgie, '___', attestierte ab dem 2. Januar 2007 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 7. Mai 2008, Urk. 7/8).
         Am 3. Oktober 2007 meldete sich der Versicherte wegen eines Morbus Sudeck nach einer Tennisarm- und Karpaltunnel-Operation, bestehend seit dem 1. Januar 2007, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte dem Versicherten am 25. November 2008 aufgrund unklarer medizinischer Situation den Abschluss der Arbeitsplatzerhaltung beziehungsweise Arbeitsvermittlung mit (Urk. 7/37), liess danach von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, '___', ein orthopädisches Gutachten erstellen (Gutachten vom 16. März 2009, Urk. 7/46), erteilte mit Mitteilung vom 15. Mai 2009 Kostengutsprache für ein Arbeitstraining in der Schreinerei B.___ AG, '___', (vom 14. Mai bis am 13. August 2009, Urk. 7/52) und sprach dem Versicherten daraufhin mit Verfügungen vom 25. Januar 2010 rückwirkend vom 1. Januar 2008 bis 31. Mai 2009 eine befristete halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 55 % (Urk. 7/78) sowie nach Abschluss des erwähnten Arbeitstrainings vom 1. August bis am 31. Oktober 2009 erneut eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 55 % (Urk. 7/77) und anschliessend ab dem 1. November 2009 unbefristet eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 7/76) zu. Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Anlässlich der aktuellen, im Jahre 2010 eingeleiteten Rentenrevision holte die IV-Stelle Auskünfte beim Versicherten (Rentenfragebogen vom 12. Februar 2010, Urk. 7/79), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Zusammenzug, Urk. 7/80) sowie einen Arztbericht (Urk. 7/82) ein und liess den Versicherten erneut durch Dr. A.___ orthopädisch begutachten (Gutachten vom 17. September 2010, Urk. 7/86). Mit Vorbescheid vom 22. November 2010 stellte die IV-Stelle die Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/92). Mit Schreiben vom 26. November 2010 (Urk. 7/95) und 26. Mai 2011 (Urk. 7/107, unter Beilage eines Arztberichtes von Dr. med. C.___, Oberarzt Neurochirurgie, und Dr. med. D.___, Leitender Arzt Wirbelsäulenchirurgie, beide tätig an der Chirurgischen Klinik des Spitals E.___, vom 4. Februar 2011, Urk. 7/106/1-4, und eines ergotherapeutischen Zwischenberichts von F.___, diplomierte Ergotherapeutin, '___', vom 18. Oktober 2010, Urk. 7/106/5-7) erhob der Versicherte dagegen Einwand mit dem Begehren um weitere Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente sowie um Durchführung beruflicher Massnahmen (Urk. 7/107). Am 10. Juni 2011 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt, wobei die Leistungsherabsetzung per 1. August 2011 erfolgte (Urk. 2).

2.
2.1     Hiergegen liess der Versicherte durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Zürich, mit Eingabe vom 5. Juli 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, es ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Am 8. Juli 2011 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche während eines Jahres durch die G.___ AG in '___' gewähre (Urk. 7/117), und ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Brief vom 24. August 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
2.2     Mit Verfügung vom 26. April 2012 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zur substituierten Begründung der Wiedererwägung Stellung zu nehmen (Urk. 9). Mit Stellungnahme vom 22. Mai 2012 begründete der Beschwerdeführer sein Festhalten an der Beschwerde (Urk. 11).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2
1.2.1   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130  V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.2.2   Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
         Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133  V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5     Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis).
1.6     Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7  E. 3c/aa mit Hinweisen).
         Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung Urteile des Bundesgerichts I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2, I 444/04 vom 11. Januar 2005 E. 5.3.2 und I 486/04 vom  14. Dezember 2004 E. 3.1) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
         Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).
1.7     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.8     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente rechtens ist. Diese Frage ist anhand eines Vergleichs des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der unbefristeten Verfügung vom 25. Januar 2010 (Sachverhalt Ziff. 1.1) mit seinem Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses der Herabsetzungsverfügung vom 10. Juni 2011 (Urk. 2) zu beantworten.


3.      
3.1     Der Zusprache einer ganzen Rente im Jahre 2010 (Sachverhalt Ziff. 1.1) lagen im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen das orthopädische Gutachten von Dr. A.___ vom 16. März 2009 (Urk. 7/46) zuhanden der Beschwerdegegnerin, der Arztbericht von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, '___', vom  25. August 2009 (Urk. 7/64) zuhanden der Beschwerdegegnerin sowie der medizinische Bericht von Dr. C.___, hier noch stellvertretender Oberarzt der neurochirurgischen Abteilung des Spitals I.___, vom 8. September 2009 (Urk. 7/65/1-4) zuhanden der Beschwerdegegnerin zugrunde (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 30. Oktober 2009, Urk. 7/67).
3.1.1   Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 16. März 2009 (Urk. 7/46) einen Status nach Spaltung des Retinaculum der Flexorsehnen rechts (wegen akuter bis subakuter Epicondylitis radialis), einen Status nach Spaltung des Carpalkanals am 9. Juli 2007, eine Entwicklung eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) I (Morbus Sudeck), einen Status nach Handgelenksarthroskopie, Débridement, Ulnaverkürzungsosteotomie und Ringbandspaltung des zweiten Fingers rechts am 15. Januar 2008, erneut protrahierter Verlauf, einen Status nach Dupuytren-Operation an der rechten Hand im November 2008, noch in Rehabilitation, sowie eine voraussichtlich bleibend leicht eingeschränkte Handfunktion rechts (S. 5). Der Beschwerdeführer habe spontan eine wesentliche Besserung der Beschwerden angegeben mit Restschmerzen beim Tragen und Heben von schweren Gegenständen, beim Halten von schwereren Gegenständen sowie bei Arbeiten mit Druck auf das rechte Handgelenk. In der Untersuchung habe sich ein eingeschränkter Faustschluss, eine eingeschränkte Kraft des Handgelenkes, eine verminderte Kraft beim Fingerspreizen und eine Einschränkung der Pronation rechts um 20° gegenüber links gefunden. In der angestammten Tätigkeit als Akkordschreiner bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr beziehungsweise könne keine Arbeit mehr zugemutet werden. Aber in angepasster Tätigkeit bestehe - ohne Hantieren mit schwereren Werkzeugen, ohne eigentliche Handlanger-Arbeiten und ohne ausgefeilte Feinmechanik - durchaus eine Arbeitsfähigkeit. Leicht eingeschränkt blieben Spitzgriff, Schlüsselgriff und Hakengriff. Der Beschwerdeführer selbst strebe wieder eine 100%ige Arbeitstätigkeit an, was aber frühestens ab dem 1. Juli 2009 möglich sei (S. 6). In angepasster Tätigkeit sei derzeit eine 75%ige Arbeitsfähigkeit mit folgendem Profil vorhanden: leichte Tätigkeit, ohne Hantieren mit Werkzeugen und ohne eigentliche Handlanger-Arbeiten, ohne Spitzgriff, ohne Schlüssel- und Hakengriff und ohne differenzierte Feinmechanik. Ab dem 1. Juli 2009 werde voraussichtlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in dieser Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehen (S. 7).
3.1.2   Dr. H.___ hielt in seinem Bericht vom 25. August 2009 folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit fest (Urk. 7/64/1):
1. Verdacht auf zervikoradikuläre Reizsymptomatik C7 (differentialdiagnostisch C6) rechts bei
- degenerativ bedingter Foramenstenose C6/7 rechts (Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule am 18. Juni 2009);
- Osteochondrosen C5/6 und C6/7, links paramediane Diskushernie C5/6;
- Computertomographie-gesteuerte Periradikuläre Therapie (PRT) C7 rechts am 22. Juni 2009;
2. Status nach Operation bei Epicondylitis radialis am 9. Februar 2007;
3. Status nach Operation Karpaltunnelsyndrom rechts am 9. Juli 2007;
4. Status nach Handgelenksarthroskopie, Débridement, Ulnaverkürzungsosteotomie, A1-Ringbandspaltung Digitus II rechts am 15. Januar 2008 bei
- ulnarem Impaktionssyndrom bei Ulnaplusvariante, Tendovaginitis Digitus II rechts;
- Status nach postoperativem Morbus Sudeck rechte Hand;
5. Dupuytren-Operation rechte Hand im Jahre 2008.
         Seit dem 11. August 2009 bestehe sicher wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im weiteren Verlauf sei die Arbeitsunfähigkeit - insbesondere bezüglich bisheriger und leidensangepasster Tätigkeit - durch die behandelnden Ärzte des Spitals I.___ nach der operativen Dekompression C7 rechts zu beurteilen (vgl. Urk. 7/64/2-3).
3.1.3   Dr. C.___ stellte in seinem Arztbericht vom 8. September 2009 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Foramenstenose C7 rechts mit invalidisierender Brachialgie mit sensomotorischem Ausfall, bestehend seit dem 11. August 2009, sowie ein Morbus Sudeck rechts nach zwei Eingriffen am rechten Arm, bestehend wohl seit dem Jahr 2007 (Urk. 7/65/2). Bezüglich des C7-Syndroms rechts mit sensomotorischer Komponente sei die Prognose gut. Aufgrund des Morbus Sudeck sowie der schweren Foramenstenose C7 rechts sei der Gebrauch des rechten Armes schwer limitiert. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Urk. 7/65/3). Es könne damit gerechnet werden, dass ab ungefähr Dezember 2009 eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % möglich sei (Urk. 7/65/4). Ab Dezember 2009 seien nur Über-Kopf-Arbeiten, das Heben beziehungsweise Tragen von Lasten - bei einer diesbezüglichen Gewichtslimite von 10 kg - sowie das auf Leitern beziehungsweise Gerüste Steigen nicht mehr zumutbar (Urk. 7/65/5).
3.2     Im Rahmen des im Jahre 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Sachverhalt Ziff. 1.2) ergingen im Wesentlichen folgende medizinische Berichte:
3.2.1   In seinem erneuten orthopädischen Gutachten vom 17. September 2010 (Urk. 7/86) zuhanden der Beschwerdegegnerin nannte Dr. A.___ folgende Diagnosen (S. 6):
- Status nach Operation bei Epicondylititis radialis im Februar 2007;
- Status nach Spalten des Karpalkanals rechts am 9. Juli 2007;
- Status nach CRPS I (Morbus Sudeck);
- Status nach Handgelenksarthroskopie-Débridement, Ulnaverkürzung- und Ringbandspaltung des Zeigefingers rechts am 15. Januar 2008;
- Status nach Dupuytren-Operation an der rechten Hand im November 2008;
- Status nach PRT C7 rechts (Computertomographie-gesteuert) am 22. Juni 2009;
- Status nach zervikaler Dekompressions-Operation C7 rechts am 13. August 2009;
- bleibende zervikoradikuläre Reizsymptomatik C7 rechts;
- symptomatische Periarthrosis humero-scapularis rechts seit dem Jahr 2009;
- Anstrengungs-Dyspnoe seit August 2009;
- Macula-Degeneration rechts seit einigen Jahren.
         Der Beschwerdeführer habe glaubwürdig Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule mit Ausstrahlungen in den rechten Oberarm, Unterarm sowie rechte Hand mit einem deutlichen Schwächegefühl in der rechten Hand, mit eingeschränktem Faustschluss und verminderter Kraft beim Fingerspreizen sowie eine insgesamt nur noch sehr eingeschränkt gebrauchsfähige rechte Hand angegeben (S. 7). Die grobe Kraft rechts sei gegenüber links deutlich eingeschränkt (S. 4). Der Faustschluss rechts gegenüber links sei deutlich vermindert. Auch die grobe Kraft für das Fingerspreizen rechts sei gegenüber links massiv eingeschränkt (S. 5). Seit März 2009 seien eine Halswirbelsäulen-Problematik mit zerviko-radikulären Beschwerden und Operation im August 2009, eine Schulterproblematik mit eingeschränkter Kraft und Beweglichkeit rechts sowie als Nebenbefund ein vorderer Kniekompartimentschmerz rechts hinzugekommen. In der angestammten Tätigkeit als Schreiner könne keine Arbeit mehr zugemutet werden, auch keine leichte. Optimal angepasst sei eine Arbeitsfähigkeit von 80-90 % vorhanden. Dem Belastungs- und Ressourcenprofil entspräche dabei eine leichte Tätigkeit, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend, ohne Tragen und Heben von Lasten über 8 kg rechts, ohne stärkere und längere Beanspruchung der rechten Hand, ohne rezidivierende Überkopfbewegungen rechts. Es käme eine Tätigkeit an einem Empfang, Überwachung oder Telefondienst, im Prinzip eine Bürotätigkeit ohne grosse Beanspruchung der rechten Hand, in Frage (S. 7). Seit dem 1. Januar 2010 sei eine definitive Arbeitsunfähigkeit von 100 % in angestammter und eine 10-20%ige Arbeitsunfähigkeit in bestmöglich angepasster Tätigkeit gegeben (S. 9).
3.2.2   Der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2010 fest, dass sich der Gesundheitszustand seit März 2009 insgesamt zwar verschlechtert habe, indem anhaltende Einschränkungen vor allem an der Halswirbelsäule sowie auch an der rechten Schulter und am rechten Knie dazugekommen seien. Während in der angestammten Tätigkeit als Schreiner weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen bleibe, sei aber in optimal leidensangepasster Tätigkeit eine 80-90%ige Restarbeitsfähigkeit seit Januar 2010 ausgewiesen (Urk. 7/90/3).
3.2.3   Dr. C.___ und Dr. D.___ wiesen in ihrem ärztlichen Bericht vom 4. Februar 2011 darauf hin, dass sie hinsichtlich der arbeitsmedizinischen Aspekte zum gleichen Schluss wie Dr. A.___ kämen. Eine Tätigkeit im angestammten Beruf als Bauschreiner sei unmöglich durch die Kombination von Armparese und Handapraxie der dominanten rechten Seite. Der rechte Arm sei für keinerlei schwere mechanische Arbeiten mehr einsatzfähig. Ab dem 1. Januar 2010 sei der Beschwerdeführer in angestammter Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und in bestmöglich angepasster Tätigkeit zu 50 % einsatzfähig. Dies setzte aber die Zuweisung einer Tätigkeit voraus, welche der vorhandenen Einschränkung vollumfänglich Rechnung trage (Urk. 7/106/3).

4.      
4.1     In seinem Gutachten vom 16. März 2009 ging Dr. A.___ von einer dauerhaften 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Akkordschreiner aus. In leidensangepasster Tätigkeit weise der Beschwerdeführer jedoch eine 75%ige Arbeitsfähigkeit auf, wobei voraussichtlich ab dem 1. Juli 2009 wohl eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei (E. 3.1.1). Dr. H.___ attestierte in seinem Bericht vom 25. August 2009 eine seit dem 11. August 2009 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.1.2). Gemäss Dr. C.___ hinwiederum war vom 11. August bis ungefähr Ende Oktober 2009 eine 100%ige und im November 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorhanden, wobei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar, aber ab ungefähr Dezember 2009 eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % möglich sei (E. 3.1.3).
4.2
4.2.1   Obwohl Dr. A.___ ab Juli 2009 und Dr. C.___ ab Dezember 2009 eine behinderungsangepasste Tätigkeit als zu 100 % möglich erachteten und RAD-Arzt Dr. J.___ in seiner Stellungnahme vom 15. September bzw. 8. Oktober 2009 festhielt, aufgrund der Operation an der Halswirbelsäule sei eine 100%ige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bis Ende Oktober 2009 nachvollziehbar, danach könne nach einer vorübergehenden 50%igen Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab Dezember 2009 wahrscheinlich wieder auf das Gutachten Dr. A.___s vom 16. März 2009 - und damit auf eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 100 % - abgestellt werden, sprach die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. Januar 2010 gleichwohl eine unbefristete ganze Rente zu, indem sie davon ausging, dass auch über den 30. Oktober 2009 hinaus bleibend kein Erwerbseinkommen mehr möglich sei (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 30. Oktober 2009, Urk. 7/67/4-5).
4.2.2   Aus diesem Zeitablauf erhellt ohne Weiteres, dass die Zusprache einer ganzen Rente mit Verfügung vom 25. Januar 2010 auf der Annahme einer bleibenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch in behinderungsangepassten Tätigkeiten basierte, die sowohl den eingeholten medizinischen Berichten als auch der Stellungnahme des RAD widersprach. Bei dieser Sachlage ist kein anderer Schluss möglich, als dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifelsohne unrichtig gewesen ist, da entweder ab dem 1. November 2009 von einem Invalideneinkommen hätte ausgegangen oder für den entsprechenden Zeitraum noch einmal aktuelle medizinische Berichte hätten eingeholt werden müssen.
         Da die zweite Voraussetzung für eine Wiedererwägung - die erhebliche Bedeutung der Berichtigung - bei einer Invalidenrente als periodische Dauerleistung stets zu bejahen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.3 mit Hinweis), sind somit die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt.
4.3     Bei der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung, sei es im Rahmen der substituierten Begründung bei Gelegenheit eines Revisionsverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 87 ff. IVV, sei es sonst von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, gilt es, wenn spezifisch IV-rechtliche Aspekte zur Diskussion stehen, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV; BGE 110 V 291 E. 3, Urteil 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 6.1).
         Damit ist in der Folge die Höhe der Invalidität zum Zeitpunkt der angefochtenen Rentenverfügung zu prüfen.

5.
5.1     Das orthopädische Gutachten von Dr. A.___ vom 17. September 2010 (E. 3.2.1) beruht auf den erforderlichen allseitigen orthopädischen Untersuchungen, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers umfassend auseinander. Hinsichtlich der erforderlichen Kenntnis der Vorakten bringt der Beschwerdeführer vor, dass aus dem Gutachten nicht ersichtlich ist, welche Vorakten darin Berücksichtigung fanden (Urk. 1 S. 8). Der Experte erwähnte lediglich pauschal die ihm „überlassenen Akten“ (Urk. 7/86/1). Im Blick auf seine umfassende Beurteilung kann ihm indessen insgesamt nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe nicht sämtliche Symptome berücksichtigt, zumal der Beschwerdeführer auch nicht darlegt, welche für die Beurteilung der verbleibenden Leistungsfähigkeit relevanten Symptome infolge fehlender Aktenkenntnis ausser Acht gelassen worden sein sollen. Dr. A.___ erstellte im Übrigen bereits das der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde liegende orthopädische Gutachten (vgl. E. 3.1) und war entsprechend bestens mit der Aktenlage vertraut. Ferner legt das neuerliche Gutachten von Dr. A.___ einleuchtend dar, dass der Beschwerdeführer seit März 2009 zusätzlich an einer Halswirbelsäulen-Problematik mit zerviko-radikulären Beschwerden nach Operation im August 2009, einer Schulterproblematik mit eingeschränkter Kraft und Beweglichkeit rechts sowie einem vorderen Kniekompartimentschmerz rechts leidet (vgl. E. 3.2.1). Auch im Übrigen erscheint das Gutachten nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Es erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen (E. 1.7) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
5.2     Was der Beschwerdeführer gegen das Gutachten vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Er geht offenbar davon aus, dass die vom Gutachter attestierte verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt umsetzbar sein müsse, was vorliegend von vornherein nicht der Fall sein könne (vgl. Urk. 1 S. 8). Invalidenversicherungsrechtlich relevant ist allein ein hypothetischer ausgeglichener Arbeitsmarkt. Ein solcher Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; Urteil 9C_121/2008 vom 4. August 2008  E. 5.1). Hinsichtlich dieses hypothetischen Arbeitsmarktes hat der Beschwerdeführer keine Einwendungen vorgebracht, welche eine weitergehende Einschränkung der verbleibenden Leistungsfähigkeit zu begründen vermöchten. Der Gutachter Dr. A.___ hat die seitens des Beschwerdeführers diesbezüglich erwähnte bleibende zerviko-radikuläre Reizsymptomatik C7 rechts bei der Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit berücksichtigt.
5.3     Die übrigen ärztlichen Berichte vermögen die Einschätzung des begutachtenden Experten Dr. A.___ ebenfalls nicht zu erschüttern. Dr. C.___ wies ausdrücklich darauf hin, dass er den Beschwerdeführer auf seinen Wunsch in einer angepassten Tätigkeit ab Dezember 2009 zu 50-100 % arbeitsfähig geschrieben habe (Urk. 7/106/2), womit er bei der Bescheinigung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit offensichtlich der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers gefolgt ist, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Gemäss eigener Aussage von Dr. C.___ kommt er "hinsichtlich der arbeitsmedizinischen Aspekte" zum selben Schluss wie Dr. A.___ (Urk. 7/106/3), so dass seine abweichende Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (50 % gegenüber 80-90 % von Dr. A.___) den Beweiswert des Gutachtens von Dr. A.___ in keiner Weise schmälert. 
5.4     Demnach ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise insgesamt wesentlich verbessert hat und er seit dem 1. Januar 2010 nun eine Arbeitsfähigkeit von rund 80 % bis 90 % in bestmöglich leidensangepasster Tätigkeit aufweist.

6.       Die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Revisionsverfahrens zur Invaliditätsbemessung herangezogenen Werte - nach diesen wäre vom Beschwerdeführer bei einem Pensum von 85 % und einem Leidensabzug von zusätzlich 20 % ein Invalideneinkommen von Fr. 41'933.65 erzielbar - (vgl. Urk. 2 Verfügungsteil 2, S. 2; Urk. 7/108) sind - abgesehen vom zumutbaren Pensum in einer leidensangepassten Tätigkeit - vom Beschwerdeführer nicht nur nicht gerügt, sondern übernommen worden (vgl. Urk. 1 S. 10 f.; vgl. Urk. 11) und geben auch zu keiner Korrektur von Amtes wegen Anlass.

7.       Demgemäss konnte die vorherige, seit dem 1. November 2009 ausgerichtete ganze Rente der Invalidenversicherung unter Berücksichtigung der Frist von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV (E. 1.6) per 1. August 2011 ex nunc et pro futura wiedererwägungsweise auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt werden. Die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2011 (Urk. 2) ist demnach zu schützen und die Beschwerde abzuweisen.

8.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).