IV.2011.00746

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gr?ub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Rubeli


Urteil vom 18. Januar 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1???? Der 1965 geborene X.___ meldete sich im April 2003 unter Hinweis auf Handgelenksbeschwerden und depressive St?rungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abkl?rungen und sprach X.___ gest?tzt auf den Bericht des Zentrums Y.___ vom 17. Dezember 2003 (Urk. 7/11, vgl. Stellungnahme des versicherungsinternen Dr. med. N.___ vom 7. Januar 2004 [Urk. 7/12]) mit Verf?gung vom 20. August 2004 (Urk. 7/25/1-2) r?ckwirkend ab 1. Juni 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (samt Kinderrente) zu (Invalidit?tsgrad: 100 %; vgl. auch Feststellungsblatt [Urk. 7/13]).
1.2???? Eine im April 2005 anhand genommene amtliche Revision (Urk. 7/29) ergab keine rentenbeeinflussende ?nderung, so dass der Anspruch auf die bisherige Rente (nach Einholung von Ausk?nften von Hausarzt Z.___, Facharzt FMH f?r Allgemeinmedizin [Bericht vom 21. April 2005, Urk. 7/30] und der behandelnden ?rzte des Y.___ [Bericht vom 17. Juni 2005, Urk. 7/31]) mit Mitteilung vom 1. Juli 2005 (Urk. 7/34) best?tigt wurde (Invalidit?tsgrad: 100 %; vgl. auch Feststellungsblatt vom 1. Juli 2005 [Urk. 7/33]).
1.3???? Im August 2007 leitete die IV-Stelle erneut eine revisionsweise ?berpr?fung des Rentenanspruchs ein (Urk. 7/44). Nach Einholung einer Auskunft von Hausarzt Z.___ (Urk. 7/45, 7/47) wurde der Rentenanspruch mit Mitteilung vom 17. Oktober 2007 (Urk. 7/50) wiederum best?tigt (unver?nderte ganze Rente bei einem Invalidit?tsgrad von 100 %; vgl. auch Urk. 7/49).
1.4???? Im Oktober 2010 schritt die IV-Stelle zu einer weiteren Revision (Urk. 7/54). Nach Einholung eines IK-Auszugs (Urk. 7/55) und eines Arztberichts von Hausarzt Z.___ (Urk. 7/56) veranlasste sie ein orthop?disch-psychiatrisches Gutachten des Zentrums A.___, welches am 13. April 2011 erstattet wurde (gezeichnet: Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH f?r Orthop?die, und Dr. med. B.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie; samt psychiatrischem Teilgutachten von Dr. B.___ vom 10. Februar 2011 [Urk. 7/64/1-46]). Gest?tzt darauf wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 13. Mai 2011 (Urk. 7/67) die Einstellung der bisherigen ganzen Rente in Aussicht gestellt (aufgrund eines rentenausschliessenden Invalidit?tsgrades von 25 %; vgl. auch Feststellungsblatt vom 13. Mai 2011 [Urk. 7/65]). Nach Kenntnisnahme des dagegen am 25. Mai 2011 erhobenen Einwands (Urk. 7/68) verf?gte die IV-Stelle am 27. Juni 2011 im angek?ndigten Sinne (Rentenaufhebung auf das Ende des der Verf?gungszustellung folgenden Monats; Urk. 8/69 = Urk. 2).

2.?????? Gegen den Rentenaufhebungssentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. Juli 2011 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngem?ss die Weiterausrichtung der bisherigen Rente. Der behandelnde Hausarzt Z.___ wandte sich am 5. Juli 2011 ans Gericht (Urk. 3). Die Verwaltung beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2011 (Urk. 6; samt Aktenbeilage [Urk. 7/1-69]) die Abweisung der Beschwerde.
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2???? Beeintr?chtigungen der psychischen Gesundheit k?nnen in gleicher Weise wie k?rperliche Gesundheitssch?den eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschr?nkungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsf?higkeit zu verwerten, abwenden k?nnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeintr?chtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden f?hrt also nur soweit zu einer Erwerbsunf?higkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
???????? Zur Annahme der Invalidit?t nach Art. 8 ATSG ist auch bei psychischen Erkrankungen in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)?rztlicherseits schl?ssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsf?higkeit wesentlich beeintr?chtigt. Je st?rker psychosoziale Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts?ngste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgepr?gter muss eine fach?rztlich festgestellte psychische St?rung von Krankheitswert vorhanden sein. Wo die begutachtende Person im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen Umst?nden ihre hinreichende Erkl?rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. M?rz 2009 E. 2).
1.3???? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4???? ?ndert sich der Invalidit?tsgrad einer Rentenbez?gerin oder eines Rentenbez?gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin f?r die Zukunft entsprechend erh?ht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen ?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsf?higkeit f?r sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis f?r die Beurteilung einer anspruchserheblichen ?nderung des Invalidit?tsgrades bilden die letzte rechtskr?ftige Verf?gung oder der letzte rechtskr?ftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Pr?fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabkl?rung, Beweisw?rdigung und Invalidit?tsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. M?rz 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verf?gung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgef?hrten Revision keine leistungsbeeinflussende ?nderung der Verh?ltnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verf?gung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskr?ftigen Verf?gung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2 mit Hinweisen).
1.5???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob die Expertin oder der Experte nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a und 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1???? Streitig und zu beurteilen ist die revisionsweise Aufhebung der bisherigen ganzen Rente.
2.2???? Die Beschwerdegegnerin begr?ndete die angefochtene Aufhebungsverf?gung damit, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers gem?ss dem A.___-Gutachten vom 13. April 2011 soweit verbessert habe, dass ihm seit 2006 eine behinderungsangepasste T?tigkeit zu 70 % zumutbar sei. Bei einer Leistungsf?higkeit von 70 % und unter Ber?cksichtigung eines Leidensabzugs von 15 % auf den Tabellenlohn k?nnte der Beschwerdef?hrer zumutbarerweise ein (Invaliden-)Einkommen von Fr. 36'948.-- pro Jahr erzielen. Dies f?hre bei einem Valideneinkommen von Fr. 49'537.-- zu einem Invalidit?tsgrad von 25 %, weshalb der Beschwerdef?hrer keinen Rentenanspruch mehr habe (Urk. 2). In der Vernehmlassung (Urk. 6) wies die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht besonders auf den zwischenzeitlichen Wegfall der Diagnose der mittelgradigen depressiven St?rung hin, welche zur Zusprache der ganzen Invalidenrente gef?hrt habe (Urk. 6).
2.3???? Demgegen?ber stellt sich der Beschwerdef?hrer auf den Standpunkt, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, wobei er auf die Einsch?tzung seines Hausarztes verweist (Urk. 1).

3.
3.1???? Zeitliche Vergleichsbasis f?r die Beurteilung einer anspruchserheblichen ?nderung ist vorliegend die - unter anderem auf dem Bericht des Y.___ vom 17. Juni 2005 (Urk. 7/31) basierende - Rentenbest?tigung vom 1. Juli 2005 (Urk. 7/34). Denn die darauffolgende Rentenbest?tigung vom 17. Oktober 2007 (Urk. 7/50) beruhte nicht auf einer gen?genden Sachverhaltsabkl?rung inklusive psychiatrischer Beurteilung, sondern einzig auf knappen Ausk?nften von Hausarzt Z.___ (Urk. 7/45, 7/47). Laut Beurteilung der Y.___-?rzte von 2005 wurden seinerzeit folgende Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit) erhoben (Urk. 7/31/3):
- bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)
- Canabisabh?ngigkeitssyndrom (ICD-10 F12.25)
- Panvertebralsyndrom
- Status nach Radiusfaktur loco classico mit fortbestehender Scapho-lun?rer Instabilit?t und Exostose an der Konvexit?t des Scaphoides
???????? Daraus resultierte eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit (Urk. 7/31/3 [mit Angabe eines im Wesentlichen ?unver?nderten psychischen Zustandsbildes?; vgl. auch Y.___-Bericht vom 17. Dezember 2003 mit Angabe einer - einzig - ?zumutbaren Erwerbst?tigkeit halbtags im gesch?tzten Rahmen ab sofort?; Urk. 7/11/6]).

4.
4.1???? In medizinischer Hinsicht st?tzte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Annahme, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers verbessert habe und ihm seit 2006 eine behinderungsangepasste T?tigkeit zu 70 % zumutbar sei, auf das A.___-Gutachten der Dres. C.___ und B.___ vom 13. April 2011 (Urk. 7/64/19-45), welches von Seiten des RAD als f?r die Anspruchsbeurteilung zuverl?ssig beurteilt wurde (vgl. Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH f?r An?sthesiologie, vom 10. Mai 2011 (Feststellungsblatt vom 13. Mai 2011 [Urk. 7/65/4-5]).
???????? In der auf medizinischen Vorakten - darunter der aktuelle Bericht von Hausarzt Z.___ vom 1. November 2010 (Urk. 7/56) - sowie auf eigenen orthop?dischen und psychiatrischen Untersuchungen (vom 8. Februar 2011) beruhenden A.___-Expertise wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit gestellt (Urk. 7/64/41 Ziff. 8.1):
- chronische depressive Verstimmung (Dysthymie), bestehend seit mindestens 2006, ICD-10 F34.1
- kombinierte Pers?nlichkeitsst?rungen, bestehend seit Jahren, ICD-10 F61.0
- Zustand nach rezidivierender depressiver St?rung mit mittelgradigen depressiven Episoden und somatischem Syndrom, bestehend von etwa 2002 bis 2005, ICD-10 F32.11
???????? Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit wurden genannt (Urk. 7/64/41 Ziff. 8.2):
- Handgelenksschmerzen rechts bei Status nach Abtragen des Processus styloideus radii 11/2002
- Lumbopseudoischialgie beidseits bei Diskusprotrusion L4 bis S1 und beginnender Spondylose L1 bis L3 ohne neurale Kompression
- Nikotinabusus
???????? In ihrer Stellungnahme zur Arbeitsf?higkeit (Urk. 7/64/41 ff. Ziff. 9.1 f.) hielten die Dres. C.___ und B.___ fest, der Beschwerdef?hrer sei in der T?tigkeit als selbst?ndiger Lebensmittelh?ndler gesamthaft bei voller Stundenpr?senz seit mindestens 2006 zu 60 % arbeitsf?hig. Dagegen k?nnten ihm leidensangepasste Arbeiten ohne erh?hte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilit?t, ohne vermehrte Kundenkontakte sowie ohne ?berdurchschnittliche Dauerbelastung gesamthaft bei voller Stundenpr?senz seit 2006 zu 70 % zugemutet werden.
???????? In der ?Stellungnahme zu fr?heren fach?rztlichen Einsch?tzungen? wurde erkl?rt (Urk. 7/64/42 Ziff. 9.3), aufgrund der vorliegenden Befunde k?nne die von Hausarzt Z.___ attestierte volle Arbeitsunf?higkeit nicht best?tigt werden. Im Bericht des Y.___ vom 17. Juni 2005 sei eine ?bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom? beschrieben worden. Im Rahmen einer ausf?hrlichen psychiatrischen Exploration f?nden sich jedoch seit mindestens 2006 keine Hinweise f?r das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven St?rung, und es k?nne h?chstens eine leichte depressive Verstimmung entsprechend einer Dysthymie angenommen werden. Dabei w?rden Zeichen von kombinierten Pers?nlichkeitsst?rungen (mit dissozialen, emotional instabilen, reizbaren und narzisstischen Z?gen; vgl. Urk. 7/64/44 Ziff. 2) im Vordergrund stehen. Aufgrund der zu erhebenden Ressourcen bei Dysthymie seien beim Beschwerdef?hrer seit mindestens 2006 geringere Einschr?nkungen der Arbeitsf?higkeit anzunehmen, wobei diese seither vor allem durch die kombinierten Pers?nlichkeitsst?rungen verursacht w?rden.
???????? In Bezug auf etwaige, die Arbeitsf?higkeit einschr?nkende ?psychosoziale Faktoren? gaben die A.___-Gutachter an (Urk. 7/64/43 Ziff. 9.7), die Arbeitsf?higkeit sei prim?r durch das erw?hnte psychische Leiden mit Krankheitswert eingeschr?nkt; ein ?berwiegen von psychosozialen Faktoren sei nicht anzunehmen, obwohl erhebliche belastende Faktoren wie soziale Anpassungsst?rungen, Partnerprobleme, Probleme mit dem Sohn und finanzielle Probleme vorl?gen. F?r das Vorliegen einer Suchterkrankung w?rden sich keine Hinweise finden lassen.
???????? In ihrer ?interdisziplin?ren Zusammenfassung und Beurteilung? f?hrten die Gutachter Dres. C.___ und B.___ in Bezug auf die somatischen Befunde aus (Urk. 7/64/40 f.), der Beschwerdef?hrer sei im Jahr 2000 auf die rechte Hand gest?rzt. Dabei habe er sich eine distale Radiusfraktur rechts zugezogen, die konservativ mittels Gips behandelt worden sei. Die persistierenden Schmerzen im rechten Handgelenk seien erfolglos mittels Medikamenten und Physiotherapie angegangen worden, sodass am 27. November 2002 der Handchirurge Dr. E.___ eine Exostose des Scaphoids reseziert und bei leichten arthrotischen Ver?nderungen im Bereich des Processus styloides radii eine entsprechende Abtragung vorgenommen habe. Gleichzeitig habe Dr. E.___ eine Handgelenksarthroskopie rechts durchgef?hrt und eine geringe scapholun?re Instabilit?t gefunden. Seit dem Eingriff h?tten die geklagten Schmerzen im rechten Handgelenk nur leicht nachgelassen und w?rden in den Schulterg?rtel rechts ausstrahlen. Die Schmerzen manifestierten sich beim Linksh?nder vor allem bei Kraftanwendung der rechten Hand. Auf Schmerzmittel verzichte der Beschwerdef?hrer. Die Handgelenksschmerzen rechts und die pathologischen objektiven Befunde des rechten Handgelenks k?nnten bei unauff?lligem MRI des rechten Handgelenks nicht plausibilisiert werden. Die lumbalen Schmerzen und die abnormen Untersuchungsbefunde an der Lendenwirbels?ule k?nnten mit der leichten Diskusprotrusion L4 bis S1 und den leichten Spondylosen L1 bis 3 ohne neurale Kompression nicht erkl?rt werden. Insbesondere k?nne bei radiologisch fehlender neuraler Kompression weder die Ausstrahlung der Schmerzen in beide Kniegelenke noch die bei der Untersuchung angegebene Hyposensibilit?t medial und lateral am rechten Oberschenkel nachvollzogen werden. In psychischer Hinsicht wurde in der ?interdisziplin?ren Zusammenfassung und Beurteilung? unter anderem angegeben, der Beschwerdef?hrer befinde sich seit etwa 2006 nicht mehr in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung und nehme eine Medikation zum schlafen ein. Daneben erhalte er keine Psychopharmaka-Medikation. Aufgrund der chronischen depressiven Verstimmung (Dysthymie) bei zugrunde liegenden kombinierten Pers?nlichkeitsst?rungen seien die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilit?t, die Anpassungsf?higkeit, die Kontaktf?higkeit und die Dauerbelastbarkeit beeintr?chtigt (Urk. 7/64/41).
4.2???? Am 5. Juli 2011 nahm der behandelnde Hausarzt Z.___ zum A.___-Gutachten Stellung (Urk. 3). Er hielt fest, dass die A.___-Beurteilung einzig auf einer zweist?ndigen Exploration basiere. Tats?chlich sei der Beschwerdef?hrer weiterhin k?rperlich und psychisch stark behindert und k?nne keiner Arbeit mehr nachgehen. Der Beschwerdef?hrer leide weiterhin an einer depressiven Verstimmung, gelegentlich mit massiven Impulsausbr?chen. Zudem sei er h?ufig verzweifelt und habe keine Perspektive. Bereits bei kleinsten k?rperlichen Anstrengungen habe er R?ckenprobleme. ?berdies klage der Beschwerdef?hrer weiterhin ?ber Schmerzen in der linken Hand. Trotz NSAR, Physiotherapie und Manualtherapie k?nnten die Beschwerden nicht nachhaltig verbessert werden. Es bestehe somit absolut keine M?glichkeit, den Beschwerdef?hrer in den Arbeitsprozess zu integrieren.

5.
5.1???? Vorwegzuschicken ist, dass das A.___-Gutachten vom 13. April 2011 den praxisgem?ssen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise vollumf?nglich entspricht. Die A.___-Expertise ber?cksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der medizinischen (Vor-)Akten und weiterer Unterlagen erstattet, beruht auf - unter Gew?hrleistung der sprachlichen Verst?ndigung (vgl. Urk. 7/64/28 Ziff. 1.2) - ausgedehnten (klinischen und radiologischen) Untersuchungen (vgl. Urk. 7/64/24 Ziff. 4.1) und ist schl?ssig und widerspruchsfrei begr?ndet.
???????? Die psychische Beeintr?chtigung des Beschwerdef?hrers, welche zur Zusprache der ganzen Rente (vgl. Urk. 6, 7/12, 7/13) sowie zu den darauffolgenden Rentenbest?tigungen gef?hrt hat (vgl. auch ?vor allem psychische Einschr?nkung durch Konzentrations-, Ged?chtnis- und Antriebsst?rungen? im Bericht von Hausarzt Z.___ vom 1. November 2010 [Urk. 7/56/6 Ziff. 1.7]), wurde von Psychiater Dr. B.___ fach?rztlich abgekl?rt, gem?ss welchem aufgrund der nunmehr verminderten psychischen Beschwerden - in Form von noch chronisch depressiver Verstimmung (Dysthymie) und kombinierten Pers?nlichkeitsst?rungen - in angepasster T?tigkeit eine reduzierte Arbeitsf?higkeit von 70 % besteht.
5.2 ??? Soweit Hausarzt Z.___, auf welchen sich der Beschwerdef?hrer beruft, in seiner (letzten) Stellungnahme vom 5. Juli 2011 die Dauer der A.___-Exploration bem?ngelt (Arzt Z.___ veranschlagt diese auf knapp zwei Stunden, Urk. 3), ist festzuhalten, dass der zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Leiden angemessen sein muss. F?r den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es indes in erster Linie darauf an, ob die Expertise inhaltlich vollst?ndig und im Ergebnis schl?ssig ist. Trifft dies - wie hier - zu, ist die Untersuchungsdauer grunds?tzlich nicht entscheidend. Im ?brigen liegt es in der Natur der Sache, dass eine psychiatrische Begutachtung sich nicht auf einen gleich langen Beobachtungszeitraum st?tzen kann wie die Berichte behandelnder Fachleute. Dies allein vermag den Beweiswert einer Expertise nicht zu schm?lern. Mit Blick auf die sorgf?ltige Befunderhebung und anschliessende Auseinandersetzung mit den Vorakten, und da im Rahmen der vorliegenden Rentenrevision bloss die Ver?nderung einer bekannten, gut dokumentierten gesundheitlichen Situation zu beurteilen war, erscheint der f?r die Begutachtung betriebene zeitliche Untersuchungsaufwand hinreichend (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5 oder I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1). In Bezug auf die letzte Stellungnahme des Arztes Z.___ ist sodann im Weiteren festzustellen, dass die darin beschriebenen Befunde und Diagnosen nicht von seinen fr?heren Feststellungen abweichen (vgl. etwa Bericht vom 1. November 2010, Urk. 7/56), welche die A.___-Gutachter ber?cksichtigt haben (vgl. Urk. 7/64/28), und dass Arzt Z.___ darin zudem nicht-invalidit?tsrelevante psychosoziale Faktoren erw?hnte beziehungsweise ber?cksichtigte (jahrelange Absenz vom Arbeitsmarkt, fehlende Perspektiven; vgl. auch eine dokumentierte anhaltende psychosoziale Belastungssituation [Urk. 7/56/5]). Zu ber?cksichtigen ist sodann, dass Hausarzt Z.___ nicht Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie ist, weshalb seinen ?usserungen zu psychiatrischen Fragen von vornherein geringerer Beweiswert zukommt. Schliesslich gilt es die Rechtsprechung zu beachten, wonach in Bezug auf Berichte von Haus?rztinnen und Haus?rzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsf?llen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Zusammenfassend vermag die abweichende Einsch?tzung des Arztes Z.___ das A.___-Gutachten insgesamt nicht zu entkr?ften (vgl. dazu E. 1.2 Abs. 2 hievor).
5.3???? Damit ist eine wesentliche ?nderung des Gesundheitszustandes (vgl. E. 1.4 hievor) erstellt und sp?testens ab der A.___-Untersuchung vom 8. Februar 2011 von einer verbesserten Arbeitsf?higkeit in angepasster T?tigkeit von (nunmehr) 70 % auszugehen.

6.
6.1???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
???????? F?r die Bestimmung des Invalideneinkommens ist prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tats?chlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat, so k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne gem?ss den vom Bundesamt f?r Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
6.2
6.2.1?? Die Beschwerdegegnerin qualifizierte den Beschwerdef?hrer als Vollerwerbst?tigen und stellte bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf ein nominallohnentwicklungsbereinigtes Jahreseinkommen von Fr. 49'537.-- ?aus Anstellung als Hilfskraft? ab (1997: 13 x Fr. 3'200.-- [Urk. 7/65/5, 7/13/3], Urk. 2).
6.2.2?? Diese Berechnungsweise der Beschwerdegegnerin ist aus zwei Gr?nden unverst?ndlich: Vorweg deshalb, weil sie sich - jedenfalls aufgrund ihrer internen Notizen - auf einen Jahre zur?ckliegenden Lohn f?r eine Anstellung st?tzte, welche der Beschwerdef?hrer gar nicht mehr innehatte und auch im IK-Auszug nicht verzeichnet ist (Urk. 7/19/2). Dieses praxiswidrige Vorgehen war indessen bedeutungslos, weil der Beschwerdef?hrer bei Vorliegen einer vollumf?nglichen Arbeitsunf?higkeit ohnehin im Ausmass von 100 % invalid war.
???????? Sodann blieb die Qualifikationsfrage unkommentiert: Der Beschwerdef?hrer war letztmals in den Jahren 1998 und 1999 w?hrend einigen Monaten mit einem bescheidenen Verdienst erwerbst?tig (Urk. 7/19/2) und wurde von der Sozialhilfe unterst?tzt (Urk. 7/5). Ein existenzsicherndes Einkommen erzielte er zuletzt im Jahr 1994, gefolgt von einer Periode der Arbeitslosigkeit. Im Zeitpunkt der Rentenzusprache (per 2003) hatte der Beschwerdef?hrer mithin seit fast einem Jahrzehnt nicht mehr regelm?ssig gearbeitet. Bei dieser Sachlage h?tte die Qualifikation auch abweichend vorgenommen werden k?nnen etwa in dem Sinn, dass sich der Beschwerdef?hrer freiwillig mit einem geringeren Einkommen zufrieden gegeben h?tte. Die getroffene Qualifikation ist indes nicht offensichtlich unrichtig. Da sich ferner keine Anhaltspunkte f?r eine Ver?nderung ergeben, ist der Beschwerdef?hrer weiterhin als Vollerwerbst?tiger zu qualifizieren.
6.2.3?? Zum Valideneinkommen ist zu beachten, dass der Beschwerdef?hrer keine regelm?ssige Erwerbsbiographie ausweist und bei Eintritt der Invalidit?t keine feste Anstellung innehatte. Demgem?ss kann zur Beantwortung der Frage, was er im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (2011) als Gesunder mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit verdient h?tte, nicht auf den von der Beschwerdegegnerin gew?hlten Lohn abgestellt werden. Vielmehr ist in solchen F?llen praxisgem?ss (auch) zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenl?hne abzustellen, wobei der Beschwerdef?hrer - der eine Grundschulausbildung absolvierte, darauf aber keinen Beruf erlernte (vgl. Urk. 7/2/4) - als Hilfsarbeiter einzustufen ist.
???????? Auch das Invalideneinkommen in angepasster T?tigkeit ist, da der Beschwerdef?hrer nach Verbesserung seiner Arbeitsf?higkeit keine neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat, ebenfalls anhand der LSE - und wiederum unter Einstufung des Beschwerdef?hrers als Hilfsarbeiter - zu ermitteln. Damit kann rechnerisch ein Prozentvergleich vorgenommen werden.
6.3???? Was die wirtschaftliche Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsf?higkeit im Besonderen angeht, ist zu beachten, dass der theoretische und abstrakte Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (welcher dazu dient, den Leistungsanspruch der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen) einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen umschliesst und anderseits einen Arbeitsmarkt bezeichnet, der von seiner Struktur her einen F?cher verschiedenartiger Stellen offen h?lt, und zwar sowohl bez?glich der daf?r verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des k?rperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgem?ss nicht ?berm?ssige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverl?ssige Ermittlung des Invalidit?tsgrades gew?hrleistet ist. F?r die Invalidit?tsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverh?ltnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich n?tzen k?nnte, wenn die verf?gbaren Arbeitspl?tze dem Angebot an Arbeitskr?ften entsprechen w?rden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. M?rz 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. M?rz 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Unter diesen Gesichtspunkten kann nicht gesagt werden (vgl. Urk. 3), es falle f?r den Beschwerdef?hrer auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt keine Anstellung mehr in Betracht.
6.4???? Aufgrund des im Rahmen des Ermessens nicht zu beanstandenden behinderungsbedingten Abzugs vom Tabellenlohn (zum Ganzen vgl. BGE 126 V 75) von 15 % (vgl. Urk. 2) zur Berechnung des Invalideneinkommens ist der Invalidit?tsgrad bei einem zumutbaren Leistungspensum von 70 % auf 41 % zu veranschlagen (100 % - 70 % x 85 %), womit der Beschwerdef?hrer (ab Ende des der Verf?gungszustellung folgenden Monats, Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) nurmehr Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
???????? Dies f?hrt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

7.?????? Die Verfahrenskosten gem?ss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgem?ss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 27. Juni 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdef?hrer ab dem des der Verf?gungszustellung folgenden Monats Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).